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die  betreffenden  Farren  gehalten  werden  sollen.  Es  bleiben  also  außer  Anrechnung  diejenigen
  weiblichen  Thiere,  für  deren  Bedeckung  die  Besitzer  eigene  Farren  halten,  und
andererseits  ist,  wenn  Farren  von  verschiedener  Rasse  zu  halten  sind,  die  Zahl  der  erforderlichen
  Farren  je  für  die  betreffenden  Rassen  gesondert  zu  berechnen,  so  daß  z.  B.
für  150  weibliche  Thiere,  wovon  100  der  einen,  50  einer  andern,  nicht  zur  Kreuzung  mit
ersterer  geeigneten  Rasse  angehören,  3  Farren  zu  halten  sind,  während  für  150  weibliche
Thiere  ein  und  derselben  Rasse  2  Farren  genügen.

Wenn  wegen  der  Beschaffenheit  der  vorhandenen  Farren  oder  aus  sonstigen  Gründen
das  obige  Zahlenverhältniß  nicht  als  genügend  erscheint,  so  hat  die  Gemeinde  nach  Maßgabe
  des  vorhandenen  Bedürfnisses  noch  mehr  Farren  zu  halten.

Zu  Art.  2.
§.  3.

Die  Uebernahme  der  Farrenhaltung  in  die  eigene  Verwaltung  der  Gemeinden  ist
überall  da  zu  empfehlen,  wo  die  örtlichen  Verhältnisse  es  gestatten.

Soweit  aber  die  Farrenhaltung  nicht  in  die  eigene  Verwaltung  der  Gemeinde  übernommen
  ist,  müssen,  falls  nicht  die  Voraussetzungen  für  Anwendung  der  Ziff.  3  des
Art.  2  des  Gesetzes  gegeben  sind,  die  Farren  durch  die  Gemeinde  angekauft  werden  und
in  ihrem  Eigenthum  verbleiben.

In  Gemeinden,  welche  der  ihnen  obliegenden  Verpflichtung  in  der  in  Ziff.  3  des
Art.  2  des  Gesetzes  vorgesehenen  Weise  entsprechen  wollen,  ist  das  Verhältniß  zu  den
betreffenden  Farrenhaltern  vertragsmäßig  zu  regeln  unter  Beachtung  der  in  Abs.  2
Satz  1  und  in  Abs.  3  und  4  des  Art.  2b  des  Gesetzes  enthaltenen  Vorschriften.

Zu  Art.  23à.
S.  4.

Gesuche  um  Dispensation  von  der  Verpflichtung  zur  Farrenhaltung  in  der  in  Ziff.  1
und  2  des  Art.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Weise  sind  bei  den  betreffenden  Oberämtern
einzureichen  und  müssen  neben  einer  eingehenden  Darstellung  der  für  die  bezüglichen  Entscheidungen
  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  auch  genaue  Angaben  darüber  enthalten,
wie  im  Fall  der  Ertheilung  der  Dispensation  für  die  Bedürfnisse  der  Viehzüchter  gesorgt
werden  will.