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Hinsichtlich  der  Ertheilung  der  Dispensation  wird  auf  Art.  II  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  24.  Mai  1897  hingewiesen.  (Vergl.  auch  §.  29  der  gegenwärtigen  Verfügung.)

Zu  Art.  2b.
S.  5.

Die  Farrenhaltung  darf  nach  dem  Gesetz  nicht  auf  weniger  als  sechs  Jahre,  soll
aber  in  der  Regel  auf  einen  längeren  Zeitraum  übertragen  werden,  damit  der  Farrenhalter
  in  der  Lage  ist,  den  erforderlichen  Aufwand  für  gute  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen
  zu  machen.

Bei  der  Vergebung  ist  in  erster  Linie  auf  die  Zuverlässigkeit  des  damit  zu  Betrauenden
  und  darauf  zu  sehen,  ob  derselbe  entsprechende  Stallungen  und  einen  dem  Art.  5
des  Gesetzes  genügenden  Sprungplatz  sowie  hinreichendes  Futter  von  geeigneter  Beschaffenheit
  besitzt  oder  sich  anschafft.  Die  Vergebung  im  Abstreich  ist  in  der  Regel  zu
vermeiden,  wenn  aber  ein  Abstreich  veranstaltet  wird,  ist  immer  dabei  die  Bedingung  zu
stellen,  daß  der  Gemeinde  die  Auswahl  unter  den  Submittenten  vorbehalten  bleibt,  und
hat  die  Vergebung  an  den  Wenigstnehmenden  nur  dann  zu  erfolgen,  wenn  von  demselben
die  tadellose  Besorgung  der  Farrenhaltung  bestimmt  zu  erwarten  ist.  Daß  in  dieser  Beziehung
  keine  Bedenken  bestehen,  ist  im  Gemeinderaths-Protokoll  zu  konstatiren.

Ein  Auszug  aus  diesem  Protokoll,  welcher  über  die  einschlägigen  Verhandlungen
genaue  Auskunft  gibt,  ist  der  Vorlage  des  mit  dem  Farrenhalter  abgeschlossenen  Vertrags
an  das  Oberamt  anzuschließen.  Se

Bei  Gestattung  der  in  Art.  25  Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes  vorgesehenen  Ausnahmen
haben  sich  die  Oberämter  nach  folgenden  Grundsätzen  zu  richten:

Die  Uebertragung  der  Farrenhaltung  auf  eine  kürzere  Zeit  als  sechs  Jahre  ist  nur
dann  zu  erlauben,  wenn  vorübergehende  örtliche  oder  persönliche  Verhältnisse  den  Abschluß
  eines  Vertrags  auf  sechs  Jahre  nicht  thunlich  erscheinen  lassen.

Die  Uebertragung  der  Farrenhaltung  an  mehrere  Personen  zugleich  darf  nur  behufs
Berücksichtigung  lokaler  Verhältnisse,  z.  B.  weil  die  zur  Gemeinde  gehörenden  Weiler
und  Höfe  weit  von  einander  entfernt  liegen,  und  nur  dann  zugelassen  werden,  wenn  nicht
zu  besorgen  ist,  daß  eine  nachtheilige  Konkurrenz  zwischen  den  mehreren  Farrenhaltern
und  eine  allzustarke  Benützung  einzelner  der  getrennt  stehenden  Farren  veranlaßt  wird.