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Wenn  ein  landwirthschaftlicher  Bezirksverein  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  von  seinem
Wahlrecht  Gebrauch  macht,  so  hat  die  Amtsversammlung  die  sämmtlichen  Mitglieder  der
Schaubehörde  zu  wählen.  Eine  nachträgliche  Wahl  durch  den  landwirthschaftlichen  Bezirksverein
  ist  in  diesem  Fall  nicht  mehr  statthaft.

§.  15.

Die  Funktionsdauer  der  Mitglieder  der  Schaubehörde  beginnt  je  am  1.  Mai  des
ersten  und  endet  am  30.  April  des  letzten  Jahres  der  dreijährigen  Wahlperiode.

Wenn  Mitglieder  der  Schaubehörde  vor  Ablauf  ihrer  Funktionsdauer  um  Enthebung
vom  Amt  nachsuchen,  so  ist  ihnen  dieselbe  vom  Oberamt  zu  ertheilen,  nachdem  zuvor  für
die  erforderliche  Stellvertretung  und  eventuell  Ergänzung  der  Schaubehörde  Sorge  getragen
  ist;  bis  zu  ihrer  Enthebung  haben  sie  ihr  Amt  weiter  zu  versehen.

Wenn  Mitglieder  der  Schaubehörde  vor  Ablauf  des  Zeitraums,  auf  welchen  sie  bestellt
  sind,  ausscheiden,  so  ist  auf  den  Rest  derselben  eine  Ergänzungswahl  vorzunehmen.
Eine  solche  Ergänzungswahl  kann  unterbleiben,  sofern  ein  Bedürfniß  zu  vollständiger
Besetzung  der  Schaubehörde  nicht  mehr  besteht.

§.  16.

Die  Zusammensetzung  der  Schaubehörde  sowie  etwaige  Veränderungen  in  der  Zusammensetzung
  derselben  sind  durch  das  Oberamt  im  Amtsblatt  des  Bezirks  bekannt  zu
machen  und  der  Oberschaubehörde  sowie  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  anzuzeigen.


Der  Vorsitzende  und  der  stellvertretende  Vorsitzende  sowie  die  am  Amtssitz  wohnenden
  sonstigen  Mitglieder  der  Schaubehörde  sind  vom  Oberamt,  die  außerhalb  des  Amtssitzes
  wohnenden  Mitglieder  im  Auftrag  des  Oberamts  von  dem  Ortsvorsteher  ihres
Wohnorts  eidlich  zu  verpflichten.  Dabei  ist  folgende  Eidesformel  anzuwenden:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich  als  Mitglied
„(Vorsitzender)  der  Schaubehörde  das  mir  übertragene  Amt  unpartei#sch  und  nach
„bestem  Wissen  und  Gewissen  ausüben  werde.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

Mitglieder  der  Schaubehörde,  welche  in  gleicher  Eigenschaft  schon  früher  verpflichtet
wurden,  sind  auf  den  von  ihnen  abgelegten  Eid  hinzuweisen.

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