267

versügung  des  Ministerinms  des  Innern,

betreffend  die  Abgabe  von  Schilddrüsenpräparaten  in  den  Apotheken.  Vom  14.  Dezember  1897.

Im  Anschluß  an  die  Kaiserliche  Verordnung  vom  19.  August  d.  Is.,  betreffend
den  Verkehr  mit  Schilddrüsenpräparaten  (Reichsgesetzblatt  S.  707),  wird  hiemit  unter
Hinweisung  auf  §.  367  Ziffer  3  und  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
und  Artikel  32  Ziffer  5  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen
des  Polizeistrafrechts  (Reg.  Blatt  S.  391),  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
  Majestät  Nachstehendes  verfügt:

Zu  denjenigen  Drogen  und  Präparaten,  welche  nach  §.  1  der  Ministerialverfügung
  vom  9.  September  1896,  betreffend  die  Abgabe  von  Arzneimitteln  (Reg.-Blatt
  S.  189),  und  dem  zugehörigen  Verzeichnisse  nur  auf  ärztliche  Anweisung  in
den  Apotheken  als  Heilmittel  an  das  Publikum  abgegeben  werden  dürfen,  treten  hinzu:

Thyreoideae  praeparata
Schilddrüsenpräparate.

Stuttgart,  den  14.  Dezember  1897.
Pischek.

Hekanntmachung  des  Ministerinms  de#  Junern.
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Verein  „M.  Hahu'sche  Gemeinschaft“
in  Stuttgart.  Vom  14.  Dezember  1897.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  13.  Dezember  d.  Is.  allergnädigst  geruht,
dem  Verein  „M.  Hahn'sche  Gemeinschaft“  in  Stuttgart  die  juristische  Persönlichkeit
  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  zu  verleihen.

Stuttgart,  den  14.  Dezember  1897.
Pischek.