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Verwendung  von  Farren  ohne  Zulassungsschein  nur  insoweit  gestattet,  als  dieselben  von
den  Besitzern  ausschließlich  zur  Bedeckung  ihres  eigenen  Viehs  gehalten  werden.

Aus  anderen  Gründen  als  wegen  Untauglichkeit  zur  Zucht  und  bei  Gemeindefarren
außerdem  wegen  Ungeeignetheit  für  die  in  der  Gemeinde  herrschenden  Viehrassen  darf
die  Ertheilung  des  Zulassungsscheins  nicht  versagt  werden.

Die  drei  Klassen,  nach  welchen  das  Maß  der  Tauglichkeit  zur  Zucht  abzustufen  ist,
sind  mit  den  Zahlen  1,  II  und  III  zu  bezeichnen,  wobei  I  „sehr  gut“,  II  „gut“  und  III
„zureichend“  bedeutet.

Hinsichtlich  des  Begriffs  „herrschende  Viehrassen“  siehe  oben  §.  2  Abf.  4.

Zu  Art.  7.

S.  11.

Beim  Wechsel  des  Besitzers  des  Farren  geht  die  durch  den  Zulassungsschein  gewährte
Berechtigung  auf  den  neuen  Besitzer  des  Farren  nur  dann  über,  wenn  der  Farre  in
dem  Bezirk  derjenigen  Schaubehörde,  welche  den  Zulassungsschein  ausgestellt  hat,  verbleibt,
und,  falls  er  als  Gemeindefarre  dienen  soll,  für  die  in  der  Gemeinde  herrschenden  Viehrassen
  geeignet  ist.  In  diesem  Fall  kann  der  Zulassungsschein  mittelst  eines  Vermerks
auf  demselben  von  dem  Vorsitzenden  der  Schaubehörde,  welche  ihn  ertheilt  hat,  auf  den
neuen  Besitzer  umgeschrieben  werden,  wenn  ihm  über  den  Besitzübergang  beziehungsweise
die  Identität  des  Farren  Nachweis  geliefert  wird.  Von  einer  solchen  Umschreibung  ist
in  dem  Farrenschau-Protokoll  (§.  19)  in  Rubrik  10  Vormerkung  zu  machen.

§.  12.

Wenn  dem  Oberamt  Thatsachen  zur  Kenntniß  kommen,  nach  welchen  die  Untauglichkeit
  eines  Farren  zur  Zucht  anzunehmen  ist  und  hienach  die  Zurücknahme  des  Zulassungsscheins
  veranlaßt  erscheint,  so  hat  das  Oberamt  zunächst  den  Farrenhalter  unter
Hinweisung  auf  die  Bestimmung  des  Art.  7  Abs.  2  des  Gesetzes  und  die  aus  der  Berufung
  der  Schaubehörde  erwachsenden  Kosten  zur  freiwilligen  Verzichtleistung  auf  den
Zulassungsschein  und  Rückgabe  desselben  aufzufordern.

Wenn  diese  Aufforderung  nicht  befolgt  wird,  ist  die  Schaubehörde,  welche  nur  in
voller  Besetzung  die  Zurücknahme  des  Zulassungsscheins  verfügen  kann,  zu  berufen.

Von  der  Zurücknahme  oder  freiwilligen  Zurückgabe  eines  Zulassungsscheins  hat  das