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Ettlingen—Pforzheim  (Lokalbahn)  s.  Verkehrsanstalten.

Exemte  Grundstücke.  Anlegung  und  Fortführung  von  Güterbüchern  für  die  exemten  standesherrlichen
  und  ritterschaftlichen  Grundstücke.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des
Innern  vom  5.  Juli  1897.  141.

Farrenhaltung.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1882  über  die  Farrenhaltung,
  vom  24.  Mai  1897.  43.
Text  des  Gesetzes  über  die  Farrenhaltung.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  1.  Juni  1897.  46.  ·
VollziehungdeöGefetzesvomiEHsssssüberdieFartenhaltung(Reg.Blattvon
«  1897  S.  43  ff.).  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  1.  Dezember  1897.  241.
Feldmesser.  Ausführung  von  Vermessungsarbeiten  in  eigener  Sache.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  12.  Januar  1897.  4.
Feuerlöschwesen.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Art.  28  Abs.  2  der  Landesfeuerlöschordnung
vom  7.  Juni  1885,  vom  25.  Oktober  1897.  221.
Finanzwesen.  Steuererhebung  vom  1.  April  1897  an.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom
17.  März  1897.  30.
Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den  Eisenbahnbau,  sowie  für
außerordentliche  Bedürfnisse  der  Verkehrsanstalten-Verwaltung  in  der  Finanzperiode  1897/99,
vom  12.  Mai  1897.  39.
Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1897  bis  31.  März  1899,  vom
6.  Juli  1897.  79.
Voranschlag  der  sämmtlichen  Staatsausgaben  und  -Einnahmen  für  die  Finanzperiode
1.  April  1897/99.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  24.  Juli  1897.  184.
Fleischsteuer  s.  Verbrauchsabgaben.
Forstwirthschaftliche  Arbeiter.  Festsetzung  der  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste  für  Zwecke
der  Unfall=  und  Krankenversicherung.  235  ff.
Friedrichshafen-Lindau  (Eisenbahnbau)  s.  Zwangsenteignung.

G.

 

Gaildorf  s.  Verbrauchsabgaben.

Gaisburg  s.  Verbrauchsabgaben.

Gassteuer  s.  Verbrauchsabgaben.

Gebäudebrandschadensumlage  für  das  Jahr  1898.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  26.  November  1897.  238.

Gemeindesteuern.  Gesetz,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der  mit  dem  31.  März  1897  außer
Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte  der  Gemeinden,  vom
12.  März  1897.  23.

s.  auch  Verbrauchsabgaben.