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II.  Taxe  der  homöopathischen  Arzneimittel.

 

 

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  36.  Nilchzucker,  .
reiner  präparierter  100  Cramm  —  60
III.  Taxe  der  Arbeiten.

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  37.  A.  Grundtaxe  ete.

Zweiter  Für  die  Abgabe  eines  einfachen  Arznei-Absatz:
  mittels,  wie  einer  Droge,  eines  chemischen
oder  galenischen  Präparates,  zugleich  als
Grundtaxe  bei  Abtheilung  derselben  auch  im
gepulverten  Zustand  bis  zum  Gewicht  von
50  Gramm,  dürfen  einschliesslich  der  Abzäh-1
  lung  von  Kapseln,  Pastillen,  Pillen,  Pulvern,  «
Tropfen,  Blutegeln  etc.  nur  angerechnet  werden  —  110
B.  Zuschläge  zur  Grundtaxe  etc.
Seite  38.  LI.  Für  die  Abtheilung  von  Arzneilormen.
Für  Aetzstifte,  Bacillen,  Bougies,  Cerecli,  „
Suppositorien  und  Vaginalkugeln  jedes  #
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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).