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Wenn  Farren  verschiedener  Rassen  gehalten  werden,  so  kann  ausnahmsweise,  wenn
keinerlei  Bedenken  bestehen,  genehmigt  werden,  daß  für  die  Farren  jeder  einzelnen  Rasse
ein  besonderer  Farrenhalter  aufgestellt  wird.

Die  abwechselnde  Uebertragung  der  Farrenhaltung  an  die  einzelnen  Viehbesitzer,  das
sogenannte  Herumhalten  der  Farren,  darf  nur  in  armen  oder  in  solchen  Gemeinden,
welche  aus  zerstreut  liegenden  Höfen  bestehen,  und  auch  dann  nur  insoweit  gestattet  werden,
als  feststeht,  daß  diejenigen  Viehbesitzer,  zwischen  welchen  die  Farrenhaltung  wechseln  soll,
nach  ihren  Verhältnissen  in  der  Lage  sind,  ihre  Verpflichtungen  ordnungsgemäß  zu  erfüllen.

Voraussetzung  für  die  Zuläßigkeit  vorstehender  Ausnahme  ist  ferner,  daß  die  Vorschriften
  des  Art.  5  in  Bezug  auf  Lage  und  Beschaffenheit  der  Sprungplätze  beachtet
werden.

Auch  sind  Ausnahmen  der  vorstehenden  Art  immer  nur  auf  bestimmte  Zeit  zu
gestatten.

Zu  Art.  3.
8.  7.

Die  Oberämter  haben,  ehe  sie  in  Ausführung  der  Art.  1,  2  und  2b  des  Gesetzes
und  in  Gemäßheit  gegenwärtiger  Verfügung  eine  Anordnung  treffen,  die  Schaubehörde
ihres  Bezirks  gutächtlich  zu  vernehmen  und  können,  soweit  nothwendig,  die  Schaubehörde
oder  ein  einzelnes  Mitglied  derselben  mit  der  Untersuchung  des  Stands  der  Farrenhaltung
in  einer  Gemeinde  beauftragen,  auch  behufs  Kontrole  des  Vollzugs  ihrer  Anordnungen
eine  Nachschau  durch  ein  Mitglied  der  Schaubehörde  vornehmen  lassen.  Hat  das  Oberamt
  gegen  die  gutächtliche  Aeußerung  der  Schaubehörde  Bedenken,  so  ist  es  ihm  unbenommen,
  sich  unter  Darlegung  der  Verhältnisse  mit  dem  Ersuchen  um  eine  weitere  gutächtliche
  Aeußerung  an  die  Oberschaubehörde  zu  wenden.

Wenn  eine  Kreisregierung  in  der  Beschwerdeinstanz  zu  entscheiden  hat,  so  ist  es
ihrem  Ermessen  überlassen,  eine  gutächtliche  Aeußerung  der  Schaubehörde  oder  Oberschaubehörde
  und  erforderlichen  Falls  auch  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  einzuholen.


Zu  Art.  4.
g.  8.

Gemeindefarren  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  alle  Farren,  welche  von  der  Gemeinde

selbst  oder  von  Dritten,  die  auf  Grund  ertheilter  Dispensation  (Art.  2  a)  oder  vermöge