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das  Kollegium  der  Schaubehörde  entschieden  werden,  wenn  der  Antragsteller  die  dadurch
entstehenden  Kosten  trägt.

Der  Erwägung  des  Oberamts  nach  Einvernahme  des  Ausschusses  des  landwirthschaftlichen
  Bezirksvereins  ist  es  überlassen,  insoweit  als  hiefür  ein  Bedürfniß  vorliegt,
auch  außerordentliche  Farrenschauen  in  einzelnen  Gemeinden  durch  die  gesammte  Schaubehörde
  veranstalten  zu  lassen,  sofern  entweder  die  betheiligten  Viehbesitzer  oder  die  Gemeinden,
  oder  zufolge  Beschlusses  der  Amtsversammlung  die  Amtskorporation  die  Kosten
übernehmen.

Zu  Art.  13—15.

§.  25.

Die  Bestellung  der  Oberschaubehörde  soll  in  der  Regel  der  Wahl  der  Mitglieder
der  Schaubehörden  im  Bezirk  des  Gauverbands  des  landwirthschaftlichen  Vereins  vorausgehen,
  da  die  Bestellung  einer  und  derselben  Person  zum  Mitglied  einer  Schaubehörde
und  der  Oberschaubehörde  thunlichst  zu  vermeiden  ist.

Die  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  hat  hienach  rechtzeitig  die  Gauausschüsse
des  landwirthschaftlichen  Vereins  aufzufordern,  neun  im  Gauverbandsbezirk  ansäßige
Sachverständige  für  die  Bestellung  zu  Mitgliedern  der  Oberschanbehörde  vorzuschlagen.

Die  Zusammensetzung  der  Oberschaubehörden  ist  durch  die  Amtsblätter  der  Bezirke
der  betreffenden  Gauverbände  bekannt  zu  machen.

Die  Mitglieder  der  Oberschaubehörden  sind  im  Auftrag  der  Centralstelle  für  die
Landwirthschaft  durch  die  Oberämter  ihres  Wohnorts  eidlich  zu  verpflichten,  wobei  die
in  §.  16  bezeichnete  Eidesformel  sinngemäße  Anwendung  findet.  Mitglieder  der  Oberschaubehörde,
  welche  in  dieser  Eigenschaft  schon  früher  verpflichtet  wurden,  sind  auf  den
von  ihnen  abgelegten  Eid  hinzuweisen.

Die  Bestimmungen  des  §.  15  finden  auf  die  Mitglieder  der  Oberschaubehörde  sinngemäße
  Anwendung  (s.  jedoch  Art.  13  Abs.  4  des  Gesetzes).

g.  26.

Wenn  eine  Beschwerde  vorschriftsmäßig  (Art.  12  des  Gesetzes)  angebracht  ist,  so
hat  das  Oberamt,  falls  eine  Begründung  beigegeben  ist,  zunächst  die  Schaubehörde  über
das  Beschwerdevorbringen  zur  schleunigen  Aeußerung  zu  veranlassen  und  sodann  die  Be-