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Bekanntmachnng  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Ariegswesens,
betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Denische
in  Japan.  Vom  21.  Dezember  1897.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  vorbezeichneten  Betreff  erlassene
Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  d.  Is.  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von
1897  No.  50  S.  363)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  21.  Dezember  1897.
Picschek.  Schott  v.  Schottenstein.

Bekanntmachung.

Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1892  (Central-Blatt  1892  S.  709)“)
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Marine-Oberstabsarzt  Dr.  Koch  zu  Wokohama,
  derzeitigem  Chefarzt  des  dortigen  Marinelazareths  —  an  Stelle  des  abberufenen  Oberstabsarztes
  Dr.  Runkwitz  —  auf  Grund  des  §.  42  Nr.  2  und  3  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung
zur  Ausstellung  glaubhaster  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Untauglichkeit  oder  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen
  Militärpflichtigen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Japan  haben,  mit  der  Maßgabe  ertheilt
  worden  ist,  daß  es  bei  den  Untersuchungen  der  Zuziehung  eines  Offiziers  der  Kaiserlichen  Marine
nicht  bedarf.

Berlin,  den  14.  Dezember  1897.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.
Hekanntmachung  des  Medizinalkollegiums,
betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzueitaxe  vom  17.  Dezember  1894.
Vom  21.  Dezember  1897.

An  der  Arzneitaxe  vom  17.  Dezember  1894  (Reg.  Blatt  S.  343)  sind  mit  Genehmigung
  des  K.  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  nachstehende  Aenderungen
und  Ergänzungen  vorgenommen  worden,  welche  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung
des  K.  Medizinalkollegiums  vom  16.  Dezember  1896,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung
  der  Arzneitaxe  vom  17.  Dezember  1894  (Reg.  Blatt  S.  330)  mit  dem  1.  Januar
1898  in  Kraft  treten  und  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  werden.

Stuttgart,  den  21.  Dezember  1897.

Geßler.

 