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War  für  den  untersuchten  Farren  früher  ein  Zulassungsschein  ausgestellt,  so  ist
dieser  der  Schaubehörde  abzuliefern.  Die  abgelieferten  Zulassungsscheine  sind  zu  vernichten.


8.  20.

Sofern  kein  Thierarzt  Mitglied  der  Schaubehörde  ist,  kann  dieselbe,  wenn  aus
besonderen  Gründen  die  Entscheidung  über  die  Ertheilung  des  Zulassungsscheins  von
dem  Ergebniß  einer  thierärztlichen  Untersuchung  des  Farren  abhängig  zu  machen  ist,
beim  Oberamt  die  Herbeiführung  einer  solchen  thierärztlichen  Untersuchung  des  Farren
und  Mittheilung  des  Ergebnisses  beantragen.  Die  Entscheidung  der  Schaubehörde  ist
jedoch  in  solchen  Fällen  soweit  vorzubereiten,  daß  sie  nach  Mittheilung  des  Untersuchungs-Ergebnisses
  ohne  nochmalige  mit  weiteren  Kosten  verbundene  Untersuchung  des  Farren
und  mündliche  Berathung  der  Schaubehörde  getroffen  werden  kann.

§.  21.

Ueber  die  Zeit,  zu  welcher  regelmäßig  die  jährliche  ordentliche  Farrenschau  vorgenommen
  werden  soll,  ist  der  Ausschuß  des  landwirthschaftlichen  Bezirksvereins  und  die
Amtsversammlung  vom  Oberamt  zur  gutächtlichen  Aeußerung  aufzufordern.  Unter  Beachtung
  dieser  Aeußerungen  sind  von  dem  Vorsitzenden  der  Schaubehörde  im  Einvernehmen
  mit  dem  Oberamt  jedesmal  die  Termine  für  die  Vornahme  der  Farrenschau  in
den  einzelnen  Gemeinden  unter  thunlichster  Rücksicht  auf  Kostenersparniß  festzusetzen.

Bei  Vornahme  der  ordentlichen  Farrenschau  hat  die  Schaubehörde  zugleich  in  den
einzelnen  Gemeinden  zu  untersuchen,  ob  der  Stand  der  Farrenhaltung  den  Vorschriften
des  Gesetzes  und  der  gegenwärtigen  Verfügung,  sowie  der  auf  Grund  derselben  allenfalls
getroffenen  besonderen  Bestimmungen  entspricht.  Auch  hat  sie  bei  diesem  Anlaß  durch
geeignete  Rathschläge  bei  den  Gemeindebehörden  und  Farrenhaltern  auf  Verbesserung  der
Farrenhaltung  und  Beseitigung  von  Mißständen  hinzuwirken.

Das  Ergebnis  der  Untersuchung  ist  in  ein  besonderes  fortlaufendes  Visitations-Protokoll
  einzutragen,  welches  zu  enthalten  hat:

1)  Zahl,  Rasse,  Alter  und  OQualität  der  vorhandenen  Gemeindefarren  (§F.  8  Abs.  1)

und  in  den  Fällen  des  §.  1  Abs.  2  der  dort  bezeichneten  Farren,

2)  Zahl  und  Rasse  der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen  Kühe  und  sprungfähigen

Kalbinnen,  wobei,  wenn  verschiedene  Nassen  vorhanden  sind,  die  Zahl  der  den