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schwerde  mit  dieser  Aeußerung  dem  Vorsitzenden  der  Oberschaubehörde  unter  Angabe  des
hinterlegten  Kostenbetrags  zur  weiteren  Veranlassung  zu  übersenden.

Die  einschlägigen  Bestimmungen  der  §§.  17—20  finden  mit  folgenden  Maßgaben
auf  das  Verfahren  der  Oberschaubehörden  sinngemäße  Anwendung:

1)  An  der  Mitwirkung  bei  einer  Beschlußfassung  oder  Aeußerung  der  Oberschaubehörde
  sind  auch  jene  Mitglieder  verhindert,  welche  zugleich  Mitglieder  derjenigen  Schaubehörde
  sind,  von  der  die  angefochtene  Entscheidung  ausgeht,  oder  bei  der  angefochtenen.
Entscheidung  als  frühere  Mitglieder  mitgewirkt  haben.

2)  Wird  in  zweiter  Instanz  der  Zulassungsschein  ertheilt,  so  ist  derselbe  sofort.
auszustellen  und  dem  Berechtigten  auszuhändigen  und  das  Oberamt  hievon  behufs  der
weiteren  Verfügung  wegen  der  Kosten  zu  benachrichtigen.  Wird  aber  die  Beschwerde  abgewiesen,
  so  ist  —  unbeschadet  der  sofortigen  Eröffnung  an  den  Betheiligten  —  ein  mit
kurzer  Begründung  versehener  Beschluß  auszufertigen  und  dem  Oberamt,  bei  welchem
die  Beschwerde  angebracht  worden  ist,  zu  übersenden.  Das  Oberamt  hat  seinerseits  die
vom  Beschwerdeführer  zu  tragenden  Kosten  festzusetzen  und  sodann  den  Beschluß  der
Oberschaubehörde  mit  seiner  Verfügung  hinsichtlich  der  Kosten  dem  Beschwerdeführer
durch  den  Ortsvorsteher  zustellen  zu  lassen.

§.  27.

Die  Mitglieder  der  Schaubehörden  und  Oberschaubehörden  erhalten  für  Ausübung.
ihres  Berufs  außerhalb  des  Gemeindebezirks  ihres  Wohnorts  an  Diüäten  für  einen.
ganzen  Tag  5./4,  für  einen  kürzeren  Zeitaufwand  den  diesem  nach  §.  10  der  K.  Verordnung
  vom  22.  Februar  18414)  (Reg.  Blatt  S.  83)  entsprechenden  Theil;  außerdem

1)  Dieser  §.  10  lautet:  8.  1
Die  Taggelder  werden  nach  Maßgabe  der  auf  ein  VWeschaft  und  die  dafür  etwa  gemachte  Reise  wirklich
aufgewendeten  Zeit  berechnet.
Wenn  an  einem  Tage  acht  volle  Stunden,  oder  mehr  ausgewendet  werden;  so  darf  dafür  ein  ganzer
Tag  angerechnet  werden.
Werden  weniger  als  acht,  aber  mehr  als  vier  Stunden  zugebracht;  so  dürfen  dafür
drei  Viertel  eines  Tags,
bei  einem  Zeitaufwand  von  mehr  als  zwei  und  nicht  über  vier  Stunden,
ein  halber  Tag,
und  bei  einem  nur  zwei  Stunden,  oder  noch  weniger  betragenden  Zeitaufwand,
ein  Viertels-Tag
berechnet  werden.
Werden  von  einem  Diener  an  einem  Tage  zwei  oder  mehrere  besondere  Geschäfte  besorgt,  so  darf  für
dieselben  zusammen  nur  der  ganze  Zeitaufwand  berechnet,  also  wenn  z.  B.  zwei  Geschäfte  je  in  drei,  zusammen.
in  sechs  Stunden  verrichtet  worden  sind,  nicht  weiter  als  drei  Viertel  eines  Tags  in  Ansatz  gebracht  werden.