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Oberamt  diejenige  Schaubehörde,  welche  denselben  ertheilt  hat,  behufs  der  von  dieser  im
Farrenschau-Protokoll  (8.  19)  in  Rubrik  10  zu  machenden  Vormerkung  zu  benachrichtigen.
Siehe  ferner  §.  22  Abs.  1  und  2.
Zu  Art.  8—1I1.
§.  13.

Die  Wahl  der  Schaubehörde  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  je  in  besonderen
Wahlgängen  die  ordentlichen  Mitglieder,  die  Stellvertreter,  der  Vorsitzende  und  der  stellvertretende
  Vorsitzende  bestellt  werden.  In  der  Regel  wird  zweckmäßig  ein  ordentliches.
Mitglied  zum  stellvertretenden  Vorsitzenden  gewählt  werden.  In  diesem  Fall  hat  jedesmal,
  wenn  dieses  als  stellvertretender  Vorsitzender  fungirt,  dafür  ein  Stellvertreter  als
Beisitzer  einzutreten.

Die  Stellvertreter  werden  nicht  zur  Stellvertretung  für  ein  bestimmtes  ordentliches.
Mitglied,  sondern  für  die  sämmtlichen  ordentlichen  Mitglieder  gewählt.  Der  Vorsitzende
hat  daher  die  Wahl,  welchen  der  Stellvertreter  er  im  einzelnen  Fall  einberufen  will.

Soferne  keine  besonderen  Gründe  dagegen  vorliegen,  ist  jedoch  derjenige  Stellvertreter
zu  berufen,  dessen  Beiziehung  am  wenigsten  Kosten  verursacht.

8.  14.

Um  die  rechtzeitige  Wahl  der  Schaubehörde  zu  sichern,  hat  das  Oberamt  mindestens
vier  Wochen  vor  demjenigen  Zusammentritt  der  Amtsversammlung,  bei  welchem  von
dieser  der  Vorsitzende  und  sein  Stellvertreter  und  eventuell  die  sämmtlichen  Mitglieder
der  Schaubehörde  zu  wählen  sind,  den  Ausschuß  des  landwirthschaftlichen  Bezirksvereins.
zu  der  ihm  nach  Art.  8  Abs.  3  zukommenden  Wahl  aufzufordern.  Dabei  ist  ihm  anheimzugeben,
  vorsorglich  für  den  Fall,  daß  die  Amtsversammlung  den  Vorsitzenden  oder
stellvertretenden  Vorsitzenden  oder  diese  beiden  aus  den  vom  Ausschuß  des  landwirthschaftlichen
  Bezirksvereins  Gewählten  bestellt,  zugleich  statt  dieser  ein  weiteres  ordentliches
Mitglied  und  einen  weiteren  Stellvertreter  zu  wählen.

Wenn  keinerlei  Bedenken  darüber  besteht,  daß  der  Ausschuß  des  landwirthschaftlichen
Bezirksvereins  von  seinem  Wahlrecht  rechtzeitig  Gebrauch  machen  wird,  so  kann  die  Amtsversammlung
  die  Wahl  des  Vorsitzenden  und  stellvertretenden  Vorsitzenden  schon  vor  der

Wahl  der  übrigen  Mitglieder  Seitens  des  Ausschusses  des  landwirthschaftlichen  Bezirksvereins
  vornehmen.