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§.  23.

Anträge  auf  Ertheilung  eines  Zulassungsscheins  nach  Vornahme  der  ordentlichen
Farrenschau  sind  bei  dem  Ortsvorsteher  anzumelden.  Zugleich  ist  bei  diesem,  sofern  der
Antrag  nicht  von  einer  Gemeindebehörde  ausgeht,  ein  Betrag,  welcher  zur  Deckung  der
voraussichtlich  durch  die  Untersuchung  des  Farren  am  Aufstellungsort  erwachsenden  Kosten
genügt,  zu  hinterlegen.

Von  dem  gestellten  Antrag  hat  der  Ortsvorsteher  dem  Oberamt  unter  Angabe  des
hinterlegten  Betrags  Anzeige  zu  erstatten.

Wird  der  Verpflichtung  zur  Hinterlegung  eines  genügenden  Kostenvorschusses  nicht
genügt,  so  ist  der  Antrag  durch  Beschluß  des  Oberamts  zurückzuweisen.

Ist  ein  genügender  Kostenvorschuß  geleistet  oder  geht  der  Antrag  von  einer  Gemeindebehörde
  aus,  so  hat  das  Oberamt  den  Vorsitzenden  der  Schaubehörde  zur  Herbeiführung
einer  Entscheidung  über  den  Antrag  zu  veranlassen.

Dem  Vorsitzenden  ist  es  überlassen,  ob  er  über  den  Antrag  selbst  entscheiden  oder
ein  anderes  Mitglied  der  Schaubehörde  damit  beauftragen  will,  wobei  er  auf  thunlichste
Ersparung  an  Reisekosten  Rücksicht  zu  nehmen  hat.

Hinsichtlich  des  Verfahrens  finden  im  Uebrigen  die  Vorschriften  der  §§.  17—20
und  22  mit  der  Maßgabe  siungemäße  Anwendung,  daß  in  der  Regel  nur  Ein  Mitglied
der  Schaubehörde  die  Untersuchung  des  Farren  vornimmt  und  entscheidet.

Die  Untersuchung  des  Farren  kann  im  Wohnort  des  entscheidenden  Mitglieds  der
Schaubehörde  erfolgen,  wenn  der  Besitzer  des  Farren  denselben  zu  diesem  Behuf  dort
vorführt.

Ausnahmsweise  kann  die  Ertheilung  des  Zulassungsscheins  ohne  vorgängige  Untersuchung
  des  Farren  am  Aufstellungsort  dann  erfolgen,  wenn  das  entscheidende  Mitglied
der  Schaubehörde  den  betreffenden  Farren  zufolge  einer  kurz  vorher  vorgenommenen  Besichtigung,
  z.  B.  bei  einer  jüngst  stattgehabten  Prämiürung,  genau  kennt.

Von  der  über  den  Antrag  getroffenen  Entscheidung  ist  dem  Oberamt  unter  Anschluß
des  Kostenverzeichnisses  Anzeige  zu  erstatten.

F.  24.

Auf  besonderes  Verlangen  eines  Farrenbesitzers  kann  auch  nach  Vornahme  der  ordentlichen
  Farrenschau  über  einen  Antrag  auf  Ertheilung  eines  Zulassungsscheins  durch