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einzelnen  Rassen  angehörigen  Thiere  besonders  anzugeben,  und  jene  Thiere  unter
Angabe  ihrer  Zahl  in  Abrechnung  zu  bringen  sind,  zu  deren  Bedeckung  die  Besitzer
besondere  eigene  Farren  halten.  Diese  Zahlenangaben  sind  der  Schaubehörde  von
dem  Ortsvorsteher  zur  Verfügung  zu  stellen,

3)  Art  der  Farrenhaltung,  ob  in  Selbstverwaltung  der  Gemeinde,  durch  aufgestellte
Farrenhalter  mit  oder  ohne  Ankauf  der  Farren  auf  Kosten  der  Gemeinde,  —
durch  zur  Farrenhaltung  verpflichtete  Dritte  u.  s.  w.,

4)  Beschaffenheit  des  Farrenstalls,

5)  Beschaffenheit  des  Sprungplatzes,

6)  Verpflegung  der  Farren,

7)  Vorgefundene  Mißstände,

8)  Anträge  der  Schaubehörde.

Nach  Beendigung  der  ordentlichen  Farrenschau  ist  dem  Oberamt  dieses  Visitations-Protokoll
  mit  den  zu  stellenden  Anträgen  zur  weiteren  Verfügung  und  das  Farrenschau-Protokoll
  zur  Einsichtnahme  vorzulegen.  Letzteres  ist  vom  Oberamt  nach  genommener  Einsicht
  dem  Vorsitzenden  der  Schaubehörde  zurückzugeben.

Alljährlich  hat  das  Oberamt  eine  Uebersicht  über  das  Ergebniß  der  ordentlichen
Farrenschau  durch  das  Amtsblatt  des  Bezirks  zu  veröffentlichen  und  einen  Abdruck  der
Uebersicht  auf  den  1.  August  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  vorzulegen.

§.  22.

Die  Ertheilung  und  Zurücknahme  von  Zulassungsscheinen,  sowie  der  Verzicht  auf
einen  solchen  ist  dem  Ortsvorsteher  mitzutheilen  und  von  diesem  in  ortsüblicher  Weise
bekannt  zu  machen.

Wenn  die  Zurücknahme  eines  Zulassungsscheins  rechtskräftig  verfügt  ist,  so  ist  der
letztere  von  dem  Vorsitzenden  der  Schaubehörde,  nöthigenfalls  durch  Vermittlung  des
Ortsvorstehers  einzuverlangen  und  zu  vernichten.

An  Stelle  eines  zu  Verlust  gegangenen  Zulassungsscheins  kann  von  dem  Vorsitzenden
  der  Schaubehörde  auf  Grund  des  Farrenschau-Protokolls  eine  zweite  Ausfertigung
ertheilt  werden.  Einem  diesbezüglichen  Antrag  ist  stattzugeben,  wenn  kein  Grund  zur
Befürchtung  eines  Mißbrauchs  vorliegt.