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öffentlich-rechtlicher  oder  privat-rechtlicher  Verpflichtung  an  Stelle  der  Gemeinde  für  die
Farrenhaltung  zu  sorgen  haben,  gehalten  werden.  (Vergl.  Art.  6  Abs.  1.)

Die  Erhebung  von  Sprunggeldern  für  die  Benützung  der  Gemeindefarren  ist
namentlich  in  solchen  Gemeinden  gerechtfertigt,  wo“

a)  der  Viehbesitz  unter  den  Einwohnern  sehr  ungleich  vertheilt  ist,  oder

b)  der  Gemeindeschaden  durch  die  Farrenhaltung  veranlaßt  oder  erhöht  wird  und  dabei

vorzugsweise  von  solchen  Steuerpflichtigen  zu  tragen  ist,  welche  von  der  Farrenhaltung
  der  Gemeinde  keinen  unmittelbaren  Nutzen  haben,  z.  B.  von  Gewerbetreibenden
  oder  solchen  Grundbesitzern,  welche  kein  Vieh  in  der  Gemeinde  besitzen
oder  für  ihr  Vieh  eigene  Farren  halten,  oder

0)  wenn  wegen  des  Vorhandenseins  mehrerer  Viehrassen  mehr  Farren  gehalten  werden

müssen,  als  wenn  nur  weibliche  Thiere  von  der  gleichen  Rasse  vorhanden  wären.

In  solchen  Gemeinden  ist  auf  Einführung  eines  angemessenen  Sprunggelds  hinzuwirken
  und  die  Aufhebung  oder  Herabsetzung  desselben  von  den  Oberämtern  nur  insoweit
  zu  gestatten,  als  dadurch  nicht  eine  unbillige  Belastung  einzelner  Klassen  von
Steuerpflichtigen  zu  Gunsten  anderer  verursacht  wird.

Die  Aufhebung  oder  Herabsetzung  von  Sprunggeldern  in  solchen  Gemeinden,  welche
keinen  Gemeindeschaden  haben  und  durch  diese  Maßnahme  auch  nicht  erhalten,  ist  in  der
Regel  nicht  zu  beanstanden.

Als  Sprunggelder  sind  auch  sogenannte  Trinkgelder  anzusehen,  welche  dem  Farrenhalter
  oder  dessen  Bediensteten  entrichtet  werden  müssen.

Zu  Art.  5.
S.  9.

Es  ist  zu  beachten,  daß  die  Bestimmungen  des  Art.  5  über  die  Lage  und  Beschaffenheit
der  Sprungplätze  und  das  Verbot  der  Zulassung  zur  Bedeckung  an  einem  diesen  Bestimmungen
  nicht  entsprechenden  Ort  sich  nicht  nur  auf  die  Verwendung  der  Gemeindefarren,
sondern  auch  auf  die  Farren  von  Privatpersonen  beziehen  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob
die  Farren  zur  Bedeckung  eigenen  oder  fremden  Viehs  verwendet  werden.

Zu  Art.  6.
§.  10.
Nach  den  Bestimmungen  des  Art.  6  Abs.  1  und  2  vergl.  auch  Art.  16  ist  künftig  die