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Mitglieder  der  Schaubehörde,  welche  durch  unentschuldigtes  Nichterscheinen  oder  verspätete
  Anzeige  ihrer  Verhinderung  die  Vornahme  der  Farrenschau  schuldhaft  vereiteln,
haften  der  Amtskorporation  für  die  von  derselben  zu  tragenden  Kosten.

Von  dem  Termin  zur  Vornahme  einer  ordentlichen  Farrenschau  oder  einer  Untersuchung
  der  Farrenhaltung  in  der  Gemeinde,  oder  einer  außerordentlichen  Schau  eines
Gemeindefarren  ist  jedesmal  dem  Ortsvorsteher  der  betreffenden  Gemeinde  rechtzeitig  mit
der  Einladung  Kenntniß  zu  geben,  der  Vornahme  der  Schau  anzuwohnen,  oder  einen
Vertreter  hiezu  abzuordnen,  um  über  die  einschlägigen  lokalen  Verhältnisse  Auskunft  zu
ertheilen.

.  19.

Zum  Zustandekommen  einer  Entscheidung  der  Schaubehörde  ist  mit  der  in  Art.  11
des  Gesetzes  zugelassenen  Ausnahme  stets  die  Mitwirkung  des  Vorsitzenden  oder  stellvertretenden
  Vorsitzenden  und  von  zwei  weiteren  Mitgliedern  der  Schaubehörde  nothwendig.


Die  Schaubehörde  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit  und  zwar  in  der  Negel  unmittelbar
  nach  vorgängiger  Untersuchung  des  Farren  am  Aufstellungsort.

Die  Entscheidungen  der  Schaubehörde  (in  den  Fällen  des  §.  22  auch  diejenigen  des
einzelnen  Mitglieds  derselben)  sind  in  ein  fortlaufendes  Protokoll  einzutragen,  welches
nach  dem  in  Anlage  K  angeschlossenen  Formular  zu  führen  ist.  Die  Einträge  können
entweder  von  dem  Vorsitzenden  oder  einem  andern  von  ihm  beauftragten  Mitglied  der
Schaubehörde  gemacht  werden.

Geht  die  Entscheidung  der  Schaubehörde  auf  Ertheilung  des  Zulassungsscheins,
so  ist  dieser  in  der  Regel  sofort  nach  dem  in  Anlage  B  angefügten  Formular  mittelst
genauer  Ausfüllung  der  Rubriken  desselben  auszufertigen,  mit  dem  Siegel  der  Schaubehörde
  und  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  zu  versehen  und  dem  Berechtigten  auszuhändigen.


Wird  die  Versagung  des  Zulassungsscheins  beschlossen,  so  sind  dem  anwesenden
Besitzer  des  Farren  die  Gründe  mündlich  anzugeben  und  letztere  in  der  Rubrik  10  des
Protokolls  kurz  zu  bemerken.

Ausnahmsweise  kann  die  Zustellung  des  Zulassungsscheins  oder  Eröffnung  des
versagenden  Bescheids  auch  durch  Vermittlung  des  Ortsvorstehers  erfolgen.