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§.  17.

Wegen  persönlicher  Betheiligung  sind  an  der  Mitwirkung  bei  der  Beschlußfassung

oder  Aeußerung  der  Schaubehörde  verhindert:

1)  der  Besitzer  und  jeder,  welcher  in  den  letztvorangegangenen  zwei  Jahren  Besitzer
des  zu  untersuchenden  Farren  war,

2)  jeder,  der  sonst  ein  Vermögens-Interesse  an  der  Entscheidung  der  Schaubehörde
hat,  oder  an  der  Benützung  des  zu  untersuchenden  Farren  betheiligt  ist,  oder,
soweit  es  sich  um  einen  Gemeindefarren  handelt,  zu  dem  Aufwand  der  Gemeinde
für  die  Farrenhaltung  durch  Gemeindeumlagen  beizutragen  hat,

3)  der  Ehegatte  der  in  Nr.  1  und  2  bezeichneten  Personen,  auch  wenn  die  Ehe  nicht
mehr  besteht,

4)  diejenigen,  welche  mit  dem  Besitzer  des  zu  untersuchenden  Farren  in  gerader  Linie
verwandt,  verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis
zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  sind,  auch
wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht.

Wenn  die  Schaubehörde  bereits  versammelt  ist,  so  entscheidet  sie,  außerdem  der

Vorsitzende  darüber,  ob  ein  Fall  der  Verhinderung  vorliegt.

§.  18.

Die  Schaubehörde  tritt  auf  Aufforderung  des  Oberamts  in  Thätigkeit.

Der  Vorsitzende  beziehungsweise  im  Falle  seiner  Verhinderung  der  stellvertretende
Vorsitzende  hat,  nachdem  er  die  oberamtliche  Aufforderung  erhalten,  alsbald  den  Termin
für  den  Zusammentritt  der  Schaubehörde  beziehungsweise  Ort  und  Zeit  der  Vornahme
der  Farrenschau  zu  bestimmen  und  die  zwei  ordentlichen  Mitglieder  dazu  rechtzeitig  zu
berufen.

Ist  ein  berufenes  Mitglied  an  der  Theilnahme  wegen  persönlicher  Betheiligung
oder  aus  anderen  Gründen  verhindert,  so  hat  es  sofort  den  Vorsitzenden  davon  zu  benachrichtigen,
  damit  die  Berufung  eines  Stellvertreters  und  nöthigenfalls  die  Verlegung
des  Termins  rechtzeitig  erfolgen  kann.

Ist  dem  Vorsitzenden  zum  Voraus  bekannt,  daß  ein  Mitglied  an  der  Mitwirkung
verhindert  ist,  so  kann  er  sofort  statt  desselben  einen  Stellvertreter  berufen  (siehe  §.  12
Abs.  2).