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Bei  zusammengesetzten  Gemeinden,  welche  aus  einer  größeren  Zahl  von  Theilgemeinden
  bestehen,  sowie  bei  vereinödeten  Gemeinden,  ist  auf  zweckentsprechende  den  örtlichen
  Verhältnissen  angemessene  Vereinbarungen  zwischen  den  Theilgemeinden  zu  gemeinsamer
  Farrenhaltung  hinzuwirken.  Hiebei  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  das
Gesetz  auch  Vereinbarungen  von  Theilgemeinden  verschiedener  Gesammtgemeinden  und  von
Theilgemeinden  mit  einfachen  Gemeinden  zuläßt  und  daß  es  auch  zulässig  ist,  durch  solche
Vereinbarungen  nur  für  eine  einzelne  Viehrasse  die  Farrenhaltung  zu  besorgen.  Zu
derartigen  Vereinbarungen  ist  eine  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörden  nur  dann  erforderlich,
  wenn  sie  nicht  lediglich  in  der  Form  eines  obligatorischen  Vertrags,  sondern  durch
Bildung  eines  Verbands  in  Gemäßheit  des  Art.  27  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verwaltung
  der  Gemeinden,  Stiftungen  und  Amtskörperschaften,  vom  21.  Mai  1891  (Reg.Blatt
S.  103)  erfolgen.

S.  2.

Hinsichtlich  der  Zahl  und  Rasse  der  aufzustellenden  Farren  sind  folgende  Grundsätze
  zu  beachten:

Auf  je  80  Kühe  und  sprungfähige  Kalbinnen  soll  mindestens  je  Ein  Farre  gehalten
werden.  Sind  aber  in  einer  Gemeinde  mehr  als  400  Kühe  und  sprungfähige  Kalbinnen
vorhanden,  so  können  bis  zu  100  Kühe  und  sprungfähige  Kalbinnen  auf  Einen  Farren
gerechnet  werden,  wenn  die  Farren  beisammen  stehen  und  von  ein  und  derselben  Person
gehalten  werden.

Die  Farren  müssen  den  in  der  Gemeinde  herrschenden  Viehrassen  oder  einer  solchen
Rasse  angehören,  deren  Kreuzung  mit  der  herrschenden  Rasse  für  die  Hebung  der  Rindviehzucht
  vortheilhaft  ist.

Für  Vieh,  welches  einer  in  der  Gemeinde  nur  vereinzelt  vorkommenden  Rasse  angehört,
  ist  die  Gemeinde  nicht  verpflichtet,  besondere  Farren  zu  halten.  Wenn  aber
mehrere  sich  nicht  zur  Kreuzung  eignende  Rassen  in  der  Gemeinde  genügend  vertreten
sind  („herrschende  Viehrassen"  Art.  6  Abs.  3  des  Gesetzes),  so  sind  je  für  diese  einzelnen
Rassen  besondere  Farren  zu  halten.  Als  genügend  vertreten  ist  eine  Rasse  dann  anzusehen,
  wenn  mehr  als  40  Kühe  und  sprungfähige  Kalbinnen  vorhanden  sind.

Bei  Berechnung  der  Zahl  der  von  der  Gemeinde  zu  haltenden  Farren  nach  obigen
Grundsätzen  kommen  nur  diejenigen  weiblichen  Thiere  in  Anrechnung,  zu  deren  Bedeckung