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Uebergaugs=  und  Schlußbestimmungen.

§.  28.
Die  bis  zu  der  am  12.  Juni  1897  erfolgten  Verkündigung  des  Gesetzes  vom
24.  Mai  1897  abgeschlossenen  Farrenhaltungsverträge  bleiben  bis  zu  ihrem  Ablauf  in
Kraft.  Die  nach  dem  genannten  Zeitpunkt  zum  Abschluß  gekommenen  Verträge  müssen
den  nunmehrigen  Bestimmungen  des  Gesetzes  und  gegenwärtiger  Verfügung  entsprechen.
Die  Oberämter  haben  sich  davon,  daß  die  Farrenhaltung  den  Vorschriften  des  Gesetzes
  und  der  gegenwärtigen  Verfügung  gemäß  eingerichtet  wird,  Ueberzeugung  zu  verscoffen.
  S  un
Insolange  die  in  Art.  2  a  des  Gesetzes  vorgesehene  Dispensationsbefugniß  in  Gemäßheit
  des  Art.  II  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1897  den  Oberämtern  zusteht,
haben  diese  bei  der  Behandlung  von  Dispensationsgesuchen  jeweils  durch  Vernehmung
des  Ausschusses  des  landwirthschaftlichen  Bezirksvereins,  und  wo  ein  solcher  nicht  besteht,
durch  Vernehmung  der  Schaubehörde  insbesondere  Grund  darüber  zu  machen,  ob  von  der
beabsichtigten  Regelung  der  Farrenhaltung  nicht  überwiegende  Nachtheile  für  die  Rindviehzucht
  zu  befürchten  stehen,  und  zutreffendenfalls  zunächst  eine  entsprechende  Berücksichtigung
  der  Bedürfnisse  der  Züchter  herbeizuführen.  Ueber  die  von  ihnen  ertheilten
Dispensationen  haben  die  Oberämter  Verzeichnisse  zu  führen.

§.  30.
Durch  vorstehende  Bestimmungen  wird  die  Ministerialverfügung  vom  31.  Oktober  1882
(Reg.  Blatt  S.  323)  ersetzt.

Stuttgart,  den  1.  Dezember  1897.
Pischek.