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Ersatz  für  Reisekosten  nach  Maßgabe  des  8.  4  der  K.  Verordnung  vom  14.  Juni
18751)  (Reg.  Blatt  S.  314),  und  wenn  auswärts  übernachtet  werden  muß,  für  jede
auswärts  zugebrachte  Nacht  eine  besondere  Entschädigung  von  2#

Der  Beschlußfassung  der  Amtsversammlungen  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
Kreisregierung  bleibt  es  vorbehalten,  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse  des
betreffenden  Bezirks  die  Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  der  Schaubehörde  in  angemessener
  Weise  zu  erhöhen  oder  für  dieselben  Aversalbeträge  festzusetzen.  Es  steht  indessen
  im  letzteren  Fall  den  einzelnen  Mitgliedern  der  Schaubehörde  frei,  durch  eine  für
die  Dauer  ihres  Amts  abzugebende  Erklärung  zu  verlangen,  daß  ihnen  statt  dieser
Aversalbeträge  jedesmal  die  Diäten  und  Reisekosten  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  ersten  Absatzes  gewährt  werden.

Thierärzte  erhalten,  wenn  sie  als  Mitglieder  der  Schaubehörden  oder  Oberschaubehörden
  fungiren,  insoweit  als  nicht  durch  Dienstverträge  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  die
regulativmäßigen  Diäten  und  Reisekosten  der  Oberamts-Thierärzte  (Ministerialverfügung.
vom  16.  Januar  1874,  Reg.  Blatt  S.  83).

Die  Diäten=  und  Reisekostenrechnungen  der  Mitglieder  der  Schaubehörden  und  Oberschaubehörden
  sind  durch  den  Vorsitzenden  dem  betreffenden  Oberamt  zur  Prüfung  und
Zahlungsanweisung  auf  die  Amtskörperschaftskasse  oder  Deckung  aus  dem  hinterlegten
Vorschuß,  beziehungsweise  Herbeiführung  der  Zahlung  durch  die  hiezu  Verpflichteten  zu
übergeben.

Die  Kosten  der  Formulare  zu  den  Zulassungsscheinen  und  Protokollen  und  sonstiger
für  die  Schaubehörden  und  Oberschaubehörden  erforderlicher  Schreibmaterialien,  Portokosten
  u.  dergl.  sind  gleichfalls  bei  den  betreffenden  Oberämtern  zu  liquidiren  und  aus
den  Amtskörperschaftskassen  zu  ersetzen.

1)  Der  §.  4  lautet:  S.  4.

Reisekosten  werden  den  in  §.  1  II  1  2  genannten  Gemeindedienern  nur  bei  Geschäften  außerhalb  des
Gemeindebezirks  vergütet.

An  solchen  kann,  insoweit  nicht  gemäß  §.  5  eine  andere  Bestimmung  getroffen  wird,  für  Reisen,  bei
welchen  Eisenbahnen  oder  Postwägen  für  die  ganze  Hin=  und  Herreise  benützt  werden  können,  die  einfache
Fahrtaxe  zweiter  Klasse,  beziehungsweise  die  einfache  Postwagentaxe  neben  Vergütung  der  Auslagen  für  Gepäck
  hin  und  zurück,  in  allen  anderen  Fällen  eine  Gebühr  von  15  Pfennigen  für  jeden  zurückgelegten  Kilometer
  verrechnet  werden.

Bruchtheile  eines  Kilometers  dürfen  gleich  einem  vollen  Kilometer  in  Berechnung  genommen  werden.