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Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betrefsend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom..  #  über  die  Farrenhaltung  (Reg.Slatt  von.

16897  S.  43  fH.)  Vom  1.  Dezember  1897.

Zur  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Farrenhaltung  vom  16.  Juni  1882  (Reg.
Blatt  S.  205)  und  des  dasselbe  abändernden  Gesetzes  vom  24.  Mai  1897  (Reg.  Blatt
S.  43)  wird  unter  Hinweis  auf  den  mit  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  1.  Juni  1897  (Reg.  Blatt  S.  46)  veröffentlichten  Text  des  Gesetzes  über  die  Farrenhaltung
  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes
  verfügt.

Zu  Art.  1.

S.  1.

Die  Gemeinden  haben  die  Sorge  für  die  Farrenhaltung  insoweit  zu  übernehmen,
als  hiefür  ein  Bedürfniß  vorliegt,  insbesondere  soweit  die  Viehbesitzer  im  Gemeindebezirk
nicht  in  der  Lage  sind,  die  für  ihr  Vieh  erforderlichen  Farren  selbst  zu  halten,  und  nicht
schon  auf  andere  Weise  z.  B.  durch  Verpflichtungen  Dritter  für  die  Aufstellung  einer  genügenden
  Anzahl  von  Farren  gesorgt  ist.  Soweit  durch  Verpflichtungen  Dritter  oder
bestehende  sonstige  Einrichtungen  dem  vorhandenen  Bedürfnisse  nur  theilweise  genügt  ist,
oder  solange  dritte  Verpflichtete  ihrer  Verpflichtung  nicht  genügen,  hat  die  Gemeinde  vorbehältlich
  ihrer  Ansprüche  gegen  erstere  ergänzend  einzutreten.

Wenn  in  einer  Gemeinde  einzelne  Viehbesitzer  eigene  Farren  für  ihr  Vieh  halten
und  die  Bedeckung  der  weiblichen  Thiere  der  übrigen  Viehbesitzer  durch  ihre  Farren  gestatten,
  so  kann  unter  der  Bedingung,  daß  diese  auch  zur  Verwendung  fremden  Viehs
dienenden  Farren  mit  Zulassungsscheinen  versehen  und  für  die  in  der  Gemeinde  herrschenden
  Viehrassen  geeignet  sind,  die  Haltung  besonderer  Gemeindefarren  insolange  unterbleiben,
  als  ein  Bedürfniß  hiefür  sich  nicht  geltend  macht  und  Mißstände  nicht  hervortreten.

Wofern  durch  bestehende  Verpflichtungen  Dritter  nur  ein  Theil  der  erforderlichen
Zahl  von  Farren  gehalten  wird,  im  Uebrigen  aber  die  Farrenhaltung  der  Gemeinde  obliegt,
  ist  zur  Beseitigung  der  mit  einem  solchen  Verhältniß  verbundenen  Mißstände  auf
die  Ablösung  der  bestehenden  Verpflichtungen  Dritter  hinzuwirken.

Insbesondere  ist  ferner  die  Ablösung  der  Verpflichtungen  von  Realgemeindeberechtigten
  zur  Farrenhaltung  anzustreben.

 

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