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§.  1.
Der  Stadtgemeinde  Ludwigsburg  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier  mit  fünf  und  sechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März

1899  gestattet.
8.  2

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  Ludwigsburg  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  10.  Dezember  1897.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.

tekanntmachung  der  Ministerien  des  Junern  und  des  Kriegewesens,
betrefend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in
Kumänien.  Vom  9.  Dezember  1897.

Nach  einer  auf  Seite  330  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1897
abgedruckten  Bekanntmachung  ist  der  Königlich  preußische  Stabsarzt  der  Landwehr
Dr.  Kremnitz  zu  Bukarest,  welchem  nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.
November  1884  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  308))  die  Ermächtigung
ertheilt  war,  glaubhafte  ärztliche  Zeugnisse  im  Sinne  des  §.  42  Ziffer  1a  und  b  der
Wehrordnung  über  die  Untauglichkeit  oder  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen
  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Rumänien  haben,
am  31.  Juli  d.  Is.  verstorben.

Stuttgart,  den  9.  Dezember  1897.
Pischek.  Schott  v.  Schottenstein.
*)  Württ.  Reg.Blatt  von  1885  S.  9.