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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1898</idno>
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        Regierungsblatt

Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1898.

6–

Stuttgart.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
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        <pb n="3" />
        1
54  5%  ¾r“

K  1.

5

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  20.  Januar  1898.

 

Inhalt:

Gesetz,  betreffend  einen  ensten  Nachtrag  zum  Finanzgeset  für  die  Finanzperiode  1897/99.  Vom  31.  Dezember  1897.
—  B  vhotograbhuschen  Sachverständigenverein  für

ekanntmachung  d  3  udg  ministeri  riums  betreffend  den
Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Vom  27.  Dezember  18
betreffend  die  Vollstreckbarkeit  von  crin  kherdlss  -
richte  in  Deutschland.  Vom  3.  Januar  18398.  —  Bekanntmac

Berichte  in  Oes

 

gnere  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten  betref
etrieb  einer  e  lektrischen  ð  Eisenbahn  zwischen  der  Eisenbahnstati

ion  Trossingen

kanntmachung  des  Hustmntsterium,

sterreich  und  österreichischer  G

 

hung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  urend
  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und

und  dem  Pfarrdorf  Trosfingen.

Vom  11.  Januar  1898.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Bestellung  eines
neuen  Hauptagenten  für  die  Basler  bebenspersicherungsgesellschaft.  Vom  3
machung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung
  der  Truppen  für  das  Jahr  1898.  Vom  31.  Dezember  1897.

1.  Dezember  1897.  —  Bekannt- 



Gesetz,

betreffend  einen  ersten  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  16897/99.

Vom  31.  Dezember  1

897.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Als  ersten  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1897  bis
31.  März  1899  vom  6.  Juli  1897  (Reg.  Blatt  S.  79)  verordnen  und  verfügen  Wir,
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

Stände,  wie  folgt:
Art.  1.

Das  Finanzministerium  wird  ermächtigt,  an  die  durch  den  außerordentlichen  Hagelund
  Sturmschaden  vom  1.  Juli  1897  betroffenen  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
des  Landes  Darlehen  aus  dem  Betriebs=  und  Vorrathskapital  der  Staatshauptkasse  bis
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        2
zum  Gesammtbetrag  von  1  500  000  Mark  zu  geben.  Die  Darlehen  sind  für  zwei  Jahre,
vom  Tage  der  Entnahme  an  gerechnet,  unverzinslich  zu  gewähren,  für  die  Folgezeit  aber

von  den  Darlehensnehmern  mit  zwei  vom  Hundert  dem  Jahre  nach  zu  verzinsen.  Für
die  Rückzahlung  kann  erforderlichenfalls  Frist  bis  1.  April  1901  bewilligt  werden.

Art.  2.

Zu  außerordentlichen  Staatsausgaben  im  Departement  des  Innern  werden  bestimmt:
zur  Ausführung  von  Staatsstraßenbaueen  344  000  +  —  JF
zur  Gewährung  von  Staatsbeiträgen  an  Amtskörperschaften

und  Gemeinden  zu  Straßen=  und  Flußbauten  456  000  „  —  „
zur  Ausführung  von  landwirthschaftlichen  Meliorationen
und  kulturtechnischen  Unternehmungen  .  80000,,—,,

zur  Gewährung  von  Staatsbeiträgen  zur  Anschaffung  von
Obstbäumen,  Schnittreben,  Saatfrucht,  Saatkartoffeln,
Futter-,  Streu-  und  Düngemitteln  u.  s.  SKv.  400  000  „  —  „
im  Ganzen  1  280  000  4  —  J
Etwaige  Erübrigungen  bei  einer  dieser  Verwilligungen  können  zur  Deckung  eines
Mehrbedarfs  bei  den  anderen  verwendet  werden.
Die  Mittel  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  sind  bis  zum

Betrage  von  ..  ..775  488  MA  33  Jt
verfügbaren  Mitteln  der  2  zu  entnehmen,  der  weitere
Betrag  von  ..  504  511  „  67„

ist  vorerst  durch  einen  a  Vorschuß  aus  dem  Betriebs-  und  Vorrathskapital  der  Staatshauptkasse
  zu  bestreiten.
Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unser  Finanzministerium  zu  vollziehen.
Gegeben  Stuttgart,  den  31.  Dezember  1897.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.
        <pb n="5" />
        3

tekanntmachung  des  Justizministerinms,
betreffend  den  photographischen  Jachverständigenverein  für  Württemberg,  Vaden  und  Heseen.
Vom  27.  Dezember  1897.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  24.  Dezember  d.  Is.  allergnädigst  geruht,
den  Galleriedirektor  von  Rustige  seinem  Ansuchen  gemäß  der  Funktion  als
Vorsitzenden  des  nach  dem  Reichsgesetz  vom  10.  Januar  1876  gebildeten  photographischen
Sachverständigenvereins  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen  zu  entheben,
an  seiner  Stelle  den  bisherigen  stellvertretenden  Vorsitzenden  dieses  Vereins  Dr.
von  Lemcke,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart,  zum  Vorsitzenden  und
an  dessen  Stelle  den  Professor  Kappis,  Direktor  der  K.  Kunstschule  in  Stuttgart,
zum  Mitglied  und  stellvertretenden  Vorsitzenden  des  genannten  Vereins  zu  ernennen.

Dies  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1876
(Reg.  Blatt  von  1877  S.  1)  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  27.  Dezember  1897.
Breitling.

Gekanntmachung  des  Justizministeriume,
betreffend  die  Vollstreckhbarkeit  von  Entscheidungen  deutscher  Gerichte  in  Oesterreich  und  österreichischer
  Gerichte  in  Deutschland.  Vom  3.  Januar  18898.

Nach  §.  79  der  österreichischen  Exekutionsordnung  vom  27.  Mai  1896  (Reichsgesetzblatt
  Nr.  79),  welche  am  1.  Januar  1898  in  den  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreichen
und  Ländern  in  Kraft  tritt,  findet  auf  Grund  ausländischer  Vollstreckungstitel  die  Zwangsvollstreckung
  nur  statt,  wenn  und  soweit  die  Gegenseitigkeit  durch  Staatsverträge  oder
durch  eine  darüber  erlassene,  im  österreichischen  Reichsgesetzblatt  veröffentlichte  Erklärung
der  K.  K.  österreichischen  Regierung  verbürgt  ist.  Mit  Bezug  auf  die  Entscheidungen  der
deutschen  Gerichte  hat  der  österreichische  Herr  Justizminister  die  in  der  österreichischen
Exekutionsordnung  vorgesehene  Erklärung  unter  dem  10.  Dezember  1897  erlassen  und
in  dem  am  18.  Dezember  1897  ausgegebenen  und  versendeten  112.  Stück  des  Reichs-
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        4

gesetzblattes  für  die  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  und  Länder  veröffentlicht.
Diese  Erklärung  lautet:

„Verordnung  des  Justizministers  vom  10.  Dezember  1897,  womit  die  Vorschriften
  der  deutschen  Civilprozeßordnung  über  die  Zwangsvollstreckung  aus  ausländischen
  Urtheilen  und  das  Maaß  der  durch  diese  Bestimmungen  verbürgten
Gegenseitigkeit  bekannt  gemacht  werden.

Die  im  Deutschen  Reiche  geltende  Civilprozeßordnung  vom  30.  Jannar  1877
(Reichsgesetztlatt  S.  83)  enthält  über  die  Zwangsvollstreckung  aus  ausländischen
  Urtheilen  die  nachstehenden,  von  der  kaiserlich  deutschen  Regierung  ihrem
Wortlaute  nach  mitgetheilten  Vorschriften:

(Es  folgt  die  Wiedergabe  der  §8.  660,  661  der  deutschen  Civilprozeßordnung).

Die  kaiserlich  deutsche  Regierung  hat  erklärt,  daß  bei  der  Anwendung  dieser  gesetzlichen
  Bestimmungen  im  Deutschen  Reiche,  soweit  die  bisherige  Praxis  der
dortigen  Gerichte  einen  Schluß  gestattet,  alle  jene  Beschlüsse  und  Bescheide  österreichischer
  Gerichte  die  Zwangsvollstreckung  begründen  können,  welche  einen  Rechtsstreit
  zwischen  Partheien  auf  Grund  eines  beiden  Partheien  Gehör  gewährenden,
ordentlichen  oder  summarischen  prozessualen  Verfahrens  erledigen,  wobei  es  nicht
darauf  ankomme,  ob  die  Beschlüsse  und  Bescheide  auch  in  den  äußeren  Formen
eines  Urtheils  ergangen  sind  und  ob  auch  thatsächlich  beide  Partheien  verhandelt
haben.

Für  die  Zwangsvollstreckung  im  Deutschen  Reiche  kommen  sonach  die  im  §.  1
der  Exekutionsordnung  vom  27.  Mai  1896  (Reichsgesetzblatt  Nr.  79)  unter  Ziff.  1,
2,  3  angeführten  Exekutionstitel,  einschließlich  der  Entscheidungen  über  die  Kosten
des  Verfahrens,  dann  die  mit  der  Wirkung  der  Vollstreckbarkeit  ausgestatteten
amtlichen  Auszüge  aus  dem  während  des  Konkursverfahrens  aufgenommenen  Liquidirungsprotokolle
  (§.  1  Ziff.  7  der  Exekutionsordnung)  und  die  Urtheile  der
Gewerbegerichte  (§.  1  Ziff.  11  der  Exekutionsordnung)  in  Betracht.

In  diesem  Maaße  ist  auch  die  Gegenseitigkeit  als  verbürgt  anzusehen,  wenn
es  sich  gemäß  §.  79  der  Exekutionsordnung  um  Exekutionen  auf  Grund  von  Akten
und  Urkunden  handelt,  die  im  Deutschen  Reiche  errichtet  wurden.“

Entsprechend  der  Ausdrucksweise  in  §§.  1,  2,  79  der  österreichischen  Exekutionsordnung
  werden  in  der  Verordnung  des  österreichischen  Herrn  Justizministers  unter  den  in
        <pb n="7" />
        5
deren  letztem  Absatze  erwähnten  „Akten  und  Urkunden,  die  im  Deutschen  Reiche  errichtet

wurden,“  Vollstreckungstitel  der  in  den  beiden  vorhergehenden  Absätzen  bezeichneten  Art
verstanden.

Stuttgart,  den  3.  Januar  1898.
Breitling.

Hekanntmachung  des  Ministeriums  der  answärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,

betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  einer  elektrischen  Eisenbahn  zwischen

der  Eisenbahnstation  Trossingen  und  dem  pfarrdorf  Trossingen.  Vom  11.  Januar  1898.

Nachdem  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  Seiner  Majestät  des  Königs
vom  31.  Dezember  1897  der  unter  der  Firma  „Elektrizitätswerk  und  Verbindungsbahn
Trossingen“  zu  gründenden  Aktiengesellschaft  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  einer
an  die  Linie  Rottweil—Villingen  anschließenden,  normalspurigen  elektrischen  Eisenbahn
zwischen  der  Eisanbahnstation  Trossingen  und  dem  Pfarrdorf  Trossingen  für  den  öffentlichen
  Personen=  und  Güterverkehr  ertheilt  worden  ist,  wird  die  Konzessions-Urkunde  nachstehend
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  11.  Januar  1898.
Mittnacht.

Konzessions-Arktunde
für
eine  Eisenbahn  von  der  Eisenbahnstation  Trossingen  nach  dem
Pfarrdorf  Trossfingen.

In  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Moajestät
vom  31.  Dezember  1897  wird  auf  Grund  des  Art.  6  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,
betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  einer  an  die
Linie  Rottweil—Villingen  der  württembergischen  Staatseisenbahnen  anschließenden,  die
Eisenbahnstation  Trossingen  und  das  Pfarrdorf  gleichen  Namens  verbindenden  Eisenbahn
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        6

für  den  öffentlichen  Personen-  und  Güterverkehr  der  zu  diesem  Zweck  unter  der  Firma
„Elektrizitätswerk  und  Verbindungsbahn  Trossingen“  mit  dem  Sitz  in  Trossingen  zu
bildenden  Aktien-Gesellschaft  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  ertheilt.

8.  1.
Der  Unternehmer  ist  den  bestehenden  wie  den  künftig  ergehenden  Reichs=  und  Landesgesetzen
  ohne  Weiteres  unterworfen.

S.  2.

Das  von  der  Gesellschaft  zur  Erstellung  der  Bahn  und  des  mit  ihr  verbundenen
Elektrizitätswerks  auszugebende  Aktienkapital  wird  auf  420  000  festgesetzt.  Der  Nennwerth
  der  zur  Ausgabe  kommenden  Aktien  darf  diesen  Betrag  nicht  übersteigen.  Das
Aktienkapital  ist,  abgesehen  von  etwaigen  Einlagen  an  Grund  und  Boden,  baar  und  voll
einzuzahlen  und  ausschließlich  zur  plan=  und  anschlagmäßigen  Vollendung  und  Ausrüstung
der  Bahn  und  des  Elektrizitätswerks  zu  verwenden.

Die  Aktien  dürfen  erst  nach  Betriebseröffnung  der  Bahn  ausgegeben  werden.

F.  3.

Für  die  gesammte  Leitung  der  Bau=  und  Betriebsverwaltung  ist  ein  Vorstand  zu
bestellen,  welcher  für  die  Geschäftsführung,  insoweit  dieselbe  der  staatlichen  Beaufsichtigung
unterliegt,  der  Aufsichtsbehörde  verantwortlich  ist  und  die  Gesellschaft  mit  den  gesetzlichen
Befugnissen  und  Verpflichtungen  des  Vorstands  einer  Aktiengesellschaft  vertritt.

Die  Wahl  des  Vorstands,  desgleichen  die  Geschäftsanweisung  für  denselben,  bedarf
der  Genehmigung  des  K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für
die  Verkehrsanstalten.

Sofern  die  oberste  Betriebsleitung  nicht  durch  den  Vorstand  selbst  erfolgt,  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  auch  auf  die  Wahl  und  Geschäftsanweisung  des  oder  der
Betriebsleiter  Anwendung.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  sowie  alle  Beamte  des
Eisenbahnunternehmens  müssen  Inländer  d.  h.  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  sein.

S.  4.
Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  sich  in  den  Fällen,  in  welchen  sie  das  staatliche
        <pb n="9" />
        7

Interesse  für  betheiligt  erachtet,  bei  den  Verhandlungen  des  Aufsichtsraths  und  der  Generalversammlung
  der  Aktionäre  durch  einen  Kommissär  vertreten  zu  lassen.  Um  die  Ausübung
  dieses  Rechts  zu  ermöglichen,  ist  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  von  diesen  Zusammenkünften  und  Versammlungen
  rechtzeitig  unter  Vorlage  der  vollständigen  Tagesordnung  Anzeige  zu  machen.

Das  K.  Ministerium  ist  berechtigt,  die  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung
  zu  verlangen.

§.  5.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  sich  den  Anordnungen  zu  unterwerfen,  welche  von
der  Staatsregierung  zu  Ausübung  des  Ausfsichtsrechts  über  seine  Geschäftsführung,  sowie
zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  erlassen  wurden  oder  noch  erlassen  werden.

Die  Einhaltung  der  Konzessionsbedingungen,  sowie  der  hinsichtlich  des  Baues  und
Betriebes  vorgeschriebenen  Polizeiverordnungen  und  Reglements  wird,  soweit  die  Sicherheit
  und  Ordnung  des  Straßenverkehrs  und  die  Instandhaltung  der  öffentlichen  Wege
in  Frage  steht,  durch  die  zuständigen  Behörden  des  K.  Ministeriums  des  Innern  überwacht.
  Im  Uebrigen  wird  die  Staatsaufsicht  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  den  von  demselben  bezeichneten
Behörden  ausgeübt.  Die  durch  die  Ausübung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts  erwachsenden
Kosten  hat  der  Unternehmer  zu  ersetzen.

Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  des  Unternehmers  werden,
sobald  ihre  Qualifikation  dargethan  ist,  durch  eine  von  der  Aufshtsbehörde  bezeichnete
Eisenbahnstelle  beeidigt.

Die  Aufsichtsbehörde  bestimmt,  welche  Eisenbahnstelle  die  in  Art.  12  des  Gesetzes
vom  12.  August  1879,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871  und  das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  sowie  in
Art.  4  des  Gesetzes  vom  2.  Oktober  184  5,  betreffend  die  Verwaltung  der  Eisenbahnpolizei,
erwähnten  Strafbefugnisse  auszuüben  hat.

S.  6.
Der  Bau  der  Bahn  ist  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  vorzunehmen,  welche  in  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (veröffentlicht
        <pb n="10" />
        8

im  Reichsgesetzblatt  vom  21.  Juli  1892,  vergl.  Reichsgesetzblatt  vom  3.  April  1897)  und
den  dazu  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  enthalten  sind.

8.  7.

Die  Beschaffung  des  zur  Anlage  der  Bahn  und  ihrer  Zubehörden  erforderlichen
Areals  und  die  Beseitigung  aller  gegen  die  Anlage  oder  den  Betrieb  der  Bahn  gerichteten
privatrechtlichen  Einwendungen  ist  Sache  des  Unternehmers.

Hinsichtlich  der  Benützung  öffentlicher  Wege  zwischen  Trossingen  Eisenbahnstation
und  Trossingen  Ort  greifen  die  von  dem  K.  Ministerium  des  Innern  ertheilten  Vorschriften
  Platz.

8.  8.

Hinsichtlich  der  erzwungenen  Abtretung  des  für  die  Ausführung  der  Bahn  erforderlichen
  Eigenthums  kommen  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Abänderung
des  §.  30  der  Verfassungsurkunde,  und  das  Gesetz  vom  gleichen  Tag,  betreffend  die
Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (veröffentlicht  im
Regierungsblatt  für  das  Königreich  Württemberg  Nr.  42  vom  30.  Dezember  1888),
zur  Anwendung.

8.  9.

Für  den  Bau  insbesondere  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1,435  m  betragen.  In  den  Krümmungen  darf  die
Spurerweiterung  das  Maaß  von  25  mm  nicht  überschreiten.

2)  Der  Halbmesser  der  Krümmungen  darf  auf  freier  Strecke  nicht  kleiner  als  180  m
und  innerhalb  der  Station  nicht  kleiner  als  150  m  sein.

Die  Ueberhöhung  des  äußeren  Strangs  in  den  Krümmungen  soll  nicht  mehr

als  100  mm  betragen.

3)  Die  Längsneigung  der  Bahn  soll  das  Verhältniß  von  1:  33  nicht  überschreiten.
Am  Visirwechsel  sind  entsprechende  Uebergangsbögen  anzulegen.

4)  In  angemessener  Entfernung  von  den  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  liegenden
verkehrsreichen  Wegübergängen  sind  Warnungstafeln  mit  der  bei  der  Staatsbahn
üblichen  Aufschrift  anzubringen.
        <pb n="11" />
        9

5)  Dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,

  bleibt  vorbehalten:

die  Bestimmung  der  Umgrenzung  des  lichten  Raums,  welcher  für  die  auf
dem  Bahngleis  zu  bewegenden  Züge  mindestens  frei  zu  halten  ist,  ebenso  die
Bestimmung  der  Umgrenzung  der  größten  zulässigen  Breiten=  und  Höhenmaße
der  Fahrzeuge,

die  Feststellung  der  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen  Durchführung  durch
alle  Zwischenpunkte,

die  Bestimmung  der  Stationen  und  Anhaltestellen,

die  Genehmigung  der  Projekte  aller  für  den  Betrieb  sder  Bahn  bestimmten
baulichen  Anlagen  und  Einrichtungen,  sowie  der  Projekte  für  die  Betriebsmittel
und  ihre  Anzahl.

Der  Unternehmer  ist  auch  nach  Eröffnung  der  Bahn  zur  Aenderung  und
Erweiterung  der  Anlagen  verpflichtet,  sofern  und  soweit  die  Staatsaufsichtsbehörde
  solche  im  Interesse  des  Verkehrs  und  insbesondere  im  Interesse  der  Sicherheit
  des  Bahnbetriebs  oder  des  Straßenverkehrs  für  erforderlich  erachtet.

6)  Die  Herstellung  von  Hochbauten  für  die  Zwecke  der  Bahn  unterliegt  in  Gemäßheit
  der  allgemeinen  Vorschriften  dem  Erkenntniß  der  Baupolizeibehörde.

7)  Nach  Vollendung  der  Bahn  hat  der  Unternehmer  auf  seine  Kosten  die  Vermarkung
  und  Vermessung  der  an  den  benützten  öffentlichen  Wegen  eingetretenen
Flächenänderungen,  sowie  der  außerhalb  solcher  Wege  zur  Bahnanlage  verwendeten
Grundflächen  vornehmen  zu  lassen,  einen  vollständigen  Plan  nebst  Beschreibung
der  Bahn  mit  Zubehörden  und  eine  genaue  und  vollständige  Rechnung  über  die
Kosten  des  Bahnbaues  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorzulegen.  Die  gleichen  Ausfertigungen  sind
im  Falle  der  Vornahme  von  Ergänzungs=  und  Erweiterungsbauten  einzureichen.

S.  10.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  innerhalb  eines
Jahres  von  der  Ausfolgung  dieser  Konzessions-Urkunde  an  erfolgen.
Treten  Ereignisse  ein,  welche  den  Beginn  oder  die  Fortsetzung  des  Baues  ohne  Schuld
2
        <pb n="12" />
        10

des  Unternehmers  wesentlich  erschweren,  so  kann  auf  dessen  Ansuchen  eine  Verlängerung
der  Frist  gewährt  werden.

§.  11.

Für  den  Betrieb  der  Bahn  gelten  insbesondere  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  ist  auf  20  km  in  der  Stunde  festgesetzt.

2)  Die  Bahnstrecke  ist  mindestens  an  jedem  dritten  Tage  zu  begehen  und  auf  ihren
ordnungsmäßigen  Zustand-zu  untersuchen.

3)  Die  Signalordnung,  die  Dienstvorschriften  und  die  für  das  Publikum  geltenden
Bestimmungen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

4)  Zu  Einführung  der  reglementarischen  und  Tarifbestimmungen,  sowie  der  Tarifsätze,
  ferner  des  Fahrplans  und  dessen  Aenderung  ist  die  Genehmigung  des
K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  beziehungsweise  der  von  diesem  bezeichneten  Behörde  erforderlich.

Die  Tarife,  sowie  etwaige  Abänderungen  derselben  sind  spätestens  mit  der
Einführung,  Tariferhöhungen  dagegen  mindestens  6  Wochen  vor  diesem  Termin
öffentlich  bekannt  zu  machen.

5)  Die  Eröffnung  der  Bahn  darf  nicht  eher  erfolgen,  als  bis  nach  vorgängiger
Prüfung  des  Schienenwegs  und  der  sonstigen  Betriebseinrichtungen  durch  die
damit  beauftragten  Kommissäre  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  die  Erlaubniß  hiezu  ertheilt  ist.

6)  Die  übrigen  Vorschriften  über  den  Betrieb  werden  von  dem  Unternehmer  erlassen
und  unterliegen  der  Genehmigung  des  K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

§.  12.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet:

1)  seine  Betriebsrechnung  nach  den  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ertheilten  Vorschriften  einzurichten
  und  der  Regierung  zu  der  von  ihr  zu  bestimmenden  Zeit  den  jährlichen
Betriebsrechnungsabschluß  einzureichen,

2)  die  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  statistischen  Zwecken  für  nöthig  erachteten  Nach-
        <pb n="13" />
        11

weisungen,  sowie  deren  Unterlagen  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen  und  der  Aufsichtsbehörde
  in  den  von  derselben  festgesetzten  Fristen  einzureichen.

F.  13.

Der  K.  Staatsregierung  bleibt  ausdrücklich  das  Recht  vorbehalten,  auch  Bahnen  zu
konzessioniren,  welche  sich  an  die  in  dieser  Konzession  bezeichnete  Bahn,  sei  es  als  Abzweigung
  oder  Verlängerung  anschließen,  oder  dieselbe  kreuzen.

Ist  der  Unternehmer  geneigt,  solche  Bahnen  selbst  zur  Ausführung  zu  bringen  und
zu  betreiben,  so  gebührt  ihm  unter  sonst  gleichen  Bedingungen  das  Vorzugsrecht.

8.  14.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  Anschlußgleise  (Industriegleise  2c.)  an  die  Bahn
unter  den  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten,  in  dem  einzelnen  Fall  festzustellenden  Bedingungen  zuzulassen  und  in
Betrieb  zu  nehmen.

S.  15.

Die  während  der  ganzen  Dauer  der  Konzession  erforderlichen  Erneuerungs=  und
Unterhaltungsarbeiten  der  Bahn  sammt  Zubehör  hat  der  Unternehmer  in  der  Art  zu
bewirken,  daß  die  Bahn  und  das  Betriebsmaterial  stets  in  gutem  Zustand  sich  befindet.

g.  16.

Die  Gesellschaft  hat  neben  dem  in  Art.  239  b  und  185  b  des  Handelsgesetzbuchs  vorgeschriebenen
  Reservefonds  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  die  regelmäßig  wiederkehrende
Erneuerung  des  Oberbaues  und  der  Betriebsmittel  sowie  zur  Bestreitung  von  Ausgaben,
welche  durch  außergewöhnliche  Elementarereignisse  und  größere  Unfälle  hervorgerufen  sind,
einen  Erneuerungsfonds  nach  einem  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  festzustellenden  und  periodisch  zu  revidirenden
Regulativ  zu  bilden.

In  diesen  Fonds  fließen:

der  Erlös  für  die  abgängigen  Materialien;
die  Zinsen  des  Fonds;
eine  den  Betriebseinnahmen  alljährlich  zu  entnehmende  Rücklage.
        <pb n="14" />
        12
Die  Höhe  dieser  Rücklage  wird  durch  das  Regulativ  bestimmt.

Läßt  der  Ueberschuß  eines  Jahres  die  Deckung  der  Rücklagen  zum  Erneuerungsfonds
nicht  oder  nicht  vollständig  zu,  so  ist  das  fehlende  aus  den  Ueberschüssen  des  beziehungsweise
  der  folgenden  Betriebsjahre  zu  entnehmen.  Abweichungen  hievon  sind  mit  Genehmigung
  des  K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten,  zulässig.

8.  17.

Der  Unternehmer  hat  zur  Sicherstellung  der  ihm  durch  gegenwärtige  Konzessions-Urkunde
  auferlegten  Verpflichtungen  eine  Kaution  von  6000  1  entweder  in  baar  oder
durch  faustpfändliche  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates,
  welche  zum  Neunwerth  berechnet  werden,  zu  stellen.

Die  Konzession  tritt  erst  nach  Uebergabe  des  Kautionsbetrags  an  die  K.  Eisenbahnhauptkasse
  in  Wirksamkeit.

Nach  Vollendung  und  Inbetriebsetzung  der  Bahn  wird  die  Kaution  zur  Hälfte  zurückgegeben.


Die  Kaution  haftet  insbesondere  für  die  von  dem  Unternehmer  etwa  beizutreibenden
Kosten  und  Strafen  und  für  die  unter  Umständen  von  dem  Unternehmer  zu  ersetzenden
Kosten  der  Wiederherstellung  der  benützten  Staatsstraßen  in  den  vorigen  Stand.

Ist  die  Kaution  durch  Inanspruchnahme  derselben  vermindert  worden,  so  ist  der
Unternehmer  verpflichtet,  sie  binnen  3  Wochen  von  der  ihm  zugehenden  Aufforderung  an
auf  den  ursprünglichen  Betrag  wieder  zu  ergänzen.

Die  Kaution  verfällt  zu  Gunsten  der  Staatskasse:

1)  zu  einem  Viertheil  ihres  Betrags,  falls  nicht  binnen  drei  Monaten  von  der  Ausfolgung

  dieser  Konzessions-Urkunde  an  mit  dem  Bau  der  Bahn  begonnen  wird,

2)  in  ihrem  ganzen  Betrag,  falls  der  vorgeschriebene  Termin  für  die  Vollendung

und  Inbetriebsetzung  der  Bahn  nicht  eingehalten  wird.
g.  18.

Die  ertheilte  Konzession  kann  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,

  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  für  erloschen  erklärt  werden,  wenn  eine  der

allgemeinen  oder  besonderen  Bedingungen  derselben  nicht  erfüllt  wird  und  eine  Aufforderung
  zur  Erfüllung  binnen  einer  angemessenen  Frist  ohne  Erfolg  bleibt.
        <pb n="15" />
        13
8.  19.

Kommt  der  Unternehmer  den  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  oder  nicht  vollständig
  nach,  so  kann,  wofern  nicht  gemäß  §.  17  die  Kaution  für  verfallen  oder  gemäß
§.  18  die  ertheilte  Konzession  für  erloschen  erklärt  wird,  das  K.  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ihm  hiezu  angemessenen
Termin  bestimmen  und  nach  dessen  fruchtlosem  Ablauf  die  getroffenen  Anordnungen  auf
Kosten  des  Unternehmers  zum  Vollzuge  bringen,  auch  gegen  denselben  mit  Geldstrafen
bis  zu  1000  für  den  einzelnen  Fall  einschreiten,  welch'  letzteren  sich  der  Unternehmer
Kals  konzessionsmäßig  festgesetzten  Konventionalstrafen  unterwirft.

§.  20.

Der  Unternehmer  darf  den  Betrieb  der  Bahn  nur  mit  Genehmigung  des  K.  Ministeriums
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
aufgeben.

Will  er  die  Bahn  veräußern,  verpfänden  oder  verpachten,  so  hat  er  hiezu  gleichfalls
die  Genehmigung  einzuholen.

§.  21.

Die  Konzession  wird  auf  die  Dauer  von  fünfzig  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,
verliehen.

Wenn  bis  zum  Ablauf  dieser  Zeitdauer  der  Staat  die  Bahn  nicht  erworben  hat,
kann  die  Konzession  nach  Lage  der  Verhältnisse  erneuert  werden.

g.  22.

Falls  die  Regierung  gemäß  Art.  9  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,  betreffend  den
Bau  von  Eisenbahnen,  die  Abtretung  der  Bahn  an  den  Staat  verlangt,  so  ist  sie  berechtigt,
  gleichzeitig  die  zur  Zeit  der  Abtretung  vorhandenen  beweglichen  Gegenstände  an
Transportmaterial,  Betriebsgeräthschaften,  Vorräthen  2c.  gegen  Erstattung  des  von  Sachverständigen
  festgestellten  Werths  an  sich  zu  ziehen.

Sollten  bei  Ausübung  des  staatlichen  Rückkaufsrechts  die  Bahn  oder  ihre  Zubehörden
sich  in  schlechtem  Zustande  befinden,  so  wird  der  Aufwand  für  die  vollständige  Instandsetzung
  derselben,  welcher  nöthigenfalls  durch  Sachverständige  ermittelt  wird,  an  dem  zu
erstattenden  Anlagekapital  abgezogen.
        <pb n="16" />
        14

Ist  die  Beiziehung  von  Sachverständigen  erforderlich,  so  haben  das  K.  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  der  Unternehmer
und  die  Ministerialabtheilung  für  den  Straßen-  und  Wasserbau  je  einen  Sachverständigen
zu  wählen.  Die  Sachverständigen  können  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des  8.  371
der  Civilprozeßordnung  abgelehnt  werden.  Ueber  die  Ablehnung  entscheidet  der  Vorstand
des  K.  Verwaltungsgerichtshofs  als  Schiedsrichter.

§.  23.

Wenn  die  ertheilte  Konzession  durch  Zeitablauf  erlischt  (§.  21)  oder  für  erloschen
erklärt  wird  und  die  K.  Regierung  die  Bahn  gegen  Erstattung  des  gemäß  §.  22  zu  ermittelnden
  Werths  derselben  zu  erwerben  nicht  beabsichtigt,  so  kann  das  K.  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  die  Bahn  mit  den
Transportmitteln  nebst  allem  Zubehör  für  Rechnung  des  Unternehmers  öffentlich  versteigern
  lassen.  Wird  kein  Gebot  abgegeben  oder  ist  keiner  der  Steigerer  annehmbar,  so
geht  die  Bahn  mit  Zubehör  an  den  Staat  über,  die  Betriebsmittel  bleiben  in  diesem
Fall  Eigenthum  des  Unternehmers.

S.  24.

Der  Unternehmer  hat  beim  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  alle  zum  Schutz  der  staatlichen
  Telegraphen=  und  Telephonleitungen  erforderlichen  Vorkehrungen  nach  Anordnung
der  K.  Post=  und  Telegraphenverwaltung  zu  treffen  und  für  die  etwaigen  Kosten  aufzukommen,
  welche  dieser  Verwaltung  durch  seine  Anlage  verursacht  werden.

S.  25.

Der  Unternehmer  ist  ferner  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  K.  Postverwaltung  mit
jedem  fahrplanmäßigen  Zuge  die  Postsendungen  in  einem  den  Anforderungen  der  K.  Postverwaltung
  gemäß  einzurichtenden  Wagenraum  gegen  eine  besonderer  Vereinbarung  vorbehaltene
  Vergütung  zu  befördern.

§.  26.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern,  soweit  dieselben  das  40.  Lebensjahr  noch  nicht
zurückgelegt  haben,  die  für  den  Staatseisenbahndienst  in  dieser  Beziehung  und  insbesondere
        <pb n="17" />
        15

bezüglich  der  Ermittelung  der  Militäranwärter  bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Vorschriften
  zur  Anwendung  zu  bringen.
8.  27.

Für  Kriegsbeschädigung  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen
oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  der  Unternehmer  einen
Ersatz  vom  Staat  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Auch  kann  wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse  oder  durch  höhere  Gewalt  nothwendig
  gewordenen  oder  von  der  Militärbehörde  auf  Grund  des  §.  31  des  Reichsgesetzes
über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  angeordneten  zeitweisen  Beschränkung  oder
gänzlichen  Einstellung  des  Betriebs  der  Bahn  keine  Schadloshaltung  vom  Staate  verlangt
  werden.

§.  28.

Streitigkeiten,  welche  sich  wegen  der  Auslegung  oder  Anwendung  der  gegenwärtigen
Konzessionsbedingungen  zwischen  den  betreffenden  Staatsbehörden  und  dem  Unternehmer
ergeben  sollten,  werden  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  §.  5  durch  das  K.  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorbehältlich  der
Rechtsbeschwerde  an  den  K.  Verwaltungsgerichtshof  nach  Maßgabe  des  Art.  13  des  Gesetzes
  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876  entschieden.

Soweit  die  getroffene  Entscheidung  nicht  durch  die  ohne  weiteres  Verfahren  zulässige
Veräußerung  der  als  Kaution  hinterlegten  Faustpfänder  zum  Vollzug  gegen  den  Unternehmer
  gebracht  werden  kann,  sind  für  die  Zwangsvollstreckung  die  jeweils  bestehenden
Vorschriften  über  die  Vollstreckung  von  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden  maßgebend.

§.  29.

Die  Sportel  für  die  Ertheilung  der  Konzession  wird  nach  Maßgabe  der  Nummer
21  des  Sporteltarifs  auf  den  Betrag  von  300  /  festgesetzt.
Stuttgart,  den  11.  Januar  1898.
K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
Mittnacht.
        <pb n="18" />
        16

Bekauntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  die  Bestellung  eines  nenen  Hanptagenten  für  die  Basler  Eebensversicherungsgesellschaft.
Vom  31.  Dezember  1897.

Nachdem  die  Basler  Lebensversicherungsgesellschaft  an  Stelle  ihres  bisherigen  Vertreters,
  des  Kaufmanns  Einst  von  Heimburg  in  Stuttgart,  den  Kaufmann  Karl  Eugen
Hahn  in  Stuttgart  zum  Hauptagenten  für  Württemberg  bestellt  hat  und  dem  letzteren  die
erforderliche  Bestätigung  ertheilt  worden  ist,  wird  dies  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung
  vom  19.  Juni  1866,  Reg.  Blatt  S.  198,  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  31.  Dezember  1897.  Pischek.

bekanntmachung  der  Ministerien  des  Junern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpftegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1898.
Vom  31.  Dezember  1897.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember
  1897,  betreffend  die  Feststellung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der
Truppen  für  das  Jahr  1898,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  31.  Dezember  1897.

Pischek.  Schott  v.  Schottenstein.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Ziff.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichsgesetzblatt  S.  52)  ist  der  Betrag  der
für  die  Naturalverpflegung  marschirender  Truppen  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1898
dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskot  80  3  65  3
b)  für  die  Mittagskost.  40  „  35  „
c)  für  die  Abendkot  25  „  20  „
d)  für  die  Morgenk6ottt..  15  „  10  „

in,  den  23.  ichsk
Berlin,  den  23.  Dezember  1897  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

seW.——

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="19" />
        17

M  2.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  17.  Februar  1898.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des
ür  den  Bau  eines  zweiten  Gleises  auf  der  Bahnstrecke  Plochingen—Tübingen  erforderlichen  Grundeigenthums
im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  31.  Januar  1898.  —  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des
Innern,  betreffend  die  Instandhaltung  der  Familienregister  und  die  Mittheilungen  über  Personenstandsänderungen.
  Vom  22.  Januar  1898.—  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  bertreffend  eine  Abänderung
der  Vollzugsverfügung  zur  Landesfeuerlöschordnung  vom  31.  März  1894.  Vom  24.  Januar  1898.  —  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ausstellung  von  Staatsangehörigkeitsausweisen  und
Heimatscheinen.  Vom  27.  Januar  1898.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug
der  Gewerbeordnung.  Vom  31.  Januar  1898.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Stiftung  „Erbolungsheim  Freudenstadt.“  Vom
1.  Februar  1998.  —  Bekanntmachung  der  Cioilkammer  des  Landgerichts  Heilbronn,  betreffend  zwei  von
dem  Freiherrn  Oskar  von  Tessin,  Rittergutsbesitzer  in  Hochdorf,  Oberamts  Vaihingen,  errichtete  Nachstiftungen.
  Vom  26.  Januar  1898.

 

 

 

 

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den
Bau  eines  zweiten  Glrises  auf  der  Bahnstreche  plochingen—Mübingen  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  31.  Januar  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:

Die  Königliche  Eisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung  des
nach  Art.  2  Ziff.  2  b  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1897  herzustellenden  zweiten  Gleises
auf  der  Bahnstrecke  Plochingen—Tübingen  und  der  Erweiterung  der  Zwischenstationen
        <pb n="20" />
        18

dieser  Strecke  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung
  zu  erwerben,  welche  bei  der  Ausführung  des  genehmigten  allgemeinen  Plans
für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  werden.

Nach  diesem  Plan  wird  das  zweite  Gleis  auf  der  Strecke  Plochingen  —  Tübingen
theils  links,  theils  rechts  vom  bestehenden  Bahngleis  geführt,  auch  werden  die  Zwischenstationen
  der  Strecke  entsprechend  vergrößert.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  31.  Januar  1898.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Niecke.  Schott  v.  Schotten  stein.  Pischek.  Breitling.

Verfügung  der  Ministerien  der  Instiz  und  des  Innern,
betrefend  die  Instandhaltung  der  Jamilieuregister  und  die  Mittheilungen  über  Personenstandsänderungen.
  Vom  22.  Januar  1898.

Die  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  2.  Juni  1880,
betreffend  die  Instandhaltung  der  Familienregister  und  die  Mittheilungen  über  Personenstandsänderungen
  (Reg.  Blatt  S.  143),  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Majestät  abgeändert,  wie  folgt:

1)  Der  §.  2  dieser  Verfügung  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

S.  2.

Württembergische  Familien,  welche  sich  außerhalb  Württembergs  dauernd  niederlassen,

  sind  in  eine  besondere  Abtheilung  des  Familienregisters  derjenigen  Gemeinde,
        <pb n="21" />
        19

in  welcher  der  Hausvater  (das  Familienhaupt)  geboren  ist,  zu  übertragen  und  dort  so
lange  fortzuführen,  als  sie  sich  nicht  innerhalb  Württembergs  wieder  niederlassen.

Ist  der  Hausvater  nicht  in  Württemberg  geboren,  so  hat  der  Uebertrag  in  das
Familienregister  derjenigen  Gemeinde  zu  erfolgen,  in  welcher  sein  Vater  oder  Großvater
beziehungsweise  seine  uneheliche  Mutter  oder  deren  Vater  beziehungsweise  uneheliche
Mutter  geboren  ist.  Wenn  auch  keine  von  diesen  Personen  in  Württemberg  geboren  ist,
so  ist  die  Familie  in  dem  Register,  in  welchem  sie  vor  ihrem  Wegzug  von  Württemberg
eingetragen  war,  weiterzuführen  oder,  falls  sie  noch  nie  in  Württemberg  in  einem
Familienregister  eingetragen  war,  in  das  Familienregister  des  württembergischen  Eheschließungsorts
  einzutragen  und  dort  weiterzuführen.

Ist  der  Geburtsort  des  Hausvaters  oder  der  in  Abs.  2  bezeichneten  Personen
zugleich  der  letzte  Niederlassungsort  der  Familie,  in  dessen  Familienregister  sie  seither
eingetragen  war,  so  kann  von  der  Uebertragung  der  Familie  in  die  besondere  Abtheilung
  des  Familienregisters  (Abs.  1)  abgesehen  werden  und  die  Weiterführung  an  der
seitherigen  Stelle  erfolgen.

2)  Der  §.  3  Abfl.  1  lit.  b  erhält  folgende  Fassung:

b)  wenn  F.  2  Anwendung  findet,  dem  nach  diesem  Paragraphen  zuständigen
Standesamt,
3)  Zwischen  die  §§.  5  und  6  wird  folgender  §.  5  a  eingeschoben:
8.  5  à.

In  das  Familienregister  ist  auch  die  Staatsangehörigkeit  des  Hausvaters  unter
Angabe  des  Erwerbsgrunds  der  Staatsangehörigkeit  (§.  2  des  Reichsgesetzes  über  die
Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870,
Reg.  Blatt  von  1871  Nr.  1  Anl.  S.  26)  und  der  etwa  vorhandenen  Urkunde,  aus  welcher
sie  hervorgeht  (Staatsangehörigkeitsausweis,  Heimatschein,  Reisepaß,  Aufnahme-,  Naturalisations-,
  Dienstanstellungsurkunde  u.  s.  .)  einzutragen.

Die  Eintragung  der  Staatsangehörigkeit  in  das  Familienregister  hat  aber  nur  zu
erfolgen,  wenn  eine  gültige  Urkunde  der  in  Absatz  J  bezeichneten  Art  vorliegt  oder  ohne
eine  solche  die  Staatsangehörigkeit  mit  Sicherheit  feststeht.

4)  An  Stelle  des  8.  7  Abs.  2  treten  folgende  Absätze  2  und  3:

Der  eine  Eheschließung  vornehmende  Standesbeamte  hat  außer  den  nach  Abf.  1
        <pb n="22" />
        20

zu  machenden  Mittheilungen  an  die  Standesämter,  in  deren  Familienregister  die
Eheschließenden  eingetragen  sind,  in  dem  Falle,  wenn  sich  die  Eheschließenden  sofort
nach  der  Eheschließung  in  einer  anderen  württembergischen  Gemeinde  niederlassen,
dem  Standesamt  dieses  Niederlassungsorts  eine  Heirathsurkunde  zu  übersenden,  auf
welcher  in  einer  Anmerkung  auch  die  Staatsangehörigkeit  des  Hausvaters  und
zutreffenden  Falls  die  Urkunde,  aus  welcher  die  Staatsangehörigkeit  festgestellt  worden
ist,  nebst  dem  Erwerbsgrund  der  Staatsangehörigkeit  angegeben  werden  muß  (zu
vergl.  8.  õ  a).

Der  die  Ermächtigung  zu  einer  Eheschließung  ertheilende  Standesbeamte  (8.  43
des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstands  und  die  Eheschließung
vom  6.  Februar  1875,  Reichsgesetzblatt  S.  23)  hat  dem  Standesbeamten,  der  die
Eheschließung  vornehmen  soll,  auch  die  nach  8.  5a  erforderlichen  Mittheilungen  über
die  Staatsangehörigkeit  des  Eheschließenden  zu  machen.

5)  Im  §.  12  fallen  die  Worte  „oder  zuletzt  gehabt  hat“  weg.
Stuttgart,  den  22.  Januar  1898.

Breitling.  Pischek.

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
brtreffend  eine  Abänderung  der  Vollzugsverfügung  zur  Landrofenerlöschordnung  vom  31.  März)  1694.
Vom  24.  Januar  1898.
Der  §.  39  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Vollziehung
der  Landesfeuerlöschordnung  vom  31.  März  1894  (Reg.  Blatt  S.  ö1)  wird  aufgehoben
und  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt.

§.  39.

Die  von  dem  Bezirksfeuerlöschinspektor  vorzunehmende  Visitation  des  Feuerlöschwesens
  der  einzelnen  Gemeinden  hat  in  der  Regel  alle  drei  Jahre,  in  denjenigen  Gemeinden
  jedoch,  in  welchen  wegen  der  besonderen  Beschaffenheit  des  Feuerlöschwesens
eine  öftere  Besichtigung  angezeigt  erscheint,  für  die  Dauer  des  Bestehens  dieses  Zustandes
alle  zwei  Jahre  stattzufinden.  Die  Visitation  hat  in  Verbindung  mit  einer  der  durch
        <pb n="23" />
        21

Art.  18  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  beiden  Hauptübungen  unter  thunlichster  Vermeidung
von  Zeiten  zu  erfolgen,  in  welchen  die  Mitglieder  der  Feuerwehr  durch  Berufsgeschäfte,
namentlich  Feldgeschäfte,  besonders  in  Anspruch  genommen  sind.  Die  Bestimmung
darüber,  in  welchen  Gemeinden  die  Visitation  in  den  einzelnen  Jahren  vorzunehmen
und  ob  insbesondere  die  Visitation  in  einer  Gemeinde  schon  nach  zwei  Jahren  zu  wiederholen
  ist,  bleibt  dem  Oberamt  überlassen.

Bei  der  Visitation  hat  sich  der  Bezirksfeuerlöschinspektor  insbesondere  darüber  zu
vergewissern,  daß  die  Uebungen  der  Feuerwehr  in  sachgemäßer  Weise  und  in  der  genügenden
  Anzahl  (zu  vergl.  §.  23)  vorgenommen  werden.

Der  Bezirksfeuerlöschinspektor  kann  einer  Feuerwehr  des  Bezirks  nur  als  Kommandant
angehören.  Wo  dies  der  Fall  ist,  hat  das  Oberamt  alle  drei  Jahre  den  Landesfeuerlöschinspektor
  zu  ersuchen,  in  der  betreffenden  Gemeinde  die  in  Art.  28  Abs.  2  des  Gesetzes
  vorgeschriebene  Untersuchung  der  Feuerlöschgeräthe  und  Besichtigung  der  Feuerwehr
vorzunehmen.  Die  in  Abs.  1  Satz  2  getroffene  Bestimmung  findet  entsprechende  Anwendung.


Auf  den  1.  April  jedes  Jahres  hat  der  Bezirksfeuerlöschinspektor  nach  dem  eingeführten
  Formular  eine  übersichtliche  Darstellung  des  jeweiligen  Standes  der  Feuerlöscheinrichtungen
  der  im  abgelaufenen  Jahr  gemäß  Abs.  1  von  ihm  besuchten  Gemeinden  des
Bezirks  beziehungsweise  einen  Nachtrag  zu  dieser  Darstellung  in  doppelter  Ausfertigung  dem
Oberamt  vorzulegen,  welches  eine  Ausfertigung  dem  Landesfeuerlöschinspektor  mittheilt.

Stuttgart,  den  24.  Januar  1898.
nà
Pischek.

verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  dir  Ausstellung  von  Staatsangehörigkeit  isen  und  Heimatscheinen.
Vom  27.  Januar  1898.

 

 

Für  die  Ausstellung  von  Staatsangehörigkeitsausweisen  und  Heimatscheinen  werden
folgende  Vorschriften  ertheilt.
        <pb n="24" />
        22
8.  1.

Zum  Ausweis  über  den  Besitz  ihrer  Staatsangehörigkeit  werden  den  württembergischen
Staatsangehörigen  auf  Ansuchen  Staatsangehörigkeitsausweise  und  Heimatscheine  ausgestellt.
Die  Staatsangehbrigkeitsausweise  sind  ausschließlich  zur  Benützung  innerhalb
zo  nminr  1.  des  Deutschen  Reichsgebiets  bestimmt  und  nach  dem  angefügten  Formular  I  auszustellen.
(Beschluß  des  Bundesraths  vom  3.  März  1883,  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  66.)
Die  Heimatscheine  sind  zur  Benützung  für  den  Aufenthalt  im  Ausland  bestimmt
##r  u.  und  nach  dem  angefügten  Formulac  II  auszustellen.  (Beschluß  des  Bundesraths  vom
—2  Januar  1881,  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  22
Die  Formulare  hiezu  sind  vom  Revisorat  des  Ministeriums  des  Innern  zu  beziehen.
(Zu  vergl.  §.  18  der  Verfügung  sämmtlicher  Ministerien  vom  19.  September  1887,  betreffend
  den  Vollzug  des  allgemeinen  Sportelgesetzes,  Reg.  Blatt  S.  369.)
Pässe  oder  sonstige  Reisepapiere  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  über  das  Paßwesen
vom  12.  Oltober  1867  (Reg.  Blatt  von  1871,  Nr.  1,  Anl.  S.  19)  werden  durch  die
Staatsangehörigkeitsausweise  und  Heimatscheine  nicht  ersetzt.

DV52  7  l
8.  2.

Zuständig  zur  Ausstellung  der  Staatsangehörigkeitsausweise  und  Heimatscheine  sind
die  K.  Stadtdirektion  Stuttgart  und  die  K.  Oberämter.
Im  einzelnen  Falle  richtet  sich  die  Zuständigkeit  nach  folgenden  Grundsätzen:
1.  Wohnt  der  Gesuchsteller  in  Württemberg,  so  ist  das  Oberamt  des  Wohnorts
zuständig.
2.  Hat  der  Gesuchsteller  keinen  Wohnort  in  Württemberg,  so  ist  dasjenige  Oberamt
zuständig,
a)  in  dessen  Bezirk  der  Gesuchsteller  geboren  ist,  oder,  wenn  der  Gestuchsteller  nicht
in  Württemberg  geboren  ist,  die  Stadtdirektion  Stuttgart,  oder
b)  in  dessen  Bezirk  der  Gesuchsteller  oder  dessen  Eltern  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1885,  betreffend  die  Gemeindeangehörigkeit  (Reg.  Blatt  S.  257)
einer  Gemeinde  mit  Bürgerrecht  angehören  oder  früher  angehört  haben,  oder
I0)  in  dessen  Bezirk  er  früher  gewohnt  hat,  oder
d)  welches  den  letzten  Staats  örigkeitsausweis  oder  Heimatschein  für  ihn  ausgestellt
  oder  ihm  oder  seinen  Eltern  eine  andere  die  württembergische  Staats-
        <pb n="25" />
        23
angehörigkeit  bestätigende  Urkunde  (Aufnahme-,  Naturalisationsurkunde)  zugestellt
  hat.

Bei  Ehefrauen  richtet  sich  die  Zuständigkeit  im  Falle  von  Ziffer  1  und  2,  bei
Wittwen  im  Falle  von  Ziffer  2  lit.  a  und  b  nach  den  Verhältnissen  des  Ehemanns,  bei
Minderjährigen  im  Falle  von  Ziffer  1  und  2  nach  denjenigen  des  Vaters  oder  der
unehelichen  Mutter.  Ist  der  Vater  gestorben,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Wohnorts  des
Vaters  derjenige  der  am  Leben  befindlichen  Mutter.

Im  Falle  der  Ziffer  2  steht  es  in  der  Wahl  des  Gesuchstellers,  an  welches  der  in
lit.  a  bis  d  bezeichneten  Oberämter  er  sich  mit  seinem  Gesuche  wenden  will.  Das  Oberamt,
  bei  dem  das  Gesuch  angebracht  wird,  ist  zur  Behandlung  desselben  verpflichtet;
nur  wenn  keine  der  unter  Ziffer  2  lit.  a  bis  d  aufgeführten  Voraussetzungen  zutrifft,
darf  das  Gesuch  an  das  Oberamt  des  Geburtsorts  beziehungsweise  an  die  Stadtdirektion
Stuttgart  zur  Erledigung  abgegeben  werden.

Die  Gesuche  um  Ausstellung  von  Staatsangehörigkeitsausweisen  und  Heimatscheinen

 

sind  stets  mit  thunlichster  Beschleunigung  zu  behandeln.

Vor  der  Ausstellung  der  gewünschten  Urkunde  hat  das  Oberamt  festzustellen,  ob
der  Gesuchsteller  im  Besitz  der  württembergischen  Staatsangehörigkeit  ist  und  ob  der
Ausstellung  auch  sonst  kein  Hinderniß  im  Weg  steht.  (Zu  vergl.  insbesondere  §.  6.)

Das  Oberamt  hat  zu  diesem  Zweck  eine  Aeußerung  derjenigen  Gemeindebehörde,
welche  nach  Lage  der  Verhältnisse  Anhaltspunkte  für  die  Staatsangehörigkeit  des  Gesuchstellers
  zu  geben  vermag,  einzuholen.

Die  Aeußerung  der  Gemeindebehörde  hat  sich  auf  die  in  dem  angefügten  Formular  1II  Foraume  un
enthaltenen  oder  sonst  in  Betracht  kommenden  Punkte,  soweit  sie  der  Gemeindebehörde  «
bekannt  sind,  zu  erstrecken  und  ist  von  dem  Ortsvorsteher  und  dem  Rathsschreiber  zu
unterzeichnen.  Bei  der  wiederholten  Ausstellung  oder  Verlängerung  eines  Staatsangehörigkeitsausweises
  oder  Heimatscheines  genügt  es,  wenn  das  Zutreffen  der  früher
festgestellten  Verhältnisse  oder  die  eingetretenen  Veränderungen  beurkundet  werden.

Das  Oberamt  hat  die  Aeußerung  der  Gemeindebehörde  zu  prüfen  und  die  etwa
weiter  erforderlichen  Erhebungen  über  die  Begründung  und  die  Fortdauer  der  württembergischen
  Staatsangehörigkeit  des  Gesuchstellers  zu  veranstalten.  (Zu  vergl.  ferner
        <pb n="26" />
        24

§.  9  Abs.  2  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  2.  Juni  1880,
betreffend  die  Instandhaltung  der  Familienregister  und  die  Mittheilungen  über  Personenstandsänderungen,
  Reg.  Blatt  S.  143.)

Erachtet  das  Oberamt  auf  Grund  der  angestellten  Erhebungen  den  Nachweis  der
Staatsangehörigkeit  nicht  für  erbracht,  so  hat  es  das  Gesuch  abzulehnen  und  je  nach
Lage  des  Falls  dem  Gesuchsteller  anheimzugeben,  weitere  Beweise  für  den  Besitz  der
württembergischen  Staatsangehörigkeit  beizubringen;  in  zweifelhaften  Fällen  ist  der  vorgesetzten
  Kreisregierung  Vorlage  zu  machen  und  deren  Bescheid  abzuwarten.

g.  4.

Sofern  nicht  bezüglich  einzelner  Familienmitglieder  ein  Hinderniß  im  Wege  steht
(zu  vergl.  insbesondere  8.  6),  kann  für  die  Angehörigen  einer  Familie  —  und  zwar  für
die  Kinder,  soweit  sie  minderjährig  sind  —  ein  gemeinsamer  Staatsangehörigkeitsausweis
oder  Heimatschein  ausgestellt  werden.

In  diesem  Falle  sind  die  Namen  und  die  Zeit  der  Geburt  jedes  einzelnen  Familiengliedes,
  soweit  hiezu  auf  der  ersten  Seite  des  Heimatscheins  kein  Platz  ist,  auf  der  dritten
Seite  einzutragen  und  vom  Oberamt  durch  Unterschrift  und  Stempel  zu  beurkunden.

S.  5.

In  den  Staatsangehörigkeitsausweisen  und  Heimatscheinen  ist  anzugeben,  worauf
die  württembergische  Staatsangehörigkeit  des  Gesuchstellers  sich  gründet.  (Zu  vergl.  §.  2
des  Reichsgesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit
  vom  1.  Juni  1870,  Reg.  Blatt  von  1871  Nr.  1  Anl.  S.  26.)

Heimatscheine  (Formular  II)  dürfen  nur  auf  bestimmte  Zeit  (zu  vergl.  §.  6)  und
zwar  höchstens  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  ausgestellt  werden.  (Beschluß  des  Bundesraths
  vom  20.  Januar  1881,  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  22.)

Nach  Ablauf  der  Dauer,  für  welche  sie  ausgestellt  sind,  können  sie  für  einen  weiteren
Zeitraum  von  höchstens  fünf  Jahren  verlängert  werden.  Für  die  Verlängerung  sind
dieselben  Bestimmungen  wie  für  die  Neuausstellung  maßgebend.

S.  6.

Bei  der  Ausstellung  von  Heimatscheinen  (Formular  II)  für  Personen  männlichen
        <pb n="27" />
        25

Geschlechts  ist  mit  Rücksicht  auf  die  bestehende  Wehr-  und  Militärpflicht  Folgendes
zu  beachten.

Heimatscheine  (Formular  II)  dürfen  ausgestellt  werden:

1.  jungen  Leuten  männlichen  Geschlechts,  welche  das  17.  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  haben  und  somit  noch  nicht  wehrpflichtig  sind  (§.  4  Ziffer  3  der  Deutschen
Wehrordnung  vom  22.  November  1888,  Reg.  Blatt  von  1889  Anlage  zu  Nr.  3),  nur
für  die  Zeit  bis  zum  Eintritt  ihrer  Militärpflicht,  d.  h.  bis  zum  1.  Januar  desjenigen
Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  20.  Lebensjahr  vollenden  (Wehrordnung  §.  22  Ziffer  2);

2.  Wehrpflichtigen,  welche  sich  noch  nicht  im  militärpflichtigen  Alter  befinden,  für
eine  über  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  dieses  Alter  hinausliegende  Zeit  nur  insoweit,
als  sie  eine  Bescheinigung  des  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  ihres  Gestellungsorts
  darüber  beibringen,  daß  ihrer  Abwesenheit  für  die  beabsichtigte  Dauer  gesetzliche
Hindernisse  nicht  entgegenstehen  (Wehrordnung  §.  107  Ziffer  1);

3.  Militärpflichtigen  nur  für  die  Dauer  der  ihnen  bewilligten  Zurückstellung  (Wehrordnung
  8.  108  Ziffer  3).  Da  die  in  der  Regel  nur  für  die  Dauer  des  betreffenden
laufenden  Jahres  erfolgende  Zurückstellung  ihre  Wirksamkeit  bis  zum  Termin  für  die
Anmeldung  zur  Stammrolle  im  nächsten  Jahre  erstreckt  und  für  diese  Anmeldung  die
Zeit  vom  15.  Januar  bis  1.  Februar  bestimmt  ist  (§.  29  Ziffer  3  in  Verbindung  mit
§.  25  Ziffer  1  der  Wehrordnung),  so  ist  es  zulässig,  in  dem  Falle  der  Ziffer  3  die
Gültigkeitsdauer  der  Heimatscheine  bis  zum  1.  Februar  des  nächsten  Jahres  zu  bemessen;

4.  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  nämlich:

a)  Mannschaften  der  Reserve,  Marinereserve,  Landwehr  und  Seewehr,  sowie
Mannschaften  der  Ersatzreserve  und  der  Marineersatzreserve,
b)  den  vorläufig  in  die  Heimat  beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen,
c)  den  bis  zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältniß  zur  Disposition
der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften,
d)  den  vor  erfüllter  aktiver  Dienstpflicht  zur  Disposition  der  Truppen-(Marine-)
theile  beurlaubten  Mannschaften  (Wehrordnung  §.  109  Ziffer  4)
nur,  wenn  sie  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  militärischen  Kontrollstelle  (Wehrordnung
  8.  113  Ziffer  1)  darüber  vorweisen,  daß  sie  von  dem  beabsichtigten  Aufenthalt
im  Ausland  der  Kontrollstelle  Meldung  erstattet  haben,  und  nur  auf  eine  solche  Zeit-2
        <pb n="28" />
        26
dauer,  auf  welche  ihrer  Abwesenheit  militärdienstliche  Verpflichtungen  nicht  entgegenstehen.
(Wehrordnung  8.  106  Ziffer  4.)  Militärpflichtigen,  die  sich  den  Ersatzbehörden  nicht
gestellt  haben,  darf  ein  Heimatschein  nicht  ausgestellt  werden.

8.  7.
Bezüglich  des  Ansatzes  der  Sportel  für  die  Ausstellung  oder  Verlängerung  eines
Staats  sausweises  oder  Heimatscheins  wird  auf  Tarifnummer  69  Ziffer  5  des

 

allgemeinen  Sportelgesetzes  i  in  der  Fassung  vom  16.  Juni  1887  (Reg.  Blatt  S.  189)  und
auf  §.  9  der  Verfügung  sämmtlicher  Ministerien  vom  19.  September  1887,  betreffend
den  Vollzug  des  allgemeinen  Sportelgesetzes  (Reg.  Blatt  S.  369),  verwiesen.

g.  8.

Die  Staatsangehörigkeitsausweise  und  Heimatscheine  sind  mit  dem  oberamtlichen
Stempel  zu  versehen  Gu#  vergl.  8.  49.

Bei  der  Ausfertigung  derselben  ist  mit  Sorgfalt  zu  verfahren;  Korrekturen  durch
Ueberschreiben  oder  Radiren  und  sonstige  Aenderungen,  die  zu  Zweifeln  an  der  Aechtheit
der  Urkunden  Anlaß  geben,  sind  unstatthaft;  fehlerhaft  ausgefertigte  Formulare  müssen
als  unbrauchbar  behandelt  werden.

 

8.  9.

Tie  Beglaubigung  der  für  den  Aufenthalt  im  Ausland  ausgestellten  Heimatscheine
durch  die  Ministerien  des  Innern  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  kann  von  den
Gesuchstellern  unmittelbar  eingeholt  oder  es  kann  die  Vermittlung  des  Oberamts,  welches
die  Kanzleidirektion  des  Ministeriums  des  Innern  um  Einleitung  des  Weiteren  zu  ersuchen
  hat,  dafür  in  Anspruch  genommen  werden.

Die  für  den  Aufenthalt  in  der  Schweiz  ausgestellten  Heimatscheine  bedürfen  stets
der  Beglaubigung  durch  die  Ministerien  des  Innern  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Die  weitere  Beglaubigung  von  Heimatscheinen  durch  die  Gesandtschaft  oder  das
Konsulat  des  ausländischen  Staats,  in  welchem  der  Gesuchsteller  sich  aufzuhalten  beabsichtigt,
  wird  gleichfalls  durch  die  Kanzleidirektion  des  Ministeriums  des  Innern  eingeleitet,
  wenn  die  Betheiligten  besonders  darum  nachsuchen  und  den  Betrag  der  dadurch
erwachsenden  Auslagen  bei  dem  Oberamt  zuvor  hinterlegt  haben.

Heimatscheine,  zu  deren  Ausstellung  die  Oberämter  vom  Ministerium  des  Innern
        <pb n="29" />
        27

veranlaßt  werden,  sind  ohne  vorgängige  Bewirkung  der  Beglaubigung  dem  Ministerium
vorzulegen,  welches  seinerseits  für  die  gewünschte  Beglaubigung  Sorge  tragen  wird.

g.  10.

Von  jeder  Ausstellung  oder  Verlängerung  eines  Staatsangehörigkeitsausweises  oder
Heimatscheins  ist  dem  Ortsvorsteher  des  Geburtsorts  jeder  Person,  für  welche  die  Urkunde
  ausgestellt  ist,  und  bei  Personen,  die  nicht  in  Württemberg  geboren  sind,  der
Stadtdirektion  Stuttgart  unter  Angabe  des  Vor=  und  Familiennamens,  des  Familienstands,
  des  Berufs,  des  Geburtstags  und  zorts  der  betreffenden  Person  und  ihrer  Angehörigen,
  des  Grundes  der  Staatsangehörigkeit,  der  Zeitdauer,  auf  welche  die  Urkunde
ausgestellt  ist,  und  des  Datums  und  der  Nummer  der  Ausstellung  nach  dem  angefügten
Formular  IV  ohne  weiteres  Begleitschreiben  Mittheilung  zu  machen.  Formanr  .

Der  Ortsvorsteher  des  Geburtsorts  beziehungsweise  die  Stadtdirektion  Stuttgort
hat  die  einkommenden  Mittheilungen  zu  sammeln  und  nach  dem  Alphabet  geordnet
sorgfältig  aufzubewahren.

 

§.  11.

Ueber  die  ausgestellten  und  verlängerten  Staatsangehörigkeitsausweise  und  Heimatscheine
  hat  das  ausstellende  Oberamt  ein  mit  alphabetischer  Inhaltsübersicht  zu  versehendes
  Verzeichniß  zu  führen,  welches  folgende  Abtheilungen  enthalten  muß:

Nummer  des  ausgestellten  oder  verlängerten  Staatsangehörigk  sweises

Heimatscheins,

Monat  und  Tag  der  Ausstellung  oder  Verlängerung,

Name,  Stand,  Wohn=  und  Geburtsort  des  Empfängers,

Begründung  der  Staatsangehörigkeit,

Beilagen-Nummer,

Bemerkungen  (Gültigkeitsdauer).

Die  Aktenstücke,  auf  Grund  deren  die  Urkunde  ausgestellt  wurde,  sind  als  Beilagen
zu  diesem  Verzeichniß  aufzubewahren.

 

oder

5  7  7  l

§.  12.
Wird  ein  Gesuch  um  Ausstellung  eines  Staatsangehörigkeitsausweises  oder  Heimatscheins

  bei  einer  Gemeindebehörde  mündlich  oder  shriftlich  angebracht,  so  ist  das  Gesuch
        <pb n="30" />
        28
mit  der  vorgeschriebenen  Aeußerung  (8.  3  Abs.  4)  dem  vorgesetzten  Oberamt  zur  Erledigung
  vorzulegen.
g.  13.

Die  Gemeindebehörden  haben  sich  jeder  Ausstellung  einer  Urkunde  über  die  Staatsangehörigkeit
  einer  Person  zu  enthalten;  ebenso  ist  es  ihnen  untersagt,  Beurkundungen
über  die  Gemeindeangehörigkeit  einer  Person  (Bürgerrechtsurkunden)  als  „Heimatscheine"
zu  bezeichnen.

S.  14.

Durch  vorstehende  Verfügung  werden  die  Verfügungen  des  Ministeriums  des  Innern
vom  13.  August  1879  und  16.  Februar  1881,  betreffend  die  Ausstellung  von  Heimatscheinen
(Reg.  Blatt  von  1879  S.  165  und  von  1881  S.  11),  sowie  die  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  2.  April  1883,  betreffend  die  Ausstellung  von  Staatsangehörigkeitsausweisen
  zur  Benützung  innerhalb  des  Reichsgebiets  (Reg.  Blatt  S.  31),  aufgehoben
und  ersetzt.

Stuttgart,  den  27.  Januar  1898.
Pischek.
        <pb n="31" />
        29

Formular  I.

Nummer

Königreich  Württemberg.
Staatsangehörigskeits-Ausweis.
(Ausschlieblich  zur  Benützung  innerhalb  des  Deutschen  Reichsgebiets  gültig.)

De

geboren  am  ten  18
zu.

wird  bescheinigt,  daß  d  selbe  und  zwar  durch

die  Eigenschaft  als  Württemberger  besitzt.

den  ten  #

Königlich  Württembergisches  Oberamt:

Sportel  (Tarif  Nr.  69,  Ziff.  5)  14
Sportelrechnung

—.
        <pb n="32" />
        Formular  II.

Nummer

Deutsches  Neich.

Königreich  Württemberg.

 

Von  dem  unterzeichneten  Oberamt  wird  de

geboren  am  ten  18  zu

zum  Zwecke  des  Aufenthalts  im  Ausland  hiedurch  bescheinigt,  daß  d.  selbe  und  zwar  durch
die  Eigenschaft  als  Württemberger  besitzt.
Gegenwärtige  Bescheinigung  gilt  nur  auf  die  Dauer  von  Jahren.“)

Durch  diese  Fristbestimmung  werden  jedoch  die  Bestimmungen  der  Verträge  nicht  berührt,  welche
deutscherseits  wegen  Uebernahme  von  Angehörigen  oder  vormaligen  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs.
mit  andern  Staaten  abgeschlossen  worden  sind.

„den  ten  189

Königlich  Württembergisches  Oberamt:

Sportel  (Tarif  Nr.  69,  Ziff.  5)  1  4
Sportelrechng

*)  Deutsche,  welche  das  Bundesgebiet  verlassen  und  sich  zehn  Jahre  lang  ununterbrochen  im  Ausland  aufhalten,
  verlieren  dadurch  ihre  Staatsangehörigkeit.  Die  vorbezeichnete  Frist  wird  von  dem  Zeitpunkte  des  Austritts
aus  dem  Bundesgebiete  oder,  wenn  der  Austretende  sich  im  Besitz  eines  Reisepapiers  oder  Heimatscheins  befindet,
        <pb n="33" />
        31
Die  Aechtheit  vorstehender  Urkunde  beglaubigt
Stuttgart,  den  ten  189

Im  Auftrag  des  Ministeriums  des  Innern:
Jür  den  Kanzleidirektor:

Die  Aechtheit  vorstehender  Urkunde  beglaubigt
Stuttgart,  den  ten  189

Im  Auftrag  des  Staatsministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Jür  den  Kanzleidirektor:

von  dem  Zeitpumkte  des  Ablaufs  dieser  Papiere  an  gerechnet.  Sie  wird  unterbrochen  durch  die  Eintragung  in  die
Matrikel  eines  Bundeskonsulats.  Ihr  Lauf  beginnt  von  Neuem  mit  dem  auf  die  Löschung  in  der  Matrikel
folgenden  Tage.
Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  unter
väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder,  soweit  sie  sich  bei  dem  Ehemanne,  beziehungsweise  Vater  befinden.
Abs.  1  und  2  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
Bumdes=  und  Staatsangehörigkeit.)
        <pb n="34" />
        32

Formular  III.

 

 

 

Oberamt
Gemeinde
zu  dem  Gesuchdee  :.,
.  —  4  g  14  igk  :4  2  222  *)
um  Ausstellung  eines  Heimafscheins.
(Fam.-Register  .  8S.  )
1.  Vollständiger  Vor--  und  Familienname  des  Gesuchstellers
geboren  am.  in
wohnhafttn.
Beruf:

 

Familienstand:  (ledig,  verheirathet,  verwittwet,  geschieddern.
bei  Ehefrauen  und  Wittwen  Angabe  des  Vornamens,  des  Geburtstags  und  zorts,  sowie  des
Standes  und  Wohnorts  des  E#emannes:

 

 

bei  Minderjährigen  Angabe  der  Eltern:

Tag  und  Ort  der  Eheschließung  des  Gesuchsteller:

2.  Ehefrau  des  Gesuchstellers  (sofern  sie  in  dem  Heimatschein  aufgeführt  werden  soll):
Vor=  und  früherer  Familienname:
geborena.  in

3.  Kinder  des  Gesuchstellers  (sofern  sie  in  dem  Heimatschein  aufgeführt  werden  sollen):
a)  geb.  am  i  --b)
  „
c)  „  „  „
d)  „  „  „
e)  »
f)  »»  »

Das  Nichtzutreffende  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="35" />
        33

4.  Sofern  die  Urkunde  für  einen  Minderjährigen
ausgestellt  werden  soll:  Ist  der  Vater  oder  Vormund
mit  der  Ausstellung  einverstanden?

5.  Welcher  Gemeinde  gehört  der  Gesuchsteller  zur
Zeit  mit  Bürgerrecht  an?

6.  Wodurch  ist  das  Bürgerrecht  begründet?  (Abstammung,
  Verehelichung,  Ertheilung,  Anstellung?
Gem.Ang.  Ges.  vom  16.  Juni  1885,  Reg.  Blatt  S.  257,
Art.  2—10.)

7.  Im  Falle  der  Verneinung  von  Ziffer  5:
Welcher  Gemeinde  haben  der  Gesuchsteller  oder  dessen
Eltern  früher  mit  Bürgerrecht  angehört  und  wodurch
ging  dasselbe  verloren?  (GemAng.Ges.  Art.  36—40.)

8.  Hat  der  Gesuchsteller  früher  in  der  dortigen
Gemeinde  gewohnt?  Bejahendenfalls  während  welchen
Zeitraums?

9.  Was  ist  sonst  über  den  Aufenthalt  des  Gesuchstellers
  bekannt?

10.  In  dem  Familienregister  welcher  Gemeinde
ist  der  Gesuchsteller  eingetragen?

11.  Auf  was  gründet  sich  die  württembergische
Staatsangehörigkeit  des  Gesuchstellers?  (Abstammung,
Legitimation,  Verheirathung,  Aufnahme,  Naturalisation,
Renaturalisation,  Dienstanstellung;  Staats-Ang.Ges.  vom
1.  Juni  1870,  Reg.  Blatt  von  1871  Nr.  1  Anl.  S.  26,
§§.  2—12  und  21  Abs.  4  und  5.)
        <pb n="36" />
        34

12.  Ist  hierüber  im  Familienregister  ein  Eintrag
enthalten?  (Band  und  Seite  des  Familienregisters
sind  anzugeben.)

13.  Ist  dem  Gesuchsteller  schon  früher  ein  Staatsangehörigkeitsausweis,
  Heimathschein,  Reisepaß  oder  ein
sonstiges  Reisepapier  ertheilt  worden?  Wann  und  von
welcher  Behörde?

14.  In  welchem  Militärverhältniß  steht  der  Gesuchsteller?
  (Wehrordnung  8.  106.)  Hat  er  sich  den
Ersatzbehörden  gestellt?  Ist  er  wegen  Verletzung  der
Wehrpflicht  bestraft?

15.  Hat  der  Gesuchsteller  die  württembergische
Staatsangehörigkeit  verloren?  (Durch  Entlassung,  Ausspruch
  der  Behörde,  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Ausland,
  Legitimation,  Verheirathung?  Staats-Ang.Ges.
§§.  13—25  oder  sofern  die  Zeit  vor  dem  1.  Januar
1871  in  Betracht  kommt,  auf  Grund  der  §§.  32—35
der  württembergischen  Verfassungsurkunde?)

16.  Stehen  der  Ertheilung  eines  Staatsangehörigkeitsausweises
  oder  Heimathscheins  sonstige  Hindernisse
  im  Weg?  (Mangelnde  Legitimation,  Militärverhältniß,
  Strafverfolgung  u.  s.  w.)

17.  Was  ist  sonst  zu  bemerken?

Zur  Beurkundung:

,  den

Der  Ortsvorsteher:

–18

Der  Rathsschreiber:
        <pb n="37" />
        35

Mittheilung

über  die  Ausstellung  eines

Formular  IV.

 

Ausstellende  Behörde,

Die  Urkunde  ist  ausgestellt  ..  ».....
Begründung  Giltigkeitsdauer  Datum  der  Ausfürnachbenannte

  Personen.  der  der  stellung,  Bemerkungen.
Vor=  und  Familienname,  Fars  Staatsangehörigkeit  Urkunde  Nummer
milienstand,  Beruf,  Geburts-  gehörig  des  Verzeichnisses.

tag  und  zort  jeder  Person.)

 

 

 

 

 

Zur  Beurkundung:
,  den  18.
An  K.  Oberamt:

(Zu  vergl.  §.  10  der  Min.  Verf.  vom  27.  Januar  1898,  Reg.  Bl.  S.  27.)
        <pb n="38" />
        36

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  der  Gewerbeordnung.  Vom  31.  Januar  1898.
In  Ergänzung  und  theilweiser  Aenderung  der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung
  vom  9.  November  1883  (Reg.  Blatt  S.  234)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

F.  1.

Der  §.  64  der  Verfügung  vom  9.  November  1883  wird  aufgehoben.  An  seine
Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:

Vor  der  Ertheilung  eines  Wandergewerbescheins  ist  in  jedem  Fall  von  dem  Oberamt
genau  zu  prüfen,  ob  nicht  Gründe  für  die  Versagung  desselben  vorliegen.

Zu  diesem  Behuf  ist  jedem  Antrag  auf  Ertheilung  eines  Wandergewerbescheins  ein
Zeugniß  des  Gemeinderaths  beizufügen.  Dasselbe  ist  nach  einem  Formular  aufzustellen,

Aulage,  welches  sich  auf  die  in  der  Anlage  aufgeführten  Punkte  erstreckt.  Die  zur  Ertheilung
ehbher  Wandergewerbescheine  zuständigen  Behörden  haben  auf  die  genaue  Beantwortung
dieser  Fragen  zu  halten  und  die  etwa  nöthige  Ergänzung,  erforderlichenfalls  durch  Benehmen

  mit  der  Strafregisterbehörde,  herbeizuführen.

Das  Zeugniß  (Abs.  2)  ist  von  der  Behörde  des  Orts  auszustellen,  in  welchem  der
Antragsteller  seinen  Wohnsitz  oder,  falls  er  einen  festen  Wohnsitz  im  Inland  nicht  hat,
seinen  Aufenthalt  hat.

Ist  der  Antragsteller  im  Besitz  eines  giltigen  Wandergewerbescheins  für  das  nächst
vorangegangene  Kalenderjahr,  so  genügt  für  die  Zulässigkeit  der  Ausstellung  eines  neuen
Wandergewerbescheins  in  der  Regel  die  Beurkundung  der  Ortspolizeibehörde  des  Wohnorts
beziehungsweise  Aufenthaltsorts  (Abs.  3),  daß  seit  Ausstellung  des  früheren  Zeugnisses  keine
Aenderung  der  in  Betracht  kommenden  thatsächlichen  Verhältnisse  bei  dem  Antragsteller
eingetreten  sei,  und  wenn  der  Wohnort  des  letzteren  nicht  zugleich  sein  Geburtsort  ist,
daneben  die  Bestätigung  der  das  Strafregister  des  Geburtsorts  führenden  Behörde,  daß
der  Antragsteller  in  den  vorangegangenen  drei  Jahren  eine  Bestrafung  nicht  erlitten  hat.

Einem  Ausländer,  welcher  den  Nachweis  seiner  Staatsangehörigkeit  nicht  durch  einen.
Paß  oder  Heimathschein  zu  erbringen  vermag,  ist  ein  Wandergewerbeschein  regelmäßig
zu  versagen.

g.  2.
Der  8.  66  Abs.  3  der  Verfügung  vom  9.  November  1883  erhält  folgenden  Zusatz:
        <pb n="39" />
        37

Von  der  Bestimmung  des  §.  57b  Ziffer  4  der  Gewerbeordnung,  wonach  der
Wandergewerbeschein  versagt  werden  darf,  wenn  für  den  Unterhalt  der  Kinder  des
Wandergewerbetreibenden  und  den  Schulunterricht  seiner  schulpflichtigen  Kinder  nicht
genügend  gesorgt  ist,  ist  streng  Gebrauch  zu  machen.

F.  3.

Der  §.  75  der  Verfügung  vom  9.  November  1883  wird  aufgehoben.  An  seine
Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:

Die  Ertheilung  und  Zurücknahme  der  Erlaubniß  zur  Mitführung  anderer  Personen
beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  gemäß  §.  62  der  Gewerbeordnung  kommt  den  Oberämtern
  zu  und  zwar  sowohl  demjenigen  Oberamt,  welches  den  Wandergewerbeschein  ertheilt
  hat,  als  demjenigen,  in  dessen  Bezirk  sich  der  Wandergewerbetreibende  befindet.

Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  hat  bezüglich  aller  einzelnen  Personen,  mögen  sie
zu  gewerblichen  Zwecken  mitgeführt  werden  wollen  oder  nicht,  und  auch  wenn  dieselben
Mitglieder  der  Familie  des  Inhabers  des  Wandergewerbescheins  sind,  in  Gemäßheit  der
§§.  64,  65  eine  Prüfung  einzutreten,  ob  nicht  die  Erlaubniß  zu  deren  Mitführung  aus
den  in  88.  57,  57  a  und  57b  sowie  in  §.  62  Abs.  3—5  der  Gewerbeordnung  bezeichneten
Gründen  zu  versagen  ist.  Jedoch  kann  von  Beibringung  besonderer  Zeugnisse  hinsichtlich
der  Bestrafungen  für  die  noch  nicht  18  Jahre  alten  Kinder  des  Inhabers  des  Wandergewerbescheins
  abgesehen  werden.

Die  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Kindern  unter  14  Jahren  gemäß  §.  62  Abf.  5
der  Gewerbeordnung  ist,  sofern  es  sich  nicht  um  die  eigenen  Kinder  oder  Enkel  handelt,
nur  in  besonders  dringenden  Ausnahmefällen  zu  ertheilen.

Die  Erlaubniß  zur  Mitführung  schulpflichtiger  Kinder  ist  gemäß  §.  62  Abs.  4  der
Gewerbeordnung  stets  zu  versagen,  wenn  der  ausreichende  Unterricht  derselben  nicht  durch
besondere  Vorkehrungen,  insbesondere  die  Einrichtung  eines  ausreichenden  Nachhilfeunterrichts
  an  dem  Ort,  in  welchem  das  Kind  schulpflichtig  ist,  gesichert  ist.  Vor  Ertheilung
der  Erlaubniß  ist  in  allen  Fällen  eine  Aeußerung  des  Schulinspektors  des  letztgenannten
Orts  einzuholen.

Wird  die  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Kindern  unter  14  Jahren  ertheilt,  so
ist  auf  den  zu  handschriftlichen  Eintragungen  freigelassenen  Seiten  des  Wandergewerbescheins
  zu  bemerken,  daß  die  Mitführung  nicht  zu  gewerblichen  Zwecken  erfolgen  darf.
        <pb n="40" />
        38

An  der  im  vorigen  Absatz  bezeichneten  Stelle  sind  auch  etwaige  Beschränkungen
einzutragen,  welche  minderjährigen  Personen  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebs  auf  Grund
des  §.  60  b  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  auferlegt  sind.

Bezüglich  der  Mitführung  von  Ausländern  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
sowie  bezüglich  der  Mitführung  von  Inländern  durch  Ausländer,  welche  ein  Gewerbe  im
Umherziehen  betreiben,  sind  die  besonderen  Vorschriften  in  Nr.  II  A  Ziffer  10  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  27.  November  1896  (Reichsgesetzblatt  S.  745)  genau
  zu  beachten.

Die  Einträge  bezüglich  der  mitzuführenden  Personen  sind  von  derjenigen  Behörde,
welche  sie  gemacht  hat,  unter  Beifügung  des  amtlichen  Stempels  zu  unterzeichnen.

8.  4.

Nach  §.  76  der  Verfügung  vom  9.  November  1883  wird  folgender  §.  76  a  eingeschaltet:

Bei  Beaufsichtigung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  ist  unter  anderem  darauf

zu  achten,

a)  daß  Kinder,  für  welche  die  ausdrückliche  Erlaubniß  zur  Mitführung  nicht  unter
genauer  Bezeichnung  in  dem  Wandergewerbeschein  ausgesprochen  ist,  nicht  mitgeführt
  werden;

b)  daß  eine  Vernachlässigung  der  mitgeführten  Kinder  hinsichtlich  des  Unterhalts,
der  körperlichen  und  sittlichen  Pflege  und,  soweit  sie  schulpflichtig  sind,  hinsichtlich
des  Unterrichts  nicht  stattfindet;

e)  daß  die  Mitführung  der  im  Wandergewerbeschein  aufgeführten  Kinder  unter
14  Jahren  nicht  zum  Zweck  ihrer  Verwendung  im  Gewerbebetrieb  des  Wandergewerbetreibenden,
  namentlich  auch  nicht  zur  Mitwirkung  bei  Vorstellungen  umherziehender
  Künstler  niederer  Gattung,  oder  zu  Schaustellungen  als  Naturmerkwürdigkeiten
  (Niesenkinder  u.  dergl.)  erfolgt.  Jede  Verwendung  zu  gewerblichen
  Zwecken  ist  zu  verhindern,  soweit  nicht  besondere  Gründe  die  Ueberzeugung
ergeben,  daß  es  sich  im  einzelnen  Falle  nur  um  eine  einmalige  gelegentliche,  bei
der  Mitführung  nicht  bezweckte  geringe  Hilfeleistung  handelt.

Wenn  Wandergewerbetreibende  zur  Unterbringung  der  Familie  Wagen  oder  Buden

benützen,  so  ist  deren  Zustand  und  Benutzung  in  gesundheits=  und  sittenpolizeilicher  Beziehung
  zu  überwachen.
        <pb n="41" />
        39

Werden  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  über  die  Mitführung  von
Kindern  festgestellt,  so  hat  die  zuständige  Behörde  regelmäßig  das  Strafverfahren  und,
sofern  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  vorliegen,  die  Zurücknahme  des  Wandergewerbescheins
  (§.  58  der  Gewerbeordnung)  oder  der  Erlaubniß  zur  Mitführung  der  Kinder
(§.  62  Abs.  4  und  5  daselbst)  herbeizuführen.

Bei  Verfolgung  der  Zuwiderhandlungen  haben  die  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten
von  ihrer  Befugniß  zur  vorläufigen  Festnahme  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  (vergl.
die  §§.  127,  113,  112  Nr.  2  und  3  der  Strafprozeßordnung  und  die  einschlägigen
landesrechtlichen  Vorschriften)  Gebrauch  zu  machen.  Es  ist  zu  beachten,  daß  die  Fortsetzung
  der  unbefugten  Mitführung  von  Kindern  nach  erfolgter  Bestrafung  zum  Gegenstand
  eines  neuen  Strafverfahrens  gemacht  werden  kann.

S.  5.

Der  §.  77  Abs.  3  der  Verfügung  vom  9.  November  1883  wird  aufgehoben.  An
seine  Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:

Wird  der  Wandergewerbeschein  oder  die  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Kindern
von  einer  anderen  höheren  Verwaltungsbehörde  als  derjenigen,  welche  den  Schein  ausgestellt
  oder  die  Erlaubniß  ertheilt  hat,  zurückgenommen,  so  ist  der  letzteren  Mittheilung
zu  machen.  ·

§.6.

Nach§.77Abs.3(sichcoben§.5)wirdfolgcnderAbsatzeingeschultet:

Von  jeder  durch  vollstreckbar  gewordene  polizeiliche  Strafverfügung  eines  Oberamts
erfolgten  Verurtheilung  eines  Wandergewerbetreibenden,  welche  für  die  Zurücknahme  eines
Wandergewerbescheins  gemäß  8.  58  der  Gewerbeordnung  von  Belang  ist,  hat  das  Oberamt
  derjenigen  Behörde,  von  welcher  der  Wandergewerbeschein  ausgestellt  worden  ist,
unter  Angabe  der  Nummer  des  Wandergewerbescheins  Mittheilung  zu  machen.

Soweit  die  Verurtheilung  des  Wandergewerbetreibenden  durch  ein  Gericht  erfolgt
ist,  wird  die  erforderliche  Mittheilung  durch  das  Amtsgericht,  beziehungsweise  die
Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts  erfolgen.

Stuttgart,  den  31.  Januar  1898.

Pischek.
        <pb n="42" />
        40

Anlage.

Antrag  auf  Ertheilung  eines  Wandergewerbescheins.

Fragen.

—

Personenbeschreibung:
a)  Vor=  und  Zuname?
Tag  der  Geburt?
Geburtsort?
Wohnort?
Staatsangehörigkeit?
Erwerbsgrund  der  Staatsangehörigkeit?
Urkunde,  aus  welcher  die  Angabe  über  die  Staatsangehörigkeit
  entnommen  wird?
b)  Gestalt?
Augen?
Haar?
Besondere  Kennzeichen?

Welches  ist  die  Art  des  beabsichtigten  Wandergewerbes?


do

.  Ist  der  Nachsuchende  mit  einer  abschreckenden  oder
ansteckenden  Krankheit  behaftet  oder  in  einer  abschreckenden
  Weise  entstellt?

Ist  er  blind,  taub,  stumm  oder  geistesschwach?

Steht  der  Nachsuchende  unter  Polizeiaufsicht?
Ist  er  wegen  gewohnheitsmäßiger  Arbeitsscheu,
Bettelei,  Landstreicherei,  Trunksucht  übel  berüchtigt?
        <pb n="43" />
        “

—

*5i!

#

S

41

Ist  der  Nachsuchende

a)  im  Lauf  der  letzten  3  Jahre  wegen  Verletzung
der  auf  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
bezüglichen  Vorschriften  bestraft  und  wie  oft?

b)  bereits  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mindestens
einer  Woche  verurtheilt;  wegen  welcher  Handlungen
  ist  er  verurtheilt  und  zu  welcher  Strafe?

Hat  der  Nachsuchende  einen  festen  Wohnsitz?

Hat  der  Nachsuchende  Kinder  unter  18  Jahren

und  in  welchem  Alter  stehen  dieselben?

Welche  Personen  beabsichtigt  der  Nachsuchende
beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  mitzuführen?
(Hier  ist  die  Personenbeschreibung  (Frage  1a  u.  b)
einer  jeden  mitzuführenden  Person,  sowie,  wenn
sie  beim  Wandergewerbe  mitwirken  soll,  die
Zweckbestimmung  der  Mitführung  anzugeben.)

Wie  sind  die  Fragen  zu  Ziffer  3,  4  und  5  hinsichtlich

  der  mitzuführenden  Personen  zu  beantworten?


Für  den  Fall,  daß  Kinder  unter  14  Jahren  mitgeführt

  werden  sollen:

a)  liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  die
körperliche  Pflege  der  Kinder  durch  die  Mitführung
  beeinträchtigt  werden  wird?
        <pb n="44" />
        42

b)  Sind  die  Kinder,  welche  mitgeführt  werden
sollen,  schulpflichtig,  und  in  welcher  Weise  ist
für  ihren  Unterricht  gesorgt?

11.  Für  den  Fall,  daß  fremde  Kinder  unter  14  Jahren
mitgeführt  werden  sollen:
Welche  besonderen  Gründe  sprechen  ausnahmsweise
  für  die  Genehmigung  dieser  Mitführung?

12.  Für  den  Fall,  daß  der  Gewerbetreibende  Kinder
unter  14  Jahren  hat,  welche  nicht  mitgeführt
werden  sollen:

In  welcher  Weise  ist  für  den  Unterhalt  der
Kinder  und  für  den  Unterricht  der  Schulpflichtigen
  unter  ihnen  gesorgt?

13.  Für  den  Fall,  daß  der  Nachsuchende  das  fünfundzwanzigste
  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat:
Ist  er  der  Ernährer  einer  Familie  und  bereits
vier  Jahre  im  Wandergewerbe  thätig  gewesen?

Die  pflichtmäßige  Beantwortung  vorstehender  Fragen  wird  hiedurch  bescheinigt.
(Ort  und  Datum.)

(Bezeichnung  und  Unterschrift  der  Behörde.)
        <pb n="45" />
        43

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Stiftung  „Erholungsheim  Frendenstadt“.
Vom  1.  Februar  1898.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  31.  Januar  1898  allergnädigst  geruht,
der  Stiftung  „Erholungsheim  Freudenstadt“  die  juristische  Persönlichkeit  auf  Grund  der
vorgelegten  Satzungen  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  zu  verleihen.

Stuttgart,  den  1.  Februar  1898.
Pischek.

Hekanntmachung  der  Tivilkammer  des  Laudgerichts  Heilbronn,
betreffend  zwei  von  dem  Freiherrn  Oskar  von  Teffin,  Rittergutsbesitzer  in  Hochdorf,  Gberamts
Vaihingen,  errichtete  Nachstiftungen.  Vom  26.  Januar  1898.

Der  Freiherr  Oskar  von  Tessin,  Rittergutsbesitzer  in  Hochdorf,  Oberamts  Vaihingen,
hat  am  27.  September  1895  mittels  Nachtrags  zu  dem  am  21.  März  1859  solennisirten,
im  Reg.  Blatt  von  1859  S.  50  bekanntgemachten  Familienstatut  des  Freiherrn  Benjamin
von  Tessin  zu  Hochdorf  zwei  Nachstiftungen  errichtet,  wonach

1)  Schmuck=  und  Silbersachen  in  solan  ge,  als  männliche  eheliche  Descendenten  des

am  25.  August  1891  verstorbenen  Freiherrn  Albrecht  von  Tessin  zu  Hochdorf
vorhanden  sind,

2)  eine  Anzahl  Familienbilder
je  zu  einem  mit  dem  Majoratsfideikommißgut  Hochdorf  vereinigten  Fideikommißgut  erklärt
  worden  sind.

Nachdem  diesen  Nachstiftungen  vorbehältlich  der  Rechte  dritter  Personen  die  gerichtliche
Bestätigung  ertheilt  worden  ist,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Beschlossen  in  der  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  Heilbronn  am  26.  Januar  1898.

Hauff.

–

Gedruckt  dei  G.  Hasselbrinr  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="46" />
        <pb n="47" />
        45
M  3.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  26.  Februar  1898.

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  Vom  19.  Februar  1898.  —  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung
  für  das  Deutsche  Reich.  Vom  11.  Februar  1898.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Kleinkinderschule  Luisenpflege  in
Uhingen,  Oberamts  Göppingen.  Vom  15.  Februar  1898.

tönigliche  Verordnung,
betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  Vom  19.  Februar  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  den  Wiederzusammentritt
  der  vertagten  Ständeversammlung  auf

Dienstag,  den  8.  März  d.  J.

bestimmt.
Wir  befehlen  demnach,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage

zur  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart
wieder  versammeln.

Gegeben  Stuttgart,  den  19.  Februar  1898.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.
        <pb n="48" />
        46

Bekanntmachnng  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  Abänderungen  der  Landwehr-Hezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich.
Vom  11.  Februar  1898.

Im  Nachstehenden  wird  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  Januar
d.  J.,  betreffend  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1898  Nro.  5  S.  70)  zur  allgemeinen  Kenntniß

gebracht.

Stuttgart,  den  11.  Februar  1898.

Pischek.

Schott  v.  Schottenstein.

Die  an  die  Stelle  der  Anlage  1  zu  §.  1  der  Wehrordnung  vom  22.  November  1888  getretene  neue
Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich  (Anhang  zu  Nr.  13  des  Central-Blatts  von  1895
S.  69  ff.)“)  wird  gemäß  §.  1  Ziffer  6  der  Wehrordnung  an  den  einschlägigen  Stellen  abgeändert

 

 

 

 

wie  folgt:
.  Verwaltungs-  Bundesstaat.
Infanterie-  .  .
Armeekorps  Landwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs-)  (Provinz,  bezw.  Regierungs-Brigade
  .
bezirke  bezirk.)
Guben.  Statt  Guben.
m.  10  zuh  ,  Unverändert.
Landkreis  Sorau.
Striegau.
atz.
21.  Schweidnitz.  Unverändert.
Münsterberg.
VI.  Unverändert.
O
22.  *  Hareslau.  Unverändert.
2

 

 

 

 

*)  Reg.latt  1895  S.  129  ff.
**)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  22.  Infanterie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="49" />
        47

 

 

 

Infanterie=  Verwaltungs-  Bundesstaat.
Armeekorps  «  —  Landwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs--  (Provinz,  bezw.  Regierungs-Brigade
  .
bezirke  bezirk.)
r·
*  II.  Breslau.
22.  Oeils  Unverändert.  Unverändert.
#5  Dezian.
oi
VI.  1  r-  ——1
O  Cosel.  Unverändert.
*m  Stadt  Gleiwitz
28.  Gleiwitz  Landkreis  Tost-  G#eeimis.  Unverändert.
"  Kreis  rt  Strehlitz.

 

 

 

 

 

Berlin,  den  26.  Januar  1898.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

*)  Der  2.  neire  ist  dem  Kommandeur  der  6.  Feldartillerie=  Brigade  im  Frieden  unterstellt.
»*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  23.  Infanterie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  persönlichkeit  an  die  Kleinkinderschule  Enisenpflege
in  Uhingen,  Gberamts  Göppingen.  Vom  15.  Februar  1898.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  14.  Februar  d.  J.  allergnädigst  geruht,
der  Kleinkinderschule  Luisenpflege  in  Uhingen,  Oberamts  Göppingen,  die  juristische
Persönlichkeit  auf  Grund  der  vorgelegten  Satzungen  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter
zu  verleihen.

Stuttgart,  den  15.  Februar  1898.
Pischek.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Ehr.  Scheufelg.
        <pb n="50" />
        <pb n="51" />
        4
M  4.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  15.  März  1898.

 

Inhalt:
Köni  aiche.  Verordnung,  ,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Heilbronn  zur  Erwerbung  des  für  die
ellung  einer  Wastarschaftsprage  von  Heilbronn  nach  Binswangen.  Oberremts  Neckarsulm,  resordeerichen

Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  19.  Fedruar  1898.  —  Bekanntmachun
Ministerien  des  A  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Aussiellen.  von  Ursprungszeugnissen  für  die
Waar  Shausfuhre  pan  Vom̃  28.  Februar  1898.  —  Beku:  intmachung  des  Mini  erums  des  Innern,
bertreffend  die  chesanten.  Baneb  „Nederlandsche  Llayd“  in  Amsterdam.  Vom  1.  Müch  1898.  —
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern.  betressend  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  das  Auswanderungswesen
  vom  9.  Juni  1897.  Vom  8.  Mär  8.  —  Verfsigung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
die  Umlage  zur  Vestreitung  der  Ensschädigung  du  6n  polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vur  Ausführun

der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Beestreitung  D#er  Entschtdigung  für,  an  Wil  brand  un
an  Maul-  und  Klauenf,  bhe  gefallene  Thiere.  Vom  8.  März  1898.  —  Bekanntm  andes-Versicherungsamts,
  betreffend  die  Festsetzung  des  Betrags  der  9n  die  Weinunema  *  (0s  umzulegend  en
l  stale  der  Versicherungsanstalt  der  Wirklsinberolschen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft.  Vom
11.  Februar

 

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  geilbronn  zur  Erwerbung  des  für  die  Erstellung
einer  Nachbarschaftsstraße  von  Heilbronn  nach  Binswangen,  GOberamts  Neckarsalm,  erforderlichen
Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  19.  Februar  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
Die  Stadtgemeinde  Heilbronn  wird  ermächtigt,  die  Grunderwerbungen,  welche  zu
der  von  den  bürgerlichen  Kollegien  von  Heilbronn  und  Binswangen,  Oberamts  Neckarsulm,
  beschlossenen  Erstellung  einer  Nachbarschaftsstraße  von  Heilbronn  nach  Binswangen
        <pb n="52" />
        50
an  Stelle  des  bisher  bestandenen  Erdwegs  auf  der  Markung  Heilbronn  nothwendig
werden,  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  bewerkstelligen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Stadtgemeinde
Heilbronn  als  Unternehmerin  durch  den  Stadtvorstand  Oberbürgermeister  Hegelmaier
vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Regierung  des  Neckarkreises  bestellt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  19.  Februar  1898.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.

bekanntmachung  der  Ministerien  de#  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Ausstellung  vou  Ursprungszeugnissen  für  die  Waarenausfuhr  nach  Spanien.
Vom  28.  Februar  1898.
Zur  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen  für  die  Waarenausfuhr  jnach  Spanien
sind  die  nachstehenden  Behörden  ermächtigt:
1)  die  Hauptzollämter  Friedrichshafen,  Heilbronn,  Stuttgart  und  Ulm,  sowie  das
Hauptsteueramt  Cannstatt;
die  Zollämter  Ravensburg,  Tuttlingen,  Calw,  Eßlingen,  Gmünd,  Ludwigsburg,
Biberach,  Göppingen,  Heidenheim,  Reutlingen  und  Tübingen;
das  Nebenzollamt  I.  Klasse  Langenargen;
2)  die  Handels=  und  Gewerbekammern  zu  Stuttgart,  Heilbronn,  Reutlingen,  Ulm,
Calw,  Heidenheim,  Ravensburg  und  Rottweil;
3)  sämmtliche  Schultheißenämter  bezw.  Stadtschultheißenämter  des  Landes.
Dies  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  28.  Februar  1898.
Der  Staatsminister  des  Innern:  Der  Staatsminister  der  Finanzen:

ischek.  In  Vertretung:
pisq  Buhl.
        <pb n="53" />
        51

Bekanntmachnng  des  Ministeriums  des  Innern.
betressend  die  Versicherungsgesellschaft  „Nederlandsche  Klond“  in  Amsterdam.  Vom  1.  März  1898.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  21.  August  1897  die  Zulassung  der  Versicherungsgesellschaft
  „Nederlandsche  Lloyd“  in  Amsterdam  zum  Geschäftsbetrieb  in
Württemberg  für  ihre  Sonderabtheilung  „Versicherung  gegen  Einbruchdiebstahl“  in  stets
widerruflicher  Weise  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht.  Der  von  dieser  Gesellschaft  zu
ihrem  Hauptagenten  für  Württemberg  bestellte  Kaufmann  Albert  Katz  in  Stuttgart  hat
unterm  Heutigen  die  diesseitige  Bestätigung  erhalten.

Dies  wird  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  der  Hauptagent  in  allen  zur
gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der  genannten  Gesellschaft
und  den  württembergischen  Versicherten,  welche  sich  auf  den  Geschäftsbetrieb  der  Gesellschaft
  beziehen,  vor  den  württembergischen  Gerichten  Namens  der  Gesellschaft  Recht  zu
nehmen  und  zu  geben  hat.

Stuttgart,  den  1.  März  1898.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.  Juni  19897.
Vom  8.  März  1898.

Zur  Vollziehung  des  §.  49  des  Reichsgesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom
9.  Juni  1897  (Reichsgesetzblatt  S.  463)  wird  Folgendes  verfügt:

Die  Zuständigkeiten  der  „Aufsichtsbehörde“  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  durch
das  Ministerium  des  Innern  ausgeübt.

„Höhere  Verwaltungsbehörde“  sind  die  Kreisregierungen.

Unter  der  Bezeichnung  „Polizeibehörde“  sind  die  Oberämter,  die  Hafendirektion
Friedrichshafen  und  die  Ortspolizeibehörden  zu  verstehen.

Stuttgart,  den  8.  März  1898.
Pischek.
        <pb n="54" />
        52

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Amlage  zur  Hestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordanng  getödtete
oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  gestreitung  der  Entschädigung
  für  an  Milzbrand  und  an  Maul-  und  flauenseuche  gefallene  Thiere.
Vom  8.  März  1898.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  über  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  189),  des  Art.-1
des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1885,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene
Thiere  (Reg.  Blatt  S.  253),  und  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1893,  betreffend
die  Entschädigung  für  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallenes  Rindvieh  (Reg.  Blatt  S.  123),
sowie  in  Gemäßheit  der  Ministerialverfügung  vom  15.  Januar  1896,  betreffend  die  Voll-23.

  i

ziehung  des  Reichsgesetzes  vom  2  Ii1800  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von
Viehseuchen  und  des  Ausführungsgesetzes  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  11)  wird
hiedurch  verfügt,  daß  für  das  Jahr  1898

für  jedes  Pferd  ein  Beitrag  oonon  .  10  Pfennig,

für  einen  Esel,  ein  Maulthier  oder  einen  Maulesel  ein

Beitrag  von  .....  15  Pfennig,

für  jedes  Stück  Rindvieh  ein  Beitrag  von  .  20  Pfennig
zu  entrichten  ist.

Die  in  §.  13  der  Ministerialverfügung  vom  15.  Januar  1896  für  die  Aufnahme
der  Biehbesitzer  und  ihres  beitragspflichtigen  Viehbestandes  sowie  für  den  Vollzug  der
Umlage  ertheilten  Vorschriften  und  Fristen  sind  genau  einzuhalten.

Für  die  Belohnung  der  örtlichen  Einbringer  der  Beiträge  sowie  der  Oberamtspfleger
sind  die  Bestimmungen  des  §.  15  der  vorgenannten  Ministerialverfügung  maßgebend.

Stuttgart,  den  8.  März  1898.
Pischek.
        <pb n="55" />
        53
Bekanntmachung  des  Laudes-Versicherungsamts,
betreffend  die  Fetsetzung  des  Betrags  der  auf  die  Amtskörperschaften  umzulegenden  Verwaltungskosten

  der  Versicherungsanktalt  der  Württembergischen  Bangewerks-  “se
Vom  11.  Februar  1898.

Auf  Grund  des  §.  31  in  Verbindung  mit  den  §§.  24  und  30  des  Bauurfallversicherungsgesetzes
  vom  11.  Juli  1887  (Reichsgesetzblatt  S.  287)  wird  bestimmt,  daß  der
Versicherungsanstalt  der  Württembergischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft  von  der
Umlage  pro  1898  ab  als  Vergütung  für  die  Verwaltungskosten  für  jeden  Unfall,  für

den  eine  Entschädigung  zu  Lasten  der  Amtskörperschaften  thatsächlich  geleistet  worden  ist,
der  Betrag  von  200  Mark  gewährt  wird.

Stuttgart,  den  11.  Februar  1898.
Gesehen.  Bockshammer.

Der  Staatsminister  des  Innern.
Pischek.

l

 

Gedrua#t  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="56" />
        <pb n="57" />
        52

5.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  30.  März  1898.
Inhalt:

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Festsenung  4773  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste
  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter.  Vom  11.  März  —  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die  Mäse  n  der  Gewerbeordnung  vom
26.  Juli  1897.  Vom  14.  März  1898.

 

 

Hekanntmachung  des  Ministerinme  des  Innern,
beireffend  die  Festsetzung  der  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste  der  land-  und  forkwirthschastlichen
  Arbeiter.  Vom  11.  März  1898.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  November  1897  (Reg.  Blatt
S.  235)  wird  hiemit  zur  Kenntniß  gebracht,  daß  die  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste
  land=  und  forstwirthschaftlicher  Arbeiter  in  der  Gemeinde  Eltingen,  Oberamts
  Leonberg,  von  der  K.  Regierung  für  den  Neckarkreis  für  die  Zeit  vom  1.  Januar
1898  bis  31.  Dezember  1902  nachträglich  festgesetzt  worden  sind:
für  erwachsene  männliche  auf  500  ¾,
„  »  weibliche  „  300  „
,  jugendliche  männliche  „  300  „
„  „  weibliche  „  200  „
Stuttgart,  den  11.  März  1898.
Pischek.
        <pb n="58" />
        56

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung
vom  26.  Juli  1997.  Vom  14.  März  1898.

Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897,  betreffend  die  Abänderung  der
Gewerbeordnung  (Reichsgesetzblatt  S.  663),  wird  hiemit  unter  Aufhebung  der  §§.  88
bis  100  der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  9.  November  1883  (Reg.=Blatt
  S.  234)  Nachstehendes  verfügt:

Abschnitt  I.  Behörden.

S.  1.

Die  Zuständigkeiten  der  Landescentralbehörde  im  Sinne  dieses  Gesetzes
werden  durch  das  Ministerium  des  Innern  ausgeübt.

Unter  der  Bezeichnung  „höhere  Verwaltungsbehörde  sind  die  Kreisregierungen
zu  verstehen,  sofern  nicht  für  Handwerkskammern  abweichende  Bestimmungen  getroffen
werden  (88.  103  ff.,  100t  Abs.  4,  130a  Abs.  2,  131b  Abs.  2  und  133).

Unter  der  Bezeichnung  „untere  Verwaltungsbehörde“  sind  zu  verstehen:

1)  in  Städten,  welche  mehr  als  10  000  Einwohner  zählen,  die  Gemeinderäthe,

2)  im  übrigen  die  Oberämter.

Unter  der  Bezeichnung  „Gemeindebehörde“  ist  der  Ortsvorsteher  zu  verstehen.

Abschnitt  II.  Innungen.

A.  Freie  Innungen.

§.  2.

Diejenigen,  welche  zu  einer  freien  Innung  zusammentreten  wollen,  haben  den  von
ihnen  vollzogenen  Entwurf  des  Statuts  in  zwei  Exemplaren  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  die  Innung  ihren  Sitz  haben  soll,  einzureichen  und  dabei
Bevollmächtigte  zu  bezeichnen,  welche  bis  zur  Konstituirung  (§.  5)  der  Innung  zu  ihrer
Vertretung  befugt  sein  sollen.  Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  diese  Vorlagen  der
Kreisregierung  zu  übersenden  und  dabei  anzuzeigen:

1)  ob  in  dem  Innungsbezirk  für  diejenigen  Gewerbe,  welche  die  Innung  umfassen

soll,  bereits  eine  freie  oder  Zwangsinnung  besteht  und
        <pb n="59" />
        57

2)  wenn  eine  solche  freie  Innung  besteht,  ob  für  den  Fall  der  Errichtung  der
neuen  Innung  beiden  Innungen  die  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  Aufgaben
möglich  sein  würde.

8.  3.

Soll  der  Bezirk  der  Innung  über  den  Regierungsbezirk  hinausgehen,  so  hat  die
Kreisregierung  zunächst  bei  dem  Ministerium  des  Innern  die  Ertheilung  der  Genehmigung
  (§.  82  Abs.  1  u.  2)  zu  erwirken.

S.  4.

Ergeben  sich  gegen  die  Genehmigung  des  Statuts  Bedenken,  so  ist  zunächst  zu
versuchen,  die  erforderlichen  Abänderungen  oder  Ergänzungen  desselben  durch  Verhandlung
  mit  den  Antragstellern  herbeizuführen.

Auf  das  Verfahren  bei  Versagung  der  Genehmigung  eines  Innungsstatuts  finden
die  Bestimmungen  des  §.  6  Ziff.  1  und  Ziff.  4  bis  7  vergl.  mit  §.  3  der  K.  Verordnung
  vom  19.  Juni  1873,  betreffend  das  Verfahren  in  Gewerbesachen  (Reg.  Blatt  S.  251),
entsprechende  Anwendung.

Das  eine  Exemplar  des  genehmigten  Statuts  ist  durch  Vermittlung  der  unteren
Verwaltungsbehörde  den  Bevollmächtigten  auszuhändigen.  Je  ein  beglaubigter  Abdruck
desselben  ist  zu  den  Akten  der  Kreisregierung  und  der  unteren  Verwaltungsbehörde
zu  bringen.

Nach  Eingang  des  genehmigten  Statuts  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  die
Unterzeichner  des  Statuts  und  diejenigen,  welche  etwa  weiter  der  Innung  beitreten  wollen,
zu  einer  Versammlung  zu  berufen,  in  welcher  die  Innung  konstituirt  wird  und  die
Vertreter,  sofern  die  Innungsversammlung  aus  solchen  bestehen  soll  (§.  92  Abs.  3),  der
Innungsvorstand  und  thunlichst  auch  die  Inhaber  der  übrigen  Innungsämter  gewählt
werden.

S.  6.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  über  die  Zusammensetzung  des  Vorstands  nach  Maßgabe
der  eingehenden  Anzeigen  ein  Verzeichniß  zu  führen,  in  welches  Jedermann  Einsicht  zu
gewähren  ist.  Auf  Grund  desselben  sind  die  im  §.  92b  Abs.  2  der  Gewerbeordnung
erwähnten  Bescheinigungen  auszustellen.
        <pb n="60" />
        58
8.  7.
Die  Aufsichtsbehörde  hat  den  Innungsvorstand  anzuweisen,  Zeit  und  Ort  jeder
von  der  Innung  zu  veranstaltenden  Prüfung  rechtzeitig  anzuzeigen  und  von  ihrem  Recht,
zu  den  Prüfungen  einen  Vertreter  zu  entsenden,  in  der  Regel  Gebrauch  zu  machen.

S.  8.
Ueber  die  Anfechtung  der  Wahlen  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde  endgiltig.

§.  9.
Beschließt  die  Innung  ihre  Auflösung,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  zu  prüfen,  ob
die  Voraussetzungen  zutreffen  und  die  Form  beobachtet  ist,  welche  das  Gesetz  (§.  96
Abs.  6)  und  das  Statut  für  diesen  Fall  vorgesehen  haben.

8.  10.

In  den  Fällen  des  §.  97  Abs.  1  Ziff.  1  und  2  hat  die  Aufsichtsbehörde  die  Innung
aufzufordern,  binnen  einer  angemessenen  Frist  die  erforderliche  Aenderung  des  Statuts
zu  bewirken  oder  ihrer  Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  gesetzlichen  Aufgaben  nachzukommen.
  Entspricht  die  Innung  der  Aufforderung  nicht,  so  ist  dem  Innungsvorstand
eine  neue  Frist  zu  setzen  und  ihm  gleichzeitig  zu  Protokoll  zu  eröffnen,  daß  bei  abermaliger
  Versäumung  dieser  Frist  die  Schließung  der  Innung  werde  in  Erwägung
gezogen  werden.  Ist  dies  ohne  Erfolg,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  den  Antrag  auf
Schließung  der  Innung  bei  der  Kreisregierung  zu  stellen.

In  den  Fällen  des  §.  97  Abs.  1  Ziff.  3  und  4  ist  dieser  Antrag  ohne  Weiteres
zu  stellen.

Auf  das  Verfahren  bei  Schließung  einer  Innung  finden  die  Bestimmungen  des
§.  8  Ziff.  1—6  der  K.  Verordnung  vom  19.  Juni  1873,  betreffend  das  Verfahren  in
Gewerbesachen  (Reg.  Blatt  S.  251),  Anwendung.  Von  dem  die  Schließung  aussprechenden
Bescheid  ist  eine  Abschrift  der  Aufsichtsbehörde  zuzustellen.

§.  11.
Wird  die  Auflösung  der  Innung  beschlossen,  so  liegt  die  Abwicklung  der  Geschäfte
zunächst  dem  Vorstand  oder  den  durch  Innungsbeschluß  besonders  beauftragten  Personen
ob.  Die  Aussichtsbehörde  übt  hiebei  dieselben  Befugnisse  aus,  welche  ihr  bei  der  lau-
        <pb n="61" />
        59

fenden  Verwaltung  von  Angelegenheiten  der  Innungen  zustehen.  Wenn  jedoch  der
Vorstand  oder  die  Beauftragten  der  Innung  ihrer  Verpflichtung  nicht  genügen,  insbesondere
  die  Gesetze,  das  Statut  oder  die  Innungsbeschlüsse  nicht  beachten  und  wiederholte
Aufforderungen  zur  ordnungsmäßigen  Abwicklung  der  Geschäfte  unbefolgt  lassen,  so
übernimmt  die  Aufsichtsbehörde  oder  ihr  Beauftragter  die  Erledigung  der  Geschäfte.

Im  Fall  der  Schließung  der  Innung  erfolgt  die  Abwicklung  der  Geschäfte  durch
die  Aufsichtsbehörde  oder  durch  ihre  Beauftragte.

Bei  der  Auflösung  oder  Shlichumg  kann  die  Kreisregierung  den  von  der  Innung
errichteten,  nicht  unter  §.  73  des  Krank  sicherungsgesetzes  fallenden  Unterstützungskassen
  Korporationsrechte  ertheilen.  neber  das  Vermögen  aufgelöster  oder  geschlossener
Innungs-Krankenkassen  (§.  73  des  Krank  sicherungsgesetzes)  ist  nach  Maßgabe  des
§.  47  Abs.  3—6  des  Krankenversicherungsgesetzes  zu  verfügen.

9  9TD

8.  12.

Die  Nebenstatuten  sind  ausschließlich  zur  Ordnung  derjenigen  Einrichtungen  bestimmt,
  welche  zur  Erfüllung  der  in  8.  81h  Ziff.  3  bis  5  der  Gewerbeordnung  aufge—
führten,  durch  das  Hauptstatut  unter  die  Zwecke  der  Innung  aufgenommenen  Aufgaben
dienen  sollen.

 

 

 

S.  13.

Der  Entwurf  der  Nebenstatuten  ist  in  zwei  Exemplaren  unter  Anschluß  einer  Ausfertigung
  des  Beschlusses  der  Innungsversammlung  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.
Diese  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  etwa  erforderliche  Zuziehung  des  Gesellenausschusses
erfolgt  ist,  sie  hat  ferner,  soweit  es  sich  um  die  Errichtung  einer  Innungskrankenkasse
handelt,  die  Vorstände  der  betheiligten  Ortskrankenkassen,  soweit  es  sich  um  die  Errichtung
  eines  Innungsschiedsgerichts  handelt,  die  betheiligten  Gewerbegerichte  (§.  70  des
Reichsgesetzes  vom  29.  Juli  1890,  Reichsgesetzblatt  S.  141)  und  in  allen  Fällen,  in  welchen
der  Gemeinderath  des  Orts,  an  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  hat,  nicht  selbst  die
Aufsichtsbehörde  der  Innung  ist,  diesen  letzteren  zu  hören.  Hierauf  hat  die  Aufsichtsbehörde
  die  Akten  mit  eigener  gutächtlicher  Aeußerung  der  Kreisregierung  vorzulegen.

Darüber,  ob  die  beabsichtigte  Nebeneinrichtung  überhaupt  oder  in  der  beantragten
Form  zuzulassen  ist,  ist  nach  freiem  Ermessen  zu  befinden,  wobei  insbesondere  zu  prüfen
ist,  ob  durch  die  beabsichtigte  Einrichtung  der  Bestand  ähnlicher,  an  denselben  Orten
        <pb n="62" />
        60

schon  bestehender  Organisationen  gefährdet  wird.  Daß  das  Statut  der  Innung  diese
Einrichtungen  als  Aufgaben  der  Innung  vorgesehen  hat  und  mit  dieser  Bestimmung
genehmigt  worden  ist,  giebt  der  Innung  keinen  Anspruch  auf  Genehmigung  des  Nebenstatuts.

Die  Nebenstatuten  müssen  Bestimmungen  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form
ihrer  Aufhebung  treffen.

8.  14.

Wird  die  Genehmigung  ertheilt,  so  ist  das  eine  Exemplar  des  genehmigten  Nebenstatuts
  dem  Innungsvorstand  durch  Vermittlung  der  Aufsichtsbehörde  auszuhändigen.
Je  ein  beglaubigter  Abdruck  desselben  ist  zu  den  Akten  der  Kreisregierung  und  der
unteren  Verwaltungsbehörde  zu  bringen.

Für  den  Fall  der  Versagung  der  Genehmigung  ist  dem  Innungsvorstand  ein  mit
Gründen  versehener  Bescheid  zuzustellen,  in  welchem  darauf  hinzuweisen  ist,  daß  binnen
vier  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  eingelegt  werden  kann.

F.  15.

Die  Ortsvorsteher  haben  den  Anträgen  des  Innungsvorstands  auf  zwangsweise
Einziehung  der  statutenmäßigen  Beiträge,  Gebühren  und  Ordnungsstrafen  in  Gemäßheit
des  §.  89  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  zu  entsprechen.  Die  zwangsweise  Einziehung
erfolgt  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Art.  10  bis  13  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879
über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich  rechtlicher  Ansprüche  (Reg.  Blatt  S.  206).
Die  Ertheilung  des  Zahlungsbefehls  und  die  Verfügung  beziehungsweise  Ausführung
der  Zwangsvollstreckung  erfolgt  durch  den  Ortsvorsteher  derjenigen  Gemeinde,  in  deren
Bezirk  die  Vollstreckungshandlungen  vorzunehmen  sind.

In  dem  Zahlungsbefehl  ist  dem  Schuldner  die  Zahlung  der  Beiträge,  Gebühren
und  Ordnungsstrafen  mit  dem  Vorbehalt  der  Beschwerde  an  die,  Aufsichtsbehörde,  sofern
diese  nicht  bereits  entschieden  hat,  unter  Festsetzung  einer  angemessenen  Frist  aufzuerlegen.

8.  16.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  sich  in  steter  Kenntniß  von  den  Verhältnissen  der  Innung
zu  halten.

Auf  die  Ordnungsstrafen,  zu  deren  Verfügung  sie  gemäß  8.  96  Abs.  2  der  Gewerbeordnung
  zuständig  ist,  finden  die  Art.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  12.  August  1879
(Reg.  Blatt  S.  153)  Anwendung.
        <pb n="63" />
        61

Die  von  der  Aufsichtsbehörde  gemäß  8.  96  Abs.  4  der  Gewerbeordnung  zu  treffenden
Entscheidungen  über  die  dortselbst  bezeichneten  Streitigkeiten  sind  schriftlich  auszufertigen
und  den  Betheiligten  urkundlich  zu  eröffnen  oder  gegen  Empfangsbescheinigung  in  Ausfertigung

  zuzustellen.
§.  17.

Die  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel,  die  Kreisregierungen,  die  Oberämter
sowie  die  Gemeindebehörden  haben  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  die  Bildung  von
Innungen  thunlichst  zu  fördern  und  deren  Wirksamkeit  zu  unterstützen.

Dabei  werden  dieselben  auf  das  Muster  eines  Innungsstatuts,  wie  es  demnächst
vom  Bundesrath  festgestellt  werden  wird,  verwiesen.

B.  Zwangsinnungen.
S.  18.

Zwangsinnungen  können  nur  für  Gewerbetreibende,  welche  das  gleiche  Handwerk
oder  verwandte  Handwerke  betreiben,  gebildet  werden.

Der  Antrag  auf  Errichtung  einer  Zwangsinnung  ist  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  die  Zwangsinnung  ihren  Sitz  haben  soll,  anzubringen  und
muß  enthalten:  die  Angabe

1)  des  Handwerks  oder  der  Handwerke,  für  welche  die  Zwangsinnung  errichtet

werden  soll,

2)  des  Bezirks  der  Zwangsinnung,

3)  der  ungefähren  Zahl  der  betheiligten  Handwerker,

4)  der  zur  Führung  der  weiteren  Verhandlungen  Bevollmächtigten.

Soll  die  Anordnung  auf  Errichtung  einer  Zwangsinnung  nur  für  diejenigen
Gewerbetreibenden  erlassen  werden,  welche  der  Regel  nach  Gesellen  oder  Lehrlinge  halten,
so  ist  dies  in  dem  Antrag  ausdrücklich  hervorzuheben.  «

Der  Antrag  ist  von  allen  Antragstellern  zu  unterschreiben.  Wird  der  Antrag  von
einer  freien  Innung  gestellt,  so  ist  eine  Ausfertigung  des  Beschlusses  der  Innungsversammlung
  beizufügen.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  den  Antrag  mit  gutächtlicher  Aeußerung  der
Kreisregierung  vorzulegen.  Die  Aeußerung  hat  sich  insbesondere  darauf  zu  erstrecken:

1)  ob  im  Bezirk  der  beabsichtigten  Zwangsinnung  freie  Innungen  für  die  gleichen

Gewerbe  bestehen;
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        62
2)  ob  der  Bezirk  der  Zwangsinnung  so  abgegrenzt  ist,  daß  kein  Mitglied  durch  die
Entfernung  seines  Wohnorts  vom  Sitz  der  Innung  behindert  wird,  am  Innungsleben
  Theil  zu  nehmen  und  die  Innungseinrichtungen  zu  benützen;

3)  ob  die  Zahl  der  im  Bezirk  vorhandenen  Handwerker,  die  im  Fall  der  Errichtung
der  beantragten  Zwangsinnung  dieser  angehören  würden,  zur  Bildung  einer
leistungsfähigen  Innung  ausreicht;

4)  in  welchem  Verhältniß  die  Zahl  der  Antragsteller  zu  der  Zahl  der  betheiligten  Handwerker
  im  Bezirk  der  Zwangsinnung  überhaupt  steht  und

5)  ob  andere  Einrichtungen  bestehen,  durch  welche  für  die  Wahrnehmung  der  gemeinsamen
  gewerblichen  Interessen  der  betheiligten  Handwerker  ausreichende  Fürsorge
getroffen  ist.  Dies  ist  insbesondere  dann  anzunehmen,  wenn  freie  Handwerkervereinigungen
  vorhanden  sind,  welchen  ein  namhafter,  die  leistungsfähigeren  Elemente
  umfassender  Theil  der  Handwerker  der  betheiligten  Gewerbe  angehört,  und
welche  allein  oder  in  Verbindung  mit  staatlichen  oder  kommunalen  Einrichtungen
(gewerblichen  Fortbildungs=  und  Fachschulen,  Arbeitsnachweisen  2c.)  die  von  der
Zwangsinnung  zu  übernehmenden  Aufgaben  ganz  oder  zum  großen  Theil  erfüllen.

F.  19.

Ergibt  sich,  daß  eine  der  im  F.  100  Abs.  4  bezeichneten  Voraussetzungen  vorliegt,
so  ist  der  Antrag  ohne  Herbeiführung  einer  Abstimmung  abzulehnen.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  die  Kreisregierung  die  Ueberzeugung  gewinnt,  daß  der  Bezirk  den  Anforderungen
des  §.  100  Abs.  1  Ziff.  2  nicht  entspricht,  oder  die  Zahl  der  Handwerker  zur  Bildung
einer  leistungsfähigen  Innung  nicht  ausreicht  (§.  100  Abs.  1  Ziff.  3),  oder  wenn  die
Voraussetzungen  des  §.  18  Abs.  1  nicht  zutreffen.

§.  20.

Liegen  mehrere  Anträge  vor,  welche  hinsichtlich  des  Bezirks  der  Zwangsinnung  oder
hinsichtlich  der  einzubeziehenden  Handwerke  oder  Handwerker  miteinander  im  Widerspruch
stehen  und  zu  Bedenken  der  in  §.  19  bezeichneten  Art  keinen  Anlaß  geben,  so  ist  zunächst
der  Versuch  zu  machen,  im  Wege  mündlicher  Besprechung  eine  Verständigung  der  Antragsteller
  über  einen  Antrag  herbeizuführen.  Kommt  eine  solche  Einigung  nicht  zu  Stand,
so  sind  die  Anträge  nach  einander  zur  Abstimmung  zu  bringen.  Findet  ein  Antrag  die
        <pb n="65" />
        63

Mehrheit,  so  werden  alle  übrigen  Anträge  gegenstandslos,  wovon  den  Unterzeichnern  Mittheilung
  zu  machen  ist.
§.  21.

Zur  Ermittlung  der  Mehrheit  der  betheiligten  Handwerker  (§.  100  Abs.  1  Ziff.  1)
hat  die  Kreisregierung  einen  Kommissar  zu  bestellen  und  dies  im  Staatsanzeiger  und  im
Amtsblatt  desjenigen  Bezirks,  für  welchen  die  Zwangsinnung  errichtet  werden  soll,  bekannt
zu  machen.

Nach  Bestimmung  der  Kreisregierung  hat  der  Kommissar  entweder  einzeln  die
Aeußerungen  der  betheiligten  Handwerker  für  oder  gegen  die  Einführung  des  Beitrittszwangs
  entgegenzunehmen  oder  die  Abstimmung  in  einer  zu  berufenden  Versammlung  der
betheiligten  Handwerker  herbeizuführen.

Im  ersteren  Fall  erläßt  der  Kommissar  eine  öffentliche  Bekanntmachung  über  Art
und  Zeit  der  Abstimmung  nach  Maßgabe  des  anliegenden  Formulars  A,  welche  von  den
Ortsvorstehern  des  Bezirks  der  Zwangsinnung  in  ortsüblicher  Weise  zur  Kenntniß  der
Betheiligten  zu  bringen  ist.  Die  Erklärungen  hat  der  Kommissar  in  die  anliegende
Liste  B  einzutragen.  Nach  Ablauf  der  Frist  für  die  Abstimmung  hat  der  Kommissar  die
Liste  zu  schließen  und  während  zwei  Wochen  zur  Einsicht  und  Erhebung  etwaiger  Einsprachen
  der  Betheiligten  öffentlich  auszulegen.  Zeit  und  Ort  der  Auslegung  sind  mit
dem  Hinweis  darauf  öffentlich  bekannt  zu  machen,  daß  nach  Ablauf  der  Frist  angebrachte
Einsprachen  unberücksichtigt  bleiben.  Demnächst  hat  der  Kommissar  die  Liste  der  Kreisregierung
  vorzulegen,  welche  über  die  Einsprachen  entscheidet.

Soll  dagegen  die  Ermittlung  der  Mehrheit  der  betheiligten  Handwerker  durch  Abhaltung
  einer  Versammlung  erfolgen,  so  erläßt  der  Kommissar  eine  Bekanntmachung  nach
Maßgabe  des  anliegenden  Formulars  C,  welche  von  den  Ortsvorstehern  des  Bezirks  der
Zwangsinnung  durch  öffentliche  Bekanntmachung  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  zu  bringen
ist.  Die  Versammlung  wird  von  dem  Kommissar  geleitet.  In  derselben  ist  den  Antragstellern
  Gelegenheit  zur  Begründung  des  Antrags,  den  Gegnern  Gelegenheit  zur  Geltendmachung
  von  Einwendungen  zu  geben.  Hierauf  wird  zur  Abstimmung  geschritten,  welche
der  Kommissar  in  die  Liste  Anlage  B  einzutragen  hat.  Ueber  die  Verhandlung  ist  ein
Protokoll  aufzunehmen.  Nach  Schluß  der  Verhandlung  ist  die  Liste  zwei  Wochen  zur
Einsicht  und  Erhebung  etwaiger  Einsprachen  der  Betheiligten  öffentlich  auszulegen.  Das

weitere  Verfahren  richtet  sich  nach  Abs.  3  Satz  4  und  5.
2

*lb  ormuln  zri:

Jormufar  n

ormular  .
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        64
§.  22.

Ergibt  die  Abstimmung,  daß  die  Mehrheit  sich  gegen  die  Einführung  des  Beitrittszwangs
  erklärt  hat,  so  hat  die  Kreisregierung  den  Antragstellern  unter  Mittheilung  des
Ergebnisses  der  Abstimmung  einen  ablehnenden  Bescheid  zuzustellen.

Hat  sich  jedoch  die  Mehrheit  dafür  ausgesprochen,  so  hat  die  Kreisregierung  die
Anordnung  über  die  Errichtung  der  Zwangsinnung  zu  erlassen.  Dabei  ist  der  Termin,
an  welchem  die  Zwangsinnung  in  Wirksamkeit  zu  treten  hat,  so  zu  bestimmen,  daß  es
Mmöglich  ist,  bis  zu  demselben  die  Genehmigung  des  Statuts  der  Zwangsinnung  und  der
Abänderung  des  Statuts  einer  bestehenden  Innungskrankenkasse  zu  ertheilen  und  die
sonstigen,  durch  die  etwaige  Schließung  einer  freien  Innung  erforderlichen  Maßnahmen
zum  Abschluß  zu  bringen.

Die  Anordnung  der  Errichtung  der  Zwangsinnung  ist  unter  Benützung  des  For-Tonm#lar

  p  mulars  D  der  Anlagen  im  Staatsanzeiger  und  in  dem  Amtsblatt  des  Innungsbezirks
-  zu  veröffentlichen.

g.  23.

Ist  die  Anordnung  der  Errichtung  der  Zwangsinnung  rechtskräftig  geworden,  so
hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  die  Antragsteller  zur  Einreichung  eines  Entwurfs  des
Innungsstatuts  aufzufordern.  Kommen  sie  dieser  Aufforderung  innerhalb  der  gestellten
Frist  nicht  nach,  so  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  ein  Innungsstatut  zu  entwerfen
und  die  in  die  Zwangsinnung  einzubeziehenden  Handwerker  oder  die  von  diesen  zu  wählenden
  Vertreter  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  oder  persönliche  Ladung  zu  einer
Beschlußfassung  über  den  Entwurf  zusammen  zu  berufen.  Das  beschlossene  Statut  ist
in  zwei  Exemplaren  der  Kreisregierung  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Ergibt  sich  bei
der  Prüfung  die  Unzweckmäßigkeit  einzelner  Bestimmungen,  so  ist  auf  ihre  Abänderung
hinzuwirken.

Wird  die  Genehmigung  endgiltig  versagt,  so  ist  eine  erneute  Beschlußfassung  herbeizuführen
  und  das  Ergebniß  derselben  wiederum  der  Kreisregierung  vorzulegen.  Sofern
die  Genehmigung  abermals  endgiltig  versagt  wird,  hat  die  Kreisregierung  das  Statut
mit  rechtsverbindlicher  Kraft  zu  erlassen.

Der  Vorstand  der  Zwangsinnung  ist  anzuweisen,  jedem  Mitglied  einen  Abdruck  des
Statuts  auszuhändigen.
        <pb n="67" />
        65

S.  24.

Mit  dem  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Anordnung  über  die  Errichtung  der  Zwangsinnung
  sind  die  für  die  gleichen  Gewerbszweige  bestehenden  freien  Innungen,  deren  Sitz
sich  im  Bezirk  der  Zwangsinnung  befindet,  durch  die  Kreisregierung  zu  schließen.  Die
Aufsichtsbehörde  der  freien  Innung  überwacht  die  Abwicklung  der  Geschäfte  und  den
Uebergang  des  Vermögens  der  freien  Innung  auf  die  Zwangsinnung.  Der  Bestand  des
Vermögens  der  freien  Innung  ist  durch  die  Kreisregierung  in  urkundlicher  Form  festzustellen.


S.  25.
Bestehen  bei  der  freien  Innung  Unterstützungskassen,  auf  welche  die  Vorschriften  des
§.  73  des  Krank  sicherungsgesetzes  keine  Anwendung  finden,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde

 

alsbald  nach  Veröffentlichung  der  die  Einrichtung  der  Zwangsinnung  verfügenden  Anordnung
  eine  Versammlung  der  in  die  Zwangsinnung  einzubeziehenden  Handwerker  oder
der  von  ihnen  zu  wählenden  Vertreter  einzuberufen,  welche  wegen  Uebernahme  jener
Kassen  auf  die  Zwangsinnung,  unter  Aufhebung  des  Beitrittszwangs,  Beschluß  zu  fassen
hat.  Wird  die  Uebernahme  einer  Kasse  beschlossen  und  von  der  bisherigen  Vertretung
der  Kasse  hiezu  die  Zustimmung  ertheilt,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  alsbald  nach  Errichtung
  der  Zwangsinnung  die  Aenderung  des  Nebenstatuts  herbeizuführen.

Lehnt  die  Versammlung  die  Uebernahme  der  Kasse  auf  die  Zwangsinnung  ab,  so
hat  die  Aufsichtsbehörde  die  Entschließung  der  Kreisregierung  über  die  Verleihung  der
Korporationsrechte  an  die  Kasse  einzuholen.  Wird  die  Verleihung  abgelehnt,  so  ist  von
der  Aufsichtsbehörde  oder  ihren  Beauftragten  das  Vermögen  der  Kasse  zur  Berichtigung
der  vorhandenen  Schulden  und  zur  Erfüllung  der  sonstigen  Verbindlichksiten  der  Kasse
zu  verwenden.  Der  Rest  ist  nach  Maßgabe  des  Nebenstatuts  zu  behandeln,  doch  kann,
sofern  nicht  das  Nebenstatut  eine  entgegenstehende  Bestimmung  enthält,  die  Vertretung
der  Kasse  beschließen,  daß  jedem  Mitglied  seine  Beiträge  zurückgezahlt  werden  sollen.
Der  hienach  verbleibende  Rest  ist  der  Gemeinde,  in  welcher  die  freie  Innung  ihren  Sitz
hatte,  zur  Benützung  für  gewerbliche  Zwecke  zu  überweisen.

g.  26.

Besteht  bei  der  freien  Innung  eine  Innungskrankenkasse  (§.  73  des  Krankenversicherungsgesetzes),
  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  in  den  Fällen,  in  denen  nach  8.  1001
        <pb n="68" />
        66

Abs.  2  die  Schließung  der  Kasse  erfolgen  kann,  die  Entscheidung  der  Kreisregierung
wegen  Schließung  der  Kasse  herbeizuführen.  Erfolgt  die  Schließung,  so  ist  nach  §.  47
Abs.  3  bis  6  des  Krank  sicherungsgesetzes  zu  verfahren;  andernfalls  geht  die  Kasse
mit  ihren  Rechten  und  Verbindlichkeiten  auf  die  Zwangsinnung  über.  Ihre  Verwaltung
erfolgt,  solange  nicht  die  Kreisregierungedie  Abänderung  des  Nebenstatuts  vollzogen  hat,
durch  die  bisherigen  Kassenorgane.  Verweigern  diese  die  Dienstleistung,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde
  die  Verwaltung  zu  übernehmen  (§.  45  Abs.  5  des  Krank  sicherungsgesetzes).
S.  27.

Bestehen  bei  der  freien  Innung  gemeinsame  Geschäftsbetriebe,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde
  die  freie  Innung  alsbald  nach  Veröffentlichung  der  Anordnung  über  die  Errichtung
  der  Zwangsinnung  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Umwandlung  in  eine  Erwerbsund
  Wirthschaftsgenossenschaft  binnen  6  Monaten  erfolgt  sein  müsse,  widrigenfalls  der
Geschäftsbetrieb  geschlossen  und  das  Vermögen  nach  Vorschrift  des  Statuts  werde  verwendet
  werden.  Nach  der  Umwandlung  ist  der  ausgesonderte  Theil  des  Vermögens  durch
die  Aufsichtsbehörde  der  Genossenschaft  zu  überweisen.  Wird  die  Umwandlung  abgelehnt,
so  ist  mit  dem  ausgesonderten  Vermögen  nach  Maßgabe  der  statutarischen  Bestimmungen
zu  verfahren.

 

S.  28.

Ist  die  Aufsichtsbehörde  der  Ansicht,  daß  an  der  Erhaltung  des  gemeinsamen  Geschäftsbetriebs
  ein  über  den  Kreis  der  Theilnehmer  hinausgehendes  öffentliches  Interesse
besteht,  so  hat  sie  alsbald  nach  Veröffentlichung  der  Anordnung  über  die  Errichtung  der
Zwangsinnung  einen  Beschluß  der  in  diese  einzubeziehenden  Handwerker  oder  ihrer  Vertreter
  wegen  Fortführung  des  Geschäftsbetriebs  durch  die  Zwangsinnung  herbeizuführen
und  den  die  Uebernahme  aussprechenden  Beschluß  der  Kreisregierung  zur  Genehmigung
vorzulegen.  Nach  Errichtung  der  Zwangsinnung  ist  ein  förmlicher  Beschluß  der  Innungsversammlung
  wegen  Uebernahme  des  Geschäftsbetriebs  und  dessen  Genehmigung
durch  die  Kreisregierung  herbeizuführen.

Kommt  ein  solcher  Beschluß  nicht  zu  Stand  oder  wird  die  Genehmigung  versagt,
so  ist  nach  Maßgabe  des  §.  25  Abs.  2  Satz  3  und  4  zu  verfahren.

g.  29.

Bleibt  eine  freie  Innung  unter  Ausscheidung  des  in  eine  Zwangsinnung  einbezogenen
  Theils  ihrer  Mitglieder  bestehen,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  zunächst  durch  Ver-
        <pb n="69" />
        67

handlung  mit  den  Vorständen  den  Versuch  einer  Einigung  über  die  Art  der  Vertheilung
des  Vermögens  zu  machen  und  demnächst  eine  Beschlußfassung  der  Innungen  zu  veranlassen.
  Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stand,  so  hat  die  Kreisregierung  über  die
Vertheilung  unter  Berücksichtigung  des  Verhältnisses  der  Zahl  der  ausgeschiedenen  Mitglieder
  zu  der  Zahl  der  in  der  freien  Innung  verbleibenden  Mitglieder  Bestimmung  zu
treffen  (§.  100  k  Abs.  2).

Besteht  bei  der  freien  Innung  eine  Innungskrankenkasse,  so  ist  über  die  Vertheilung
ihres  Vermögens  auf  eine  Verständigung  zwischen  der  Innung  und  der  Ortskrankenkasse
(Gemeindekrankenversicherung)  hinzuwirken.  Ist  eine  solche  nicht  zu  erzielen,  so  hat  die
Kreisregierung  über  die  Vertheilung  des  Vermögens  nach  Maßgabe  des  §.  100  m  der
Gewerbeordnung  zu  bestimmen.  Von  einer  Vertheilung  des  Vermögens  wird  abzusehen
  sein,  wenn  aus  der  Kasse  nur  einzelne  Mitglieder  ausscheiden,  oder  die  bei  den
Ausscheidenden  beschäftigten  Personen  sich  auf  eine  größere  Zahl  von  Kasseneinrichtungen
derart  vertheilen,  daß  die  auf  die  einzelnen  Einrichtungen  entfallenden  Antheile  der  mit
der  Ueberweisung  verbundenen  Mühewaltung  nicht  entsprechen  würden.

S.  30.

Wird  von  der  Innungsversammlung  der  Zwangsinnung  die  Ausdehnung  auf  einen
größeren  Bezirk  oder  auf  andere  als  die  bereits  einbezogenen,  verwandten  Gewerbszweige
oder  auf  die  Handwerker,  die  der  Regel  nach  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  halten,  beantragt,
  so  finden,  sofern  nicht  der  Antrag  aus  den  in  §.  19  bezeichneten  Gründen  abzulehnen
  ist,  bei  Ermittlung  darüber,  ob  die  Mehrheit  der  in  die  Zwangsinnung  einzubeziehenden
  Gewerbetreibenden  der  Einbeziehung  zustimmt,  die  Vorschriften  der  §§.  21
und  22  entsprechende  Anwendung.  Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Aenderung  des  Bestands
  der  Zwangsinnung  erfolgt,  ist  so  zu  bestimmen,  daß  es  möglich  ist,  vorher  die
erforderliche  Aenderung  des  Statuts  herbeizuführen  und  bie  durch  die  etwaige  Schließung
einer  freien  Innung  erforderlichen  Maßnahmen  zum  Abschluß  zu  bringen.  Ueber  die
Abänderung  des  Statuts  beschließt  die  Innungsversammlung  der  Zwangsinnung;  wird
die  Genehmigung  der  Abänderung  wiederholt  versagt,  so  hat  die  Kreisregierung  die
Abänderung  mit  rechtsverbindlicher  Kraft  zu  verfügen.

§.  31.

Soll  ein  Theil  der  Mitglieder  einer  Zwangsinnung  in  eine  neue  oder  in  ihrem

Bestand  erweiterte  Zwangsinnung  (§.  100  n  Abs.  2  der  Gewerbeordnung)  übertreten,  so  hat
        <pb n="70" />
        68

die  Kreisregierung  zu  dem  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Zwangsinnung  errichtet  wird,
oder  die  Erweiterung  des  Bestands  der  anderen  Zwangsinnung  Platz  greift,  die  Ausscheidung
  anzuordnen.

Wird  von  der  Zwangsinnung  die  Ausscheidung  eines  Theils  ihres  Bezirks  oder
eines  ihr  angehörigen  Gewerbszweigs  beantragt  (8.  1001  Abs.  2  der  Gewerbeordnung),  so
ist  dem  Antrag  eine  Ausfertigung  des  Beschlusses  der  Innungsversammlung  beizufügen,
aus  welcher  die  Abstimmung  der  aus  der  Zwangsinnung  auszuscheidenden  Mitglieder
zu  ersehen  ist.  Ueber  Anträge  der  Mehrheit  der  auszuscheidenden  Mitglieder  hat  die
Aufsichtsbehörde  zunächst  die  Innungsversammlung  zu  hören.

§.  32.

Hat  die  Einbeziehung  neuer  Mitglieder  in  die  Zwangsinnung  (§F.  100  n  Abfs.  1
der  Gewerbeordnung)  das  Ausscheiden  von  Handwerkern  aus  einer  freien  Innung  zur
Folge,  so  ist  nach  §.  29  zu  verfahren.  Dasselbe  gilt,  wenn  diejenigen,  welche  in  Folge
der  Veränderung  des  Bezirks  der  Zwangsinnung  soder  des  Ausscheidens  von  Gewerbszweigen
  ausscheiden,  Mitglieder  einer  Zwangsinnung  werden.

g.  33.

Auf  die  Beaufsichtigung  der  Zwangsinnungen  finden  die  Bestimmungen  in  den
88.  6  bis  8,  15  und  16  dieser  Verfügung  mit  den  aus  88.  1000  und  i100’s  Abs.  5
und  6  der  Gewerbeordnung  sich  ergebenden  Aenderungen  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Nebenstatuten  gelten  die  Bestimmungen  in  den  88§.  12  bis  14  mit  der
Maßgabe,  daß  gemeinsame  Geschäftsbetriebe  nicht  errichtet  werden  dürfen.

§.  34.

Zu  Innungsversammlungen,  in  welchen  über  Anträge  auf  Zurücknahme  der  Anordnung
  wegen  Errichtung  der  Zwangsinnung  (§.  100)  oder  auf  Aenderung  des  Bestands
  (§.  100  )  beschlossen  werden  soll,  hat  die  Aufsichtsbehörde  einen  Vertreter  zu  entsenden.
  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  an  der  Abstimmung  über  Anträge  auf  Zurücknahme
der  Anordnung  wegen  Errichtung  der  Zwangsinnung  nur  die  beitragspflichtigen  Mitglieder
  Theil  nehmen  dürfen.

Erfolgt  die  Schließung  der  Zwangsinnung  aus  den  im  §.  97  Abs.  1  Ziff.  2  bis  4
angeführten  Gründen,  so  hat  nach  Rechtskraft  der  Entscheidung  die  Kreisregierung  bekannt
zu  machen,  daß  die  Anordnung  über  die  Errichtung  der  Zwangsinnung  außer  Kraft
        <pb n="71" />
        69

getreten  ist.  Auf  die  Abwicklung  der  Geschäfte  und  die  Verwendung  des  Vermögens
finden  die  Bestimmungen  des  §.  11  Abs.  2  und  3  mit  den  aus  §.  100t  Abs.  4  sich  ergebenden
  Aenderungen  Anwendung.
C.  Innungsausschüsse.
§.  35.

Der  Entwurf  des  Statuts  des  Innungsausschusses  ist  in  zwei  Exemplaren  unter
Anschluß  von  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  derjenigen  Innungen,  welche  den  Innungsausschuß
  errichten  wollen,  durch  Vermittlung  der  Aussichtsbehörde  der  Kreisregierung
einzureichen.

Das  Statut  muß  Bestimmung  treffen  über:

1)  Namen,  Zweck  und  Sitz  des  Innungsausschusses,

2)  die  Bedingungen  der  Aufnahme  und  des  Ausscheidens,

3)  Bildung  und  Befugnisse  des  Vorstands  und  der  Versammlung  des  Innungsausschusses,



4)  die  Beiträge,

5)  die  Voraussetzungen  und  die  Formen  der  Abänderung  des  Statuts  und  der  Auflösung

  des  Innungsausschusses.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmungen  enthalten,  welche  mit  den  gesetzlichen,  Zwecken  des
Innungsausschusses  nicht  in  Verbindung  stehen  oder  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderlaufen.
ß0.  Innungsverbände.

S.  36.

Wird  die  Errichtung  eines  Innungsverbands  beschlossen,  so  ist  das  für  denselben
entworfene  Statut  in  zwei  Exemplaren  mit  den  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  der  Innungen
  der  Kreisregierung  einzureichen,  in  deren  Verwaltungsbezirk  der  Innungsverband
seinen  Sitz  haben  soll.  Diese  legt,  falls  sie  nicht  selbst  zur  Ertheilung  der  Genehmigung
zuständig  ist,  die  Akten  mit  gutächtlicher  Aeußerung  dem  Ministerium  des  Innern  vor.

8.  37.

Anträge  auf  Verleihung  von  Korporationsrechten  sind  durch  Vermittlung  der  zuständigen

  Kreisregierung  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen.
Stuttgart,  den  17.  März  1898.
Pischek.
        <pb n="72" />
        70

Anl.  A·

Bekanntmachung.
Hiedurch  mache  ich  bekannt,  daß  die  Aeußerungen  für  oder  gegen  die  Errichtung  einer  Zwangsinnung
  für  das  Handwerk  im  Bezirk  der  Gemeinde(n)
schriftlich  bis  zum
oder  mündlich  in  der  Zeit  vom  bis  d.  M.“)  bei

mir  abzugeben  sind.

Die  Abgabe  der  mündlichen  Aeußerung  kann  während  des  angegebenen  Zeitraums  an  jedem
Werktag  von  bis  Uhr  in  den  Diensträumen  des
Zimmer  Nro  erfolgen.

Ich  fordere  hiedurch  alle  Handwerker,  welche  im  Bezirk  der  Gemeinde  (n)  das

.  Handwerk  betreiben  (und  der  Regel  nach  Gesellen  und  Lehrlinge  halten),  zur

Abgabe  ihrer  Aeußerung  mit  dem  Bemerken  auf,  daß  nur  solche  Erklärungen,  welche  erkennen  lassen,
ob  der  Erklärende  der  Errichtung  der  Zwangsinnung  zustimmt  oder  nicht,  giltig  sind,  und  daß
Aeußerungen,  welche  nach  Ablauf  des  obigen  Zeitpunkts  eingehen,  unberücksichtigt  bleiben.

den  ten  18

Der  Kommissar:

*)  Die  Frift  ist  auf  mindestens  eine  Woche  festzusetzen.
        <pb n="73" />
        71

G

emeinde

Liste

Handwerker,  welche  an  der  Abstimmung  über  die  Errichtung  einer  Zwangsinnung  für

Aul.  B.

 

das  Handwerk  im  Bezirk  der  Gemeinde  (n)
Theil  genommen  haben.
dr  -  «Zcfshctvks"ic«ks-J"Af«
Laufende  Name  besälgelchene  Mlhe  Li3h  Abstimmung  Bemer-»
  betriebenen)  Hand=  Geselln  Ekungen.““
Nummer  Vorname.  werts.  enrv  für  gegen  gen)

 

 

 

 

 

 

ist  und  der  Handwerker  der  Regel  nach  Hilfspersonal  beschäftigt.
*½)  Hier  find  auch  die  Einsprachen  gegen  die  Abstimmung  einzutragen.
        <pb n="74" />
        72

Aul.  C.

Bekanntmachung.
Hiedurch  mache  ich  bekannt,  daß  über  den  Antrag  auf  Errichtung  einer  Zwangsinnung  für
das  Handwerk  im  Bezirk  der  Gemeinde  (n)
in  einer  am
den  ten  18  Mittags  Uhr
auf  dem  Rathhaus  zu  Zimmer  Nro  unter  meiner  Leitung

stattfindenden  Versammlung  verhandell  und  abgestimmt  werden  wird.
Ich  fordere  hiedurch  alle  Landwerker,  welche  im  Bezirk  der  Gemeinde  (n)  das
Handwerk  betreiben  (und  der  Regel  nach  Gesellen  und  Lehrlinge
halten),  zur  Theilnahme  an  dieser  Versammlung  auf.

Der  Kommissar:
        <pb n="75" />
        73

Anl.  D.

Bekanntmachung.

Nachdem  bei  der  Abstimmung  sich  die  Mehrheit  der  betheiligten  Handwerker  für  die  Einführung  des
Beitrittszwangs  erklärt  hat,  wird  hiemit  angeordnet,  daß  mit  Wirkung  vom
an  eine  Zwangsinnung  für  das  Handwerk  in  dem  Bezirk
der  Gemeindel(n)  mit  dem  Sitz  in

errichtet  werde.
Von  dem  genannten  Zeitpunkt  ab  gehören  alle  Gewerbetreibende,  welche  das.
Handwerk  betreiben  (und  in  der  Regel  Gesellen  oder  Lehrlinge

beschäftigen),  dieser  Innung  an.

Zugleich  wird  zu  demselben  Zeitpunkt  die  Innung  (en)
in  geschlossen.
den  ten  "  18.

K.  Kreisregierung:

 

 

Gedruct  bei  G.  Hasselbrint  Chr.  Scheusele).
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        W.
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  2.  April  1898.

 

Inhalt:
Gesetz,  betreffend  das  kirchliche  Gesetz  über  Ansübung  der  landesherrlichen  Kirchenre  imenterechte  im  Falle  der
Zugehörigkeit  des  Königs  zu  einer  anderen  als  der  evangelischen  Konfession.  Vom  28.  März  1898.  Mit
Anlage.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur
Erwerbung  des  für  den  Bau  eines  zweiten  Gleises  auf  der  Bahnstrecke  Waiblingen—Schorndorf  erforderlichen
  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  25.  März  1898.

 

 

Gesetz,
betreffend  das  kiirchliche  Gesetz  über  Ausübung  der  landesherrlichen  Kirchraregimentsrechte  im
Falle  der  Zugehörigkeit  des  füönigs  zu  einer  anderen  als  der  evangelischen  Konfession.
Vom  28.  März  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:  P

Art.  1.

Der  Art.  5  Abs.  4  und  5  und  der  Art.  6  des  anliegenden  kirchlichen  Gesetzes,  betreffend
  die  Ausübung  der  landesherrlichen  Kirchenregimentsrechte  im  Falle  der  Zugehörigkeit
  des  Königs  zu  einer  anderen  als  der  evangelischen  Konfession,  werden  genehmigt.

Zum  Eintritt  in  die  Evangelische  Kirchenregierung  bedürfen  die  nach  Maßgabe  des
kirchlichen  Gesetzes  berufenen  Beamten  keiner  höheren  Genehmigung.

Art.  2.
Das  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  hat  in  dem  in  §.  76  der  Verfas-
        <pb n="78" />
        76

sungsurkunde  vorausgesetzten  Falle  die  in  Anwendung  des  §.  72  der  Verfassungsurkunde
ergehenden  Entschließungen  des  Königs  auf  die  Anträge  der  Evangelischen  Kirchenregierung
an  diese  zu  vermitteln.

Im  Uebrigen  bleibt  die  Regelung  des  Verkehrs  der  Behörden  des  Staates  und  der
kirchlichen  Behörden  der  Königlichen  Verordnung  vorbehalten.

Unser  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  28.  März  1898.

Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.

Anlage.
Kirchliches  Gesetz,
betreffend  die  Ansübung  der  landesherrlichen  Kirchenregimentsrechte  im  Falle  der  Zugehörigkeit

des  Königs  zu  einer  anderen  als  der  evangelischen  Konfession.  Vom  28.  März  1898.

In  Betreff  der  Anwendung  der  früheren  Religionsreversalien,  deren  Bestimmungen
in  Hinsicht  auf  die  Episkopalrechte  des  Königs  in  dem  in  F.  76  der  Verfassungsurkunde
bezeichneten  Falle  einzutreten  haben,  verordnen  und  verfügen  Wir,  auf  den  Antrag  der
evangelischen  Oberkirchenbehörde  und  unter  Zustimmung  der  Landessynode,  wie  folgt:

Art.  1.

Wenn  der  König  einer  anderen  als  der  evangelischen  Konfession  angehört,  so  geht
die  Ausübung  der  landesherrlichen  Kirchenregimentsrechte  in  der  evangelischen  Landeskirche
  auf  ein  Kollegium  über,  das  den  Namen  „Evangelische  Kirchenregierung“  führt.

Die  Evangelische  Kirchenregierung  besteht  aus

zwei  dieser  Kirche  angehörigen  ordentlichen  Mitgliedern  des  Geheimenraths,
dem  Präsidenten  des  Evangelischen  Konsistoriums,

dem  Präsidenten  der  evangelischen  Landessynode  und

einem  Generalsuperintendenten.

Die  zwei  Mitglieder  des  Geheimenraths  sind  in  erster  Linie  aus  den  Staatsministern
und  Chefs  der  Verwaltungsdepartements,  in  zweiter  Linie  aus  den  übrigen  ordentlichen
Mitgliedern  des  Geheimenraths  zu  entnehmen.
        <pb n="79" />
        77

Der  Staatsminister  oder  Departementschef  des  Kirchen-  und  Schulwesens  ist,  wenn
er  der  evangelischen  Landeskirche  angehört,  jedenfalls  Mitglied  der  Evangelischen  Kirchenregierung.


Im  Uebrigen  ist  für  die  Berufung  in  die  Evangelische  Kirchenregierung  je  das  Dienstalter
  maßgebend.  Wenn  der  zunächst  berufene  Generalsuperintendent  den  Eintritt  in  die
Kirchenregierung  ablehnt  oder  aus  derselben  ausscheidet,  so  hat  der  im  Dienstalter  folgende
Generalsuperintendent  einzutreten.

Wenn  sowohl  der  Präsident  als  der  Vizepräsident  der  Landessynode  aus  ihrem  Amte
ausscheiden,  so  ist  die  Landessynode  einzuberufen  (vergl.  Landessynodalordnung  von
1888  Art.  1  Abs.  3).

Art.  2.

Die  Evangelische  Kirchenregierung  ist  in  der  Zahl  von  drei  Mitgliedern  beschlußfähig.
Sämmtliche  Mitglieder  sind  jedoch  zu  jeder  kollegialischen  Berathung  einzuladen.

Wenn  der  Gegenstand  ein  Mitglied  persönlich  angeht,  so  ist  es  von  der  Theilnahme
an  der  kollegialischen  Berathung  ausgeschlossen.

Vorstand  der  Evangelischen  Kirchenregierung  ist  der  Staatsminister  oder  Departementschef
  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Sollte  derselbe  dem  Kollegium  nicht  angehören,
so  wird  der  Vorstand  durch  die  Wahl  der  Mitglieder  bestimmt.  In  gleicher  Weise  wird
ein  Stellvertreter  des  Vorstandes  gewählt.

Der  Vorstand  stimmt  zuletzt  ab.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  kommt  ihm  die
entscheidende  Stimme  zu.

Im  Uebrigen  werden  die  näheren  Bestimmungen  über  die  Geschäftsbehandlung  durch
die  von  der  Evangelischen  Kirchenregierung  zu  erlassende  Geschäftsordnung  getroffen.

Art.  3.

Sollte  die  erforderliche  Zahl  von  Mitgliedern  des  Geheimenraths  (Art.  1)  nicht  oder
nicht  mehr  vorhanden  sein,  so  ist  das  Kollegium  durch  die  Berufung  von  Ersatzmännern,
zu  ergänzen,  welche  in  einem  Zusammentritt  der  evangelischen  Oberkirchenbehörde  und
des  Ausschusses  der  Landessynode  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.

Hiebei  ist  mindestens  die  doppelte  Anzahl  der  erforderlichen  Ersatzmänner  zu  bezeichnen.

Aus  der  Liste  der  Erwählten,  welche  dem  König  durch  die  Evangelische  Kirchen-
        <pb n="80" />
        78

regierung  zur  Einsichtnahme  vorzulegen  ist,  sind  diejenigen  Personen  zu  streichen,  welche
der  König  als  minder  genehm  bezeichnet  haben  wird.

Der  Eintritt  der  Ersatzmänner  bestimmt  sich  nach  dem  Lebensalter  derselben.

Die  Ersatzmänner  haben  aus  dem  Kollegium  auszutreten,  sobald  ihre  Stellen  mit
ordentlichen  Mitgliedern  des  Geheimenraths  wieder  besetzt  sind.  Die  Reihenfolge  des
Austritts  ist  die  umgekehrte  des  Eintritts  derselben.

Art.  4.

Die  Mitglieder  der  Evangelischen  Kirchenregierung  haben  bei  der  Uebernahme  ihres
Amtes  das  nachstehende  feierliche  Gelübde  abzulegen:

Ich  gelobe  vor  Gott,  daß  ich  bei  meiner  Thätigkeit  als  Mitglied  der

Evangelischen  Kirchenregierung  gehorsam  dem  göttlichen  Worte,  in  Treue  gegen

das  Bekenntniß  der  evangelischen  Kirche  die  Ehre  Gottes  und  das  Heil  der

Seelen  unverrückt  im  Auge  behalten,  die  Verfassung  der  evangelischen  Landeskirche

  gewissenhaft  wahren  und  das  Wohl  der  Kirche  nach  Kräften  fördern  werde.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  werden  im  Verordnungswege  erlassen.

Art.  5.

Die  Geschäftsaufgabe  der  Epvangelischen  Kirchenregierung  umfaßt  die  sämmtlichen
innerkirchlichen  Angelegenheiten,  welche  zur  Entschließung  des  evangelischen  Landesherrn
stehen.  (Vergl.  jedoch  Abs.  5  und  6.)

Die  Evangelische  Kirchenregierung  übt  die  ihr  übertragenen  Befugnisse  selbständig
ohne  Anbringen  an  den  König  aus.

Insbesondere  kommen  ihr  diejenigen  Befugnisse  zu,  welche  in  der  Landessynodalordnung
  von  1888,  sowie  in  anderen  kirchlichen  Gesetzen  dem  evangelischen  Landesherrn
zugewiesen  sind.  "

Ferner  kommt  ihr  die  Ernennung  der  Generalsuperintendenten,  des  Stiftspredigers
in  Stuttgart,  sowie  der  Dekane  zu.

Die  Besetzung  der  Kirchenstellen,  soweit  mit  diesen  ein  Dekanat  nicht  verbunden  ist
(Stadtpfarrstellen,  Pfarrstellen),  steht  dem  Evangelischen  Konsistorium  zu.

Die  Regelung  der  Zuständigkeit  des  Evangelischen  Konsistoriums  im  Verhältniß  zu
der  Evangelischen  Kirchenregierung  bleibt  späterer  Verfügung  vorbehalten.
        <pb n="81" />
        79

Art.  6.

Der  Vorstand  des  Evangelischen  Konsistoriums  wird  von  dem  König  aus  der  Zahl
der  von  der  Evangelischen  Kirchenregierung  Vorgeschlagenen  ernannt.

In  gleicher  Weise  werden  von  dem  König  die  Mitglieder  des  Evangelischen  Konsistoriums
  und  die  evangelischen  Hofprediger  ernannt.  Der  Ernennung  hat  stets  ein  mit
Vorschlägen  für  die  Besetzung  der  betreffenden  Stelle  versehenes  Anbringen  des  Konsistoriums
  voranzugehen,  welches  dem  König  von  der  Exangelischen  Kirchenregierung  mit
deren  eigenen  Anträgen  vorzulegen  ist.

Art.  7.

Wenn  der  Fall  des  §.  76  der  Verfassungsurkunde  eintritt,  so  hat  der  Präsident
des  Evangelischen  Konsistoriums  sofort  die  in  die  Evangelische  Kirchenregierung  Berufenen
zur  Uebernahme  ihres  Amtes  einzuladen.  Sobald  drei  Mitglieder  sich  zur  Uebernahme
des  Amtes  schriftlich  bereit  erklärt  haben,  beginnt  die  amtliche  Wirksomkeit  der  Evangelischen
  Kirchenregierung.

Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Vollzug  des  Gesetzes  bleiben  der  Verordnung
vorbehalten.

Gegeben  Stuttgart,  den  28.  März  1898.
Wilhelm.
Der  Staatsminister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Sarwey.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  föniglichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den
au  eines  zweiten  Gleises  auf  der  Bahnstreche  Waiblingen-SIchorndorf  erforderlichen  Grundeigeathums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  25.  März  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:
        <pb n="82" />
        80

Die  Königliche  Eisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung
des  nach  Art.  2  Ziff.  2a  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1897  herzustellenden  zweiten  Gleises
auf  der  Bahnstrecke  Waiblingen-Schorndorf  und  der  Erweiterung  der  Stationen  dieser
Strecke  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung
  zu  erwerben,  welche  bei  der  Ausführung  des  genehmigten  allgemeinen  Plans
für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  werden.

Nach  diesem  Plan  wird  das  zweite  Gleis  auf  der  Strecke  Waiblingen-Schorndorf
links  vom  bestehenden  Bahngleis  geführt  und  es  werden  die  Stationen  Waiblingen,
Endersbach,  Grunbach,  Winterbach  und  Schorndorf  entsprechend  vergrößert.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  25.  März  1898.

Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.

–—————.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="83" />
        81

K  7.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch,  den  6.  April  1898.

Inhalt:
Sesez  betressen  die  Aensiverhältnise  ver  Oberamtsthierärzte.  Vom  29.  März  1898.  —  Bekanntmachung  des
s  des  betreffend  die  Abänderung  der  Zusatzdekecration  vom  25.  August  1881  zu  dem
rmlisnt-  o  jirwnie  vom  11.  Dezember  1873  weger  mechselseitiger  Unterstützung  Lisebe
dürftiger.  Vom  23.  März  1898.  —  Verfügung  des  Ministeriums  oes  Kirchen-  und  Schulwesens,  be
die  Dienstprüfungen  für  das  P58  apuerfr  Lehramt.  Vom  21.  März

Gesetz,
betreffend  die  Dienstverhältnisse  der  Gberamtsthierärzte.  Vom  29.  März  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.
Zur  Wahrnehmung  der  durch  die  Reichs=  und  Landesgesetzgebung  den  beamteten
Thierärzten  zugewiesenen  Obliegenheiten  und  zur  Berathung  und  Unterstützung  der

Oberämter  auf  dem  Gebiet  des  Veterinärwesens  sowie  in  allen  die  Viehzucht  betreffenden
Angelegenheiten  ist  in  jedem  Oberamtsbezirk  ein  Oberamtsthierarzt  aufzustellen.

Art.  2.

Die  Oberamtsthierärzte  sind  auf  Lebenszeit  angestellte  Staatsbeamte  im  Sinne
der  Beilage  I  zu  dem  Beamtengesetz  vom  28.  Juni  1876  (vergl.  Gesetz  vom  14.  Juni
1887,  betreffend  die  Beilagen  des  Beamtengesetzes,  Reg.  Blatt  S.  151).
        <pb n="84" />
        82
Bei  Festsetzung  ihres  Ruhegehalts  ist  außer  dem  Gehalt,  den  sie  an  Stelle  des

bisherigen  Gehaltsbeitrags  aus  der  Staatskasse  erhalten,  der  von  der  Amtskörperschaft
zu  leistende  Ergänzungsgehalt  (Art.  3)  bis  zum  Betrag  von  300  ¾  in  Rechnung  zu  bringen.

Art.  3.

Die  Amtskörperschaften  sind  verpflichtet,  zu  dem  aus  der  Staatskasse  fließenden
Gehalt  der  Oberamtsthierärzte  einen  Ergänzungsgehalt  von  wenigstens  400  J  jährlich
zu  leisten.

Vor  der  Besetzung  der  Oberamtsthierarztstellen  ist  dem  Amtsversammlungsausschuß
Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben.

Art.  4.

Die  nähere  Bestimmung  der  den  Oberamtsthierärzten  gegenüber  dem  Staat  und
der  Zentralkasse  der  Viehbesitzer  für  Entschädigung  bei  Viehseuchen  obliegenden  Verpflichtungen
  erfolgt  durch  das  Ministerium  des  Innern  in  den  Dienstvorschriften  oder  in  besonderen
  Anordnungen.  Die  Fesisetzung  einer  Gebühr  für  einzelne  besondere  Dienstleistungen
  bleibt  dem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten.

Zur  Ausübung  der  thierärztlichen  Praxis  sind  die  Oberamtsthierärzte  insoweit,  als
ihrem  amtlichen  Beruf  (Art.  4  Abs.  1,  Art.  5)  ein  Abbruch  hiedurch  nicht  geschieht,  berechtigt.

Art.  5.

Der  Amtskörperschaft  sowie  den  Gemeinden  ihres  Bezirks  gegenüber  sind  die  Oberamtsthierärzte

  verpflichtet:

1)  dieselben  in  Angelegenheiten  der  Viehzucht,  der  Gesundheitspflege  der  Hausthiere,
des  Abdeckereiwesens,  in  allgemeinen  Fragen  der  Fleischschau  sowie  hinsichtlich
des  Betriebs  von  Schlachthäusern  und  Schlächtereien,  ferner  bei  Errichtung  und
Aenderung  öffentlicher  Schlachthäuser  zu  berathen;

2)  bei  gemeinnützigen  Veranstaltungen  zur  Hebung  der  Viehzucht  des  Bezirks  sowie
bei  den  im  Bezirk  sonst  zur  Förderung  der  Viehzucht  bestehenden  öffentlichen
Einrichtungen  mitzuwirken  und  sie  zu  überwachen,  auch  eine  Wahl  in  die  Farrenschaubehörde
  anzunehmen;
        <pb n="85" />
        83

3)  wenn  im  Bezirk  eine  jährlich  ein=  oder  mehreremal  stattfindende  Schafschau  eingeführt

  ist,  dieselbe  vorzunehmen.

Auch  wenn  die  in  Ziff.  2  erwähnten  Veranstaltungen  und  Einrichtungen  nicht  von
der  Amtskörperschaft  oder  von  Gemeinden  des  Bezirks,  sondern  von  Vereinen  ausgehen,
ist  der  Oberamtsthierarzt,  soweit  das  Oberamt  dies  anordnet,  zur  Mitwirkung  bei  ihnen
und  zu  ihrer  Ueberwachung  verpflichtet.

Die  Einführung  weiterer  Verpflichtungen  der  Oberamtsthierärzte  gegenüber  den
Amtskörperschaften  und  den  Gemeinden  bleibt  den  durch  das  Ministerium  des  Innern
zu  erlassenden  Dienstvorschriften  vorbehalten.

Für  die  aus  dem  Vorstehenden  sich  ergebenden  Dienstleistungen  haben  die  Oberamtsthierärzte
  neben  der  ihnen  zukommenden  Reisekostenentschädigung  eine  Belohnung
nur  insoweit  anzusprechen,  als  für  einzelne  besondere  Verrichtungen  durch  das  Ministerium
des  Innern  eine  Gebühr  festgesetzt  wird.

Art.  6.

Das  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Wirksamkeit.

Die  Oberamtsthierärzte,  welche  sich  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  im  Amt  befinden,
erlangen  mit  diesem  Zeitpunkt  die  in  Art.  2  bezeichnete  dienstrechtliche  Stellung.  Die
mit  ihnen  geschlossenen  Dienstverträge  bleiben  insoweit  in  Kraft,  als  in  denselben  hinsichtlich
  der  aus  Körperschaftskassen  fließenden  Belohnung  des  Oberamtsthierarzts  einschließlich
  der  Reisekostenentschädigungen  oder  hinsichtlich  des  Umfangs  der  von  dem  Oberamtsthierarzt
  gegenüber  der  Amtskörperschaft  und  den  Gemeinden  zu  erfüllenden  Verpflichtungen
  andere  Bestimmungen  als  in  Art.  3  und  5  des  gegenwärtigen  Gesetzes  getroffen  sind.

Art.  7.

Den  Oberamtsthierärzten,  welche  sich  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  im  Amt
befinden,  wird  die  Dienstzeit,  welche  sie  vor  diesem  Zeitpunkt  auf  einer  Oberamtsthierarztstelle
  zugebracht  haben,  in  die  pensionsberechtigte  Dienstzeit  insoweit  eingerechnet,  als
sie  diese  Einrechnung  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bei
dem  Oberamt  oder  der  Kreisregierung  beantragen.

Für  die  Dienstjahre,  deren  Einrechnung  beansprucht  wird,  sind  die  Jahresbeiträge
zur  Wittwenkasse  für  Zivilstaatsdiener  in  der  Höhe  von  2  der  jeweiligen  Staats-
        <pb n="86" />
        84

beiträge  zu  dem  Gehalt  des  die  Einrechnung  beantragenden  Oberamtsthierarzts  in  zugleich
für  die  Entrichtung  des  Eintrittsgelds  festzusetzenden  angemessenen  Fristen  nachzuzahlen.
Unsere,  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieses  Gesetzes  beauftragt.)
Gegeben  Stuttgart,  den  29.  März  1898.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Bekanntmachong  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Abänderung  der  Zusatzbeklaration  vom  25.  August  1881  zu  dem  Deutsch-Däuischen
Uebereinkommen  vom  11.  Dezemb.  1873  wegen  woechselseitiger  Unterstützung  Hilfsbedürftigrr.
Vom  23.  März  1898.

Die  in  Nro.  11  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  S.  149  enthaltene  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  9.  März  1898,  betreffend  die  Abänderung  der
Zusatzdekloration  vom  25.  Angust  1881  zu  dem  Deutsch-Dänischen  Uebereinkommen  vom
11.  Dezember  1873  wegen  Uebernahme  Hilfsbedürftiger  und  Auszuweisender,  wird  unter
Hinweis  auf  die  Bekanntmachungen  vom  20.  Januar  1874  (Reg.  Blatt  S.  85),  12.  Oktober
  1881  (Reg.  Blatt  S.  453)  und  30.  Juli  1884  (Reg.  Blatt  S.  182)  hiemit  zur
allgemeinen  Kenutniß  gebracht.

Stuttgart,  den  23.  März  1898.
Pischek.

Bekauntmachung.

Nachstehende  Erklärung,  betreffend  die  Abänderung  der  Zusatzdeklaration  vom  25.  August  1881
zu  der  Deutsch-Dänischen  Deklaration  wegen  Uebernahme  Hilfsbedürstiger  und  Auszuweisender  vom
11.  Dezember  1873  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1881  S.  407  und  von  1874  S.  31),

Abänderung  der  Zusatzdeklaration  vom  25.  August  1881.

Zur  Regelung  der  Ausführung  der  Deutsch-Dänischen  Deklaration  vom  11.  Dezember  1873,
betreffend  die  Uebernahme  Hilfsbedürftiger  und  Auszuweisender,  ist  Nachstehendes  vereinbart  worden:
        <pb n="87" />
        85

Der  erste  Absatz  der  Nummer  4  der  Zusatzdeklaration  vom  25.  August  1881  wird  dahin  abgeändert
„Fur  die  aus  Dänemark  heimgesandten  Deutschen  sind  als  Uebernahmestellen  Scherrebeck
und  Woyens  und,  falls  der  Transport  auf  dem  Landweg  über  die  Grenze  geführt  wird,
Rödding  und  Christiansfeld  bestimmt.“
Zur  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten,  hierzu  gehörig  ermächtigt,  die  gegenwärtige  Erklärung
  in  doppelter  Ausfertigung  vollzogen.
Kopenhagen,  den  21.  Februar  1898.
(gez.)  von  Kiderlen-Wächter.
(Siegel)
wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  der  mit  Dänemark
getroffenen  Vereinbarung  die  Erklärung  am  21.  März  d.  J.  in  Kraft  tritt.

Berlin,  den  9.  März  1898.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Rothe.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schukwesens,
betreffend  die  Dienstprüsungen  für  das  humanikische  Lehramt.
«  Vom  21.  März  1898.
Hinsichtlich  der  Dienstprüfungen  für  das  humanistische  Lehramt  treten  un  Stelle
der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  28.  November  1865,
betreffend  eine  neue  Prüfungsordnung  für  die  Kandidaten  des  philologischen  Lehramts
(Reg.  Blatt  S.  488  ff.),  mit  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen
Majestät  vom  heutigen  Tage  nachstehende  Bestimmungen:

I.  Allgemeine  Vorschriften.

S.  1.

Die  Befähigung  zur  Anstellung  auf  humanistischen  Hauptlehrstellen  an  Latein=  und
Reallateinschulen,  Lyceen  und  Reallyceen,  Gymnasien  und  Realgymnasien,  sowie  an  den
evangelisch-theologischen  Seminarien  wird  durch  die  erfolgreiche  Erstehung  zweier  Dienstprüfungen,
  einer  ersten,  wissenschaftlichen,  und  einer  zweiten,  vorzugsweise  praktischen
Prüfung  erworben.
        <pb n="88" />
        86

8.  2.  ·

Die  beiden  Prüfungen  werden  zu  Stuttgart  in  der  Regel  im  Herbst  durch  eine
von  sdem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  bestellte,  theils  aus  Universitätslehrern,
  theils  aus  praktischen  Schulmännern  zusammengesetzte  Kommission  unter  der
Leitung  eines  Mitglieds  der  Ministerial-Abtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen
abgehalten.

Haben  sich  zu  einer  Prüfung  weniger  als  drei  zulassungsfähige  Kandidaten  gemeldet,
so  können  sie  auf  die  nächste,  ordnungsmäßig  folgende  Prüfung  verwiesen  werden.

S.  3.

Der  Gebrauch  von  Büchern  und  anderen  Hilfsmitteln,  welche  nicht  von  der  Prüfungskommission
  ausdrücklich  zugelassen  worden  sind,  ist  den  Kandidaten  verboten.

Ein  Kandidat,  welcher  sich  einer  Verletzung  dieses  Verbots  schuldig  macht,  wird,
wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der  Prüfungskommission
  von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  wenn  die  Verfehlung  erst  später  an  den  Tag
kommt,  wird  ihm  kein  Prüfungszeugniß  ertheilt,  oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß
zurügezogen.

Gleiche  Ahndung  trifft  denjenigen  Kandidaten,  welcher  während  der  Prüfung
Anderen  in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gestellten  Aufgabe  behilflich  ist,  oder  von
Anderen  solche  Hilfe  annimmt.

S.  4.

Ueber  das  Ergebniß  der  ersten  und  ebenso  der  zweiten  Dienstprüfung  erhalten  die
als  befähigt  erkannten  Kandidaten  ein  von  der  Ministerial-Abtheilung  für  Gelehrtenund
  Realschulen  ausgestelltes  und  von  dem  Staatsminister  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  unterschriebenes  Zeugniß.  Dasselbe  enthält  die  in  den  einzelnen  Fächern  erworbenen
  Prüfungsnoten,  sowie  ein  Gesammtzeugniß,  welches  bei  der  ersten  Prüfung  zugleich
  die  wissenschaftliche  Befähigung  zu  unständiger  Verwendung,  bei  der  zweiten
Prüfung  die  Befähigung  zur  Anstellung  auf  humanistischen  Hauptlehrstellen  bekundet.

Die  Namen  der  für  befähigt  Erklärten  werden  im  Staatsanzeiger  veröffentlicht.
        <pb n="89" />
        87

§.  5.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen:
Klasse  I  (obere)
Klasse  II  (mittlere)

Klassellll  (untere)
bezeichnet.

Die  Klassen  1  und  I  zerfallen  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b,  durch  welche  die
Annäherung  an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.

Im  Uebrigen  wird  neben  den  Prüfungszeugnissen  für  die  Anstellung  und  Beförderung
  die  Bewährung  im  Lehramt  wesentlich  mitbestimmend  sein.

8.  6.

Wer  ohne  triftige  Entschuldigung  am  Prüfungstermin  ausbleibt  oder  wer  bei  der
Prüfung  erschienen  ist,  dieselbe  aber  vor  deren  Beendigung  ohne  genügenden  Grund  verläßt,
  ist  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  zu  derselben  wieder  zuzulassen.  Wenn  einer  der
Fälle  dieses  Absatzes  zum  dritten  Male  eingetreten  ist,  so  kann  dem  Kandidaten  die  fernere
Zulassung  zur  Prüfung  versagt  werden.

Wer  bei  der  Prüfung  nicht  für  befähigt  erkannt,  oder  wer  gemäß  §.  3  von  der
Prüfung  ausgeschlossen  oder  des  Prüfungszeugnisses  verlustig  erklärt  worden  ist,  kann
frühestens  nach  Ablauf  eines  Jahres  von  neuem  zur  Prüfung  zugelassen  werden.  Tritt
bei  der  wiederholten  Prüfung  einer  der  Fälle  dieses  Absatzes  bei  demselben  Kandidaten
wieder  ein,  so  wird  er  zur  nochmaligen  Wiederholung  der  Prüfung  nicht  mehr  zugelassen.

Die  Wiederholung  einer  mit  Erfolg  bestandenen  Prüfung  zur  Erlangung  eines
besseren  Zeugnisses  ist  nur  einmal  und  nur  innerhalb  des  Zeitraums  von  drei  Jahren
seit  Erstehung  der  früheren  Prüfung  gestattet.

II.  Die  erste  Dienstprüfung.
§.  7.
Der  Meldung  um  Zulassung  zu  der  ersten  Dienstprüfung  hat  die  Einreichung  einer
wissenschaftlichen  Abhandlung  voranzugehen  (§.  10).
Den  Meldungen,  welche  bei  der  Ministerial-Abtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen

  auf  ergangene  öffentliche  Aufforderung  einzureichen  sind,  haben  die  Kandidaten
beizulegen:
        <pb n="90" />
        88

1)  eine  Darlegung  ihrer  persönlichen  Verhältnisse  und  ihres  Lebenslaufs,

2)  den  Nachweis  über  den  Besitz  der  deutschen  Staatsangehörigkeit,

3)  das  Reifezeugniß  eines  deutschen  Gymnasiums,

4)  den  Nachweis  eines  mindestens  vierjährigen  Studiums  auf  einer  deutschen  Universität
  (§.  9)  mit  Anführung  der  gehörten  Vorlesungen  und  der  besuchten
Seminarübungen,  ferner  eine  Bescheinigung  der  Theilnahme  an  einem  philologischen
Seminar  durch  den  Vorstand  desselben  und  ein  Zeugniß  des  akademischen  Rektoramts
  über  sittliche  Führung,

5)  die  Militärpapiere  des  Kandidaten,

6)  eine  Angabe  darüber,  welches  dritte  Hauptfach  neben  Lateinisch  und  Griechisch
von  dem  Kandidaten  gewählt  worden  ist  (§.  11).

Außerdem  haben

7)  diegenigen  Kandidaten,  welche  zur  Zeit  der  Meldung  das  Universitätsabgangszeugnih
  bereits  erhalten  haben,  ein  Zeugniß  des  Gemeinderaths  ihres  Aufenthaltocts
  über  ihre  Führung  seit  den  Abgang  von  der  Universität  beizulegen.

8g.  8.

Die  Eingaben  derjenigen  Kandidaten,  welche  zur  Zeit  der  Meldung  die  Landesuniversität
  besuchen,  sind  bei  dem  akademischen  Rektoramt,  beziehungsweise  bei  dem
Inspektorat  des  evangelisch-theologischen  Seminars  einzureichen.

Die  Meldungen  der  nicht  auf  der  Landesuniversität  sich  befindenden  Kandidaten  sind
durch  Vermittlung  der  Bezirkspolizeibehörde  des  Aufenthaltorts  oder,  wenn  der  Kandidat
sich  zur  Zeit  der  Meldung  außerhalb  des  Königreichs  aufhält,  unmittelbar  bei  der
Ministerial-Abtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen  einzureichen.

S.  9.

Von  der  für  das  Uniorersitätsstudium  vorgeschriebenen  Zeit  (§.7  Ziff.  4)  sind
mindestens  2  Halbjahre  an  der  Landesuniversität  zuzubringen.  Mindestens  6  Halbjahre
sind  auf  die  spezielle  Vorbereitung  für  das  Lehramt  durch  Besuch  der  philologischen  und
der  auf  die  sonstigen  Prüfungsfächer  sich  beziehenden  Vorlesungen  und  durch  Theilnahme
an  den  betreffenden  Seminarübungen  zu  verwenden.

Denjenigen  Lehramtskandidaten,  welche  die  erste  theologische  Dienstprüfung  erstanden
        <pb n="91" />
        89

haben  und  sich  über  einen  erfolgreichen  Besuch  philologischer  und  philosophischer  Vorlesungen,
  sowie  über  ein  ausgiebiges  Studium  dieser  Fächer  ausweisen,  kann  dieses
Studium  in  die  für  die  Vorbereitung  auf  das  Lehramt  vorgeschriebene  Universitätszeit
entsprechend  eingerechnet  werden.

Gesuche  um  ausnahmsweise  Anrechnung  philologischer  und  philosophischer  Studien
in  anderen  Fällen  bleiben  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  vorbehalten.

Vorlesungen  über  Geschichte  und  deutsche  Litteratur  sind  von  allen  Kandidaten  nachzuweisen,
  ebenso  eine  Vorlesung  über  Geographie  und  über  Pädagogik.

S.  10.

Die  wissenschaftliche  Abhandlung  ist  auf  einen  von  der  Ministerial-Abtheilung  für
Gelehrten=  und  Realschulen  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  bei  dieser  einzureichen.  Die  Wahl
des  Themas,  welches  dem  Gebiet  der  gesammten  klassischen  Alterthumswissenschaft  zu
entnehmen  ist,  steht  dem  Kandidaten  frei,  bedarf  jedoch  der  Genehmigung  der  Ministerial-Abtheilung
  für  Gelehrten=  und  Realschulen.  Die  Abhandlung  sol  in  lateinischer  Sprache
abgefaßt  sein  und  nicht  mehr  als  4  Bogen  gewöhnlicher  Schrift  umfassen.  Auch  soll
dieselbe  von  einer  Disposition  und  einer  Angabe  der  bei  der  Ausarbeitung  benützten
litterarischen  Ouellen  begleitet  sein.  Der  Kandidat  hat  die  schriftliche  Versicherung  abzugeben,
  daß  er  das  Thema  selbstständig  und  ohne  fremde  Beihilfe  ausgearbeitet  hat.

Auch  eine  akademische  Preisschrift,  eine  Doktordissertation  oder  eine  sonstige  Druckschrift
  aus  dem  genannten  Gebiet  kann  an  Stelle  der  wissenschaftlichen  Abhandlung
vorgelegt  werden.  Ist  dieselbe  nicht  lateinisch  abgefaßt,  so  ist  eine  lateinische  Bearbeitung
eines  Theils  derselben  in  dem  Umfang  eines  Bogens  beizufügen.

Kandidaten,  deren  wissenschaftliche  Abhandlungen  für  ungenügend  befunden  worden
find,  können  für  dieses  Jahr  von  der  ersten  Dienstprüfung  zurückgewiesen  werden  und
haben  dann  eine  neue  Abhandlung  einzureichen.

§.  11.

Unerläßliche  Fächer  der  ersten  Dienstprüfung  sind  Lateinisch  und  Griechisch
nebst  den  zur  klassischen  Philologie  gehörigen  Disziplinen.  Hiezu  kommt  als  drittes
Hauptfach  nach  eigener  Wahl  des  Kandidaten  entweder  Deutsch  oder  Geschichte  oder
Französisch  (bezw.  Hebräisch).

2
        <pb n="92" />
        90

Für  Oberklassen  ist  die  Lehrbefähigung  des  Kandidaten  auf  diejenigen  Fächer
beschränkt,  in  welchen  er  auf  Grund  dieser  Prüfung  für  befähigt  erkannt  worden  ist.

8.  12.

Bei  der  schriftlichen  Prüfung  in  der  klassischen  Philologie  wird  die  Uebersetzung
eines  aus  einem  deutschen  Schriftsteller  entnommenen  Abschnitts  in  das  Lateinische  und
ebenso  in  das  Griechische,  sowie  eine  Uebersetzung  aus  dem  Lateinischen  und  Griechischen
in's  Deutsche  gefordert,  welche  letztere  mit  einem  sprachlichen  und  sachlichen  Kommentar
zu  begleiten  ist.

S.  13.

Die  mündliche  Prüfung  im  Lateinischen  und  Griechischen  besteht  in  einem
Colloquium,  bei  welchem  Abschnitte  aus  folgenden  Schriftstellern  nach  der  Auswahl  der
Prüfungekommission  zu  Grunde  gelegt  werden:

Sallustius,  Jugurtha  und  Catilina;  Cicero  pro  Milone,  actio  in  Verrem  II,  1.  4
de  a.gnis,  org“#  lt  Frutus,  disput.  Tuscul.  I  und  de  legibus  I;  Livius  1.
4XI—XA  Taitus  Annales  I.  II.  XIVXVI,  Historiae  I.  IV.  V.  Germania,
Dialogus:  Plautus  Miles  gloriosus,  Menaechmi:;  Catullus;  Vergilius  Aen.  J.
II.  IV.VI,  Bucolica,  Georgica  1.  I;  Horatius;  Propertius,  letztes  Buch
Herodot  Buch  J.  VII.  VIII;  &amp;amp;enophon  Memorabilien;  Thucydides  Buch  I.  II.  VI;
Plato  Phaedon  und  Phaedrus;  Demosthenes  Olynthische  und  Philippische
Reden;  Homer;  Aeschylos  Perser;  Sophokles  Oedipus  k.,  Antigone:  Euripides
Iphig.  Taur.

An  die  Uebersetzung  und  Erklärung  dieser  Stellen  werden  Besprechungen  über
Grammatik  und  Metrik,  Litteraturgeschichte,  Alterthümer,  Archäologie  und  Mythologie
angeknüpft.  Auch  die  Bekanntschaft  mit  der  griechischen  und  römischen  Geschichte  wird
bei  allen  Kandidaten  vorausgesetzt.

S.  14.

Bei  der  Prüfung  im  Deutschen  wird  Bekanntschaft  mit  dem  Entwicklungsgang
der  deutschen  Sprache  und  Litteratur  gefordert.  Insbesondere  ist  in  der  mündlichen
Prüfung  genauere  Kenntniß  der  Elemente  der  gothischen,  alt=  und  mittelhochdeutschen
Grammatik  und  das  Verständniß  vorgelegter  Stellen  aus  Werken  der  mittelhochdeutschen
        <pb n="93" />
        91

Litteratur,  in  der  schriftlichen  Prüfung  Bekanntschaft  mit  den  Hauptwerken  der  älteren
und  neueren  deutschen  Litteratur  und  ihrer  Entwicklung  nachzuweisen.

S.  15.

In  der  Geschichte  hat  der  Kandidat  in  der  schriftlichen  Prüfung  Bekanntschaft
mit  dem  Entwicklungsgang  der  allgemeinen  Weltgeschichte  und  Verständniß  des  Zusammenhangs
  der  GEreignisse,  auf  dem  Gebiet  der  alten  und  der  deutschen  Geschichte
auch  Kenntniß  der  Entwicklung  der  Kultur  in  ihren  wichtigsten  Erscheinungen  nachzuweisen.
  In  der  mündlichen  Prüfung  hat  er  darzuthun,  daß  er  eine  Uebersicht  über  die
Ouellen  unserer  Geschichtskenntniß  auf  den  genannten  Gebieten  besitzt  und  sich  mit  den
bedeutenderen  neueren  Geschichtswerken  durch  eigenes  Studium  bekannt  gemacht  hat.

Zugleich  wird  eine  klare  Anschauung  des  geographischen  Schaupkatzes  der  Begebenheiten
  erwartet.

S.  16.

Im  Französischen  wird  neben  einer  sorgfältige  und  gebildeten  Aussprache
im  schriftlichen  und  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache  Beherrschung  des  Ausdrucks,
grammatische  Korrektheit  und  Kenntniß  des  französischen  Sprachgebrehe  und  Satzbaus
verlangt.  Außerdem  hat  der  Kandidat  in  der  mündlichen  Prüfung  seine  Bekunntschaft
mit  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Sprache  und  ein  hinreichendes  Verständniß  der
französischen  Laute,  Formen  und  Wortbildungen,  sowie  seine  Fähigkeit  darzuthun,  vorgelegte
  Stellen  aus  gelesenen  älteren  Schriftstellern  zu  übersetzen  und  zu  erklären.  In
einem  französischen  Aufsatz  hat  er  sodann  nachzuweisen,  daß  er  von  dem  Entwicklungsgang
  der  französischen  Litteratur  ein  deutliche  s  Bild  gewonnen  und  einzelne  Hauptwerke
auch  aus  neuester  Zeit  gelesen  hat.

Ein  in  französischem  Sprachgebiet  zugebrachtes  Halbjahr  kann  als  ein  Semester
Universitätsstudium  angerechnet,  außerdem  kann  die  Prüfung  im  Französischen  auf  die
zweite  Dienstprüfung  verschoben  werden.

8.  17.

An  Stelle  des  Französischen  kann  auch  das  Hebräische,  soweit  es  das  Bedürfniß
des  gymnasialen  Unterrichts  in  dieser  Sprache  erfordert,  als  drittes  Hauptfach  zugelassen
werden.  Bei  der  Prüfung  hierin  werden  jedoch  neben  dem  in  8.  26  Ziff.  5  Verlangten,
        <pb n="94" />
        92

weitergehende  wissenschaftliche  Anforderungen  hinsichtlich  der  sprachlichen  Kenntnisse  und
der  Vertrautheit  mit  den  poetischen  und  prophetischen  Schriften  des  Alten  Testamentes
gestellt.

III.  Die  zweite  Dienstprüfung.
§.  18.

Nach  Erstehung  der  ersten  Dienstprüfung  werden  die  Kandidaten  zum  Zweck  der
methodischen  Einführung  in  die  Theorie  und  Praxis  des  Unterrichts  auf  die  Dauer
eines  Jahres  einem  Gymnasium  zugewiesen  (Vorbereitungsjahr).  Zu  diesem  Behufe
haben  sich  die  Kandidaten  bei  der  Ministerial-Abtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen
zu  melden,  welche  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Kandidaten  bei  der  Zuweisung  an
ein  bestimmtes  Gymnasium  thunlichst  berücksichtigen  wird.

Die  zweite  Dienstprüfung,  swelche  in  der  Regel  ein  Jahr  nach  der  ersten  Dienstprüfung
  erstanden  werden  soll,  schließt  sich  unmittelbar  an  dieses  Vorbereitungsjahr  an.
g.  19.

Die  Meldungen  um  Zulassung  zu  der  zweiten  Dienstprüfung  sind  vor  Schluß  des
Schuljahrs  bei  der  Mn  sterial-Abtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen  durch  den
Vorstand  der  Lehranstal:  einzureichen,  welcher  der  Kandidat  zur  Vorbereitung  für  das
Lehramt  zugewiesen  wn.

Den  Meldungen  sind  veizulegen:

1)  der  Nachweis  der  vorschriftmäßigen  Betheiligung  an  lder  zur  Einführung  der
Kandidaten  in  die  Theorie  und  Pragis  des  Unterrichts  eingerichteten  Vorbereitung
für  das  Lehramt,

2)  die  Angabe  der  besonderen  Studien  in  Philosophie  und  Pädagogik,

3)  die  Erklärung,  ob  und  in  welchen  fakultativen  Fächern  der  Kandidat  geprüft
zu  werden  wünscht  (8§.  25  u.  26),

4)  die  Militärpapiere  des  Kandidaten.

8.  20.
Die  zweite  Dienstprüfung  besteht  in  einer  mündlichen  Prüfung  in  Philosophie  und
in  Pädagogik,  in  einem  deutschen  Aufsatz  und  in  der  Abhaltung  zweier  Lehrproben.
        <pb n="95" />
        93

§.  21.

Den  Gegenstand  der  Prüfung  in  der  Philosophie  bildet  die  Logik,  die  Pfychologie
  und  die  Geschichte  der  Philosophie.  Verlangt  wird  die  Kenntniß  der  wichtigsten
logischen  Gesetze  und  der  Hauptthatsachen  der  empirischen  Psychologie,  sodann  Verständniß
  des  allgemeinen  Entwicklungsgangs  der  Geschichte  der  Philosophie.  Hinsichtlich  der
letzteren  kann  auf  die  besonderen  Studien  der  Kandidaten  Rücksicht  genommen  werden.

Die  Prüfung  in  der  Philosophie  kann  schon  bei  der  ersten  Dienstprüfung  abgelegt
werden.

8.  22.

In  der  Pädagogik  hat  der  Kandidat  nachzuweisen,  daß  er  sich  mit  den  wissenschaftlichen
  Grundgedanken  der  allgemeinen  Pädagogik  durch  das  Studium  einiger  ihrer
Hauptvertreter  aus  älterer  und  neuerer  Zeit  bekannt  gemacht  hat,  sodann  daß  er  über
die  Methodik  der  einzelnen  für  ihn  in  Betrucht  kommenden  Prüfungsfächer  Rechenschaft
zu  geben  versteht.

§.  23.

Im  deutschen  Aufsatz  hat  der  Kandidat  seine  Fähigkeit  zu  erweisen,  eine  allgemeine
  wissenschaftliche  Frage  aus  dem  Gebiet  der  Prüfungsfächer  in  geordneter  und
klarer  Darstellung  und  mit  eingehendem  Verständniß  zu  behande.#.

§.  24.

Jeder  Kandidat  hat  zwei  Probelektionen,  eine  aus  dem  Gebiet  der  klassischen
Philologie,  die  andere  aus  dem  der  anderen  Gymnasialfächer  zu  halten,  deren  Gegenstand
von  ihm  selbst,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  Prüfungskommission,  gewählt
werden  kann  und  vorherrschend  in  der  Weise  lehrender  Entwicklung  (nicht  bloß  examinatorisch)
  zu  behandeln  ist.

IV.  Von  der  Erweiterungsprüsung  und  der  fakultativen  Prüfung.

g.  25.

Es  steht  jedem  Kandidaten  frei,  die  durch  Erstehung  der  ersten  Dienstprüfung  in
den  drei  Hauptfächern  erworbene  Lehrbefähigung  (s.  §.  11)  zu  erweitern,  indem  er  sich
        <pb n="96" />
        94

nachträglich  noch  in  einem  weiteren  der  von  ihm  bei  der  ersten  Dienstprüfung  nicht
gewählten  Hauptfächer  Deutsch,  Geschichte  oder  Französisch  einer  Prüfung  nach  den
Anforderungen  der  §§.  14—16  unterzieht.

In  den  übrigen  Gymnasialfächern  der  Mathematik,  Physik,  Geographie,  des  Englischen
  und  Hebräischen  können  die  philologischen  Lehramtskandidaten  eine  fakultative
Prüfung  erstehen  und  dadurch  die  Befähigung  für  einen  ihnen  neben  dem  philologischen
Lehrauftrag  zu  übertragenden  Unterricht  in  dem  betreffenden  Fach  erwerben.  Diese
Prüfung  kann  mit  der  ersten  oder  zweiten  Dienstprüfung  verbunden,  oder  auch  später
nachgeholt  werden.  ç

Außerdem  kann  im  Französischen  eine  fakultative  Prüfung  mit  beschränkterer  Befähigung
  erstanden  werden,  bei  welcher  die  Sprachgeschichte  in  Wegfall  kommt  und  der
Aufsatz  durch  eine  Uebersetzung  aus  dem  Deutschen  und  ein  französisches  Diktat  ersetzt
wird,  im  Uebrigen  aber  die  Anforderungen  des  §.  16  beibehalten  werden.

S.  26.
In  Betreff  der  feku.tativen  Fiiyer  wird
1)  in  der  Mathewati'
Kenniniß  derjenigen  mathematischen  Lehrfächer,  welche  nach  dem  bestehenden
Lehrplan  den  Gegenstand  des  Gymnasialunterrichts  bilden,

2)  in  der  Physik
Vertrantheit  mit  den  Hauptlehren  dieser  Wissenschaft  und  Bekanntschaft  mit
den  für  den  Schulunterricht  erforderlichen  physikalischen  Instrumenten,

3)  in  der  Geographie

genaues  Verständniß  der  mathematischen,  physikalischen  und  politischen  Geographie,
4)  im  Englischen
ein  korrekter  Aufsatz  über  ein  gegebenes  Thema,  fertige  Uebersetzung  und  Erklärung
  eines  Abschnitts  aus  einem  poetischen  oder  prosaischen  Schriftsteller,  gute
Aussprache  und  einige  Uebung  im  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache,
5)  im  Hebräischen
gründliche  Kenntniß  der  Grammatik  und  richtige  Uebersetzung  und  Erklärung  von
Stellen  aus  den  historischen  Büchern  des  Alten  Testaments  oder  aus  den  Psalmen
erwartet.
        <pb n="97" />
        95
V.  Uebergangsbestimmungen.
8.  27.

Die  Professorats-  und  die  Präzeptoratsprüfung  wird  auf  Grund  der  seitherigen
Prüfungsordnung  vom  28.  November  1865  letztmals  im  Herbst  1899  abgehalten  werden.
Diejenigen  Kandidaten,  welche  auf  Grund  der  genannten  Prüfungsordnung  bereits  vor
dem  Jahr  1898  zu  der  Professoratsprüfung  zugelassen  waren,  haben  die  beiden  Theile
der  Professoratsprüfung  in  den  Jahren  1898  und  1899  zu  erstehen  und  damit  die
Prüfung  abzuschließen.

Im  Herbst  1899  findet  zugleich  erstmals  die  erste  Dienstprüfung  auf  Grund  der
gegenwärtigen  Verfügung  statt.  Diejenigen,  welche  sich  an  derselben  zu  betheiligen
wünschen,  haben  das  von  ihnen  gewählte  Thema  für  die  wissenschaftliche  Abhandlung
vor  dem  1.  November  1898  nebst  den  erforderlichen  Nachweisen  über  ein  bis  dahin
zurückgelegtes  dreijähriges  Universitätsstudium  zur  Genehmigung  einzureichen  und  die
Abhandlung  bis  15.  März  1899  abzuliefern.

Denjenigen  Kandidaten,  welche  die  Probeabbandlung  am  15.  Dezember  1897  abgeliefert
  haben  und  zu  der  Prüfung  zugelassen  worden  sind,  stet  es  frei,  entweder  nach  den
Vorschriften  der  seitherigen  Prüfungsordnung  die  beiden  Theile  der  Professoratsprüfung  in
den  Jahren  1898  und  1899  zu  erstehen,  oder  aber  auf  Grund  ihrer  Abhandlung  sich
im  Jahr  1899  an  der  ersten  Dienstprüfung  nach  der  neuen  Ordnung  zu  betheiligen.

Geprüften  Präzeptoratskandidaten,  welche  die  Prüfung  auf  Grund  der  gegenwärtigen
Verordnung  erstehen  wollen,  wird  das  Vorbereitungsjahr  erlassen.

Kandidaten,  welche  in  der  Uebergangszeit  die  vorgesehenen  Bedingungen  nicht  durchweg
  nachzuweisen  vermögen,  können  bei  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens
um  Dispensation  nachsuchen.

g.  28.

Die  gegenwärtige  Verfügung  tritt  bezüglich  des  die  wissenschaftliche  Abhandlung
betreffenden  §.  10  sofort,  im  Uebrigen  in  der  Weise  in  Wirksamkeit,  daß  erstmals  im
Herbst  1899  die  erste,  im  Herbst  1900  die  zweite  Dienstprüfung  nach  den  Bestimmungen
dieser  Verfügung  abgehalten  wird.

Stuttgart,  den  21.  März  1898.
Sarwey.
        <pb n="98" />
        Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="99" />
        97

M  8.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart.  Mittwoch,  den  4.  Mai  1898.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  bedehhtd  die  Ermächtigung  der  Stahigesgeinde
Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  19.  April  1896.  —  Verfügun
Mittheilung  von  Strafnachrichten  an  die  Königlich  Niedec
Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  betreffend  den  künstlerischen
berg,  Baden  und  Hessen.  Vom  9.  April  1898.  —  Bekanntmachung  des
Titel  und  Rang  der  ersten  Emn  3  ulriAl  ba  dem  Oberlandesgericht
nennung  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Oberlandesgericht  und  den
—  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die
dem  Auslande  auf  dem  Seewege  zur  Einfuhr  gelangenden  Wiederkäuer

—  Bekanntmachung  des  Ministeriu  ums  des  Innern,  betreffend  die
gesellschaft  „Allgemeene  Maatschappij  van  Levensverzekering  en  Lijfrenlc“  im
1898.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betresfend  die  Abgabe  von
14.  April  1898.

 
  
 
 
 
 
  
  
 
 

1698.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Geislingen  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbranchsabgabe
  von  Zier.  Vom  19.  April  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  März  1897,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1897  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  23),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt
S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung
        <pb n="100" />
        98

des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.
Der  Stadtgemeinde  Geislingen  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünf  und  sechszig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1899
gestattet.
8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  Geislingen  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig
festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgert,  den  19.  April  1898.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischet.  Breitling.  Zeyer.

Verfügung  des  Jnstizministeriums,
betreffend  die  Mittheilung  von  Strafnachrichten  an  die  Königlich  Niedersändische  Regierung.
Vom  9.  April  1898.

Nach  Artikel  16  des  am  23.  Januar  d.  Is.  in  Kraft  getretenen  deutsch-niederländischen
  Auslieferungsvertrags  vom  31.  Dezember  1896  (Reichsgesetzblatt  von  1897
S.  731)  soll  die  beiderseitige  Mittheilung  von  Verurtheilungen  erfolgen,  welche  in  dem
einen  Land  gegen  Angehörige  des  andern  Landes  wegen  strafbarer  Handlungen  jeder
Art  mit  Ausnahme  der  Uebertretungen  ergehen.  Die  Mittheilung  soll  durch  die  auf
diplomatischem  Wege  zu  bewirkende  Uebersendung  des  Strafurtheils  oder  eines  die  Entscheidung
  auszugsweise  enthaltenden  Vermerks  geschehen.
        <pb n="101" />
        99

Die  K.  Niederländische  Regierung  ist  laut  einer  Zuschrift  des  Auswärtigen  Amts
damit  einverstanden,  daß  für  die  ihr  zu  übersendenden  Vermerke  über  die  in  Deutschland
  ergangenen  Verurtheilungen  von  Niederländern  das  Formular  benutzt  wird,  das
für  derartige  Mittheilungen  innerhalb  Deutschlands  im  Gebrauch  ist  und  auch  gegenüber
  allen  andern  Ländern,  mit  denen  ein  solcher  Austausch  besteht,  zur  Anwendung
kommt  (Strafnachricht  A).  Sie  wird  ihrerseits  über  jede  Verurtheilung  eines  Reichsangehörigen
  ein  sogenanntes  Strafblatt  übermitteln,  dessen  Inhalt  im  Wesentlichen  mit
dem  Inhalte  der  Strafnachrichten  übereinstimmt.

Hienach  will  man  die  Anordnung  getroffen  haben,  daß  die  Aufstellung  und  Weitersendung
  der  Strafnachrichten  für  die  Niederlande  in  der  gleichen  Weise  zu  erfolgen  hat,
wie  dies  in  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  30.  Juni  1888,  betreffend  die
Mittheilung  von  Strafurtheilen  an  ausländische  Regierungen,  Reg.  Blatt  S.  285,  Amtsblatt
  S.  35,  und  in  der  Nachtragsverfügung  des  Justizministeriums  vom  4.  November  1889,
betreffend  die  an  Belgien,  Brasilien,  Italien,  Luxemburg,  die  Schweiz  und  Spanien
zu  machenden  Mittheilungen  2c.,  Reg.  Blatt  S.  315,  Amtsblatt  S.  49,  vorgeschrieben
worden  ist.

Stuttgart,  den  9.  April  1898.
Breitling.
Grkanntmachung  des  Justizministeriums,
betreffend  den  künstlerischen  Sachverständigenverein  für  Württemberg,  Baden  und  Beseen.
Vom  9.  April  1898.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  9.  April  d.  Is.  den  Professor  a.  D.
Häberlin  in  Stuttgart  an  Stelle  des  verstorbenen  Professors  J.  Grünenwald  daselbst
zum  ordentlichen  Mitglied  des  nach  dem  Reichsgesetz  vom  9.  Januar  1876  gebildeten
künstlerischen  Sachverständigenvereins  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen  und

an  dessen  Stelle  den  Professor  Keller  an  der  Kunstschule  in  Stuttgart  zum  stellvertretenden
  Mitglied  dieses  Vereins  allergnädigst  ernannt.

Dies  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1876
(Reg.  Blatt  von  1877  S.  1)  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  9.  April  1898.

Breitling.
        <pb n="102" />
        100

Bekantmachung  des  Instizministerinms,
betressend  den  Titel  und  Rang  der  ersten  Staatsanwälte  bei  dem  Oberlandesgericht  und  den  Landgerichten,
  sowie  die  genennung  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Gberlandesgericht  und  den
Landgerichten.  Vom  22.  April  1898.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  heutigen  Tage  allergnädigst  geruht,

dem  ersten  Staatsanwalt  bei  dem  Oberlandesgericht  den  Titel  „Generalstaatsanwalt"“
und  den  ersten  Staatsanwälten  bei  den  Landgerichten  den  Titel  „Oberstaatsanwalt“  zu
verleihen,

auch  für  den  Generalstaatsanwalt  den  Rang  auf  der  IV.  Stufe  der  Rangordnung,

für  die  Oberstaatsanwälte,  welche  vermöge  ihrer  etatsmäßigen  Stelle  mit  den  Ministerialräthen,
  Oberlandesgerichtsräthen  und  Landgerichtsdirektoren  rouliren,  den  Rang
auf  der  V.  Stufe  der  Rangordnung  und

für  die  Oberstaatsanwälte,  soweit  sie  nicht  in  der  V.  Rangstufe  eingereiht  sind,  den
Rang  auf  der  VI.  Stufe  der  Nangordnung  festzustellen.

Solches  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  des  Justizministeriums
vom  14.  August  1879,  Reg.  Blatt  S.  163,  und  vom  12.  Juli  1887,  Reg.  Blatt  S.  305,
welche  hienach  theilweise  abgeändert  sind,  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Zugleich  wird  bekannt  gegeben,  daß  die  Staatsauwaltschaft  am  Oberlandesgericht
künftighin  statt:  „K.  Oberstaatsanwaltschaft“  die  Amtsbezeichnung

„K.  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Oberlandesgericht"“
und  die  Staatsanwaltschaft  an  den  Landgerichten  wie  bisher  die  Amtsbezeichnung
„K.  Staatsanwaltschaft.  “
zu  führen  hat.
Stuttgart,  den  22.  April  1898.  Breitling.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  veterinärpolizeiliche  ehandlung  der  aus  dem  Auslande  auf  dem  —  zur
Einfuhr  gelangenden  Wiederkäner  und  Schweine.  Vom  12.  April  1898.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  21.  Februar  d.  Is.,  betreffend
  das  Verfahren  bei  der  auf  dem  Seewege  erfolgenden  Einfuhr  von  Rindern  aus
Dänemark  und  Schweden-Norwegen  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  133)  wird
mit  folgenden  Anordnungen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht:
        <pb n="103" />
        101

1.  Die  nach  Ziff.  2  der  angeführten  Bekanntmachung  zur  Abschlachtung  in  öffentlichen
  Schlachthäusern  zugelassenen  Rinder  dürfen  zum  Zweck  alsbaldiger  Abschlachtung
in  die  Schlachthäuser  der  Städte  Stuttgart,  Cannstatt,  Eßlingen,  Gmünd,  Göppingen,
Heidenheim,  Heilbronn,  Ludwigsburg,  Rentlingen,  Tuttlingen  und  Ulm  überführt  werden.

2.  Die  Ueberführung  der  Thiere  von  der  Ouarantäneanstalt  bis  zum  Bestimmungsort
  hat  mittelst  Eisenbahn  in  plombirten  Wagen  ohne  Umladung  oder  Zuladung
zu  erfolgen.

Nach  der  Ausladung,  welche  auf  einer  für  anderes  Vieh  nicht  zu  benützenden  Rampe
stattzufinden  hat,  sind  die  Thiere  sofort  unter  polizeilicher  Aufsicht  nach  dem  Schlachthaus
zu  verbringen  und  daselbst  bis  zur  Abschlachtung  von  anderem  Vieh  getrennt  zu  halten.

3.  Von  der  Absendung  des  Viehtransports  wird  die  Quarantänebehörde  die  Polizeibehörde
  des  Bestimmungsorts  unter  Angabe  der  Zahl  der  abgesandten  Thiere  und  des
Namens  des  Empfängers  telegraphisch  benachrichtigen.

4.  Die  Polizeibehörde  des  Bestimmungsorts  hat  der  Ouarantänebehörde,  von  welcher
sie  die  Benachrichtigung  (Ziff.  3)  erhalten  hat,  innerhalb  2  Wochen  das  Ergebniß  der
Fleischbeschau  bezüglich  der  überführten  Thiere  mitzutheilen  und  dabei  namentlich  anzugeben,
  ob  die  Thiere  nach  der  Schlachtung  tuberkulös  befunden  worden  sind  oder  nicht.

Stuttgart,  den  12.  April  1898.  Pischek.

Bekanutmachung.
Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  Februar  d.  Is.  auf  Grund  der  §§.  6  und  7
Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  #.  Dunü.  u69  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Reichsgesetzblatt
  von  1894  S.  410),  in  Bezug  auf  das  Verfahren  bei  der  auf  dem  Seewege  erfolgenden
Einfuhr  von  Rindern  aus  Dänemark  und  Schweden-Norwegen  beschlossen,

1.  daß  die  nach  dem  28.  d.  M.  eingehenden  Thiere  ausnahmslos  auf  Tuberkulose  zu  untersuchen,
  und  daß  die  dabei  krank  oder  verdächtig  befundenen  Thiere  nach  Anbringung  eines
vom  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Merkzeichens  zurückzuweisen  seien,  und

2.  daß  die  nicht  verdächtig  befundenen  Thiere  von  dem  freien  Verkehr  auszuschließen  und  nur
unter  gleichen  Bedingungen  wie  das  österreichisch-ungarische  Schlachtvieh  zur  Abschlachtung
in  öffentlichen  Schlachthäusern  zuzulassen  seien.

Berlin,  den  21.  Februar  1898.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="104" />
        102
Bekanntmachung  des  Annisteriums  des  JItlnern.
betreffend  die  Niederländische  Let  sicherungsgesellschaft  „Allgemeene  Maatschappij  van  Levensverzekering
  en  Liffrente“  in  Amsterdam.  Vom  12.  April  1898.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  7.  März  d.  Is.  die  Zulassung  der
Niederländischen  Lebensversicherungsgesellschaft  „Allgemeene  Maalschappis  van  Levensverzekering
  en  Lüfrente“  in  Amsterdam  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg  in  stets
widerruflicher  Weise  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht.  Der  von  dieser  Gesellschaft  zu
ihrem  Hauptagenten  für  Württemberg  bestellte  Georg  Frommherz  in  Stuttgart  hat
unterm  Heutigen  die  diesseitige  Bestätigung  erhalten.

Dies  wird  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  der  Hauptagent  in  allen  zur
gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der  genannten  Gesellschaft
und  den  württembergischen  Versicherten,  welche  sich  auf  den  Geschäftsbetrieb  der  Gesellschaft
  beziehen,  lvor  den  württembergischen  Gerichten  Namens  der  Gesellschaft  Recht  zu
nehmen  und  zu  geben  hat.

Stuttgart,  den  12.  April  1898.  Pischek.

versügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Abgabe  von  Arzneimitteln.  Vom  14.  April  1898.

In  Ausführung  eines  Bundesrathsbeschlusses  vom  22.  März  d.  Is.  wird  mit  Allerhöchster
  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  verfügt,  daß  der  8.  17  der
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  9.  September  1896,  betreffend  die  Abgabe
  von  Arzneimitteln  (Reg.  Blatt  S.  189),  folgende  Fassung  erhält:

Arzneien,  welche  zu  Augenwässern,  Einathmungen,  Einspritzungen  unter  die
Haut,  Klystieren  oder  Suppositorien  dienen  sollen,  werden  hinsichtlich  der  Zulässigkeit
  der  wiederholten  Abgabe  (§§.  3  und  4)  den  Arzneien  für  den  inneren
Gebrauch,  hinsichtlich  der  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Abgabegefässe  (§.  16
Abs.  1  und  2)  den  Arzneien  für  den  äußeren  Gebrauch  gleichgestellt.

Stuttgart,  den  14.  April  1898.  Pischek.

—  ——

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="105" />
        103
M  D.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  9.  Juni  1898.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  das  Gesammtverzeichniß  der  zur
Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigten  Lehranstalten.  Vom  25.  Mai  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das
Verbot  des  Feilbietens  von  Rindvieh  und  leleiner  dim  Umherziehen.  Vom  28.  Mai  1808.  ekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Gstesa  der  Unterstützungs=  und  Sterbekasse  der
gesiühen  Feuerwehr  der  Stadt  Stuttgart.  Vom  31.  Mai  1898.  Bekanntmachung  der  II.  Civilkammer

des  Landgerichts  Ulm-  und  der  Civilkammer  des  and  00n  Navensburg,  betreffend  einen  Familienvertrag.

  dir  Agnaten  der  gräflich  von  Stadion'schen  Familie  vom  nd  n  1887.  Vom  3.  und  17.  Mai  1898.

 

tekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  das  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zengnissen  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.
Vom  25.  Mai  1898.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Anhang  zu  der  Nr.  20  des
Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1898  erlassene  Bekanntmachung  vom  11.  Mai
1898,  betreffend  das  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  25.  Mai  1898.
Pischek.  Schott  v.  Schottenstein.
        <pb n="106" />
        104

Gesammtverzeichniß

derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §.  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

AAemerkKungen:

1.  Die  mit  *  bezeichneten  Gymnasien  (A.  a)  und  Progymnasien  (B.  a  und  C.  a)  an  Orten,  an
welchen  sich  keine  der  zur  Ertheilung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse  berechtigten  Anstalten
unter  A.  b,  B.  b  und  c  oder  C.#c#  (Real-Gymnasium,  Realschule,  Real-Progymnasium)  mit
obligotorischem  Unterricht  im  Latein  befindet,  sind  befugt,  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem
Unterricht  im  Griechischen  dispensirten  Schülern  auszustellen,  wenn  letztere  an  dem  für  jenen
Unterricht  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem
Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  besonderer  Prüfung  ein  Zeugniß  über  genügende  Aneignung
des  entsprechenden  Lehrpensums  erhallen  haben.

2.  Die  mit  einem  F  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Aebersicht.  Eilte

Oeffentliche  Lehranstalten.  Selte  Progymnasien  (Cb.a)  116
Gymnasien  (A.  .  104  Nealschulen  (Cr.  00  14418
Real.  Gymnasien  (A.  b).  fH111  Real-Progymnasien  (de)  121
Ober-Realschulen  (A.  c)  1414  Höhere  Bürgerschulen  (C.  9544)0)0  ..  123
Progymnasien  (3.  a)  115  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare  (C.  e)  123
Realschulen  (B.  bb  ..  ....115zAndereössentlicheLehtanstalten(c.k)...12(;
Real-Progymnasien  (B.  9  ...  ...116IPtivat-Lchkanstalten........127

Geffentliche  Pehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  Befähigung  genügt.
a.  Gymnasten.

I.  Königreich  Preußen.  l  Arnsberg,
Auch-mKaisersKarlgsGymnasium,  *Aschersleben,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium,  Attendorn,
Allenstein,  Aurich,
Altona,  Barmen,

Anklam,  Barlenstein,
        <pb n="107" />
        A.  a.  Gymnasien.

Bedburg:  Ritter-Akademie,

Belgard,

Berlin:  Askanisches  Gymnasium,
Französisches  Gymnafium,
Friedrichs-Gymnaftum,
Friedrich-Werder'sches  Gymnasium,
Humboldts-Gymnasium,
Joachimsthal'sches  Gymnasium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Lmisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnafium,
Wilhelms-Gymnasium,

Beuthen  i.  Ober-Schlesien,

Bielefeld:  Gymnasium.  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Bochum,
Bonn,  Königliches  Gymnasium,
*Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Ober-Realschule),
Brandenburg:  Gymnasium,
Ritter-Mademie,

Braunsberg,

Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Friebrichs-Gymnasium,
Johannes-Gymnasium,
König-Wilhelms-Gymnafium,
Magdalenen-Gymnasium,
Matthias-Gymnasium,

Brieg,

Brilon,

Bromberg,

Bunzlau,

 

105

Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,
*Burgsteinfurt,
Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Celle,
Charlottenburg,
Clausthal,

Cleve,

Coblenz,

Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelkirche,
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium,
Gymnasium  an  Marzellen,
Städtisches  Gymnafium  in  der  Kreuzgasse

(verbunden  mil  Real-Gymnasium),

Coesfeld,

Conitz,

Culm,

Danzig:  Königliches  Gymnasium,

Städtisches  Gymnasium,
*Demmin,

Deutsch-Krone,

Dillenburg,

Dortmund,

Dramburg,

Düren,

Düsseldorf:  Königliches  Gymnasium,

Städtisches  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnasium),

Dutsburg,

Eberswalde,

Eisleben,

Elberfeld,

Elbing,

Emden,

Emmerich,

Erfurt,

Essen,
        <pb n="108" />
        106

Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasiun).

Frankfurt  a.  Main:  Kaiser-Friedrichs-Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Fraustadt,

Freienwalde  a.  d.  Oder,

Friedeberg  i.  d.  Neumark,

Fürstenwalde,

Fulda,

Garz  a.  d.  Oder,

Glatz,

Gleiwitz,

Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,
Katholisches  Gymnasium,

Glückstadt,

Gnesen,

Görlitz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Göttingen,

Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Graudenz,

Greifenberg  i.  Poͤmmern,

Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Groß-Lichterfelde,

Groß-Strehlitz,

Guben:  Gymnasium  (verbunden  mil  Real-Gymnasium

  und  Realschule),
Gütersloh,  shute)

Gumbinnen,

Hadamar,

Hadersleben,  .
Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden  mit

Real-Gymnasium),
Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,

 

 

 

A.  a.  Gymnasien.

Halle  a.  d.  Soale:  Städtisches  Gymnasium,
Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


*Hamm,

Hanau,

Hannover:  Lhzeum  I.,
LWzeum  II.,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium,

Heiligenstadt,

*Herford,

*Hersfeld,

Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,

Hirschberg,

Hoͤrter,

*Husum,

Jauer,

Ilfeld:  Klosterschule,

Inowrazlaw,

Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnafium),



Kattowitz,

Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,

Kiel,

Königsberg  i.  d.  Neumark,

Königsberg  i.  Ostpr.:  Altstädtisches  Gymnasium,

Friedrichs-Kollegium,
Kneiphöfisches  Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Königshütte,

Köslin,

Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  RNeal-Gymnafium),



Kottbus,

Krefeld,

Kreuzburg,

Kreuznach,

Krotoschin,
        <pb n="109" />
        A.  a.  Gymnasien.  107

Küstrin,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden

mit  Real-Gymnafium),

Lauban,

Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Leobschütz,

Liegnitz:  Ritter-Akademie,
Städtisches  Gymnasium,
Linden  bei  Hannover,

*Lingen,

Lissa,

Luckau,

Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Lych

Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.

Frauen,

Dom-Gymnasium,
König-Wilhelms-Gymnasium,

Marburg,

Marienburg  i.  Westpreußen,

Marienwerder,

Meldorf,

Memel,

Meppen,

Merseburg:  Dom-Gymnasium,

Meserit,

Minden:  Gymnafium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Moers,

Montabaur,

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Gymnasium  (dverbunden
  mit  Real-Progymnaslum),
Mülheim  a.  Rhein,
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
München-Gladbach:  Gymnasium  (verbunden  mit
Real-Progymnasium),

 

Münster  i.  Westfalen,

Münstereifel,

Nakel,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnastum,
Neisse,

Neuhaldensleben,

Neu--Ruppin,

Neuß,

Neustadt  i.  Ober-Schlesien,

Neustadt  i.  Westpreußen,

*Neustettin,
Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnastum),

'Norden,
Nordhausen  a.  Harz:  Gymnasium  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),
Oels,
Ohlau,
Oppeln,
Osnabrück:  Carolinum,
Raths-Gymnasium,
Osterode  i.  Ostpreußen,
Ostrowo,
Paderborn,
Patschkau,
Pforta:  Landesschule,
Pleß,
Plön,
Posen:  Friedrich-Wilhelms-Eymnastum,
Marien-Gymnasium,
Potsdam,
Prenzlau,
Prum,
Putbus:  Pädagogium,
Pyritz,
Quedlinburg,
Rastenburg,
Ratibor,
        <pb n="110" />
        108

Ratzeburg,

Rawitsch:  »Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),#)


Recklinghausen,

Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Rheine,

Rinteln,

Rössel,

Nogasen,

Roßleben:  Klosterschule,

Saarbrücken,

Sagan,

Salzwedel,

Sangerhausen,

Schleswig:  Gymnasium  (berbunden  mit  Real-Progymnasium),


Schleufingen,

Schneidemühl,

Schöneberg  bei  Berlin,

Schrimm,

Schwedt  a.  d.  Oder,

Schweidnitz,

Seehausen  i.  d.  Altmark,

Siegburg,

Sigmaringen,

*  Soest,

Sorau,

Spandau,

*Stade,

Stargard  i.  Pommern,

Stargard,  Preußisch-Steglitz,



*Stendal,

Stettin:  König-Wilhelms-Gymnasium,

Marienstifts-Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

 

n

 

A.  a.  Gymnasien.

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Ral-Proa#mnasium),



Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

Strehlen.

Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Tilstt,

Torgau,

Trarbach,

Treptow  a.  d.  Rega,
Trier:  Friedrich-Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnasium),
*Verden,
Waldenburg,
Wandsbek:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Warburg,
Warendorf,
Wehlau,
Weilburg,
Wernigerode,
Wesel:  Gymnasium  (vberbunden  mit  Real-Progymnasium)

Weftlar,
Wiesbaden,
Wilhelmshaven,
Wittenberg:  Melanchthon-Gymnasium,
Wittstock,
Wohlau,
Wongrowitz,
Zeit,
Zullichau:  Padagogium.

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.
        <pb n="111" />
        II.  Königreich  Bayern.

Amberg,

Ansbach,

Aschaffenburg,

Augsburg:  St.  Anna-Gymnasium,
Gymnasium  zu  St.  Siephan,

Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Bayreuth,

Burghausen,

Dillingen,

Eichstätt,

Erlangen,

Freifing,

Fürth,

Hof,

Kaiserslautern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Moaximilians-Gymnasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Passau

Regensburg:  Alies  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

A.  a.  Gymnasien.

WMunzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Zweibrücken.

Bautzen,
Chemnitz,
Dresden:  Kreuzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,
Dresden--Neustadt,
Freiberg,
Grimma:  Fürsten-  und  Landesschule,
Leipzig:  Königliches  Gymnasium,
Nikolaischule,
Thomasschule,
Meißen:  Fürsten-  und  Landesschule,
Plauen  i.  Voigtlande,
Schneeberg,
Wurzen,
Zittau,
Zwickau.

Cannstatt,

Ehingen,

*Ellwangen,

*  Hall,  bE

klassen),
*Ludwigsburg,

*Ravbensburg,
Reutlingen,
Rottweil,

 

Karls-Gymnastum,

III.  Königreich  Sachsen.

IV.  Königreich  Württemberg.
Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,

109

Heilbronn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Maulbronn:

  Evangelisch-theologisches  Seminar,

Schönthal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Stuttgart:  Eberhard--Ludwigs-Gymnasium,
        <pb n="112" />
        110
*  Tübingen,

Ulm,

Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.
V.  Großherzogthum  Baden.

Baden,

Bruchsal,

Freiburg,

Heidelberg,

Karlsruhe,

Konstanz,

Lahr,

Wrrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Mannheim,  )

Offenburg,
Pforzheim,
Rastatt,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Bensheim,
Büdingen,
Darmstadt:  Ludwig-Georgs-Gymnasium,

Neues  Gymnasium,
Eießen,
Laubach:  Gymmosium  (Fridericianum),
Meinz,
Offenbach  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Worms:  Gymnasium  (verbunden  mitl  Realschule).

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,

Güstrow:  Domschule,

Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),

Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium,


 

A.  a.  Gymnaslen.

Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,
Waren,
Wismar:  Große  Stadtschule  (verbunden  mit  Realschule).


VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach,
Jena,
Weimar.

IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelig.
Friedland,
'Neubrandenburg,
Neustrelitz.
X.  Großherzogthum  Oldenburg.
Birkenfeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),


Eutin,  beilung)
Jever:  Marien-Gymnasium,
Oldenburg,
Vechta.

XI.  Herzogthum  Braunschweig.
Blankenburg,

Braunschweig:  (Altes)  Gymnasium  Martino-Catharineum,

Neues  Gymnafium,
Helmstedt,
Holzminden,
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,

Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.

XIII.  Herzogthum  Sachsen--Altenburg.

Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,

Eisenberg:  Christianeum.

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg

und  Gotha.

Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,

Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mit
Realklassen).
        <pb n="113" />
        A.  b.  Real-Gymnasien.  111

XV.  Herzogthum  Auhalt.
Bernburg:  Karls-Gymnasium,
Cöthen:  Ludwigs-Gymnasium,
Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,
Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden  mit
Realklassen).
XVI.  Jürstenthum  Schwarzburg--Sondershausen.

Arnstadt,
Sondershausen.
XVII  Fürstenthum  Schwarzburg-=Rudolstadt.

Rudolstadt:  Gymnafium  (verbunden  mit  Realllassen).

XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Corbach.

XIX.  Fürstentbum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Gymnafium  (verbunden  mit  Real-Abtheilu


ng).
XX  Färstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera,
Schleiz.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg--Lippe.

Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
mit  Real-  Progymnasium  und
Lehrer-Seminar),

XXII.  Fäürstenthum  Lippe.

Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),
Lemgo.

 

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Abeck:  Catharineum  (verbunden  mit  Real-Gymnasium).

XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen,
Bremerhaven:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule
  —  Real-Progymnasium  —).
XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
Wilhelm-Eymnasium.
XXVI.  Elsaß-Lothringen.
Altkirch,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),

Colmar:?LLyzeum  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),
Diedenhofen,
*Gebweiler,
Hagenau:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),

Metz:  'Wzeum,
Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium
(Knabenseminar),
Mülhausen  i.  Els.,
Saarburg,
*Saargemünd,
Schlettstadt,
Straßburg  i.  Els.:  Wzeum,
Bischöfliches  Gymnasium  bei
St.  Stephan,
Protestantisches  Gymnasium,
Weißenburg,
*  Zabern.

b.  Real-Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
Aachen,
Aliona:  Real--Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Barmen:  Real-Gymnafium  (verbunden  mit  Realschule),


Berlin:  Andreas-Real-Gymnasium  (Andreasschule),


2
        <pb n="114" />
        112

Berlin:  Dorotheenstädtisches  Real-Gymnasium,

Falk-Real-Gymnastum,
Friedrichs--Neal-Gymnafium,
Kaiser  Wilhelms-Real-Gymnasium,
Königstädtisches  Real-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Real-Gymnasium,
Sophien-Real-Gymnasium,

Bielefeld:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Brandenburg,

Breslau:  Real-Gymnasium  zum  heiligen  Geist,

Real-Gymnasium  am  Zwinger,

Bromberg,

Cassel,

Celle,

Charlottenburg,

Coblenz,

Cöln:  Real-Gymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden

  mit  Städtischem  Gymnasium),

Danzig:  Johannisschule,

Dortmund,

Düsseldorf:  Real-Eymnasium  (verbunden  mit

Städtischem  Gymnaslum),

Duisburg,
Elberfeld,
Elbing,
Erfurt,
Essen,
Flensburg:  Real-Gymnasium  (berbunden  mit
Gymnasium),
Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,
Wöhlerschule,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Görlitz:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Goslar:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


 

A.  b.  Real-Gymnasien.

Groß-Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,
Grünberg,
Guben:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
  und  Realschule),
Hagen  i.  Westfalen:  Real-Gymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),
Halberstadt,  ·
Halle  a.  d.  Saale:  Real-Gymnasium  bei  den
Franckeschen  Stiftungen,
Hannover:  Real-Gymnasium,
Leibnizschule  (Real-Gymnasium),

Harburg,

Hildesheim:  Andreas-Real-Gymnasium,
Insterburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnafsium),
Real-  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Königsberg  i.  Ostpr.:  Burgschule,
Städtisches  Real-Gymna=Iserlohn:



sium,
Kolberg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gym.
nasium),
Krefeld,
Landeshut,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),
Leer:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Lippstadt,

Llneburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Magdeburg:  Real-Gymnasium,
Real-Gymnafium  (verbunden  mit
Ober-Realschule  —  Guericke-Schule

  —),
Minden:  Real-Gymnafium  (verbunden  mit  Gymnasium),
        <pb n="115" />
        A.  b.  Real-Gymnasien.

Münster  i.  Westfalen,

Neisse,  ·

Nordhausen  a.  Harz:  Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),

Osnabrück,

Osterode  i.  Hannover,

Perleberg,

Posen,

Potsdam,

Quakenbrück,

Rawitsch:  Real  =  Gymnasium

Gymnasium),

Reichenbach  i.  Schlesien:  Wilhelmsschule,

Rendsburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

(verbunden  mit

Sprottau,
Stettin:  Friedrich-Wilhelmsschule,
Schiller-Real-Gymnasium,
Stralsund,  «
Tarnowitz,
Thorn:  Real-Gymnafium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Tilftt,
Trier:  Real-Gymnafium  (verbunden  mit  Kaiser
Wilhelms-Gymnasium),
Wiesbaden,
Witten.
II.  Königreich  Bavern.
Augsburg,
München:  Real-Gymnasium,
Kadettenkorps,
RNürnberg,
Würzburg.
III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg,
Borna,

 

 

 

113

Chemnitz,
Döbeln:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Landwirhhschaftsschule),

Dresden:  Annen-Real-Gymnasium,
Dreikönigsschule  (Neal-Gymnasium),
Freiberg,

Leipzig,

Zittau:  Real-Gymnafium  (verbunden  mit  Handels-Abtheilung),


Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Gmünd,

Stuttgart,

Ulm.

V.  Großherzogthum  Baden.
Karlsruhe,
Mannheim.
VI.  Großherzogthum  Hessen.

Darmstadt,

Gießen:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Mainz:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).


VII.  Großberzogthum  Mecklenburg-Schwerin.



Bützow,

Güstrow,)

Ludwigslust,  "

Malchin,

Rostock:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnafium),


Schwerin.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach,
Weimar.

IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig.

)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.
        <pb n="116" />
        114

X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Meiningen,

Saalfeld.

XI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Ernst--Real-Gymnafium.
XII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und

Gotha.
Gotha:  Realklassen  des  Gymnasiums.
XIII.  Herzogthum  Anhalt.

Bernburg:  Karls-Real-Gymnasium,

Dessau:  Friedrichs-Real-Gymnasium.

 

A.  c.  Ober-Realschulen.

XIV.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera.
XV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Real-Gymnasium  des  Catharineums.
XVI.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Handelsschule  (Real-Gymnafium),
Vegesack.
XVII.  Freie  und  Hanfestadt  Hamburg.
Hamburg:  Real-Gymnasium  des  Johanneums.

c.  Ober-Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.
Aachen:  sOber-Realschule  mit  Fachklassen,
Barmen-Wupperfeld,
Berlin:  Friedrichs-Werder'sche  Ober-Realschule,
cLuisenstädtische  Ober-Realschule,
1Bochum,
Bonn:  Ober-Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

#Breslau,
Cassel.
Charlottenburg,
Cöln,
Düren:  Ober-Realschule  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

fElberfeld,
Flensburg:  sOber-Realschule  (mit  wahlfreiem
Unterricht  in  der  Handelswissenschaft
  —  verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),


Frankfurt  a.  Main:  Klingerschule,
Gleiwitz,
Oalberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Ober-Realschule,
#1#Ober-Realschule  bei  den
Francke'schen  Stiftungen,
THanau,

1Hannover,

 

Kiel,
Krefeld,
Magdeburg:  Guericke-Schule  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),
Rheydt:  Ober-Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Saarbrücken,
Wiesbaden.
II.  Königreich  Württemberg.
Cannstatt:  s  Realanstalt,
Eßlingen:  -Realanstalt,
Heilbronn:  sRealanstalt,
Reutlingen:  sRealanstalt,
Stuttgart:  Friedrich-Eugens-Realschule,
Ulm:  Realanstalt.

III.  Großberzogthum  Baden.

Freiburg,
LHeidelberg,
Karlsruhe:  #Ober-Realschule  (verbunden  mit  Realschule),

Mannheim
IV.  Großherzogthum  Oldenburg.
1Oldenburg.

V.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig.
        <pb n="117" />
        B.  a.  Progymnasien.  B.  b.  Realschulen.  115

VI.  Herzogthum  Sachsen  -Coburg  und  Meß  VII.  Elsaß-Lothringen.
Gotha.  Müllhausen  i.  Elsaß:  #Ober-Realschule  (Gewerbe-«

  l
Coburg:fObevReolIchule(Ernestinum).«)  Straßburg  i.  cce

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  (obersten)
Klasse  zur  Darlegung  der  Befähigung  nöthig  ist.

a.  Progymnasten.

1.  Königreich  Württemberg.  I  III.  Großherzogthum  Hessen.
Eflingen:  fLzeum,  Alzey  Progymnasium  (verbunden  mit  Nealschule),
Ochringen:  sLhzeum.  Friedberg:  Progymnafium  (verbunden  mit  Realschule).



II.  Großherzogthum  Baden.  IV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
Donaueschingen,  Gotha.
Durlach:  Progymnasium  (verbunden  mit  Neal-  Ohrdruf:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung).

  schule).
b.  Realschulen.

I.  Königreich  Württemberg.  Konstanz,
Biberach:  Realanstalt,  1Pforzheim.
Göppingen:  1Realanstalt,  III.  Großberzogthum  Mecklenburg-Hall:
  #Realanstalt,  Strelitz.
Heidenheim:  s  Realanstalt,  Neustrelitz.

M

Ludwigsburg:  Realanstalt,

Navensburg:  Mealanstalt,  IV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sonders=Rottweil:

  sRealanstalt,  6  hausen.
Stuttgart:  Wilhelms-Realschule,  Arnstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Handels-Tübingen:
  1Realanstalt.  Abtheilung),
Sondershausen.
II.  Gro  ogthum  Baden.  T
1Bruchsal  re  V.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Karlsruhe:  #Realschule  (verbunden  mit  Ober-  Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
Realschule),  NRealschule  beim  Doventhor.

*)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.
        <pb n="118" />
        116

B.  c.  Real-Progymnasien.

C.  a.  Progymnasien.

pc.  Real-Progymnasien.

I.  Königreich  Württemberg.
Calw:  Real-Lyzeum,
Geislingen:  Real-Lyzeum,
Heilbronn:  Realklassen  des  Gymnasiums,
Nürtingen:  Real-Lyzeum.

II.  Großberzogthum  Baden.
Ettenheim,
Lörrach:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnafium).
III.  Großberzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Ribnitz.
IV.  G  S  3  gth  I..  L  g  2æ4  litz

Schoͤnberg:  Realschule.

V.  Großherzogthum  Oldenburg.
Birkenfeld:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.

#
1

VI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg
und  Gotha.
Ohrdruf:  Realschule  (verbunden  mit  Progym.
nasium).
VII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen.
VIII.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Real-Abtheilung  des  Gymnafiums.
IX.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasiumund  Lehrer-Seminar).
X.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnafium).
XI.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremerhaven:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnafium).

XII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Bergedorf:  Hansaschule.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Besteh  en  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung
der  Befähigung  gefordert  wird.

a.  Frogymnasten.

I.  Königreich  Preußen.

Altena,

Andernach,

Berent,
Bocholt,

Boppard,

Brühl,

Dorsten,

Duderstadt,

„Eschwege:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Eschweiler:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnafium),


Eupen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Euskirchen,

Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnafium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),
        <pb n="119" />
        C.  a.  Proghmnasien.

Frantenstein,

Genthin,

*Grevenbroich,

Höôchst  a.  Main:  Progymnasium  (verbunden  mit
Real-Progymnasium),

*Hofgeismar,

Homburg  v.  d.  Höhe:  Progymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

Julich,

Kempen  i.  Posen,
Krossen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnaslum),

*Lauenburg  i.  Pommern,)
Limburg  a.  d.  Lahn:  Progymnasium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),
Linz,
Löbau  i.  Westpreußen,
Lötzen,
*Ludenscheid,
Malmedy,
*Münden,  .-Neumark
  i.  Westpreußen,
Neumünster:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

*  Neunkirchen  (Reg.-Bez.  Trier,  Kreis  Ottweiler),
MNienburg,
*Northeim,
Preußisch-Friedland,
Nheinbach,
Rheydt:  Progymnasium  (verbunden  mit  Ober-Realschule),

Nietberg,
Saarlouis,
#Schlawe,
Schwelm,
Schwet,
Sobernheim,

 

 

117

Solingen:  Progymnafium  (verbunden  mit  Realschule),


Striegau,

Tremessen,

Viersen,
*  Wattenscheid,

Weißenfels,

St.  Wendel,
Wipperfürth.

II.  Königreich  Bapern.

Bergzabern,

Dinkelsbühl,
Donauwörth,

Dürkheim,

Edenkoben,

Frankenthal,
Germersheim,

Grünstadt,

Günzburg,

St.  Ingbert,

Ingolstadt,
Kirchheimbolanden,
Kitzingen,

Kusel,

Lohr,

Ludwigshafen  a.  Nhein,
Memmingen,

Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,

Oettingen,

Pirmasens,

Rothenburg  o.  d.  Tauber,
Schäftlarn,

Schwabach,

Weißenburg  am  Sand.
Windsheim,

Wunfsiedel.

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.
        <pb n="120" />
        118  C.  b.  Realschulen.

III.  Königreich  Württemberg.

Kornthal:  Gemeinde-Lateinschule  (Progymnasial-Abtheilung,
  und  Realschul-Abtheilung).


IV.  Elsaß-Lothringen.
Bischweiler,
Forbach,
Oberehnheim,
Thann.

b.  Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Altona:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Arnswalde,
Barmen:  #Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Gewerbeschule  (Realschule  mit  Fachklassen),

Berlin:  Erste  Realschule,
Zweite  Realschule,
#Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule,
Fünfte  Realschule,
(Sechste  Realschule,
Siebente  Realschule,
F#chte  Realschule,
Neunte  Realschule,
1Zehnte  Realschule,
Eilfte  Realschule,
itterfeld,
Blankenese,
#Bockenheim,
Breslau:  ##Erste  evangelische  Realschule,
Zweite  evangelische  Realschule,

bccorfel,  [Katholische  Realschule,

Cöln,
Danzig:  Realschule  zu  St.  Petri,
Dortmund:  Gewerbeschule  (Realschule),

 

1Dulken,)
Düsseldorf:  s  Realschule  am  Fürstenwall,
#  Realschule  an  der  Prinz  Georg-Straße,


Eisleben,
Elberfeld,
Emden:  [Kaiser  Friedrichs-Schule,
Erfurt,
fEssen,
Frankfurt  a.  M.:  Realschule  der  israelitischen
Religionsgesellschaft,
Realschule  der  israelitischen
Gemeinde,
Adlerflychtschule,
Seleltenschule,
Geestemünde,
Görlitz,
#Göttingen,
#Graudenz,

Guben:  —  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
und  Real-Gymnasium,)!)
1Hagen  i.  Westfalen,
Hannover:  Erste  Realschule,
Zweite  Realschule,
tbechingen
Homburg  v.  d.  Höhe:  #Realschule  (verbunden  mit
Progymnasium),
Iserlohn:  Realschule  (verbunden  mit  Nealgym--nasium),


1)  Mit  rückwirkender  Krait  bis  zum  Ostertermin  1898.
        <pb n="121" />
        C.  b.  Realschulen.

t  Weehoe,
Königsberg  i.  Ostpr.:  Realschule  im  Löbenicht,
#lKottbus,
Kreuznach,
Lauenburg  a.  d.  Elbe:  #  Albinusschule)
Liegnitz:  sWilhelmsschule,
Magdeburg,
Marburg,#))
Meiderich,
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
München-Gladbach,
##Naumburg  a.  d.  Saale,)
Oschersleben:  s  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren

Klassen,)

Ottensen,
Peine,
Potsdam,
1Quedlinburg,
Solingen:  Realschule  (derbunden  mit  Progymnasium),


Steglitz.)
1fnna,
Wandsbek:  1Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).



II.  Königreich  Bapern.

##Amberg,
Ansbach,
#schaffenburg,
Augsburg:  Kreisrealschule,
1Bamberg,
Bayreuth:  Kreisrealschule,
Dinkelsbühl,
Eichstätt,

 

 

 

 

119

Erlangen,
tFreiling,
Fürth,
Gunzenhausen,
Hof,
Ingolstadt,
Kaiserslautern:
[Kaufbeuren,
Kempten,
LKissingen,
Kitzingen,
IKronach,
[(Kulmbach,
Landau,
Landsberg,
Landshut,
Lindau,
Ludwigshafen  a.  Rhein,
Memmingen,
München:  Ludwigs-Kreisrealschule,
fLuitpold-Kreisrealschule,
Neuburg  a.  d.  Donau,
#Neustadt  a.  d.  Haardt,
Neu-Ulm,
MNördlingen,
Nürnberg:  Kreisrealschule,
Passau:  Kreisrealschule,
Pirmasens,  A
Regensburg:  Kreisrealschule,
Rosenheim,
Rothenburg  o.  d.  Tauber,
Schweinfurt,
1Speyer,
Straubing,
Traunstein,
1Wasserburg,

Kreisrealschule,

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.
        <pb n="122" />
        120

Weilheim,
Weißenburg  a.  S.,
Würzburg:  Kreisrealschule,
1Wunsiedel,
#fZweibrücken.
III.  Königreich  Sachsen.
fAuerbach,)
1#Bautzen,
#Chemnitz,
Crimmitschau,
Dresden-Friedrichstadt:  #Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt
  für  Knaben  (Realschule),))
1Dresden--Johannstadt,  .
Frankenberg.!)
Glauchau,!)
#Grimma,)
1roßenhain,)
Leipzig:  #Erste  Realschule,
1Zweite  Realschule,
1Dritte  Realschule,
Weisnig,l)
Löbau,
Meerane,#)
Meißen,!)
Mittweida,
Oschat,)
Pirna,)
Plauen  i.  Voigtiande,
Reichenbach  i.  Voigtlande,!)
Rochliß,)
Stollberg.)
Werdau.
IV.  Großberzogthum  Baden.
Baden:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Pro- 



gymnasium),

C.  b.  Realschulen.

Bretten,
Eberbach,
Emmendingen.
Kenzingen,
Ladenburg,
Müllheim,
1Schopfheim,
Sinsheim,
fUeberlingen,
BVillingen,
Waldshut.

V.  Großberzogthum  Hessen.

 

Alsfeld,
Alzey:  Realschule  (verbunden  mit  Proghmnafium),
#Bingen,
1Bupbach,
Darmstadt,
Friedberg:  #Realschule  (verbunden  mit  Progym.
nasium),
#Gernsheim,  .
Gießen:  Realschule  (verbunden  mit  Real·  Gymnasium),

Groß·  Umstadt,  Realschule  (verbunden  mit  Land.
wirthschaftsschule),

sHeppenheim  a.  d.  Bergstraße,
Mainz:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gym.

nasium),

Michelstadt,

Offenbach  a.  Main:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

Oppenheim,

Wimpfen  am  Berg,
Worms:  Realschuleverbunden  mit  Gymnafium).

 

1)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Quinta  und  Quarta
der  Gymnasien  entsprechen.  —  Anerkennung  der  Realschulen  zu  Auerbach  und  Oschatz  mit  rückwirkender  Krast

bis  zum  Ostertermin  1898.
        <pb n="123" />
        C.  c.  Real-Progymnasien.

VI.  Großherzogthum  Meckleuburg-Schwerin.


Teterow,

Wismar:  Realschule  der  großen  Stadtschule.
VII.  Großherzogthum  Sachsen.
Apolda:  Wilhelm  und  Louis  Zimmermanns
Realschule,
#  Neustadt  a.  d.  Orla.
VIII.  Großherzogthum  Oldenburg.
1Oberstein-Idar.
IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Wolfenbüttel.
X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Pößneck,
Sonneberg.
XI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
Gotha.
1Gotha.  «-XIL
  Herzogthum  Anhalt.
Cöthen:  Friedrichs-Realschule.

 

121

XIII.  Fürstenthum  Lippe.
1Salzuflen.))

XIV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck.

XV.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.
fCuxhaven,
Hamburg:  Realschule  in  Eilbeck,
Realschule  in  Eimsbüttel,
#Realschule  vor  dem  Holstenthore,
Realschule  vor  dem  Lübeckerthore,
#Realschule  in  St.  Pauli.

XVI.  Elsaß-Lothringen.

1Barr,

Buchsweiler:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
Colmar:  sReal-Abtheilung  des  Lyzeums,
Hagenau:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
Markirch,

Münster,

Rappoltsweiler,

Straßburg  i.  Els.:  sRealschule  bei  St.  Johann.

C.  Real-Progymnasten.

I.  Königreich  Preußen.
Biebrich,
Biedenkopf,
Buxtehude,
Culm,
Delitsch,
Die),
Durschau,
Düren:  Neal-Progymnasium  (verbunden  mit
Ober-Realschule),

Eilenburg,

Einbeck,

Ems,

Eschwege:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

Progymnasium),

Eschweiler:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Real-Progymnasium  (verbunden
Progymnasium),

Eupen:  mit

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.
        <pb n="124" />
        122

Forst  i.  d.  Lausitz:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Progymnafium),
Freiburg  i.  Schlesien,

Fulda,

Gardelegen,

Geisenheim,

Greifswald:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Gumbinnen,

Hameln:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Havelberg.

Höchst  a.  Main:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Progymnasium),

Jenkau,

Krossen:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Langenberg,

Langensalza.

Lennep,

Limburg  a.  d.  Lahn:  Real-Progymnasium  (verbunden

  mit  Progymnasium),
Löwenberg,

Luckenwalde,

Lübben,

Marne,

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Real-Progymnasium
(verbunden  mit  Gymnafium),

München-Gladbach:  Real-Progymnasium  (berbunden
  mit  Gymnasium),

Nauen,

Neumünster:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Neuwied:  Real-Progymnasium  (berbunden  mit
Eymnasium),

Oberhausen,

Oberlahnstein,

Oldesloe,

Otterndorf,

 

C.  c.  Real-Progymnasien.

Papenburg,

Pillau,

Rathenow,

Ratibor,

Remscheid,

Riesenburg,

Schleswig:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Schmalkalden,

Schönebeck,

Segeberg,

Sonderburg,

Spremberg,

Stargard  i.  Pommern,

Stolp:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Gymnafium),



Uelzen,  fun

Wesel:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Wolgast,

Wollin,

Wriezen.

II.  Großherzogthum  Baden.
Baden:  Real-Progymnafium  (verbunden  mit  Realschule),

Durlach:  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums,
Mosbach.

III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


Grabow,
Parchim:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Eymnasium).

IV.  Herzogthum  Braunschweig.
Gandersheim.
V.  Herzogthum  Anhalt.
Zerbst:  Realklassen  des  Gymnasiums.
        <pb n="125" />
        C.  d.  Höhere  Bürgerschulen.  C.  e.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.  123

VII.  Fürstenthum  Waldeck.

VI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Arolsen.

Rudolstadt:  Nealklassen  des  Gymnasiums.

d.  Höhere  Bürgerschulen.
I.  Großherzogthum  Hessen.  II.  Großherzogthum  Mecklenburg-Dieburg:

  Höhere  Bürgerschule  (Realschul-Ab-  Schwerin.

theilung  und  Progymnasial-Ab-  #

theilung.)

 

Mostock.

e.  Oeffentliche  Schulkehrer-Seminare.

I.  Königreich  Preußen.
Alfeld:  Evangelisches  Seminar,
Altdöbern:  Evangelisches  Seminar,
Angerburg:  Evangelisches  Seminar,
Aurich:  Exvangelisches  Seminar,
Barby:  Epvangelisches  Seminar,
Bederkesa:  Evangelisches  Seminar,
Berent:  Katholisches  Seminar,
Berlin:  Evangelisches  Seminar  für  Stadischul-,

  lehrer,

Boppard:  Katholisches  Seminar,
Braunsberg:  Katholisches  Seminar,
Breslau:  Katholisches  Seminar,
Brieg:  Evangelisches  Seminar,
Bromberg:  Evangelisches  Seminar,
Brühl:  Katholisches  Seminar,
Büren:  Katholisches  Seminar,
Bütow:  Epvangelisches  Seminar,
Bunzlau:  Epangelisches  Seminar,
Cammin:  Evangelisches  Seminar,
Cornelimünster:  Katholisches  Seminar,
Delitzsch:  Evangelisches  Seminar,
Dillenburg:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,
Dramburg:  Evangelisches  Seminar,
Drossen:  Evangelisches  Seminar,
Eckernförde:  Evangelisches  Seminar,
Eisleben:  Evangelisches  Seminar,

 

Elsterwerda:  Evangelisches  Seminar,

Elten:  Katholisches  Seminar,

Erfurt:  Evangelisches  Seminar,

Exin:  Katholisches  Seminar,

Franzburg:  Evangelisches  Seminar,

Friedeberg  i.  d.  Neumark:  Evangelisches  Seminar,

Fulda:  Katholisches  Seminar,

Genthin:  Evangelisches  Seminar,

Graudenz:  Katholisches  Seminar,

Gütersloh:  Evangelisches  Seminar,

Habelschwerdt:  Katholisches  Seminar,

Hadersleben:  Evangelisches  Seminar,

Halberstadt:  Evangelisches  Seminar,

Hannover:  Evangelisches  Seminar,

Heiligenstadt:  Katholisches  Seminar,

Herdecke:  Evangelisches  Seminar,

Hilchenbach:  Evangelisches  Seminar,

Hildesheim:  Katholisches  Seminar,

Homberg:  Evangelisches  Seminar,

Karalene:  Evangelisches  Seminar,

Kempen  (Regierungsbezirk  Düsseldorf):  Katholisches
  Seminar,

Königsberg  i.  d.  Neumark:  Evangelisches  Seminar

Köpenick:  Evangelisches  Seminar,

Köslin:  Evangelisches  Seminar,

Koschmin:  Evangelisches  Seminar,

Kreuzburg:  Evangelisches  Seminar,

*
        <pb n="126" />
        124  C.  e.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.

Kyritz:  Evangelisches  Seminar,

Liebenthal:  Katholisches  Seminar,

Liegnitz:  Evangelisches  Seminar,

Linnich:  Katholisches  Seminar,

Löbau:  Evangelisches  Seminar,

Aneburg:  Evangelisches  Seminar,

Marienburg  i.  Weflpreußen:
Seminar,

Mettmann:  Evangelisches  Seminar,

Moers:  Evangelisches  Seminar,

Montabaur:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Evangelisches  Seminar,

Münsterberg:  Evangelisches  Seminar,

Münstermaifeld:  Katholisches  Seminar,

Neu--Ruppin:  Evangelisches  Seminar,

Neuwied:  Exvangelisches  Seminar,

Neuzelle:  Evangelisches  Seminar,

Northeim:  Evangelisches  Seminar,

Ober-Glogau:  Katholisches  Seminar,

Odenkirchen:  Katholisches  Seminar,

Oels:  Evangelisches  Seminar,

Oranienburg:  Evangelisches  Seminar,

Ortelsburg:  Evangelisches  Seminar,

Osnabrück:  Evangelisches  Seminar,

Osterburg:  Evangelisches  Seminar,

Osterode  i.  Ostpreußen:  Evangelisches  Seminar,

Ottweiler:  Evangelisches  Seminar,

Paradies:  Koetholisches  Seminar,

Peiskretscham:  Katholisches  Seminar,

Petershagen:  Evangelisches  Seminar,

Pilchowitz:  Katholisches  Seminar,

Pölitz:  Evangelisches  Seminar,

Prenzlau:  Evangelisches  Seminar,

Preußisch-Eylau:  Evangelisches  Seminar,

Preußisch-Friedland:  Evangelisches  Seminar,

Proskau:  Katholisches  Seminar,

Prüm:  Katholisches  Seminar,

Evangelisches

 

Pyritz:  Evangelisches  Seminar,
Ragnit:  Evangelisches  Seminar,
Ratzeburg:  Evangelisches  Seminar,
Rawitsch:  Paritätisches  Seminar,
Reichenbach  i.  d.  Ober-Lausitz:  Evangelisches
Seminar,
Rheydt:  Evangelisches  Seminar,
Rosenberg:  Katholisches  Seminar,
Rüthen:  Katholisches  Seminar,
Sagan:  Evangelisches  Seminar,
Schlüchtern:  Evangelisches  Seminar,
Segeberg:  Evangelisches  Seminar,
Siegburg:  Katholisches  Seminar,
Soest:  Evangelisches  Seminar,
Stade:  Evangelisches  Seminar,
Steinau  a.  d.  Oder:  Evangelisches  Seminar,
Tondern:  Evangelisches  Seminar,
Tuchel:  Katholisches  Seminar,
Uetersen:  Evangelisches  Seminar,
Ufingen:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,
Verden:  Evangelisches  Seminar,
Waldau:  Edangelisches  Seminar,
Warendorf:  Katholisches  Seminar,
Weißenfels:  Evangelisches  Seminar,
Wittlich:  Katholisches  Seminar,
Wunstorf:  Evangelisches  Seminar,
Ziegenhals:  Katholisches  Seminar,
Zülz:  Katholisches  Seminar.

II.  Königreich  Bayern.
Altdorf:  Schullehrer-Seminar,
Amberg:  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Schullehrer-Seminar,
Bayreuth:  Lehrerbildungsanstalt,
Eichstätt:  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Schullehrer-Seminar,
Kaiserslautern:  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Schullehrer-Seminar,
        <pb n="127" />
        C.  e.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.

Schwabach:  Schullehrer-Seminar,
Speyer:  Lehrerbildungsanstalt,

Straubing:  Schullehrer-Seminar,
Würzburg:  Schullehrer-Seminar.

III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg:  Königliches  Seminar,
Auerbach:  Königliches  Seminar,
Bautzen:  Landständisches  evangelisches  Seminar,
Domstiftliches  katholisches  Seminar,
Borna:  Königliches  Seminar,
Dresden-Friedrichstadt:  Königliches  Seminar,
Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher'sches
Seminar,
Grimma:  Königliches  Seminar,
Löbau:  Königliches  Seminar,
Nossen:  Königliches  Seminar.
Oschatz:  Königliches  Seminar,
Pirna:  Königliches  Seminar,
Plauen  (bei  Dresden):  Königliches  Lehrer-Seminar,
Plauen  im  Voigtlande:  Königliches  Seminar,
Nochlitz:  Königliches  Seminar,
Schneeberg:  Königliches  Seminar,
Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Seminar,
IZschopau:  Königliches  Seminar.

IV.  Königreich  Württemberg.
Eßlingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Gmünd:  Katholisches  Schullehrer-Seminar,
Künzelsau:  Erangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nagold:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Saulgau:  Katholisches  Schullehrer-Seminar.

V.  Großherzogthum  Baden.
Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar  1,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar  II,
Meersburg:  Großherzogliche  Lehrer-Bildungsanstalt.



 

125

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Alzey:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,
Bensheim:  Großherzoglich

Friedberg:  Eroßherhogliches  Siunchre  Semsner.
VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Neukloster:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar.
VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar.
IX.  Herzogthum  Braunschweig.

Braunschweig:  Herzogliches  Lehrer-Seminar,

Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrer-  Seminar.

X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrer=Seminar.



XI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Herzogliches  Schullehrer-Seminar.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und

Gotha.
Coburg:  Herzogliches  Ernst-Albert-Schullehrer-Seminar,

Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.
XIII.  Herzogthune  Anhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landes-Seminar.

XIV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Sondershausen:  Fürstliches  Landes-Seminar.
XV.  Fürstenthum  Neuß  älterer  Linic.

Greiz:  Fürstliches  Schullehrer=  Seminar.

XVI.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.
        <pb n="128" />
        126  C.  f.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.

XVII.  Färstenthum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Fürstliches  Lehrer-  Seminar  (verbunden
  mit  Gymnasium  Adolphinum
und  Real-Progymnasium).
XVIII.  Fürstenthum  Lippe.
Delmold:  Fürstliches  Lehrer-Seminar.
XIX.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Schullehrer-Seminar.
XX.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volks-Schullehrer-Seminar.

XXI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Staatliches  Lehrer--Seminar.

XXII.  Elsaß-Lothringen.
Colmar:  Lehrer-Seminar  I,
Lehrer-Seminar  II,
Metz:  Lehrer-Seminar,
Oberehnheim:  Lehrer-Seminar,
Pfalzburg:  Lehrer-Seminar,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrer-Seminar.

f.  Andere  öffentliche  Tehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.
Bitburg:  Landwirthhschaftsschule,
Brieg:  sLandwirthschaftsschule,
Cleve:  #Landwirhhschaftsschule,
Dahme:  Landwirthschaftsschule,
Eldena:  sLandwinhhschaftsschule,
Flensburg:  Landwirthschaftsschule  (verbunden

mit  Ober-Realschule),

Heiligenbeil:  -Landwirthschaftsschule,
Herford:  sLandwirthschaftsschule,
Hildesheim:  sLandwirthschaftsschule,
Leegnitz:  [Landwirthschaftsschule,
L#dinghausen:  sLandwirthschaftsschule,
Marggrabowa  i.  Ostpr.:  #Landwirthschaftsschule,
Marienburg  i.  Westpr.:  [Landwirthschoftsschule,
Samter:  Landwirthschaftsschule,
Schivelbein  i.  Pomm.:  sLandwirthschaftsschule,
Weilburg:  sLandwirthschaftsschule.

II.  Königreich  Bayern.
Augsburg:  #Industrieschule,
Lchtenhof:  #Kreislandwirthschaftsschule,
München:  FHandelsschule,
IIndustrieschule,
Nürnberg:  Handelsschule,
Industrieschule.

 

III.  Königreich  Sachsen.

Chemnitz:  1Oeffentliche  Handels-Lehranstalt,
Döbeln:  Landwirthschaftsschule  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),

Dresden:  sOeffentliche  Handels-Lehranstalt  der
Dresdener  Kaufmannschaft  (höhere
Handelsschule),
Leipzig:  sOeffentliche  Handels-Lehranstalt,
Zittau:  sHandels-Abtheilung  des  Real-Gymnasiums.

IV.  Großherzogthum  Hessen.
Groß-Umstadt:  sLandwirthschaftsschule  (verbunden
mit  Realschule).
V.  Großherzogthum  Oldenburg.
Varel:  Landwirthschaftsschule.
VI.  Herzogthum  Braunschweig.
Marienberg  bei  Helmstedt:  sLandwirthschaftliche
Schule.
VII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
  "
Umsicht-fhandelzsAbtheilungderRealschule.
VIILElfaßsLothringem
Rufach:fLandwirthschaftöfchulr.
        <pb n="129" />
        Privat-Lehranstalten.  127

Privat-Pehranstalten.

 

I.  Königreich  Preußen.  #n  5  Dr.  Christian  Joseph
.  as,
Berlin:  Oandelsschule  von  Paul  Lach,  Lauterberg  a.  Harz:  Hoͤhere  Privat-  Knabenschule
Cosel  i.  O.Schles.:  Höhere  Privat-Knabenschule  des  Dr.  Paul  Bartels,
unter  Leitung  des  Vorstchers  G.  Niesty:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Vor-Schwarzkopf,
  ·  steherghetmananueyJ
Erfurt:  Oandels  ·  Fachschule  von  Albin  Koͤrnet.  Obercassel  bei  Bonn:  fUnterrichts  ·  und  Er-Faltenberg
  i.  d.  Mark:  Viltoria·  Institut  von  Albert  ziehungs-Unstalt  von  Ernst  Kalkuhl,
Siebert,  »  Osnabrück:  1Nöllesche  Handelsschule  des
Frankfurt  a.  Main:  #Ruoff=  Hasselssches  Erzieh-  Dr.  L.  Lindemann,
ungs-Institut  von  Karl  Schwarz,  Ostrau  (früher  Ostrowo)  bei  Filehne:  Progymna-Friedrichsdorf
  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  Gar  ·  siole  und  realprogymnasiale  Abtheinier'sche
  lLehr-  und  Erziehungs-  lung  des  Pödagogiums  des  Profes-Anstalt
  des  Dr.  Ludwig  Pröscholdt,  sors  Dr.  Max  Beheim-Schwamkbach,
Gaesdonck  (Nheinprovinz):  Privat-Unierrichts-  Paderborn:  ünterrichts-Anstalt  (Privat-Realund
  Erziehungs-=  Anstalt  unter  schule)  von  Heinrich  Reismann,
Leitung  des  Dr.  Joseph  Brunn,)  Plötzenseebei  Berlin:  Pädagogium  (Progymnafium)
Gnadenfrei:  sHöhere  Privat-Bürgerschule  unter  des  evangelischen  Johannisstifts
Leitung  des  Dialonus  G.  Lentz,  unter  Leitung  des  Stiftsvorstehers
St.  Goarshausen:  #Erziehungs-Institut  (Institut  Pastors  W.  Philipps  und  des
Hofmann)  des  Dr.  Gustav  Müller  wissenschaftlichen  Lehrers  Theodor
(früher  Karl  Harrach),  Menzel.5)

Godesberg  (Nheinprovinz):  Evangelisches  Päda-  Sachsa  a.  Harz:  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt
gogium  (  realistische  und  pro-  (Privat-Realschule)  von  Wilbrand
gymnafiale  Abtheilung)  von  Otto  Nhotert,

Kühne,  Telgte:  Progymnafiale  und  shöhere  Bürgerschul-Kemperhof
  bei  Coblenz:  #Katholische  Knaben-  Abtheilung  des  Erziehungs-Insti-Unterrichts=
  und  Erziehungs-An-  tuts  des  Dr.  Franz  Knickenberg.

 

+)  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung
eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung
  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.  Dispen  sationen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder
einzelnen  Theilen  derfelben  sind  unstatthaft.

1)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugniß  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars
auf  Grund  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.

Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Ostertermin  1899  einschließlich
Geltung.

2)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugniß  für  den  einjährigfreiwilligen  Militärdienst  auf  Grund
des  Bestehens  der  Abschlußprüfsung  nach  dem  sechsten  Jahrgange  unter  Anwendung  der  preußischen  Prüfungsordnung
  vom  6.  Januar  1892  zu  ertheilen.  ·

Ell)  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michgelistermin  1899  einschließlich
  Geltung.

4
        <pb n="130" />
        128

II.  Königreich  Bavern.
Augsburg:  Allgemeine  Handels--Lehranstaltsvon
Johann  Stahlmann,
Dennersberg  bei  Marnheim  (Palz):  Real=  und
Erziehungs-Anstalt  unter  Leitung
des  Dr.  Ernst  Goebel,
Frankenthal  (Pfalz):  Real-Lehr-Institut  von  Valentin
  Trautmannu.  Eugen  Wehrle,
Fürth:  Frraelitische  Bürgerschule  des  Dr.  Samuel
  Dessau,
Marktbreit  a.  Main:  #  Real-  und  Handelsschule
des  Joseph  Damm,
Nürnberg:  s  Real=  und  Handels-Lehranstalt  (Institut
  M.  Gombrich).

III.  Königreich  Sachsen.
Dresden:  Real-Institut  von  G.  Müller-Gelinek
und  Dr.  P.  Th.  Schumann,)
Real-Abtheilung  der  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Pastors  a.  D.
Johannes  Friedr.  Ludwig  Prinzhorn
  (früher  Ernst  Böhme),
Realklassen  der  Unterrichts-  und  Erziehungs-=
  Anstalt  des  Dr.  Ernst
Zeidler,)
Leip.ig:  #Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  E.  J.  Barth,
Privatschule  des  Dr.  Friedrich  Thomas
Roth,
Privat  -Realschule  von  Otto  Albert
Toller.
IV.  Königrelch  Württemberg
Stuttgart:  sHöhere  Handelsschule  unter  Leitung
des  Professors  Eugen  Bonhöffer,
MRealistische  Abtheilung  der  Privat-Lehranstalt
  des  Professors  Karl
Widmann  (des  Instituts  Rauscher).

 

Privat-Lehranstalten.

V.  Großherzogthum  Baden.
Waldkirch:  #Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Rudolph
Plähn,  «
Weinheim:  Privatanstalt  des  Dr.  D.  W.  Bender
(verbunden  mit  staatlicher  höherer
Bürgerschule).

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Offenbach  a.  Main:  Goetheschule  des  Dr.  Pius
Sack.)

Privat-Handelsschule  des  Dr.
Wilhelm  Schlottmann  (früher
Dr.  Konrad  Tolle.)2)

VII.  Großherzogthum  Sachsen.
Jena:  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt  von  Ernst
Pfeiffer,
1Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Heinrich  Stoy.
VIII.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig:  s  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Hermann
  Jahn,
Seesen  a.  Harz:  nJakobson-Schule  unter  Leitung
des  Professors  Dr.  Emil  Philippson,
Wolfenbüttel:  f  Samson-Schule  unter  Leitung
des  Dr.  Ludwig  Tachau.

IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Salzungen:  1  Privat-Realschule  von  Heimich
Christian  Wehner.

X  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Gumperda  beit#  Kahla:  #Lateinlose  Abtheilung
der  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt
des  Professors  Dr.  Siegfried
Schaffner.

1)  Auf  diesen  Anstalten  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschrünkt.
2)  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Ostertermin  19o0  einschließlich

Geltung.
3)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1897.  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur
bis  zum  Ostertermin  1900  einschließlich  Geltung.
        <pb n="131" />
        Privat-Lehranstalten.  129

XI.  Herzogthum  Anhalt.

Ballenstedt:  Progymnafsiale  Abtheilung  (Privat-Progymnasium)
  und  Real-Abtheilung
  )  des  Privat-Instituts  des

Professors  Dr.  Otto  Wolterstorff.

I  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Keilhau:  1#Erziehungs-=  Anstalt  des  Professors
Dr.  Johannes  Barop.

XIII.  Fürstenthum  Waldeck.

Pyrmont:  Pädagogium  des  Dr.  Hermann  Karl
Gotthilf  Caspari  (Progymnasial-Abtheilung).


XIV.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera:  Amthorssche  höhere  Privat-Handelsschule
(Handels-Akademie)  unter  Leitung
des  Dr.  Friedrich  Claußen.

Berlin,  den  11.  Mai  1898.

 

XV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
#Wbeckr:  Privat-Nealschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann.

XVI.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Vremen:  —Privat-Realschule  von  C.  W.  Debbe.

XVII.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

Hamburg:  Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber,

Stiftungsschule  von  1815  unter
Leitung  des  Dr.  Oskar  Dränert,

Schule  des  Dr.  A.  Wichard  Lange,

(Schule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff,
tung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,

Realschule  des  unter  Leitung  des
Direktors  J.  Wichern  und  des
wissenschaftlichen  Lehrers  Karl
Harald  von  Dameck  stehenden  Paulinums,
  Pensionat  des  Rauhen
Hauses.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

1  Murückwirkender  Kraft  bis  zum  Michaelistermin  1897.

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  das  Verbot  des  Feilbietens  von  Rindvieh  und  Schweinen  im  Umherziehen.
Vom  28.  Mai  1898.

Im  Hinblick  auf  die  andauernd  starke  Verbreitung  der  Maul=  kund  Klauenseuche
und  die  in  neuester  Zeit  in  eine  Reihe  von  Gemeinden  erfolgte  Einschleppung  der  Seuche
durch  den  hausirweisen  Vertrieb  von  Handelsvieh  wird  auf  Grund  des  §.  56b  Abs.  3
der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  6.  August  1896  (Reichsgesetzblatt

S.  685)  Nachstehendes  verfügt:
        <pb n="132" />
        130

S.  1.
Das  Feilbieten  von.  Rindvieh  und  Schweinen  im  Umherziehen  ist  bis  zum  30.  September
  d.  J.  einschließlich  verboten.

S.  2.
Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §.  148
Ziff.  7  a  der  Gewerbeordnung.

S.  3.
Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  10.  Juni  d.  J.  in  Kraft.
An  diesem  Tage  treten  die  von  den  Oberämtern  auf  Grund  des  §.  9  der  Ministerialverfügung
  vom  21.  Februar  1896,  Petreffend  Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Maulund
  Klauenseuche  (Reg.  Blatt  S.  35),  erlassenen  Anordnungen  außer  Wirksamkeit.

Stuttgart,  den  28.  Mai  1898.  „Q
Pischek.

HBekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Auflosung  der  Auterstützunge-  und  Sterbekasse  der  freiwilligen  Fruerwehr  der
Stadt  Stultgart.  Vom  31.  Mai  1898.

Nachdem  in  Folge  der  Auflösung  der  freiwilligen  Feuerwehr  der  Stadt  Stuttgart
die  Unterstützungs=  und  Sterbekasse  derselben,  welcher  durch  die  im  Vollmachtsnamen
Seiner  Majestät  des  Königs  ergangene  Entschließung  des  K.  Staatsministeriums
vom  30.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  370)  die  juristische  Persönlichkeit  verliehen  worden
ist,  gemäß  §.  40  der  Statuten  sich  ordnungsmäßig  aufgelöst  hat,  wird  dies  hiemit  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  31.  Mai  1898.
Pischek.
        <pb n="133" />
        131

HBekanntmachung  der  II.  Tivilkammer  des  Laudgerichts  Ulm  und  der  Civilkammer  des
Landgerichts  Ravensburg,
betreffend  einen  Familienvertrag  der  Agnaten  der  gräflich  von  Stadion'schen  Familie  vom

K.  zun  ·
Fer  1687.  Vom  3.  und  17.  Mai  1898.

Die  nachgenannten  Agnaten  der  gräflich  von  Stadion'schen  Familie,  nämlich:
1)  die  Grafen  Friedrich,  Emerich  und  Philipp  von  Stadion  von  der  philippinischen
Linie,
2)  der  durch  seine  Curatoren  vertretene,  inzwischen  verstorbene  Graf  Hugo  Philipp  von
Stadion  und  der  Graf  Georg  von  Stadion,  beide  von  der  fridericianischen  Linie,
haben  in  der  Zeit  vom  9.  Juli  bis  zum  27.  Dezember  1887  eine  von  dem  k.  k.  Landesgericht
  Wien  als  Curatelbehörde  am  18.  November  1887  genehmigte  Vereinbarung  abgeschlossen,
  nach  deren  Inhalt,  soweit  sich  derselbe  auf  die  im  Königreich  Württemberg  gelegenen
  Besitzungen  der  genannten  Familie  bezieht,  die  Curatoren  des  Grafen  Hugo  Philipp
und  der  Graf  Georg  für  den  Fall  des  Ablebens  des  Grafen  Friedrich,  derzeitigen  Inhabers
der  im  Königreich  Württemberg  gelegenen  Familienbesitzungen,  auf  das  Erbrecht  und  die
SrucMcession  in  die  Fideicommißgüter  der  philippinischen  Linie  zu  Gunsten  des  Grafen
Emerich,  und  falls  dieser  ohne  Hinterlassung  successionsfähiger  Kinder  versterben  sollte,
zu  Gunften  des  Grafen  Philipp  verzichten  (lit.  A.  Ziff.  2  der  Vereinbarung);  außerdem
ist  in  lit.  E.  dieser  Vereinbarung  in  Bestätigung  einer  schon  unterm  8.  April  1880  geschlossenen
  Nachtragsconvention  eine  Bestimmung  über  die  Erhöhung,  des  nach  Ziff.  V.  3
des  Familienstatuts  vom  17.  Mai  1830  (vergl.  Bekanntmachung  des  K.  Justizministeriums
  vom  24.  April  1835  (Reg.  Blatt  S.  387  ff.)  der  Wittwe  eines  Familienchefs
zu  reichenden  Witthums  getroffen  worden.

Nachdem  dieser  Vereinbarung,  soweit  dieselbe  die  im  Königreich  Württemberg  gelegenen
  Besitzungen  der  gräflich  von  Stadion'schen  Familie  betrifft,  die  gerichtliche  Bestätigung
  Seitens  der  II.  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  Ulm  und  Seitens  der  Civilkammer
des  K.  Landgerichts  Ravensburg  vorbchältlich  der  Rechte  Dritter  ertheilt  worden  ist,  wird
dies  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

 

Ulm,  den  3.  Mei  1898.  Ravensburg,  den  17.  Mai  1898.
Die  II.  Civilkammer  Die  Civilkammer
des  K.  Landgerichts  Ulm:  des  K.  Landgerichts  Navensburg:

Föhr.  Laemmert.
        <pb n="134" />
        Gebdruci  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheuteren
        <pb n="135" />
        133

M  10.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  1.  Juli  1898.

 

Inhalt:

aöninia  u  Verordnung.  beirh  eiressend  die  Ermächtigung!  der  Stadtgemeinde  Weinsberg  zu  Erhebung  einer  örtlichen
chsabgab  Vom  önigliche  Verordnung.  betreffend  die  Ermächtigung
der  Foaschci  Krenpenhen.  —*  kn  1  r  45  der  Gemeinde  Oedheim,  Oberamts  Neckarsulm,
zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  8.  Juni  1898.  —  Bekanntmachung  des
Hustirn#inscket#n,  betreffend  die  Vertretung  des  Militärfiskus  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens
und  der  Penslonen  der  Offiziere  und  Militärbeamten.  sowie  der  Gebührnisse  der  Olnterbliebenen  von  Militärpersonen

  und  Militärbeamten.  Vom  31.  Mai  189

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Weinsberg  zu  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  bier.  Vom  7.  Juni  1898.  n

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  März  1897,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1897  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  23),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  35),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abän-
        <pb n="136" />
        134

derung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach
Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.
Der  Stadtgemeinde  Weinsberg  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünf  und  sechszig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1899
gestattet.
8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  Weinsberg  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Stener  auf  zwei  Mark  dreißig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  7.  Juni  1898.

Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

fönigliche  Verorduung,
betressend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Kornwestheim,  Gberamts  Ludwigeburg,  und  der  Gemeinde
Oedheim,  Oberamts  Neckarsulm,  zu  Erhebung  riner  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.
Vom  8.  Juni  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  März  1897,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1897  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  23),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-
        <pb n="137" />
        135

Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.
Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung
des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.
Der  Gemeinde  Kornwestheim,  Oberamts  Ludwigsburg,  und  der  Gemeinde  Oedheim,
Oberamts  Neckarsulm,  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier  mit
fünf  und  sechszig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1899  gestattet.

§.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  den  Gemeinden  Kornwestheim  und  Oedheim  zur  Biererzeugung
  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner
ungeschrotenen  Malzes  für  die  genannten  Gemeinden  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei
Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  8.  Juni  1898.

Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

ekanntmachung  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Vertretung  des  Militärsiekus  bei  der  pfändung  des  Diensteinkommens  und  der
Peusionen  der  Gsfiziere  und  Militärbeamten,  sowie  der  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von
Militärpersonen  und  Militärbeamten.  Vom  31.  Mai  1898.

In  Folge  von  Aenderungen  in  der  Heeresorganisation  und  in  der  Geschäftsvertheilung
  hat  sich  die  Nothwendigkeit  ergeben,  die  durch  die  Bekanntmachung  des  Justiz-
        <pb n="138" />
        136

ministeriums  vom  12.  Dezember  1894  (Reg.  Blatt  S.  346—349)  veröffentlichte  Nachweisung
  derjenigen  Behörden  und  Personen,  welche  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens
  der  Offiziere  und  Militärbeamten  rc.  zur  Vertretung  des  Militärfiskus  als
Drittschuldners  im  Sinne  der  §§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  berufen  sind,  neu  aufzustellen.


Diese  von  dem  K.  Kriegsministerium  für  den  Bereich  der  K.  württembergischen
Militärverwaltung  neu  aufgestellte  Nachweisung  wird  in  Anlage  I  an  Stelle  der  genannten
  früheren  Nachweisung  den  Justizbehörden  und  gerichtlichen  Beamten,  insbesondere
den  Gerichtsvollziehern,  zur  Beachtung  bei  den  entsprechenden  Zahlungsverboten  und  Zustellungen
  an  den  Militärfiskus  bekannt  gemacht.

Zu  gleichem  Zweck  wird  in  Anlage  II  die  auch  für  den  Bereich  der  K.  preußischen.
Militärverwaltung  neu  aufgestellte  Nachweisung,  welche  an  die  Stelle  der  mit  der  Bekanntmachung
  vom  12.  Dezember  1894  in  Anlage  II  (Reg.  Blatt  S.  350  bis  352)  veröffentlichten
  Nachweisung  tritt,  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  31.  Mai  1898.
Breitling.

Anlage  I.
Nachweisung
derjenigem  Behörden  und  Personen,  welche  im  Ressort  der  Königlich  Württembergischen  Militärverwaltung
  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Offizieren')  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung
  sowie  der  Pensionen  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  und  der
aus  Militärfonds  fließenden  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes  und
von  Beamten  der  Militärverwaltung  vom  1.  Mai  1898  ab  berufen  sind,  den  Reichs-Militärfiskus
als  Drittschuldner  im  Sinne  der  8§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  zu  vertreten.

*)  Soweit  die  Nachweisung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offtziereauch
  die  Sanitätsoffiziere  (Militärärzte)  einbegriffen.
        <pb n="139" />
        Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

A.  Betreffs  der  aktiven
Offiziere  und  Beamten:

d2  Regiments-Kommanren,

  den  Kommandeuren
der  selbfkäudiven  (nicht  regimentirten)
  Bataillone,  den
Kommandeuren  der  Landwehrbezirke
  und  dem  Vorstande
  des  Bekleidungsamts.


Der  Militär-Intendantur
des  Armeekorps.

Dem  Chef  ver  Waffen-Abthei
  ung  des  Kriegsminieriu


 

 

Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens:
der  ihnen  unterstellten,  Gehalt  empfangenden
Offiziere  und  Beamten,  einschließlich  der  Sanicelsehere
  des  Pionier-Bataillons  Nr.  13,
sodann  der  aggregirten  Offiziere,  dage  en  gut
Ausschluß  f  der  Osfiziere  bei  dem  „ierer
aillon  Nr.  13  und  der  à  la  suite  der  e
latten  sehenden  Offiziere.

Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens:
der  Regimentskommandeure,  der  Kommandeure
der  selbständigen  (nicht  regimentirten)  Bataillone
  und  des  Vorstands  des  Bekleidungsamts;

der  Offiziere  bei  dem  Pionier-Bataillon  Nr.  13;
der  Auditeure;

des  Korpsgeneralarztes  und  des  Oberarztes
oder  Assistenzarztes  bei  dem  Sanitätsamt,  der
Generaloberärzte,  der  Garnisonärzte,  sowie  des
Korpsstabsapothekers;

der  Garnisonpfarrer  und  Garnisonküster  in
Absicht  auf  ihre  Bezüge  aus  Militärfonds;

der  Platzmajore;
des  Korps-Roßarztes  beim  Generalkommando;

der  Militär-Intendantur-Beamten  mit  Ausnahme
  des  Militär-Intendanten;

der  Beamten  der  Proviantämter;

der  Beamten  der  Garnisonverwaltungen;
der  Beamten  des  Garnisonbauwesens;
der  Beamten  der  Garnisonlazarethe.

Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens:
der  Offiziere  und  Beamten  des  Artilleriedepots;

der  Offiziere  des  Traindepots.

 

Bei  Pfändung  des  Dient.
einkommens  der  bei  dem
1  Eronen  Nr.  1
efindlichen  iziere

ie  Zustellung  an  die  ͤ

Intendahen  des  Ars

  (s.  A.  II.)  und  in

Betreff  der  à  la  suite  der

Truppentheilestehenden  Offiztere,

  soweit  dieselben

ucht,  unter  A.  II.  gehören,
das  Kriegsministerium

i  A.  IV.)  zu  erfolgen.

 

 

zu  Ziff.  4—6.

Beznich  bdes  vGarnisenarzder

  Garnisonpfarrer
nnd  Garnifontüster,  sowie
des  Platzmajors  ber  Festung
Ulm  linken  Ufers  hat  die
gustellung  an  die  Militär= 



ntendaatur  des  XIV.  Armeekorps
  in  Karlsruhe  zu
erfolgen.

Wegen  des  Milltär-Intendanten
  siehe  A.  IV.
        <pb n="140" />
        138

 

 

Laufende

  Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

Nr.

IV.Dem  Kriegsministerium.  Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens

 

B.  Betreffs  der  Pension  2c.
beziehenden  Offiziere  und
Beamten:

Dem  Kriegsministerium.

C.  Betreffs  der  Hinterbliebenen
  von  Personen  des
Soldatenstandes  und  von

Dem  Kriegsministerium.

 

 

sämmtlicher  übrigen  unter  den  Nummern  A.
I.—III.  nicht  einbegriffenen  Offiziere  und  Beamten
  der  Militärverwaltung.

Bei  Pfändung  der  Penslon  und  des  sonstigen

aus  Militärfonds  fließenden  Einkommens:
der  sämmtlichen  mit  Pension  zur  Disposttion
gestellten  Offiziere  und  Militärbeamten;

der  mmtichen  auf  Inaktivitätsgehalt  oder
Wartegeld  gesetzten  Offiziere  und  Beamten  der
Militärverwaltung;

der  sämmtlichen  mit  Pension  gänzlich  verabschiedeten
  Offiziere  und  Beamten  der  Militärverwaltung.


Bei  Pfändung  des  aus  Militärfonds  fließenden

Einkommens  (Wittwen=  und  Waisenpension,
Wittwen=  und  Waisengeld,  Unfallrenten,  gesetzliche
  Beihülfen):

der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes
  und  von  Beamien  der  Militärverwaltung.
        <pb n="141" />
        lage  II.

139

Nachweisung

enigen  Behörden  und  Personen,  welche  im  Ressort  der  Königlich  preußischen  Militärverwaltung  bei  der
ndung  des  Diensteinkommens  von  Offizieren  f)  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung,  sowie  der  Penen
  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  und  der  aus  Militärfonds  fließenden  Gebühr=:
  der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung  vom
Nai  1898  ab  berufen  sind,  den  Reichs-Militär-Fiskus  als  Drittschuldner  im  Sinne  der  88§.  730  ff.  der

Civilprozeßordnung  zu  vertreten.

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

Bemerkungen.

 

KA.  Betreffs  der  aktiven  Offiziere  und  Beamten:

Den  Regimentskommandeuren,  den  Kommandeuren
  der  selbständigen  (nicht  regimentirten)
Bataillone,  der  Unteroffizierschulen  und  der
Unteroffizier-Vorschulen,  dem  Chef  des  Militär-Reit-Instituts,
  den  Kommandeuren  der  Feldartillerie-und
  der  Fußartillerie-Schießschule,  dem
Kommandeur  der  Luftschiffer-Abtheilung,  dem
Chef  der  Versuchs-Compagnie  der  Arkillerie-Prüfungs-Kommission,
  sowie  den  Kommandeuren
der  Landwehrbezirke  und  den  Vorständen  der
Bekleidungsämter.

 

Der  Militär-Intendantur  des  betreffenden  Armeekorps
  (Korps-Intendantur).

4)  Soweit  die  Nachwelsung  keine  besonderen
Sanitätsofftziere  (Militärärzte)  einbegriffen.

Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  der
ihnen  unterstellten,  Gehaltempfangenden
Offiziere  und  Beamten  einschließlich  der
aggregirten  Offiziere,  jedoch  mit  Aus-½
  der  Offiziere  bei  den  Pionier=Bataillonen
  und  der  à  la  suite  der
Truppentheile  stehenden  Offiziere.

Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens:

1.  der  Regimentskommandeure,  der  Kommandeure
  der  selbständigen  (nicht  regimenlir#ten
  Bataillone  —  ausschließlich
der  Pionier-Bataillone")  —  der  Unterffizierschulen,

  der  Unteroffizier-Vorchulen,

  der  Feldartillerie=  und  der
zußartillerie=  chießschule,  sowie  der
uftschiffer-Abtheilung,  des  Chefs  der

Bersuchs-Kompagnie  der  Artillerie=Urüfungs-Kommission,

  sowie  der  Kommandeure

  der  Landwehrbezirke  I,  II,
III  und  IV  Berlin;“*)

2.  der  Auditeure  und  der  Militär-Gerichts-Aktuare
  mit  Ausnahme  des  Gouvernements=
  und  des  Garnison-Auditeurs,
sowie  des  Militär-Gerichts-Aktuars
in  Berlin  ;““)

3.  der  Korps-Generalärzte,  der  Oberärzte

l
1

 

 

und  der  Assistenzärzte  bei  den  Sani-Bei

  Pfändung  des  Diensteinkommens
  der  bei  den
Pionierbataillonen  befindlichen
  Offiziere  hat  die  Zustellung
  an  das  Kriegsministerium
  (siehe  lfd.  Nr.  V)
zu  erfolgen,  ebenso  betreffs

er  à  la  suite  der  Truppentheile
  stehenden  Offiziere,
oweit  diese  nicht  unter  lfd.
Nr.  II,  III  und  [V  gehören.

Betreffs  der  Kommandeure
  der  Piouter-Hataillone
  siehe  Ifd.  Nr.  V.

*“)  Wegen  der  Kommandeure
  der  übrigen  Landwehrbezirke
  gilt  f  d.  Nr.  VI.

Ve)  Wegen  des  Gouvernements=
  und  Garnison-Au- 



diteurs,  sowie  des  Militär-Bestimmungen

  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offiziere“  auch
        <pb n="142" />
        140

 

Lfd.  Nr.

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

".  Nr.

1I

Bemerkungen.

7

 

 

(Der  Intendantur  der  militärischen  Institute  in
Berlin.

tätsämtern,  der  Generaloberärzte,  der
Garnisonärzte  mit  Ausnahme  der  in
Berlin  und  Potsdam,  der  Chefärzte
des  1.  und  2.  Garnisonlazareths  in
Berlin,  sowie  der  Korps-Stabsapotheker
  und  der  Garnisonapotheker;
der  Militär-Oberpfarrer,  der  Divisions=
  und  der  Garnisonpfarrer,  der
Dioistons=  und  der  Garnisonküster  mit
Ausnahme  der  Garnisonp  ferer  und
e  ber  Garnisonküfter  in  Ber
der  Korps-Roß  rzte  bei  n  n  eral-2
  andos;
6.  der  Plahemniore  mit  tsnahme  der  in
Berlin  und  Potsda
7.  der  wlnd  Hotsdam  drt  amten  bei
den  Korps-  und  Divisions-Intendanturen
  sowie  bei  der  Intendantur  der
Eisenbahntruppen  mit  Ausnahme  der
Militär-Intendanten#
8.  der  Beamten  der  Proviantämter  und

der  Armee-Konse  ie  For
arnis  enberwal-1—

  *-  der

10.  der  Beemten  des  Garnison-Bauwesens
mit  Ausnahme  der  der  Intendantur
uES  dend  Institute  unterstellten

ehe

11.  der  Beamten  der  Garnisonlazarethe
und  der  Militär-Kuranstalten

12.  erBeamten  der  Zah  ungsstelle  des

ekorps;
13.  des  Lehrers  z  der  Garnison-=  Ee
pold-)  Schule  in  Frankfurt  a.  d.

Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens:
1.  des  Gouvernements=  und  des  Garnison-Auditeurs
  sowie  des  Militär-Gerichts-Aktuars
  und  des  Gerichtsboten
beim  Gouvernementsgericht  in  Berlin;

2.  Garnisonärzte  in  Berlin  und

(*

 

3.  der  Garntsonpfarrer  und  der  Garnisonküüster
  in  n

4.  der  Platzmajore  in  Berlin  und  Potsam;


5.  der  Militär-  Intendanturbeamten  bei
der  Intendantur  zu  III  mit  Ausnahme
des  Ober-Intendanturraths;

6.  der  der  Intendantur  zu  11I  unterslellten
Beamten  des  Garnison-Bauwesens.

 

 

  
   
    
  
  
    
  

—
—

Verichis-  Aktuars  in  B
lin,  ferner  wegen  der  Ga
nisonärzte  in  Berlin  un
Potsdam,  wegen  der  Ga
nisonpfarrer  und  der  G
serio  Verlin.  sowi
wegen  et  mafore  i
Feh  un  otsdam  sie

4)  e  des  Gouvern
ments=  und  Garnison  #
diteurs,  sowie  des  Mili
tär-Ge  erichts  Aktuars  in
Berlin,  ferner  wegen  der
Garnisonärzte  in  Berli
und  Potsdam,  wegen  der
Garni  onpfarrer  und  der
Garnisonküster  in  Berlin,
sowie  wegen  der  is
majoret  in  foltaundn
siehe  #fd.  N

),  *-  der  aatrn
tendanten  siehe  lfd.  Nr.  V

*#)MWegen  des  Ober-Inlendanturraths
  siehe  Hf.
        <pb n="143" />
        Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:  Bemerkungen.

 

em  Feldzeugmeister.  Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens:

1.  der  Offiziere  und  Beamten  der  Feldzeugmeisterei
  mit  Ausnahme  des  Feldgeus
  meisters;“)  *)  Wegen  des  Feldzeug-2.

  f  Hirreiinh  Beamtender#rilerie=  meisters  siehe  (fd.  Nr.  V.
deporl  nspektion,  der  Artilleriedepot-Direktionen
  und  der  Artilleriedepots;

.  der  Offiziereder  Traindepot-Inspektion,
der  Traintdepot-Direktionen  und  der
Traindepots;

4.  der  Offziere  und  Beamten  der  Inspektion
  der  technischen  Institute  der
Infanterie,  der  Gewehrfabriken  und
**r  Munitionsfabrik;

der  Offiziere  und  Veamten  der  Inrden
  Oll  der  technischen  Institute  der
Artillerie,  des  Artillerie-Konstruktions=Büreaus,
  der  Artilleriewerkstätten,  der
Eeschützgleperei,  der  Geschoßfabrik,  der
Feuerwerks-Laboratorien,  der  Pulverfabriken
  und  des  Mikltärzerfüchsam.

dem  Kriegsministerium.  Bei  Pfändung,  des  –hls

sämmtlicher  übrigen  unter  lfd.  Nr.  1,
II,  III  und  IV  nicht  zurminen  en  Offiund
  Beamten  der  itärverwal- 



8.  Betreffsô  ber  —.  24.  akbesiehenden  Offiziere

l.  Derjenigen  Be  zunns  *  deren  Anweisung  Bei  Pfändm  der  Pension  und  des  fedie

  seberstehen  aufgeführten  Tersonen  ihre  be  gen  eiche-  ilitärfonds  fließen-Pensions=
  2c.  Gebührnisse  empfangen.  den  Fo  Sahe  A
2.  Die  anweisenden  Behörden  sind:  1.  der  semmute  en  mit  enfton  zur  Disa)
  für  Preuße  ..  die  Regierungen,  bestion  ge  geste  ten  Offiziere  und  Milib)
  für  die  aus  der  Militär-  2.  t  0  esetzten
sensieden,  kne  HJesinmmiih  aus  #  War  rtegeh  !  1
ihre  Pensionsge  3.  der  sämmtlichen  mit  —  *  cglich
empfangenden  Personen  das  Polizei-Prä-  derafemmelhe  5  und  amten

ium  in  Berlin,,  der  Militärverwaltung,
e)  für  das  Großherzogthum
*  .  vßb  64h  .  die  Intendantur
XIV.  Armeekorps,
d)  für  ElsaßLothringen  das  Ministerium
für  Elsaß-Lothringen
  in  Straßburg
  i.  E.
3.  Gewöhnlich  —  aber  nicht  immer  —  empfangen
die  Betreffenden  bere  Pensionsgebührnisse  .
Anweisung  derien  gen  Behörde,  in  deren  Bezirk
  sie  wohnen
        <pb n="144" />
        142

 

 

VII.

4.  Auerdem  er  erstreckt  sich  der  Geschäftskreis  der

egier

Cassel  auf  die  im  Königreiche  Bayern,

Hroßberzogthum  Hessen-  Fürstenthum
Waldeck  und  Pyrm
eichr  auf  die  im  mietreiche  Sachsen,
Wiesbaden  auf  die  im  Königreiche
Württemberg,

Erfurt  aufdi  im  G  Sachs
Weimar,  in  den  E“—  Sachsen-Coburg
  und  Gotha,  Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Meiningen,  den  Fürstenthümern
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Sondershausen,



Schleswig  auf  die  in  den  Großherzogthümern
  Mecklenburg  =  Schwerin  und
Strelitz,  in  den  freien  Städten  Hamburg,
Lübeck  und  Bremen,

Aurich  auf  die  im  Großherzogthum  Oldenur



 

 

Magdeburg  auf  die  in  den  erzogthümern
Braunschweig  ban  Anh  “  zos
Minden  auf  die  in  *  zuriruuene
Lippe  und  Schaumburg-Lipp
M  rseburg  auf  die  in  den  Fürdenthamern
eu

wohnenden  preußischen  Militärpensionäre.

C.  Betreffs  der  Hinterbliebenen  von  Personen
des  Soldatenstandes  und  Beamte

Dem  Kriegsministerium.

Lslrs.  Der  Pfändungsbeschluß  ist  serner
zuzuste
a)der  General-Direktion  der  Königlich
  Preußischen  Militär-Wittwen-Pensions-Anstalt
  in  Berlin
bei  Pfändung  der  an  Hinterbliebene  von
Personen  des  Soldatenstandes  und  von
Beamten  der  Militärverwaltung  durch
die  Militär-Wittwenkasse  in  Berlin  zahlbaren
  Pensionen  aus
1.  der  Preubischen  Militär-Wittwen- 



Pensions-Anstalt,

 

Bei  Pfändung  des  aus  Militärfonds
stießenden  Einkommens  (Wittwengeld,
Waisengeld,  Unfallrenten,  gesetzliche  Beihülfen
  gerhnemelltenen  von  Personen
des  Soldatenstandes  und  von  Beamten
der  Militärverwaltung.

 

2  Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:  Bemerkungen.
        <pb n="145" />
        143

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:  Bemerkungen.

 

2.  der  eessischen  Militär-Wittwenund
  Waisen-Anstalt,

3.  der  Nassauischen  Militär-Wittwenund
  Waisenkasse;

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        145

11.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  14.  Juli  1898.

Inhalt:

 
  

  
  

an  den
des

 
 

1898.  —

   

für
des  Innern,

  

isos.

 

 

Gesttz,
betreffend  den  Antheil  Württembergs  an  dem  Gesammtkontingent  der  Preunereien.
Vom  28.  Juni  1898.

Fn

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.
Die  Königliche  Regierung  ist  ermächtigt,  zu  der  in  Art.  II  Abs.  2  des  Reichsgesetzes
vom  4.  April  1898,  betreffend  die  anderweite  Festsetzung  des  Gesammtkontingents  der
Brennereien,  (Reichs-Gesetzblatt  S.  159)  vorgesehenen  Bestimmung  des  Antheils  des
        <pb n="148" />
        146

Königreichs  Württemberg  an  dem  neu  bemessenen  Gesammtkontingent  der  Branntweinsteuergemeinschaft
  die  in  Art.  III  daselbst  vorbehaltene  Zustimmung  zu  ertheilen.

Unser  Staatsministerium  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  28.  Juni  1898.

Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Gesetz,
betrefsend  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den  Eisenbahnban  und  für  außerordentliche  gedurfnisse
  der  Verkehrpanstalten-Vermaltung  in  dem  Rechunugejahr  1896/99.  Vom  30.  Juni  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.

Für  den  Bau  der  nach  Art.  2  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1896,  betreffend
die  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den  Bau  von  Eisenbahnen  r2c.  in  dem  Rechnungsjahr
  1896/97  (Reg.  Blatt  S.  128),  herzustellenden  Eisenbahn  von  Beilstein  nach  Heilbronn
  kommen  als  zweite  Rate  zur  Verwendung  500  000  4%

Neben  der  den  Betheiligten  auferlegten  Bestreitung  der  Grunderwerbungstosten  ist
von  der  Stadtgemeinde  Heilbronn  zu  den  Mehrkosten,  welche  die  Führung  der  Bahn
zwischen  dem  Südbahnhof  und  dem  Hauptbahnhof  Heilbroun  durch  den  sogenannten
Lerchenberg  erfordert,  ein  baarer  Beitrag  von.  .  ..  ..  .  .  115000  MA
zu  leisten.

Art.  2.

Eisenbahnen  sind  herzustellen:

1)  von  Kirchheim  u.]T.  nach  Oberlenningen.

Für  diese  Bahn  kommen  zur  Verwendung..  1050000  +
        <pb n="149" />
        147
2)  von  Blaufelden  nach  Langenburg.

Für  diese  Bahn  kommen  zur  Verwendung..  3J38000  4
3)  von  Freudenstadt  nach  Klosterreichenbach.

Für  diese  Bahn  werden  als  erste  Nee  500000  -4

bestimmt.

4)  von  Biberach  über  Aepfingen  nach  Ochsenhausen.
Für  diese  Bahn  kommen  zur  Verwendung  1093000+
Mit  der  baulichen  Ausführung  dieser  Bahnen  ist  dann  vorzugehen,  wenn  der  Eisenbahnverwaltung
  von  den  Betheiligten  der  für  den  Bahnbau  und  dessen  Zubehörden
dauernd  erforderliche  Grund  und  Boden  kosten=  urd  lastenfrei  zum  Eigenthum  überwiesen
und  der  vorübergehend  nöthige  Grund  und  Boden  kostenfrei  zur  Verfügung  gestellt  oder
statt  der  Eigenthumsüberweisung  genügende  Sicherheit  für  die  Erstattung  der  Grunderwerbungskosten
  geboten  sein  wird,  die  für  die  Bahn  Kirchheim—Oberlenningen  zu
275000  „,  für  die  Bahn  Blaufelden—Langenburg  zu  120  000  .//,  für  die  Bahn
Freudenstadt  —Klosterreichenbach  zu  235.000  „Kt  und  für  die  Bahn  Biberach—Ochsenhausen
  zu  102  000  veranschlagt  sind.
Von  den  bei  der  Bahn  Blaufelden—Langenburg  Betheiligten  ist  außerdem  ein  baarer
Baukostenbeitrag  von  35000  .4  zu  leisten  und  das  für  den  Bahnbetrieb  in  Langenburg
erforderliche  Wasser  kostenfrei  zur  Verfügung  zu  stellen.

Art.  3.

Die  unter  dem  12.  August  1863  (Reg.  Blatt  S.  177)  konzessionirte  Privateisenbahn
  von  Unterboihingen  *  Krbhein  u.  .  it  durch  d  den  Staat  zu  erwerben,  hiezu

werden  .  812000
bestimmt.
Art.  4.

Zu  dem  Bau  einer  Privatnebeneisenbahn  von  Möh  nach  Dörzbach  wird  als
Staatsbeitrag  eine  erste  Rate  in  der  Höhe  von  .  ..  270000  4
bestimmt.

Zu  den  Grunderwerbungskosten  für  eine  Eisenbahn  von  nis  nach  Schelklingen
wird  ein  Staatsbeitrag  von..  ...  .  150000  +

bestimmt.
        <pb n="150" />
        148

Art.  5.

Für  die  Vermehrung  des  Fahrbetriebsmaterials  der  Staatsesenbahn  werden  bestimt
  .  .  ..  ...l)60000-!
Art.  6.

Für  Zwecke  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  werden  517000  MA

bestimmt  und  zwar:
1)  für  die  Herstellung  eines  Postgebäudes  in  Cannstat.  140000

2)  für  die  Herstellung  eines  Postgebäudes  in  Kirchheim  u.T.  117000  4

3)  für  die  Herstellung  eines  Postgebäudes  in  Eßlingen  225  000  MA.

4)  zur  Erwerbung  des  Baugrundes  für  ein  Postgebäude  in  Shwenningen  35  000  1#%4
Art.  7.

Aus  verfügbaren  Mitteln  der  Restverwaltung  sind  zu  bestreiten:
von  der  nach  Art.  1  für  die  Bahn  Beilstein  —  Heilbronn  bestimmten  zweiten  Rate

400000  4
die  nach  Art.  2  Ziff.  2  bis  4  zur  Verwendung  bestimmten  Beträge  und  zwar
für  die  Bahn  Blaufelden  —  Langenburg..  .  7538000  AÆA

Freudenstadt—Klosterreichenbach  ..  .  .  500000  A
Biberach—Ochsenhausen  .?1093000
sowie  der  nach  Art.  4  zu  gewährende  Staatsbeiir  ig  für:  eine  Bahn  Möckmühl—
Dörzbach  mit  270000  4
und  der  Staatsbeitrag  zu  den  Grunderwerbungskosten  für  die  Bahnstrecke  Münsingen—
  Schelklingen  nit  .  150000  4

Zur  Deckung  des  weiteren  Aufwands  nach  Art.  i,  sowie  nach  Art  2  Ziff.  1  und
nach  Art.  3,  5  und  6  sind  Staatsanlehen  unter  möglichst  günstigen  Bedingungen  aufzunehmen.
Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen,  bezüglich  der  Aufnahme  der  erforderlichen  Staatsanlehen  durch  die
ständische  Schuldenverwal  gsbehörde  unter  der  verfassungsmäßigen  Mitwirkung  Unseres
Finanzministeriums  zu  vollziehen.
Gegeben  Bebenhausen,  den  30.  Juni  1898.

Wilhelm.
Mittnact.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.
        <pb n="151" />
        149

Gesth,
bekreffend  die  Abänderung  des  Polizeistrafrechts.  Vom  4.  Juli  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  I.

In  den  zweiten,  die  besonderen  Bestimmungen  in  Beziehung  auf  einzelne  Uebertretungen
  enthaltenden  Abschnitt  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen
  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  (Reg.  Blatt  S.  391),  werden  die  nachfolgenden  neuen  Bestimmungen  eingeschaltet:

Art.  7  Ziff.  3a.

3  3)  wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht  andere  als  die  von  der  zuständigen  württembergischen
  Behörde  genehmigten  Antheile  oder  Abschnitte  von  Loosen  zu  öffentlichen  Lotterien
oder  öffentlichen  Ausspielungen,  oder  wer  in  derselben  Absicht  hinsichtlich  anderer  als  der
genehmigten  Antheile  oder  Abschnitte  von  solchen  Loosen  oder  Ausweisen  von  Ausspielungen
Urkunden  über  den  Bezug  des  auf  ein  bestimmtes  Loos  oder  auf  einen  bestimmten  Spielausweis
  etwa  entfallenden  Gewinnes  (Promessen)  absetzt,  anbietet  oder  feilhält.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  als  Mittelsperson  gewerbsmäßig  den
Ankauf  oder  Verkauf  von  solchen  Antheilen,  Abschnitten  oder  Urkunden  befördert.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  den  Verkehr  mit
Antheilen  von  Inhaberpapieren  mit  Prämien  im  Sinne  des  Neichsgesetzes  vom  8.  Juni  1871
(Reichs-Gesetzblatt  S.  210)  oder  mit  Promessen  zu  solchen.

Art.  7  Ziff.  6  a.

6  a)  wer  außer  dem  Falle  des  §.  147  Abs.  1  Ziff.  1  der  Gewerbe-Ordnung  bei
dem  Betrieb  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=  und  Privat-Irrenanstalten  den
hierüber  von  den  zuständigen  Belörden  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt.

Art.7  Ziff.  8.

8)  wer  Aussteuer-,  Sterbe=  oder  Wittwenkassen,  Versicherungsanstalten  oder  andere

dergleichen  Gesellschaften  oder  Anstalten  im  Sinn  des  §.  360  Ziff.  9  des  Reichs-
        <pb n="152" />
        150

strafgesetzbuchs  eröffnet,  ohne  die  durch  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  erstattet
zu  haben.

Gleicher  Strafe  unterliegt,  wer  den  über  den  Geschäftsbetrieb  einer  solchen  Anstalt
oder  Gesellschaft  durch  Gesetz  oder  Verordnung  erlassenen  Vorschriften,  oder  der  durch
das  Ministerium  des  Innern  verfügten  Untersagung  des  Betriebes  zuwiderhandelt.

Die  Untersagung  kann  erfolgen,  wenn  die  Interessen  der  Versicherten  oder  Mitglieder
  durch  Mangelhaftigkeit  des  Betriebs  oder  der  wirthschaftlichen  oder  rechtlichen
Grundlagen  desselben  oder  durch  Unzuverlässigkeit  des  Unternehmers  offensichtlich  gefährdet
werden,  sowie  im  Falle  fortgesetzter  gröblicher  Zuwiderhandlungen  gegen  behördliche,  zum
Schutz  der  Versicherten  oder  Mitglieder  gegebenen  Vorschriften.

Gegen  die  Untersagung  des  Betriebs  ist  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  zulässig.

Art.  7  a.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,  wer
den  polizeilichen  Vorschriften  über  die  Anfertigung  oder  Verwendung  von  Marken  oder
Zeichen,  welche  inländischen  oder  ausländischen  Münzen  ähnlich  sind,  zuwiderhandelt:

Die  Erlassung  solcher  polizeilichen  Vorschriften  kommt  dem  Ministerium  des
Innern  zu.

Neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  kann  auf  Einziehung  der  vorschriftswidrig
angefertigten  oder  verwendeten  Marken  oder  Zeichen  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,
ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

Art.  7b.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  werden
bestraft  die  Geschäftsführer  von  eingetragenen  Genossenschaften  und  sonstigen  ähnliche
Zwecke  verfolgenden  Gesellschaften,  bei  welchen  zum  Gebrauch  im  Geschäftsbetrieb  geeignete,
  mit  dem  gesetzlichen  Aichungsstempel  nicht  versehene  oder  unrichtige  Maaße,  Gewichte
oder  Waagen  vorgefunden  werden,  oder  welche  sich  einer  anderen  Verletzung  der  Vorschriften
  über  die  Maaß=  und  Gewichtspolizei  schuldig  machen.

Der  gleichen  Strafe  unterliegen  die  Mitglieder  des  Vorstands  der  vorgenannten
Vereine  und  Gesellschaften,  wenn  die  in  Abs.  1  bezeichneten  Uebertretungen  mit  ihrem
Vorwissen  begangen  sind,  oder  wenn  sie  bei  der  nach  den  Verhältnissen  möglichen  eigenen
        <pb n="153" />
        151

Beauffichtigung  des  Geschäftsbetriebs  oder  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung  der
Geschäftsführer  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  haben  fehlen  lassen.

Neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  ist  auf  die  Einziehung  der  vorschriftswidrigen
Maaße,  Gewichte,  Waagen  oder  sonstigen  Meßwerkzeuge  zu  erkennen.

Art.  7c.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  wird
bestraft,  wer  den  polizeilichen  Anordnungen  zuwiderhandelt,  durch  welche  der  Brieftaubenverkehr
  aus  Rücksichten  der  Sicherheit  des  Staates  verboten  oder  Beschränkungen  unterworfen
  wird.

Neben  der  Geldstrafe  oder  Haft  kann  auf  Einziehung  der  Brieftauben  und  ihrer
Behältnisse  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

Art.  17  a.

Einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfundvierzig  Mark  unterliegen  Wirthe,  welche  an  Personen,
  von  denen  sie  wissen  oder  den  Umständen  nach  annehmen  müssen,  daß  sie  in
einem  Alter  von  weniger  als  sechzehn  Jahren  stehen,  gewohnheitsmäßig  geistige  Getränke
zum  sofortigen  Genusse  verabreichen  oder  durch  Angehörige  oder  Bedienstete  verabreichen
lassen.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  jugendliche  Arbeiter  während  der
vorgeschriebenen  Arbeitspausen,  ebenso  wenig  dann,  wenn  der  Besuch  des  Wirthshauses
unter  Aufsicht  der  Eltern,  Vormünder,  Lehrer,  Dienst=  oder  Lehrherren  oder  anderer
für  die  jungen  Leute  verantwortlicher  erwachsener  Personen,  oder  zur  Erfrischung  auf
Reisen,  Ausflügen  oder  bei  ähnlichen  Gelegenheiten,  oder  wenn  er  in  dem  regelmäßigen
Kosthaus  stattfindet.

Art.  23  a.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,  wer
den  polizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt,  welche  im  öffentlichen  Interesse  über  die
Benützung  und  die  Instandhaltung  von  Wasserleitungen,  Gasleitungen  oder  sonstigen
der  Zuführung  elementarer  Stoffe  oder  Kräfte  dienenden  und  für  weitere  Kreise  bestimm-
        <pb n="154" />
        ten  Leitungen,  sowie  zum  Schutze  derartiger  Anlagen  gegen  unbefugte  Störung  und
Beschädigung  erlassen  worden  sind.
Art.  28a.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,  wer
außer  dem  Falle  des  8.  367  Ziff.  3  und  5  des  Strafgesetzbuchs  den  vom  Ministerium
des  Innern  zum  Schutze  gegen  Gesundheitsgefährdung  oder  schwindelhafte  Ausbeutung
des  Publikums  erlassenen  Vorschriften  über  die  öffentliche  Ankündigung  und  den  Vertrieb
von  Geheimmitteln  und  anderen  in  diesen  Vorschriften  denselben  gleichgestellten  Stoffen
oder  Zubereitungen,  welche  zur  Verhütung  oder  Heilung  von  Menschen=  und  Thierkrankheiten
  zu  dienen  bestimmt  sind,  zuwiderhandelt.

Art.  29  à.

Hauseigenthümer  oder  deren  Stellvertreter,  Arbeitgeber  und  Dienstherren  werden,
wenn  sie  der  ergangenen  polizeilichen  Aufforderung  zur  Beseitigung  erheblicher,  die  Gesundheit
  oder  die  Sittlichkeit  gefährdender  Mißstände  in  den  von  ihnen  vermietheten,
oder  Arbeitern,  Lehrlingen  oder  Dienstboten  zum  Aufenthalt  oder  zum  Schlafen  angewiesenen
  Räumlichkeiten  binnen  angemessener,  in  der  Aufforderung  zu  bezeichnender  Frist
nicht  nachkommen,  oder  solche  Räumlichkeiten  dem  polizeilichen  Verbot  zuwider  weiter
benützen  lassen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Mit  der  gleichen  Strafe  werden  Hauseigenthümer  oder  deren  Stellvertreter,  Arbeitgeber
  und  Dienstherren  belegt,  welche  Räumlichkeiten,  deren  Lage  im  Falle  eines  Brandes
das  Leben  der  Bewohner  in  besonderem  Maaße  gefährdet,  polizeilichen  Anforderungen
zuwider  als  Schlafstellen  anweisen  oder  benützen  lassen.

Einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfundvierzig  Mark  unterliegen  die  Vermiether  von
Schlafstellen,  welche  abgesehen  von  den  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Fällen  den  zur
Ueberwachung  dieses  Geschäfisbetriebs  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandeln.

Art.  II.

Die  Art.  3,  Art.  7  Ziff.  3  Art.  10  Abs.  1  Ziff.  1  und  Abs.  2,  Art.  15  Ziff.  2,

Art.  16,  Art.  23  Abs.  2,  Art.  34,  Art.  36,  (36  a)  und  Art.  39  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember

  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich,  werden  folgendermaßen  abgeändert:
        <pb n="155" />
        15

Art.  3.

Die  Strafe  der  Haft  wird,  wenn  sie  von  den  Ortsbehörden  erkannt  wird,  im  Ortsgefängniß,
  wenn  sie  von  den  bürgerlichen  Gerichten  erkannt  wird,  im  gerichtlichen,  in
anderen  Fällen  im  oberamtlichen  Gefängniß  vollzogen.

Nach  den  besonderen  Umständen  der  Uebertretung  und  den  bürgerlichen  Verhältnissen,
  sowie  der  Bildungsstufe  des  Straffälligen  ist  von  der  erkennenden  Behörde  die
Vollziehung  der  Haft  an  einem  anderen  passenden  Verwahrungsort  anzuordnen.

In  den  Fällen  des  §.  361  Ziff.  3  bis  8  des  Strafgesetzbuchs  und  des  Art.  10
Abs.  1  Ziff.  1  bis  4  des  gegenwärtigen  Gesetzes  kann  die  Vollziehung  der  Haft,  wenn
die  zu  verbüßende  Strafe  vier  Wochen  übersteigt,  in  der  für  den  Vollzug  der  Gefängnißstrafe
  eingerichteten  Strafanstalt  durch  die  erkennende  Behörde  angeordnet  werden.

Als  Disziplinarstrafe  gegen  Strafgefangene  in  Oberamts=  und  Ortsgefängnissen  ist
neben  der  Entziehung  oder  Beschränkung  hausordnungsmäßiger  Befugnisse  und  Vergünstigungen
  nur  Schmälerung  der  Kost,  je  um  den  anderen  Tag,  jedoch  nicht  länger
als  während  der  Dauer  einer  Woche  zulässig.

Fesseln  dürfen  den  Strafgefangenen  in  Oberamts=  und  Ortsgefängnissen  nur  dann  angelegt
  werden,  wenn  es  wegen  besonderer  Gefährlichkeit  des  Gefangenen,  namentlich  zur  Sicherung
anderer,  oder  zur  Vekhütung  von  Sachbeschädigungen  erforderlich  erscheint,  oder  wenn  der
Gefangene  einen  Selbstentleibungs=  oder  Fluchtversuch  unternommen  oder  vorbereitet  hat.

Art.  7  Ziff.  3.

3)  wer  Loose  von  öffentlichen  Lotterien  oder  öffentlichen  Ausspielungen,  welche  außerhalb
Württembergs  veranstaltet  worden  sind  und  die  erforderliche  Genehmigung  der  zuständigen
württembergischen  Behörde  nicht  erlangt  haben,  oder  wer  hinsichtlich  solcher  Lotterien  oder
Ausspielungen  Urkunden  über  den  Bezug  des  auf  ein  bestimmtes  Loos  oder  auf  einen  bestimmten
  Spielausweis  etwa  entfallenden  Gewinnes  (Promessen)  alsegzi,  anbietet  oder  feilhält.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  als  Mittelsperson  in  gewinnsüchtiger
Absicht  den  Ankauf  oder  Verkauf  von  solche  Loosen  oder  Bezugsscheinen  befördert.

Art.  10  Abs.  1  Ziff.  1.

1)  wer  außer  den  Fällen  des  F.  361  Ziff.  1  und  2  des  Strafgesetzbuchs,  nachdem

ihm  der  Aufenthalt  in  einer  einzelnen  Gemeinde  durch  polizeiliche  Verfügung  untersagt

worden  ist,  ohne  Erlaubniß  dahin  zurückkehrt.
        <pb n="156" />
        134
Art.  10  Abs.  2.

Auf  die  nach  Maßgabe  der  Ziff.  1  bis  4  Verurtheilten  findet  die  Bestimmung  des

§.  362  Abs.  1  des  Strafgesetzbuchs  Anwendung.
Art.  15  Ziff.  2.

2)  wer  den  Vorschriften  in  Betreff  der  Beherbergung  von  Ortsfremden,  des  Ausweises
  über  die  Staats=  und  Gemeindeangehörigkeit  beim  Anzug  in  eine  Gemeinde,  der
Anzeige  von  Wohnungswechseln  oder  von  dem  Eintritt  von  Dienstboten,  Lehrlingen,
Gewerbegehilfen  oder  Arbeitern  entgegenhandelt.

Art.  16.

Dienstboten,  welche  ohne  rechtmäßige  Ursachen  den  Dienst  nicht  antreten  oder  vor
Ablauf  ihrer  Dienstzeit  verlassen,  werden  auf  Antrag  der  Dienstherrschaft  mit  Geldstrafe
bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  bestraft.

Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Art.  23  Abf.  2.
Der  gleichen  Strafe  unterliegt  im  Falle  eines  öffentlichen  Aergernisses  oder  auf
Antrag  des  Eigenthümers,  wer  andere  als  die  in  Abs.  1  bezeichneten  Gegenstände  vorsätzlich
  verunreinigt.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Art.  34.

Mit  Gelostrase  bis  zu  neun  Mark  wird  bestraft:

1)  wer  in  Zeiten  der  Ernte  und  Saat  innerhalb  des  durch  die  Ortspolizeibehörde
festzusetzenden  und  zu  veröffentlichenden  Zeitraums  seine  Tauben  nicht  eingesperrt  hält,
desgleichen  wer  den  zum  Schutze  des  Feldbaus  gegen  das  Hausgeflügel  erlassenen  ortspolizeilichen
  Vorschriften  nicht  Folge  leistet;

2)  wer  gegen  ortspolizeiliches  Verbot,  oder  gegen  den  kundgegebenen  Willen  des
Eigenthümers  in  fremden  Aeckern,  Weinbergen,  Baumgütern  oder  Wiesen  eine  Nachlese
hält;  desgleichen  wer  unbefugter  Weise

3)  in  Privatgewässern  oder  auf  fremdem  Grund  und  Boden  Flachs  oder  Hanf  röstet;

4)  fremde  auf  dem  Feld  zurückgelassene  Ackergeräthschaften  benützt;
        <pb n="157" />
        155

5)  das  an  Grenzrainen,  Straßen,  Wegen  oder  Gräben  wachsende  Gras  oder  sonstige
Viehfutter  abschneidet,  abrupft  oder  abbrennt,  oder  auf  fremdem  Feld  Unkraut  ausrupft;

6)  die  zur  Sperrung  von  Wegen  oder  von  Eingängen  in  eingefriedigte  Plätze  dienenden
  Gatterthore,  Pforten  u.  s.  w.  öffnet  oder  nach  dem  Hindurchgehen  nicht  wieder
schließt;

7)  Steine,  Schutt,  Unkraut  und  Unrath  auf  fremde  Grundstücke  oder  Privatwege
wirft.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  in  den  Fällen  der  Ziff.  1  befugt,  die  schadenstiftenden
Thiere  durch  den  Feldschützen  oder  andere  hiezu  beauftragte  Personen  wegschießen  zu
lassen.

Art.  36.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft,
wer  unbefugt  aus  fremden  Gärten,  Weinbergen,  Obstanlagen  oder  Alleen  oder  von  anderen,
  der  feldpolizeilichen  Aufsicht  unterliegenden  Grundstücken  (Feldern,  Aeckern,  Wiesen)
Gartenfrüchte  oder  Feldfrüchte  oder  andere  Bodenerzeugnisse  von  unbedeutendem  Werthe
oder  in  geringer  Menge  sich  aneignet.

Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  tritt  ein:

1)  wenn  die  Entwendung  aus  umfriedigten  Grundstücken  oder  Grundstückstheilen
mittels  Einbruchs  oder  Einsteigens  oder  mittels  Eröffnung  der  Zugänge  durch  falsche
Schlüssel  oder  andere  zur  ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht  bestimmte  Werkzeuge  begangen
  ist;

2)  wenn  der  Thäter  oder  einer  der  Mitthäter  Waffen  oder  andere  gefährliche,  zur
Verübung  der  Entwendung  nicht  erforderliche  Werkzeuge  bei  sich  geführt  hat;

3)  wenn  die  Entwendung  von  drei  oder  mehr  Personen  in  gemeinschaftlicher  Ausführung
  verübt  ist;

4)  wenn  der  Thäter  innerhalb  der  letzten  zwölf  Monate  zweimal  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  dieses  Artikels  bestraft  worden  ist.

Wird  eine  Entwendung  im  Sinne  des  Abs.  1  und  2  gegen  Angehörige,  Vormünder
oder  Erzieher  begangen,  oder  gegen  eine  Person,  zu  welcher  der  Thäter  im  Lehrlingsverhältnisse
  steht  oder  in  deren  häuslicher  Gemeinschaft  er  als  Gesinde  sich  befindet,  so
ist  sie  nur  auf  Antrag  zu  verfolgen.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.
        <pb n="158" />
        156

Eine  Entwendung,  welche  von  einem  Verwandten  aufsteigender  Linie  gegen  einen
Verwandten  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten  gegen  den  anderen  begangen
worden  ist,  bleibt  straflos.

Diese  Bestimmungen  (Abs.  3  und  4)  finden  auf  den  Anstifter  oder  Mitthäter,  welcher
nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  persönlichen  Verhältnisse  steht,  keine  Anwendung.

Art.  36  a.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft,
wer  unbefugt:

1)  von  Feld=  oder  sonstigen  außerhalb  des  Waldes  stehenden  Bäumen  oder  von
Hecken  Laub  abstreift  oder  abpflückt,  oder  Zweige  abbricht;

2)  Bäume  oder  Sträucher,  welche  in  Gärten,  Obstanlagen,  Aeckern  oder  anderen
der  feldpolizeilichen  Aufsicht  unterliegenden  Grundstücken  stehen,  oder  Hecken  oder  andere
zur  Einfassung  von  Grundstücken  dienende  Anpflanzungen,  desgleichen  Uferholzpflanzungen
abhaut,  abbricht,  ausreißt,  ausrodet  oder  sonst  beschädigt,  woferne  nur  ein  unbedeutender
Schaden  entstanden  ist  und  nur  ein  solcher  beabsichtigt  war.

Art.  39.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfundvierzig  Mark  wird  bestraft:

1)  wer  sich  außer  den  im  Strafgesetzbuch  vorgesehenen  Fällen  einer  der  in  Art.  17
des  Gesetzes  über  die  Regelung  der  Jagd  vom  27.  Oktober  1855  (Reg.  Blatt  S.  223)
bezeichneten  Uebertretungen  schuldig  macht  oder  den  züber  die  Art  der  Ausübung  der  Jagd
oder  über  den  Verkauf  und  Versandt  von  Wild  erlassenen  allgemeinen  Verordnungen  oder
Verfügungen  zuwiderhandelt.

Die  Strafbarkeit  des  Verkaufs  oder  Ankaufs  von  Wild  während  der  Hegezeit
(Art.  17  Ziff.  7  in  Verbindung  mit  Art.  12  des  angef.  Gesetzes)  tritt  übrigens  erst  nach
Verfluß  von  acht  Tagen  seit  Beginn  der  Hegezeit  ein.

In  Fällen  der  Ziff.  1  und  2  des  Art.  17  darf  die  Strafe  nicht  unter  achtzehn
Mark  betragen.

2)  wer  den  Vorschriften  der  Gesetze  über  die  Fischerei  und  den  nach  Maßgabe  derselben
  ergangenen  Verfügungen  zuwiderhandelt,  soweit  nicht  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs
  §§.  296  und  370  Ziff.  4  Platz  greifen.
        <pb n="159" />
        157

Neben  der  Geldstrafe  ist  auf  Einziehung  des  unter  Verletzung  der  Vorschriften  über
die  Hegezeit  erlegten,  gefangenen,  zum  Verkauf  gebrachten  oder  angekauften  Wildes,  sowie
der  unter  Verletzung  der  Vorschriften  über  die  Schonmaße  und  Schonzeiten  gefangenen,
versandten,  feilgebotenen,  verkauften  oder  in  Wirthschaften  verabreichten  Fische  und  Krebse
und  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwendeten  verbotenen  Fanggeräthe  zu  erkennen,
ohne  Unterschied,  ob  die  einzuziehenden  Gegenstände  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

Wenn  die  einzuziehenden  Thiere  (Wild,  Fische  und  Krebse)  noch  leben,  sind  sie  in
Freiheit,  bezw.  die  Fische  und  Krebse  in  das  nächste  fließende  Wasser  zu  setzen,  soweit
dies  ohne  Gefahr  für  ihr  Fortkommen  geschehen  kann.

In  allen  anderen  Fällen  sind  die  eingezogenen  Thiere  für  Rechnung  der  Armenkasse
derjenigen  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  die  der  Bestrafung  zu  Grunde  liegende  Uebertretung
  begangen  worden  ist,  zu  verwerthen.

Art.  III.

In  dem  Gesetze,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871  und  das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  vom
12.  August  1879  (Reg.  Blatt  S.  153)  treten  folgende  Aenderungen  ein:

1)  Die  Abs.  1  und  2  des  Art.  5  sind  folgendermaßen  zu  fassen:

Sind  die  in  Art.  2  Abs.  1  und  in  Art.  3  bezeichneten  Handlungen  gegenüber  von
staatlichen  Behörden  verübt  worden,  so  sind  diese,  wenn  sie  mit  Strafbefugniß  versehen
sind,  zur  Abrügung  zuständig,  andernfalls  die  Oberämter.  Sind  sie  anderen  Behörden
gegenüber  verübt  worden,  so  sind  die  Ortsbehörden  zur  Abrügung  zuständig.

In  Abs.  6  sind  nach  dem  Wort  Ungebühr  die  Worte  einzuschalten:  im  mündlichen
amtlichen  Verkehr  mit  einer  Behörde.

2)  In  Art.  10  8iff.  2  ist  zwischen  den  dort  citirten  Art.  36  und  37  einzuschalten:
(Art.)  „36  a."

Unsere  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.  ·

Gegeben  Bebenhausen,  den  4.  Juli  1898.
Wilhelm.

Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.
        <pb n="160" />
        158

Bekannimachnng  des  Ministeriums  des  Junern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Fröbel'schen  Kindergartenverein
in  Gerabronn.  Vom  24.  Juni  1898.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  22.  Juni  d.  J.  dem  Fröbel'schen  Kindergartenverein
  in  Gerabronn  die  juristische  Persönlichkeit  auf  Grund  der  vorgelegten
Satungen  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  allergnädigst  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart,  den  24.  Juni  1898.
Pischek.

Hekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  friegswesens,
betreffend  die  Ermächtigung  zur  Austelung  ärztlicher  Beugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in
Guatemala.  Vom  24.  Juni  1898.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  vorbezeichneten  Betreff  erlassene
Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1898  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1898
Nro.  25  S.  304)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  24.  Juni  1898.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Bekaunntmachung.

Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  20.  September  1895  (Central-Blatt  1895  S.  353)“)
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Arzte  Dr.  Bernhard  Alfons  Hahn  zu
Guatemala  —  an  Stelle  des  nach  Europa  zurückgekehrten  Dr.  med.  Max  Scheuer  —  auf  Grund
des  §.  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden  ist,  Zeugnisse  der  im  §.  42
Ziffer  1  a  und  b  a.  a.  O.  bezeichneten  Art  über  die  Untauglichkeit  oder  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen
militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Freistaate  Guatemala
(Central--Amerika)  haben.

Berlin,  den  6.  Juni  1898.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

"*)  Württ.  Regierungsblatt  von  1895,  S.  293.
        <pb n="161" />
        159

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  Vom  1.  Juli  1898.

In  Ausführung  eines  Bundesrathsbeschlusses  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung
Seiner  Königlichen  Majestät  die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
den  Verkehr  mit  Sprengstoffen,  vom  14.  Februar  1894  (Reg.  Blatt  S.  21)  dahin  abgeändert,
  daß  dem  Abs.  4  des  §.  21  folgender  zweite  Satz  hinzugefügt  wird:

Mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  kann  auch  in  geringerer
Entfernung  von  bewohnten  Gebäuden  eine  Stelle  angewiesen  werden,  sofern
diese  Gebäude  durch  Erdwälle  oder  in  anderer  Weise  gegen  die  Wirkungen
einer  auf  der  Ladestelle  eintretenden  Explosion  genügend  gesichert  sind.

Stuttgart,  den  1.  Juli  1898.
Pischek.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="162" />
        <pb n="163" />
        161

12.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  5.  August  1898.

 

Inhalt:
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung  von  Geheimmitteln.
  Vom  26.  Juli  1898.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Verkehr
mit  Diphtherieserum  in  den  Apotheken.  Vom  28.  Juli  1898.  —  Bälemmtmchung  des  Landes-  zosberscherungft
amts,  betreffend  den  Prämientarif  der  Verslcherungsanstalt  der  Württ.  haf
Vom  23.  Juli  1898.  —  Druckfehlerberichtigung.

 

Verfügung  des  Ministerinms  des  Jnnern,
betreffend  das  Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung  von  Geheimmitteln.  Vom  26.  Juli  1898.
Auf  Grund  der  Art.  28aà  und  51  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  tutt
ee  ——)),  wird  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Die  öffentliche  Ankündigung  von  Geheimmitteln,  welche  zur  Verhütung  oder  Heilung

von  Menschen-  und  Thierkrankheiten  zu  dienen  bestimmt  sind,  ist  verboten.
z.  2.

Die  von  dem  Ministerium  des  Innern  den  Geheimmitteln  im  Sinne  des  §.  1
gleichgestellten  anderen  Stoffe  oder  Zubereitungen,  auf  welche  das  Verbot  der  öffentlichen
  Ankündigung  gleichfalls  Anwendung  findet,  werden  jeweils  im  Regierungsblatt
bekannt  gegeben.

Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  15.  August  d.  Is.  in  Kreft.

Stuttgart,  den  26.  Juli  1898.

 

 

Pischek.
        <pb n="164" />
        162

Bekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,

betreffend  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den  Apotheken.  Vom  28.  Juli  1898.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialverfügung  vom  9.  August  1895,  betreffend
den  Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den  Apotheken  (Reg.  Blatt  S.  269),  wird  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  das  von  der  chemischen  Fabrik  von  E.  Merck
in  Darmstadt  hergestellte  Diphtherieheilserum,  welches  nach  Prüfung  im  Königlich  Preußischen
  Institut  für  Serumforschung  und  Serumprüfung  in  Steglitz  in  Fläschchen  in  den
Handel  kommt,  die  als  Kontrolezeichen  auf  der  Verschlußplombe  statt  des  Adlers  den
Hessischen  Löwen  zeigen,  gleichfalls  zur  Abgabe  in  den  inländischen  Apotheken  zugelassen  ist.

Stuttgart,  den  28.  Juli  1898.
Piscek.

Bekanntmachung  des  Landes-Versicherungsamts,  betreffend  den  Prämientarif  der  Versicherungsanstalt
  der  Württ.  Baugewerks-Berufsgenossenschaft.  Vom  23.  Juli  1898.

Auf  Grund  des  §.  24  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  287)  wird  die  Giltigkeit  des  vom  Landes-Versicherungsamt  am  22.  Januar
1895  festgesetzten  Prämientarifs  für  die  Versicherungsanstalt  der  Württ.  Baugewerks-Berufsgenossenschaft
  zu  Stuttgart  (Reg.  Blatt  S.  40  ff.)  auf  die  beiden  Verwaltungsjahre
  1898  und  1899  ausgedehnt.

Stuttgart,  den  23.  Juli  1898.

 

Gesehen:  K.  Landes-Versicherungsamt.
Der  Staatswinister  des  Innern:  In  Vertretung:
Pischek.  Nestle.

Druckfehlerberichtigung.

In  dem  S.  104  ff.  abgedruckten  Gesammtverzeichniß  derjenigen  Lehranftalten,  welche  zur
Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind,  muß  es  nach  der  auf  S.  346  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  von
1898  erschienenen  Berichtigung  unter  C.  b.  S.  119  linke  Spalte  statt  „Peine“  heißen:  „Peine,“.

–———  —

Gedruct  bei  G.  Hasselbrink  CEhr.  Scheufel.
        <pb n="165" />
        163
13.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  16.  August  1898.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  Staatsverträge  zwischen  Württemberg  und  Baden

1.  November  1897  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von  Friedrichshafen  nach  bheber

—  und  vom  10.  Februar  1898  über  den  Bau  und  Betrieb  einer  Nebeneisenbahn  von  Möck  nach

Dörzbach.  Vom  3.  August  1898.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  hine  n

ung  in  der  Person  des  Württembergischen  Hauptagenten  der  Niederländischen  Lebensverscherungsgesellschaft

Algemeene  Maatschappii  vun  Levensverzekering  en  Liülrenteo“  in  Amsterdam.  Vom  1.  ust  1898

Zeicnnnahuns  des  Ministeriums  des  Innern,  etreffend  die  Verleihung  der  suribeen  otrn  an

die  Schullehrer-Wittwen=  und  Waisenkasse  in  Kirchheim  u.  T.  Vom  5.  August  ekanntmachung

des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verieihung  .  gursisher  Fnuer  an  die  Kleinkinderpflege
  in  Münster,  Oberamts  Cannstatt.  Vom  5.  August  1

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Veröffentlichung  der  Staatsverträge  zwischen  württemberg  und  sahen  vom  11.  November
  1897  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von  Friedrichshafen  nach  Ueberlingen
und  vom  10.  Februar  1896  über  den  Bau  und  Hetrieb  einer  Nebeneisenbahn  von  Möchmühl
nach  Pörzbach.  Vom  3.  August  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  zwischen  Württemberg  und  Baden  abgeschlossenen  Staatsverträge  vom
11.  November  1897  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von  Friedrichshafen
nach  Ueberlingen  und  vom  10.  Februar  1898  über  den  Bau  und  Betrieb  einer  Neben-
        <pb n="166" />
        164

eisenbahn  von  Möckmühl  nach  Dörzbach  die  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände
erlangt  haben  und  beiderseitig  ratificirt  worden  sind,  verordnen  Wir  nach  Anhörung
Unseres  Staatsministeriums,  daß  diese  Verträge  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Villa  Seefeld,  den  3.  August  1898.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  v.  Schottenstein.

Staatsvertrag  zwischen  Württemberg  und  Baden
über
die  Herstellung  einer  weiteren  Verbindung  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsbahnnetzen.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  haben
in  der  Absicht,  eine  weitere  Verbindung  zwischen  den  beiderseitigen  Staatseisenbahnen  zu
vereinbaren,  Bevollmächtigte  ernannt,  die  vorbehaltlich  der  Allerhöchsten  Ratifikation  nachstehenden
  Vertrag  verabredet  haben:

Artikel  1.

Es  soll  auf  Württembergischem  und  Badischem  Gebiet  eine  Eisenbahnverbindung
von  Friedrichshafen  nach  Ueberlingen  hergestellt  werden.  Für  den  Bau  der  eingleisig
  auszuführenden  Bahn  sollen  die  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der
Haupteisenbahnen  Deutschlands  maßgebend  sein.

Artikel  2.

Der  Bau  und  Betrieb  der  Verbindungsbahn  wird  von  jedem  Staat  für  sein  Gebiet
auf  eigene  Rechnung  unternommen.

Die  Bahn  soll  innerhalb  eines  Zeitraums  von  6  Jahren,  vom  Tag  der  Auswechslung
  der  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Staatsvertrags  gerechnet,  in  ihrer  ganzen  Länge
in  vollkommen  betriebsfähigem  Zustand  hergestellt  werden.

Sollten  unvorhergesehene  außerordentliche  Ereignisse  eintreten,  so  wird  die  Baufrist
entsprechend  verlängert  werden.
        <pb n="167" />
        165
Artikel  3.

Zur  Erzielung  der  möglichsten  Uebereinstimmung  in  den  Konstruktionsverhältnissen
der  herzustellenden  Bahn  und  ihres  Zubehörs  sollen  die  mit  der  Ausführung  beauftragten
Behörden  sich  gegenseitig  die  Baupläne  über  die  Grenzstrecken  und  sonstige  hierauf  bezügliche
  Nachweise  mittheilen,  auch  während  des  Baues  in  stetem  Benehmen  miteinander
bleiben.

Ueber  den  Grenzübergangspunkt  und  den  Anschluß  der  Grenzstrecke  in  horizontaler
und  vertikaler  Richtung  wird  gemeinschaftlich  von  den  beiderseitigen  Behörden  ein  genauer
Entwurf  gefertigt  und  der  Genehmigung  der  beiden  Regierungen  unterstellt  werden.

Artikel  4.

Der  Betrieb  der  Bahn  zwischen  Friedrichshafen  und  Ueberlingen  und  dem  Anschlußpunkt
  an  die  Konstanz-Baseler  Linie  (Nadolfzell)  soll  ein  einheitlicher  sein.

Die  Vereinbarung  über  die  Besorgung  des  Fahrdienstes  auf  der  ganzen  Strecke  und
des  Dienstes  auf  der  Anschlußstation  bleibt  den  beiderseitigen  Eisenbahnverwaltungen
überlassen.

Artikel  5.

Die  volle  Landeshoheit  verbleibt  jeder  Regierung  auf  ihrem  Staatsgebiet.

Die  bahn=  und  betriebspolizeiliche  Aufsicht  wird  von  dem  Bahnpersonal  desjenigen
Staates  ausgeübt,  auf  dessen  Gebiet  die  Bahnstrecke  gelegen  ist.

Artikel  6.

Die  Fahrpläne  für  die  Bahn  sind  jeweils  von  beiden  Verwaltungen  gemeinsam
festzustellen.  Es  ist  dabei  auf  das  möglichste  Ineinandergreifen  der  Züge  mit  den  sonstigen
auf  den  Anschlußstationen  verkehrenden  Zügen  Bedacht  zu  nehmen.

In  beiden  Richtungen  der  Bahn  sollen  täglich  mindestens  4  Züge  mit  Personenbeförderung
  geführt  werden.

Artikel  7.

Soveit  nicht  direkte  Tarife  für  den  Personen=  und  Güterverkehr  vereinbart  werden,
wird  jeder  Theil  für  die  auf  seinem  Gebiet  belegene  Strecke  der  Bahn  die  auf  seinen
sonstigen  Linien  geltenden  Tarife  anwenden.
        <pb n="168" />
        166
Artikel  8.

Ueber  Benutzung  der  Bahn  zu  Postzwecken  bleibt  Vereinbarung  zwischen  den  betheiligten
  Postverwaltungen  vorbehalten.

Artikel  9.

Längs  der  zur  Ausführung  kommenden  Bahn  sind  Telegraphenleitungen  durch  jede
Verwaltung  auf  ihrem  Gebiet  herzustellen.  Die  Bahndienst-Depeschen  werden  gegenseitig
unentgeltlich  befördert.

Artikel  10.

Für  den  Fall,  daß  die  Bahn  auf  badischer  Seite  über  Markdorf  geführt  wird,  gestattet
die  Großherzoglich  Badische  Regierung  den  späteren  Anschluß  einer  von  Ravensburg  ausgehenden
  normal=  oder  schmalspurigen  Bahn  in  Markdorf  vorbehaltlich  der  hierüber  zu
treffenden  Vereinbarung.

Artikel  11.

Die  beiden  Regierungen  behalten  sich  für  den  gegenwärtigen  Staatsvertrag  die  Zustimmung
  der  Landesvertretung,  soweit  diese  erforderlich,  vor.

Artikel  12.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  beiderseits  zur  Allerhöchsten  Genehmigung  vorgelegt
und  die  Auswechslung  der  Ratifikationsurkunden  thunlichst  bald  vorgenommen  werden.

Dessen  zur  Urkunde  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  Vertrag  in  zwei
Ausfertigungen  unter  Beifügung  ihrer  Siegel  eigenhändig  unterzeichnet.

So  geschehen  Stuttgart,  den  elften  November  im  Jahre  Eintausend  achthundert
sieben  und  neunzig.

gez.  v.  Majer,  gez.  Zittel,
K.  Württembergischer  Direktor.  Gr.  Bad.  Geheimer  Rath.
(  8  0  S.)
        <pb n="169" />
        167
Staatsvertrag  zwischen  Württemberg  und  Baden

über
den  Bau  und  Betrieb  einer  Nebeneisenbahn  don  Möckmühl  nach  Dörzbach.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  haben
in  der  Absicht,  eine  weitere  Eisenbahnverbindung  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten
  herbeizuführen,  Bevollmächtigte  ernannt,  welche  vorbehaltlich  der  Allerhöchsten  Ratifikation
  nachstehenden  Vertrag  verabredet  haben:

Artikel  1.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  verpflichten
  sich,  den  Bau  und  Betrieb  einer  Nebeneisenbahn  von  Möckmühl  nach  Dörzbach
nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  zu  gestatten  und  durch  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  zu
fördern.

Beide  Regierungen  werden  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  in  ihrem
Gebiet  an  eine  leistungsfähige  Unternehmergesellschaft  nach  Maßgabe  dieses  Vertrags  und
noch  zu  vereinbarender  gemeinschaftlicher  Konzessionsbedingungen  ertheilen.

Artikel  2.

Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  sollen  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Jrli  1892  und  die  dazu  ergangenen  und  noch  ergehenden
ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  maßgebend  sein.  Pn

Artikel  3.

Die  Genehmigung  und  Feststellung  der  Bauentwürfe  innerhalb  jedes  Staatsgebiets
bleibt  der  betreffenden  Regierung  überlassen.

Die  bau=  und  wasserpolizeiliche  Prüfung  der  Anlagen  steht  jeder  der  beiden  Regierungen
  für  die  innerhalb  ihres  Gebiets  gelegenen  Strecken  zu.

Die  von  einer  der  vertragsschließenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel  werden
ohne  weitere  Prüfung  im  Gebiet  der  andern  Regierung  zugelassen.
        <pb n="170" />
        168

Artikel  4.

Zum  Zweck  der  Erwerbung  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grund  und
Bodens  wird  jede  der  vertragsschließenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  dem  Unternehmer
nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  das  Enteignungsrecht  verleihen.

Artikel  5.

Jede  der  beiden  Regierungen  übt  für  ihr  Gebiet  das  staatliche  Aufsichtsrecht  über
die  Verwaltung  der  Bahn  aus.  In  den  Fällen,  in  welchen  eine  einheitliche  Ausübung
dieses  Aufsichtsrechts  im  Interesse  des  Eisenbahnverkehrs  liegt,  werden  die  vertragsschließenden
  Regierungen  eine  Verständigung  hierüber  unter  sich  herbeiführen.

Artikel  6.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  hiezu  in  jedem  Staatsgebiet  zuständigen
Behörden  nach  Maßgabe  der  in  Artikel  2  bezeichneten  Bahnordnung  gehandhabt.
Die  Bahnpolizeibeamten  sind  von  den  zuständigen  Behörden  des  betreffenden  Staats
zu  verpflichten.
Artikel  7.

Jede  der  beiden  Regierungen  behält  sich  vor,  die  Bahn  der  Bestenerung  nach  Maßgabe
  der  Landesgesetze  zu  unterziehen.

Artikel  8.

Für  den  Fall,  daß  die  Königliche  Württembergische  oder  die  Großherzoglich  Badische
Regierung  das  Eigenthum  des  in  ihrem  Staatsgebiet  liegenden  Theils  der  Bahn  erwerben
  sollte,  werden  die  vertragsschließenden  Regierungen  sich  über  die  zur  Beibehaltung
eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebs  auf  der  Bahn  Möckmühl—Dörzbach  erforderlichen
Maßregeln  verständigen.

Artikel  9.

Die  beiden  Regierungen  behalten  sich  für  den  gegenwärtigen  Staatsvertrag  die  Zustimmung
  der  Landesvertretung,  soweit  erforderlich,  vor.
        <pb n="171" />
        169

Artikel  10.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  beiderseits  zur  Allerhöchsten  Genehmigung  vorgelegt  und
die  Auswechslung  der  Ratifikationsurkunden  zu  Stuttgart  thunlichst  bald  vorgenommen  werden.
Dessen  zur  Urkunde  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  Vertrag  in  zwei
gleichlautenden  Ausfertigungen  unter  Beidrückung  ihrer  Insiegel  eigenhändig  unterzeichnet.
So  geschehen  Karlsruhe,  den  zehnten  Februar  im  Jahre  Eintausend  achthundert
acht  und  neunzig.

gez.  v.  Majer,  gez.  Zittel,
K.  Württembergischer  Direktor.  Gr.  Bad.  Geheimer  Rath.
(I.  S.)  (L.  8.)

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betresfend  eine  Aenderung  in  der  Person  des  Württembergischen  Hanptagenten  der  Niederländischen
sich  sellschaft  „Algemeene  Maatschappif  van  Levensverzekering  en  Liffrente“
in  Ansterdam.  Vom  1.  August  1898.

Nachdem  an  Stelle  des  bisherigen  Württembergischen  Hauptagenten  der  Niederländischen
  Lebensversicherungsgesellschaft  „Algemeene  Maatschappi)  van  Levensverzekering
en  Lüsrente“  in  Amsterdam  Georg  Frommherz  in  Stuttgart  der  Revisor  a.  D.  Theodor
Seeger  in  Stuttgart  als  solcher  aufgestellt  und  bestätigt  worden  ist,  wird  dies  hiemit
bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  1.  August  1898.

*9

Für  den  Staatsminister:

Nestle.

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Schullehrer-Wiltwen-  und  Waisenkasse
  in  Kirchheim  u.  C.  Vom  5.  August  1898.
Seine  Königliche  Moajestät  haben  am  3.  August  d.  J.  der  Schullehrer-Wittwen=
  und  Waisenkasse  in  Kirchheim  u.  T.  die  juristische  Persönlichkeit  auf  Grund
der  vorgelegten  Satzungen  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  allergnädigst  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart,  den  5.  August  1898.
Für  den  Staatsminister:

Nestle.
        <pb n="172" />
        170

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  fleinkinderpslege  in  AMünster,
Oberamts  Caunstatt.  Vom  5.  August  1898.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  3.  August  d.  J.  der  Kleinkinderpflege
in  Münster,  Oberamts  Cannstatt,  die  juristische  Persönlichkeit  auf  Grund  der  vorgelegten
Satzungen  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  allergnädigst  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart,  den  5.  August  1898.
Für  den  Staatsminister:
Nestle.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  Chr.  Scheufele).
        <pb n="173" />
        5  11.
Regiernugsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  22.  September  1898.

 

Inhalt:
Gesetz,  betreffend  eine  Abänderung  de  „Gesetzes  über  die  Pensionsrechte  der  Körperschaftsbeamten  und  ihrer
Hinterbliebenen.  Vom  13.  Septem  898.  —  Bekanntmachung  des  BMst  ministeriums,  M*mG  ie  Verziere
  un

tretung  des  Militärfiskus  bei  de-  aness  des  Diensteinkommens  und  er  Pensionen  der
Miliks  rbeamten  sowie  der  Gebührnisse  der  nlerlttn  von  Militärpersonen  und  Militärbeamten.  Vom

.  ekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  beteffend  die  Erröien
  zur  Wh  lärztlicher  d  geset  für  militärpflichtige  Deutsche  im  südlichen  Rußland.  Vom
3.  August  1898  anntmachun  ##  ums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  suristischen
Persönlichkeit.  an  2  —  für  ansbes  u  Württemberg.  Vom  1.  Septem  898.  —  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfahe  ber  e  nie  aus  der
Schweiz.  Vom  13.  September  1898.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend
die  Dienstprüfungen  für  das  realistische  Lehramt.  Vom  12.  September  1898.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,
  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  Vom  16.  September  1898.

 

8

 

Geset,
betreffend  eine  Abänderung  des  Gesehes  über  die  Pensionsrechte  der  Körperschaftebeamten  und
ihrer  Hinterblicbenen.  Vom  13.  September  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.

Der  Art.  19  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1894  (Reg.  Blatt  S.  163)  erhält
folgende  Fassung:

Wenn  ein  der  Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte  angehörender  Beamter,  welcher
zur  Zeit  seines  Todes  einen  Anspruch  auf  Ruhegehalt  hatte,  oder  ein  Pensionär  eine
Wittwe  oder  eheliche  Kinder  unter  achtzehn  Jahren  hinterläßt,  so  erhalten  dieselben  vom
Ablauf  des  Sterbenachgehalts  an  jährliche  Pensionen,  welche  betragen:
        <pb n="174" />
        172

1)  für  die  Wittwe  ein  Drittheil  des  Ruhegehalts  des  Verstorbenen,  mag  letzterer
selbst  in  Pension  gestanden  sein  oder  nicht  (vergl.  jedoch  Art.  20),

2)  für  jedes  eheliche  Kind  unter  achtzehn  Jahren:
a.  wenn  dessen  Mutter  noch  lebt,  ein  Fünftheil  der  Pension  derselben;
b.  im  andern  Fall  ein  Viertheil  der  Pension  der  Wittwe.

Art.  2.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1898  in  Kraft  und  findet  für
die  seinem  Inkrafttreten  nachfolgende  Zeit  auch  auf  die  schon  vorher  bewilligten  Wittwenund
  Waisenpensionen  Anwendung.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Marienwahl,  den  13.  September  1898.

Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

bekanntmachung  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Vertretung  des  Militärsichus  bei  der  pfändung  des  Diensteinkommens  und  der
pPensionen  der  Offziere  und  Militärbeamten  sowie  der  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von
Militärpersonen  und  Militärbeamten.  Vom  24.  August  1898.

Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  31.  Mai  d.  Is.
(Reg.  Blatt  S.  135)  werden  in  Anlage  I  die  für  den  Bereich  der  Königlich  bayerischen
Militärverwaltung,  und  in  Anlage  II  die  für  den  Bereich  der  Königlich  sächsischen  Militärverwaltung
  neu  aufgestellten  Nachweisungen  derjenigen  Militärbehörden  und  Personen,
welche  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  der  Offiziere  und  Beamten,  sowie  der
Pensionen  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  und  der  aus  Militärfonds
  fließenden  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes  und
von  Beamten  der  Militärverwaltung  berufen  sind,  den  Militärfiskus  als  Drittschuldner
im  Sinne  der  §§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  zu  vertreten,  bekannt  gemacht.

Diese  Nachweisungen  treten  an  die  Stelle  derjenigen  Nachweisungen,  welche  mit  der
Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  6.  Februar  1895  (Reg.  Blatt  S.  46)  veröffentlicht
  worden  sind.

Stuttgart,  den  24.  August  1898.  Breitling.
        <pb n="175" />
        Anlage  I.

173

Nachweisung
derjenigen  Militärbehörden  und  Personen,  welche  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  der  Offiiere")
und  Beamten  im  Ressort  der  Königlich  bayerischen  Militärverwaltung,  sowie  der  Pensionen  dieser  Personen
nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  und  der  aus  Militärfonds  fließenden  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen
von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung  berufen  sind,  den  Militärfiskus
als  Drittschuldner  im  Sinne  der  §§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  zu  vertreten.

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

 

I7  2.  8.  4.
Laufende
  Wem?  Bei  Pfändung  Bemerkungen.
A.  des  Diensteinkommens
I.)Den  Millikär-Intendankuren  der  betref=  1.#e#r  Beamten  der  Korps-Zahlungsstellen,

 

fenden  Armee-Korp

 

#

n

—————

17.

dDer  Beamten  der  Militär-Intendanturen

bei  den  Korps=  und  Didvisions-Intendanturen
  mit  Ausnahme  der  Militär-Intendanten,


der  Auditeure  und  Kanzlei-Beamten  der
Militär-Bezirks=  und  Untergerichte,

der  Adjutanten  der  General=  und  Divisions-Kommandos,

  dann  der  Brigade-Kommandos,


derjenigen  Tommandanten,  welche  nicht
Generale  sind

der  Platzmajore  und  der  Adjutanten  der
Festungs-Gouvernements  und  der  Kommandanturen


der  Regiments-Kommandeure,

der  Bataillons=  und  Abtheilungs-Kommandeure,
  sowie  der  Detachement-Führer,

 

der  sämmtlichen  nicht  regimentirten  Militärägzte

  (mit  Ausnahme  jener  des  Kriegsministeriums),


10.  der  Korps-Stabsveterinäre,

11.  der  Beamten  der  Proviantämter,

12.  I  der  Beamten  der  Garnison-Verwaltungen,
18.  der  Militär-Baubeamten  (mit  Auswahme

jener  des  Kriegsministeriums  und  d
Irntendantur  der  militärischen  I#ahner

14.  der  Korps-Stabs=  und  Garnison-Apotheker,

15.  der  Beamten  der  Garnison-Lazarethe,

16.  der  DOsfiztere  der  Traindepots  (mit  Ausnab


me  des  Windevo  sfiier  bei  der
sme  der  Fußartillerie),
es  Vorstandes  der  Arbeiter-Abtheilung;

 

Die  Reigenfelge  bemißt
sich  nach  der  Eintheilzun
  8  Scher,  Gintzeil

ad  7  2  en  der  Ausnahme
  sieße  A.  VI.

ad  5.  Wegen  det,  Aus·
nahine  siehe  A.

ad  9.  Wegen  der  Ausnahme
  siehe  A.  VI.

ad  18.  Wegen  der  Aus-#ahme
  siehe  A.  II,1  und

Sofern  die  Nachweisung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offizlere“  die
Sanitätsoffiziere  (Militärärzte)  inbegriffen.
        <pb n="176" />
        174

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

1.
Lau-  2.  8.  4.
izrde  Wem?  Bei  Pfändung  Bemerkungen.

 

A.  des  Diensteinkommens

II.Der  Intendantur  der  militärischen  In-1.  der  Militär-Intendanturbeamten  bei  dieser  ad  1.  Wegen!  der  s.
stitute.  Intendantur  und  der  ihr  unterstellten  nahme  siehe  A

Beamten  des  Garnisonbauwesens  (mit

Ausnahme  des  Ober-Intendanturraths),

2.  der  Offtziere  —  soweit  sie  nicht  Generale  ad  2.  Wegen  der  Aussind

  —  und  des  Arztes  der  Leibgarde  nahme  siehe  A.  VI.

der  Hartschiere,

3.  des  Kommandeurs  der  Equitationsanstalt,
4.  der  Artillerie-Offiziere  vom  Platz,  sowie  ad  4.  Wegen  der  Viusder
  F  Se  und  Feuerwerks-  nahme  stehe  A.

des  Lenpeaner  der  knre)  ierschue,
des  Kommandeurs  der  Militärschießschule,
des  kechnischen  Vorstandes  der  Militär-Lehrschmiede,


der  Offiziere  und  des  Derdanten  der
militärischen  Strafanstalt,
der  Offiziere,  Beamten  8  *  iensteten
der  technischen  Institute  der  Artillerie
EM  Werksätten  ,  Gefchüizgseßerei
und  Geschoßfabrik,  Hauptlaboratorium,
Küoreser  der  Gewe  ehrfabrer  und  der

berfeuerwerkerschule,
.,  der  Fortifikationsbeamtenbei  den  Festungs-Baukassen
  Ingolstadt  und  Germersheim;

t

#

 

—

ad  III.

 

IUI.  Den  Regiments-Kommandeuren,  den  Kom-  der  ihnen  unterstellten  Gehalt  empfang-;  a.  Bei  Pfändung  des
mandeuren  der  selbständigen  (ni  4  nrel=  enden  Offiziere  und  Beamten  mit  Aus=  Diensteinkommens  der
memtirten  Bataillone,  den  Detachement-  nahme  der  à  la  suite  der  Truppentheile  à  la  suite  der  Truppen-Führern,
  dem  Kommandeur  der  gamt-  stehenden  Offziere;  beilestehenden  Oft  fiziere
ho#kenstle  dem  Kommandeur  der  Unter-  hat  die  Zustellung,  so-M
  und  dem  Kommandeur  der  -**  die  Betreffenden

—  ule,  dem  Kommandeur  nicht  unter  den  Numschiffer-
  btheilung  sowie  den  mern  A.  I.  und  V.  inbed#tsch
  der  Bekleidungsämter.  grin  en  sind,  an  das

beizomnistriumcsehe

VI.)  zu  erfolgen.
b  Wegen  der  Abzüge  von
den  Gehältern  jener
Offiziere  kc.,  welche  vorübergehend
  zu  nberen
Abtheilungen  kom
mandirt  flnd,  haben
die  Zustellungen  an  den
Kommandeur  2c.  jener
Abtheilung,  zu  der  446
ständig  gelör
S  3auigern  ungP
zu  geschehen.
        <pb n="177" />
        175

 

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

 

#  2.  8.  4.
fende  Wem?  Bei  Pfändung  Bemerkungen.
KA.  des  Diensteinkommens
IV.Der  Remonte-Infpektion.  der  Beamten  der  „Remontedepots  und  der

Remontenanstalt;

V.  —  Zufpertion  der  Militär-Bildungs-  irkrusceemnccr.  wet.  Vo—03,  ad  V.  Wegen  der  Ausanstalten

  1  Professoren  und  Lehrer  der  Militär=  nahme  siehe  A.  VI.
Bildungsanstalten  (mit  Ausnahme  des
Inspekkeurs)  Im  Uebrigen  vergl.

%  Bemerkung  b  ad  A.  II,,
Q  welche  hier  gleichmäßige
Anwendung  findet.

VI.  Dem  Kriegsministerium.  jmmtchert  übrigen,  unter  den  Num
A.  I.  mit  V.  nicht  inbegriffenen  Osftzre

und  Beamten  der  Militärverwaltung.

 

B.  der  Pension  und  des  sonstigen  aus
Miliürfonds  fließenden  Einkommens

Dem  Kriegsministerium.  der  sämmtlichen  mit  Pension  zur  Dis-]  Die  Abzüge  der  Penstovosition
  gestellten  oder  verabsschtedeten  nisten  2c.  werden  in
ziere,  allen  Fällen  vom
#riessministerium  *
2.  der  sämmtlichen  auf  Inaktivitätsgehalt"esetzt,  auch  w
«  oder  Wartegeld  gesetzten  Offiziere  und  in  -*smss  aktle
Beamten  der  Militärverwaltung,  Dienste  leisten.

 

 

3.  ver  zeitlich  oder  für  immer  in  den  Ruhestand
  versetzten  Beamten  der  Militärverwaltung
  sowie  der  quiescirten  Civilrofessoren

  und  Lehrer  der  Militär-Bubensanstalten.


C.  des  aus  Militärfonds  fließenden  Einkommens

  (Wittwenpenstonen,  Wittwengeld,

Waisenunterhaltsbeitrag,  Waisengeld,  Unfallremen,
  gesetzli  e  vei  sch

Dem  Kriegsministerium.  der  Hinterbliebenen  von  Personen  des
Soldatenstandes  und  von  Beamten  der

Militärverwaltung.

1
        <pb n="178" />
        Anlage  II.

176

Nachweisung
derjenigen  Behörden  und  Personen,  welche  im  Ressort  der  Königlich  sächsischen  Militärverwaltung  bei  der
Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Offizieren')  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung  sowie  der  Pensionen
dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  und  der  aus  Militärfonds  fließenden  Gebührnisse  der
Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung  berufen  sind,  den
Reichs-Militärfiskus  als  Drittschuldner  im  Sinne  der  88.  730  fl.  der  Civilprozeßordnung  zu  vertreten.

 

 

 

Laufende
  Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:  Bemerkungen.
A.  Betreffs  der  altiven  Offiziere  und
Beamten
I.  Den  Negiments.Lommandeuren,  den  Kom-  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  der  isfänbungnes  dienut
mandeuren  der  selbständigen  (nicht  regi-  ihnen  unterstellten,  Gehalt  eufangenden  ommens  d
mentirten)  Bataillone,  der  Unteroffizier-  Offiziere  und  Beamten  einschließlich?  zate  der  peincheil
schule  und  der  Unteroffizier-Vorschule,  shregirten  Offziere:  jedoch  mit  kus  stehenden  Offiziere  hat
sowie  den  Kommandeuren  der  Landwehr-  nahme  der  à  la  suite  der  Truppentheile  die  Zustellung  an  das
bezirke  und  dem  Vorstande  des  Be-  stehenden  Ofteiere.  Liksmiinsseri  (fiehe
kleidungsamts  )0  zu  erfolgen.
II.Der  Militär-Intendantur  des  XII.  K.  S.)  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens:

 

Armre-Korps

 

—

—

———

10.
11.

m

 

der  Regiments-Kommandeure,  der  Kommandeure
  der  selbständigen  (nicht  regimentirten)
  Bataillone,  der  Unteroffizierschule
  und  der  Unteroffizier-Vorschule;
der  Auditeure  und  der  Militärgerichts-Aktuarien;


des  Korps-Generalarztes  und  des  bei
diesem  fungirenden  Ober=  oder  Assistenzarztes,
  ger  Generaloberärzte,  der  Stabsärzte
  bei  der  Sanitätsdirektion,  der
Garaisenärste  sowie  des  Korps-Stabsapothekers;


des  Militär-Oberpfarrers,  der  Divisionsund
  Garnisonpfarrer  sowie  der  Divisionsund
  Garnisonküster

des  Korps-Roßarztes;

der  Platzmajore;

der  Militär-Intendanturbeamten  mit  Ausnahme
  des  Militär-Intendanten;

der  Beamten  der  Proviantämter;

der  Beamten  der  Garnisonverwaltungen;

der  Beamten  des  Garnisonbauwesens;

der  Beamten  der  Garnisonlazarethe.

 

Wegen  des  Militär-Intendanten
  siehe  A  III.

à%  So  weit  die  Nachweisung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offiziere"  auch  die
sonitelgesswen  (Militärärzte)  inbegriffen.
        <pb n="179" />
        177

 

 

 

 

 

 

Laufende
  Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:  Bemerkungen.
Nr.
A.  Betreffs  der  altiven  Offiziere  und
Beamten:
III.]Dem  Kriegsministerium  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens
sämmtlicher  übrigen  unter  den  Nummern
KA.  I.  und  II.  nicht  inbegriffenen  Offiziere
und  Beamten  der  Militärverwaltung.
B.*)  Betreffs  der  Pension  r2c.  beziehenden
Offiziere  und  Beamten:
derjenigen  Behörde,  auf  deren  Anweisung  bei  Pfändung  der  Pension  und  des  sonstigen
die  nebenstehend  Luseführten  Personen  aus  Reichs-Militärfonds  fließenden  Einüre
  Pensions=  2c.  Gebührnisse  empfangen,  kommense:
i.
-  inisteri  1.  der  sämmtlichen  mit  Pension  zur  Dispo-:)dem
  Kriegsministerium  sition  gestellten  Offiziere  und  oberen
Militärbeamten;
2.  der  sämmtlichen  auf  Wartegeld  gesetzten
oberen  Beamten  der  Militärverwaltung;
3.  der  sämmtlichen  mit  Penslon  gänzlich  verabschiedeten
  Offiziere  und  oberen  Beamten
  der  Militärverwaltung;
b)  der  Militär-Intendantur  des  XII.  (K.  S.)  1.  der  sömmtlichen  auf  Wartegeld  gesetzten
Armee-Korps  (Korps-Intendantur)  oder  mit  Penston  gänzlich  verabschiedeten
unteren  Beamtenv.  Mllitärverwaltung.
C.““)  Betreffs  der  Hinterbliebenen  von  Personen
  des  Soldatenstandes  und  Beamten:  ·
derjenigen  Behörde,  auf  deren  Anweisung  bei  Pfändung  des  aus  Militärfonds
die  nebenstehend  aufgeführten  Personen  fließenden  Einkommens  (Wittwen-“  und
ihre  Penstons=  2c.  Gebührnisse  empfangen,  Waisenpension  aus  der  Kbntzlich  sächd.
  i.  sischen  Militär-Wittwen=  und  Waisenkasse,
  Wittwen-  und  Waisengeld,  Unfallbrrenten,
  gesetzliche  Beihülfen)  der  Hinterbliebenen
  von
a)dem  Kriegsministerium  1.  Ü  Osiieren  und  oberen  Beamten  der
Militärverwaltung;
b)ber  Militär-Intendantur  des  XII.  (K.  S..  Personen  des  Unteroffizier=  und  Soldaten=Armee-Korps
  (Korps-Intendantur)  standes,  sowie  von  unteren  Beamten
der  Militärverwaltung.  ·

 

)  Dieser  Geschäftskreis  erstreckt  sich  auch  auf  die  außerhalb  Sachsens  wohnenden  sächsischen  Militärpensionäre.

*#)  Dieser  Geschäftskreis  erstreckt  sich  auch  auf  die  außerhalb  Sachsens  wohnenden  Hinterbliebenen  sächsischer
Heeresangehöriger.
        <pb n="180" />
        178

Kekanntmachnng  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärzklicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  im
südlichen  Kußland.  Vom  3.  August  1898.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  vorbezeichneten  Betreff  erlassene
Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1898  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1898
Nr.  31  S.  359)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  3.  August  1898.
Für  den  Staatsminister  des  Innern:
Nestle.  Schott  v.  Schottenstein.

Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1876  (Central-Blatt  1876  S.  4)“)  wird  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  für  den  Sommer  dieses  Jahres  während  der  Abwesenheit
  des  Oberarztes  Dr.  Wagner  zu  Odessa  an  Stelle  desselben  dem  Oberarzte  Dr.  Fricker  daselbst
auf  Grund  des  §.  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden  ist,  die  im  §.  42
unter  Ziffer  1à  und  b  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Untauglichkeit  oder  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen
  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  südlichen  Rußland
  haben.
Berlin,  den  26.  Juli  1898.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Hopf.
Hekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
bekreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Verein  für  volksheilstätten  in
Wirtlemberg.  Vom  1.  September  1898.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  30.  August  d.  Is.  dem  Verein  für
Volksheilstätten  in  Württemberg  die  juristische  Persönlichkeit  auf  Grund  der
vorgelegten  Satzungen  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  allergnädigst  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart,  den  1.  September  1898.
Für  den  Staatsminister:

Fleischhauer.
*)  Württ.  Regierungsblatt  von  1876  S.  58.
        <pb n="181" />
        179

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Alauenvieh;  aus  der  Schweiz.
Vom  13.  September  1898.

Auf  Grund  des  §.  7  des  Reichsgesetzes  vom  —.Dar  u##-,  betreffend  die  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Reichsgesetzblatt  von  1894  S.  410),  und  unter  Hinweisung
auf  §.  66  Ziff.  1  und  §.  67  dieses  Gesetzes  und  auf  §.  328  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  wird  hiemit  mit  Rücksicht  auf  die  derzeitige  weite  Verbreitung  der  Maulund
  Klauenseuche  in  der  Schweiz  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh
aus  der  Schweiz  verboten.

Von  diesem  Verbot  ist  die  Einfuhr  von  Zuchtrindern  und  Zuchtziegen  durch  Landwirthe
  oder  Züchter  für  ihren  eigenen  wirthschaftlichen  Bedarf  oder  durch  solche  Händler,
welche  entsprechende  Einzelaufträge  von  Landwirthen  oder  Züchtern  nachweisen  können,
unter  folgenden  Bedingungen  ausgenommen.

1)  Der  Einführende  muß  bei  jeder  einzelnen  Einfuhr  mit  einem  Zeugniß  seiner
Ortsbehörde  darüber  versehen  sein,  daß  er  Viehhalter  ist,  und  daß  kein  Grund
zu  der  Annahme  besteht,  die  Einfuhr  erfolge  zu  einem  andern  Zmeck  als  zur
Befriedigung  des  eigenen  Wirthschaftsbedarfs  des  Einführenden.

Soll  die  Einfuhr  durch  einen  beauftragten  Händler  besorgt  werden,  so  muß
das  Zeugniß  der  Ortsbehörde  außerdem  den  Namen  des  Beauftragten  und  die
Beurkundung  der  Beauftragung  enthalten.

2)  Auf  die  Einfuhr  finden  die  Vestimmungen  der  Ziff.  1,  2  und  4—6  der  Ministerialverfügung
  vom  6.  Juli  1893,  betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von
Thieren  aus  der  Schweiz  (Reg.  Blatt  S.  233),  Anwendung.  Das  nach  Ziff.  2
derselben  erforderliche  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugniß  muß  in  deutscher  Sprache
ausgestellt  sein.

3)  Wenn  die  Beförderung  innerhalb  der  Schweiz  nicht  mittels  direkten  Eisenbahn-=transports
  erfolgt  ist,  dürfen  die  einzuführenden  Thiere  nachweislich  bei  dem
Transport  nicht  Gebiete  passiert  haben,  in  welchen  die  Maul=  und  Klauenseuche
herrscht.  Zum  Zweck  dieses  Nachweises  muß  in  dem  Ursprungszeugniß  (Ziff.  2
der  Ministerial-Verfügung  vom  6.  Juli  1893)  der  Transportweg  genau  ange-2
        <pb n="182" />
        180

geben  sein  und  aus  jeder  Gemeinde,  welche  auf  diesem  Weg  passirt  wird,  ein
amtliches  Zeugniß,  daß  sie  von  der  Maul-  und  Klauenseuche  frei  ist,  beigebracht
werden.

Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  15.  September  1898  in  Kraft.

Stuttgart,  den  13.  September  1898.
Pischek.
verfügung  des  Ministerinms  des  Kirchen-  und  Schulwesens,

betreffend  die  Dienstprüfungen  für  das  realistische  Lehramt.  Vom  12.  September  1898.

Hinsichtlich  der  Dienstprüfungen  für  das  realistische  Lehramt  treten  an  Stelle  der
Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  20.  Juli  1864,
betreffend  die  Prüfungen  der  Kandidaten  des  realistischen  Lehramts  (Reg.  Blatt  S.  119  f..),
und  der  Bekanntmachung  vom  15.  Februar  1876,  betreffend  die  Dispensation  von  Kandidaten
  der  realistischen  Professoratsprüfung  von  der  Erstehung  der  Reallehrerprüfung
(Reg.  Blatt  S.  64  ff.),  mit  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  heutigen  Tage  nachstehende  Bestimmungen:

I.  Allgemeine  Vorschriften.

S.  1.

Die  Befähigung  zur  Anstellung  auf  Hauptlehrstellen  an  Realschulen  und  Realanstalten,
  sowie  auf  realistischen  Hauptlehrstellen  an  Latein=  und  Realschulen,  Lyceen
und  Reallyceen,  Gymnasien  und  Realgymnasien  wird  durch  die  erfolgreiche  Erstehung
zweier  Dienstprüfungen,  einer  ersten,  wissenschaftlichen,  und  einer  zweiten,  vorzugsweise
praktischen,  Prüfung  erworben.

Mit  Rücksicht  auf  den  zweifachen  Lehrauftrag  des  realistischen  Lehramts  gliedert  sich
jede  dieser  Prüfungen  in  eine  solche  für  Kandidaten  der  sprachlich-geschichtlichen  und  eine
für  Kandidaten  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Nichtung.

2.

Die  Prüfungen  werden  zu  Stuttgart  in  der  Regel  im  Herbst  durch  eine  von  dem
Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  bestellte,  theils  aus  Lehrern  der  Landesuniversität
  und  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart,  theils  aus  praktischen  Schul-
        <pb n="183" />
        181

männern  zusammengesetzte  Kommission  unter  der  Leitung  eines  Mitglieds  der  Ministerial-Abtheilung
  für  Gelehrten=  und  Realschulen  abgehalten.

Haben  sich  zu  einer  Prüfung  weniger  als  3  zulassungsfähige  Kandidaten  gemeldet,
so  können  sie  auf  die  nächste  ordnungsmäßig  folgende  Prüfung  verwiesen  werden.

F.  3.

Der  Gebrauch  von  Büchern  und  anderen  Hilfsmitteln,  welche  nicht  von  der  Prüfungskommission
  ausdrücklich  zugelassen  worden  sind,  ist  dem  Kandidaten  verboten.

Ein  Kandidat,  welcher  sich  einer  Verletzung  dieses  Verbots  schuldig  macht,  wird,
wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der  Prüfungskommission
  von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  wenn  die  Verfehlung  erst  später  an  den
Tag  kommt,  wird  ihm  kein  Prüfungszeugniß  ertheilt,  oder  das  bereits  ausgestellte
Zeugniß  zurückgezogen.

Gleiche  Ahndung  trifft  denjenigen  Kandidaten,  welcher  während  der  Prüfung  Anderen
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gestellten  Aufgabe  behilflich  ist,  oder  von  Anderen
solche  Hilfe  annimmt.

S.  4.

Ueber  das  Ergebniß  der  ersten  und  ebenso  der  zweiten  Dienstprüfung  erhalten  die
als  befähigt  erkannten  Kandidaten  ein  von  der  Ministerialabtheilung  für  Gelehrtenund
  Realschulen  ausgestelltes  und  von  dem  Staatsminister  des  Kirchen=  und  Schulwesens
unterschriebenes  Zeugniß.  Dasselbe  enthält  die  in  den  einzelnen  Fächern  erworbenen
Prüfungsnoten,  sowie  ein  Gesammtzeugniß,  welches  bei  der  ersten  Prüfung  zugleich  die
wissenschaftliche  Befähigung  zu  unständiger  Verwendung,  bei  der  zweiten  Prüfung  die
Befähigung  zur  Anstellung  auf  realistischen  Hauptlehrstellen  bekundet.

Die  Namen  der  für  befähigt  Erklärten  werden  im  Staatsanzeiger  veröffentlicht.

8.  5.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen
Klasse  I  (obere)
Klasse  II  (mittlere)
Klasse  III  (untere)
bezeichnet.
        <pb n="184" />
        182
Die  Klassen  I  und  II  zerfallen  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b,  durch  welche
die  Annäherung  an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.

Im  Uebrigen  wird  neben  den  Prüfungszeugnissen  für  die  Anstellung  und  Beförderung
die  Bewährung  im  Lehramt  wesentlich  mitbestimmend  sein.

S.  6.

Wer  ohne  triftige  Entschuldigung  am  Prüfungstermin  ausbleibt,  oder  wer  bei  der
Prüfung  erschienen  ist,  dieselbe  aber  vor  deren  Beendigung  ohne  genügenden  Grund
verläßt,  ist  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  zu  derselben  wieder  zuzulassen.  Wenn  einer
der  Fälle  dieses  Absatzes  zum  dritten  Male  eingetreten  ist,  so  kann  dem  Kandidaten  die
fernere  Zulassung  zur  Prüfung  versagt  werden.

Wer  bei  der  Prüfung  nicht  für  befähigt  erkannt,  oder  wer  gemäß  §.  3  von  der
Prüfung  ausgeschlossen  oder  des  Prüfungszeugnisses  verlustig  erklärt  worden  ist,  kann
frühestens  nach  Ablauf  eines  Jahres  von  neuem  zur  Prüfung  zugelassen  werden.  Tritt
bei  der  wiederholten  Prüfung  einer  der  Fälle  dieses  Absatzes  bei  demselben  Kandidaten
wieder  ein,  so  wird  er  zur  nochmaligen  Wiederholung  der  Prüfung  nicht  mehr  zugelassen.

Die  Wiederholung  einer  mit  Erfolg  bestandenen  Prüfung  zur  Erlangung  eines
besseren  Zeugnisses  ist  nur  einmal  und  nur  innerhalb  des  Zeitraums  von  3  Jahren
seit  Erstehung  der  früheren  Prüfung  gestattet.

II.  Die  erste  Dienstprüfung.

S.  7.

Der  Meldung  um  Zulassung  zu  der  ersten  Dienstprüfung  hat  die  Einreichung  einer
wissenschaftlichen  Abhandlung  voranzugehen  (§.  10).

Den  Meldungen,  welche  bei  der  Ministerialabtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen
  auf  ergangene  öffentliche  Aufforderung  einzureichen  sind,  haben  die  Kandidaten
beizulegen:

1)  eine  Darlegung  ihrer  persönlichen  Verhältnisse  und  ihres  Lebenslaufs,

2)  den  Nachweis  über  den  Besitz  der  deutschen  Staatsangehörigkeit,

3)  das  Reifezeugniß  eines  deutschen  Gymnasiums,  bezw.  Realgymnasiums  oder  einer

württembergischen  zehnklassigen  Realanstalt,  letzteres  für  Kandidaten  der  sprachlichgeschichtlichen
  Richtung  ergänzt  durch  ein  Zeugniß  über  die  erfolgreiche  Erstehung
        <pb n="185" />
        183

der  Reifeprüfung  eines  Gymnasiums  oder  eines  Realgymnasiums  im  Fach  der
lateinischen  Sprache,

4)  den  Nachweis  eines  mindestens  vierjährigen  Studiums  auf  einer  deutschen  Universität
  oder  Technischen  Hochschule  (§.  9)  mit  Anführung  der  gehörten  Vorlesungen
  und  der  besuchten  Seminarübungen,  ferner  eine  Bescheinigung  der
Theilnahme  an  einem  Seminar  für  neuere  Sprachen,  bezw.  an  einem  mathematischnaturwissenschaftlichen
  Seminar  und  an  den  Uebungen  eines  physikalischen  oder
chemischen  Hochschulinstituts  je  durch  den  Vorstand  desselben,  zutreffendenfalls
ein  Zeugniß  über  den  Erfolg  der  Betheiligung  an  den  vorgeschriebenen  physitalischen
  oder  chemischen  Uebungen  (§.  18  vorletzter  Absatz  und  §.  19  Abs.  2),
sowie  ein  Zeugniß  der  zuständigen  Hochschulbehörde  über  sittliche  Führung,

5)  ihre  Militärpapiere,

6)  eine  Angabe  darüber,  ob  der  Kandidat  die  Prüfung  in  der  sprachlich=  geschichtlichen
  oder  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Richtung  ablegen  will,  im  ersten
Fall  mit  einer  Erklärung,  welches  der  beiden  Fächer  der  Geschichte  und  der
Geographie  (§.  11)  er  zum  Hauptfach  wählen  will,  im  zweiten  Fall  mit  Benennung
  der  Abtheilung  (§.  17),  in  welcher  er  die  Prüfung  zu  erstehen  beabsichtigt,
und  bei  Entscheidung  für  Abtheilung  1I  mit  einer  Erklärung,  in  welchen  der
2  Fächer  der  höheren  Algebra  und  der  synthetischen  Geometrie  (§.  18  Ziff.  1)
er  schriftlich  geprüft  sein  will  und  mit  welchen  zwei  der  4  Prüfungsgebiete  der
theoretischen  Physik  (§.  18  Ziff.  3)  er  sich  genauer  bekannt  gemacht  hat.

Außerdem  haben

7)  diejenigen  Kandidaten,  welche  zur  Zeit  der  Meldung  das  Hochschulabgangszeugniß
bereits  erhalten  haben,  ein  Zeugniß  des  Gemeinderaths  ihres  Aufenthaltsortes
über  ihre  Führung  seit  dem  Abgang  von  der  Hochschule  beizulegen.

8.  8.

Die  Eingaben  derjenigen  Kandidaten,  welche  zur  Zeit  der  Meldung  die  Landesuniversität
  oder  die  Technische  Hochschule  in  Stuttgart  besuchen,  sind  bei  dem  akademischen
  Rektoramt,  bezw.  bei  dem  Inspektorat  des  evangelisch-theologischen  Seminars  oder
bei  der  Direktion  der  Technischen  Hochschule  einzureichen.

Die  Meldungen  der  nicht  auf  der  Landesnniversität  oder  der  Technischen  Hochschule
        <pb n="186" />
        184

in  Stuttgart  sich  befindenden  Kandidaten  sind  durch  Vermittlung  der  Bezirkspolizeibehörde
  des  Aufenthaltsorts,  oder,  wenn  der  Kandidat  sich  zur  Zeit  der  Meldung  außerhalb
  des  Königreichs  aufhält,  unmittelbar  bei  der  Ministerialabtheilung  für  Gelehrtenund
  Realschulen  einzureichen.  80

Von  der  für  das  Hochschulstudium  vorgeschriebenen  Zeit  (§.7  Ziff.  4)  sind  mindestens
  2  Halbjahre  an  der  Landesuniversität  zuzubringen.  Die  Kandidaten  der  sprachlichgeschichtlichen
  Richtung  haben  mindestens  2  weitere  Halbjahre  ihr  Studium  auf  einer
deutschen  Universität  zu  betreiben;  ein  der  sprachlichen  Ausbildung  gewidmeter  Aufenthalt
im  französischen  und  englischen  Sprachgebiet  kann  denselben  bis  zu  2  Semestern  in  die
übrige  Zeit  des  Hochschulstudiums  eingerechnet  werden.

Mindestens  6  Halbjahre  sind  auf  die  spezielle  Vorbereitung  für  das  Lehramt  durch
Besuch  der  auf  die  Prüfungsfächer  sich  beziehenden  Vorlesungen  und  durch  Theilnahme
an  den  betreffenden  Seminarkursen,  bezw.  an  den  physikalischen  und  chemischen  Uebungen
zu  verwenden.

Denjenigen  Lehramtskandidaten,  welche  die  erste  theologische  Dienstprüfung  erstanden
haben  und  sich  über  einen  erfolgreichen  Besuch  sprachlich-geschichtlicher,  bezw.  mathematisch--naturwissenschaftlicher
  Vorlesungen,  sowie  über  ein  ausgiebiges  Studium  dieser  Fächer
ausweisen,  kann  dieses  Studium  in  die  für  die  Vorbereitung  auf  das  Lehramt  vorgeschriebene
  Hochschulzeit  entsprechend  eingerechnet  werden.

Gesuche  um  ausnahmsweise  Anrechnung  sprachlich-geschichtlicher  oder  mathematischnaturwissenschaftlicher
  Studien  in  anderen  Fällen  bleiben  der  Genehmigung  des  Ministeriums
  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vorbehalten.

Zwei  größere  Vorlesungen  über  Philosophie  und  eine  über  Pädagogik  sind  von  allen
Kandidaten  nachzuweisen.

S.  10.

Die  wissenschaftliche  Abhandlung  ist  auf  einen  von  der  Ministerialabtheilung  für
Gelehrten=  und  Realschulen  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  bei  dieser  einzureichen.  Die  Wahl
des  Themas,  welches  die  Kandidaten  der  sprachlich-geschichtlichen  Richtung  dem  Gebiet
der  deutschen,  französischen  oder  englischen  Sprache  und  Litteratur,  die  der  mathematischnaturwissenschaftlichen
  dem  Gebiet  eines  Hauptfachs  ihrer  Abtheilung  zu  entnehmen  haben,
steht  dem  Kandidaten  frei,  bedarf  jedoch  der  Genehmigung  der  Ministerialabtheilung  für
        <pb n="187" />
        185
Gelehrten-  und  Realschulen.  Die  Abhandlung  soll  nicht  mehr  als  4  Bogen  gewöhnlicher
Schrift  umfassen.  Auch  soll  dieselbe  von  einer  Disposition  und  einer  Angabe  der  bei
der  Ausarbeitung  benützten  litterarischen  Quellen  begleitet  sein.

Der  Kandidat  hat  die  schriftliche  Versicherung  abzugeben,  daß  er  das  Thema  selbständig
  und  ohne  fremde  Beihilfe  ausgearbeitet  hat.

Auch  eine  akademische  Preisschrift,  eine  Doktordissertation  oder  eine  sonstige  Druckschrift
  aus  den  genannten  Gebieten  kann  an  Stelle  der  wissenschaftlichen  Abhandlung
vorgelegt  werden.

Kandidaten,  deren  wissenschaftliche  Abhandlungen  für  ungenügend  befunden  worden
sind,  können  für  dieses  Jahr  von  der  ersten  Dienstprüfung  zurückgewiesen  werden  und
haben  dann  eine  neue  Abhandlung  einzureichen.

A.  Die  erste  Dienstprüfung  sprachlich-geschichtlicher  Richtung.

S.  11.

Unerläßliche  Fächer  der  ersten  Dienstprüfung  sprachlich-geschichtlicher  Richtung  sind
Deutsch,  Französisch  und  Englisch.  Hiezu  kommt  als  viertes  Hauptfach  nach
eigener  Wahl  des  Kandidaten  entweder  Geschichte  oder  Geographie;  das  nicht
gewählte  der  beiden  Fächer  bildet  ein  Nebenfach  der  Prüfung,  in  welchem  nur  mündlich
geprüft  wird.

Angaben  der  Kandidaten  über  spezielle  Studien  auf  dem  Gebiet  der  einzelnen
Prüfungsfächer  können  bei  der  Prüfung  berücksichtigt  werden.

Für  Oberklassen  ist  die  Lehrbefähigung  des  Kandidaten  auf  diejenigen  Fächer  und
für  die  2  obersten  Klassen  in  der  Negel  auf  diejenigen  Hauptfächer  beschränkt,  in  welchen
er  auf  Grund  dieser  Prüfung  für  befähigt  erkannt  worden  ist.

8.  12.

Bei  der  Prüfung  im  Deutschen  wird  Bekanntschaft  mit  dem  Entwicklungsgang
der  deutschen  Sprache  und  Litteratur  gefordert.  Insbesondere  ist  in  der  mündlichen
Prüfung  genauere  Kenntniß  der  Elemente  der  gothischen,  alt=  und  mittelhochdeutschen
Grammatik  und  das  Verständniß  vorgelegter  Stellen  aus  Werken  der  mittelhochdeutschen
Litteratur,  in  der  schriftlichen  Prüfung  Bekanntschaft  mit  den  Hauptwerken  der  älteren
und  neueren  deutschen  Litteratur  und  ihrer  Entwicklung  nachzuweisen.
        <pb n="188" />
        186
g.  13.

Im  Französischen  wird  bei  der  schriftlichen  Prüfung  die  Uebersetzung  eines
deutschen  Originalstücks  ins  Französische,  die  Uebertragung  eines  Abschnitts  aus  einem
französischen  Schriftsteller  ins  Deutsche,  die  Niederschrift  eines  französischen  Diktats  und
ein  Aufsatz  über  ein  der  französischen  Litteraturgeschichte  entnommenes  Thema  verlangt.
Die  mündliche  Prüfung  besteht  in  einem  Kolloquium  über  Sprach-  und  Litteraturgeschichte.

Neben  einer  guten  Aussprache  und  Bekanntschaft  mit  den  Elementen  der  Phonetik
hat  der  Kandidat  Sicherheit  in  der  Grammatik,  Kenntniß  des  französischen  Sprachgebrauchs
  und  Beherrschung  des  Ausdrucks  im  schriftlichen  und  mündlichen  Gebrauch
der  Sprache  nachzuweisen.

Mit  der  Sprachgeschichte  soll  er  so  weit  vertraut  sein,  daß  er  ein  klares  Verständniß
der  französischen  Laut=  und  Wortbildung  und  der  poetischen  Form  besitzt  und  einen
Abschnitt  aus  einem  älteren  von  ihm  gelesenen  Schriftsteller  zu  übersetzen  und  zu  erklären
im  Stande  ist.

In  Litteraturgeschichte  wird  eine  übersichtliche  Kenntniß  des  Entwicklungsgangs
der  französischen  Litteratur  gefordert;  insbesondere  soll  der  Kandidat  das  eine  oder  andere
Werk  der  älteren  französischen  Litteratur  und  eine  Anzahl  hervorragender  Werke  der
neueren  mit  eindringendem  Verständniß  gelesen  haben.

S.  14.

Für  die  Prüfung  im  Englischen  gelten  mit  sinngemäßer  Abänderung  die  in

§.  13  für  das  Französische  aufgestellten  Forderungen.
S.  15.

In  der  Geschichte  als  Hauptfach  hat  der  Kandidat  in  der  schriftlichen  Prüfung
Bekanntschaft  mit  dem  Entwicklungsgang  der  allgemeinen  Weltgeschichte  und  Verständniß
des  Zusammenhangs  der  Ereignisse,  auf  dem  Gebiet  der  alten  und  der  deutschen  Geschichte
auch  Kenntniß  der  Entwicklung  der  Kultur  in  ihren  wichtigsten  Erscheinungen  nachzuweisen.
  In  der  mündlichen  Prüfung  hat  er  darzuthun,  daß  er  eine  Uebersicht  über  die
Quellen  unserer  Geschichtskenntniß  auf  den  genannten  Gebieten  besitzt  und  sich  mit  den
bedeutenderen  neueren  Geschichtswerken  durch  eigenes  Studium  bekannt  gemacht  hat.

Zugleich  wird  eine  klare  Anschauung  des  geographischen  Schauplatzes  der  Begebenheiten
  erwartet.
        <pb n="189" />
        187

In  der  Geschichte  als  Nebenfach  hat  der  Kandidat  sichere  Uebersicht  über  die
Weltgeschichte  und  eingehendere  Kenntniß  der  griechischen  und  römischen,  insbesondere
aber  der  deutschen  Geschichte  darzulegen;  auch  müssen  ihm  die  bedeutendsten  neueren
Geschichtswerke  über  die  erwähnten  Gebiete  bekannt  sein.

8.  16.

In  der  Geographie  als  Hauptfach  soll  der  Kandidat  in  der  schriftlichen  Prüfung
  im  Stande  sein,  über  die  wichtigeren  physikalischen  und  geologischen  Verhältnisse
und  die  Gestaltung  der  Erdoberfläche,  sowie  über  Fragen  aus  der  Länder=  und  Völkerkunde
  und  der  historisch-politischen  Geographie  Auskunft  zu  geben.

Für  die  mündliche  Prüfung  ist  überdies  Bekanntschaft  mit  den  wichtigeren  Lehren
der  mathematischen  Geographie  und  Verständniß  der  Hilfsmittel  des  geographischen
Unterrichts  und  ihres  Gebrauches  erforderlich.

In  der  Geographie  als  Nebenfach  wird  Kenntniß  des  Wichtigsten  aus  der
mathematischen,  physikalischen  und  politischen  Geographie  und  genauere  Kenntniß  Europas
verlangt.

Für  die  Geographie  als  Haupt=  und  als  Nebenfach  wird  einige  Fertigkeit  im  Entwerfen
  von  Kartenstizzen  gefordert.

B.  Die  erste  Dienstprüfung  mathematisch-naturwissenschaftlicher  Richtung.
S.  17.

Die  Prüfungsfächer  sind  in  2  Abtheilungen  angeordnet,  zwischen  denen  der  Kandidat
zu  wählen  hat  (§.7  Ziff.  6).  Die  Fächer  jeder  Abtheilung  zerfallen  in  Haupt=  und
Nebenfächer;  in  letzteren  werden  geringere  Anforderungen  gestellt.

Die  Prüfung  ist  in  allen  Fächern,  soweit  nicht  bei  einzelnen  Fächern  besonderes
bemerkt  ist,  schriftlich  und  mündlich;  die  Prüfungskommission  kann  jedoch  in  einzelnen
Fächern  bei  guten  Leistungen  in  der  schriftlichen  Prüfung  dem  Kandidaten  die  mündliche
erlassen.

Angaben  der  Kandidaten  über  spezielle  Studien  auf  dem  Gebiet  der  einzelnen
Prüfungsfächer  können  bei  der  Prüfung  berücksichtigt  werden.

Für  Oberklassen  ist  die  Lehrbefähigung  des  Kandidaten  auf  diejenigen  Fächer  und
für  die  2  obersten  Klassen  in  der  Regel  auf  diejenigen  Hauptfächer  beschränkt,  in  welchen

er  auf  Grund  dieser  Prüfung  für  befähigt  erkannt  worden  ist.
8
        <pb n="190" />
        188

8.  18.
Die  Hauptfächer  der  ersten  Abtheilung  sind:
1)  Mathematik.
a)  Höhere  Algebra  mit  Einschluß  der  Eliminationstheorie,
b)  Differential-  und  Integralrechnung  mit  Einschluß  der  partiellen  Differentialgleichungen
  und  der  Elemente  der  Funktionentheorie,
0)  Analytische  Geometrie  mit  Einschluß  der  Elemente  der  Theorie  der  höheren
Kurven,  sowie  der  Krümmungstheorie,
d)  Trigonometrie  mit  mathematischer  Geographie,
c)  Synthetische  Geometrie  mit  Einschluß  der  Flächen  2.  Grads,
l)  Darstellende  Geometrie.
2)  Mechanik,  insbesondere  Mechanik  starrer  Systeme.
3)  Physik.
a)  Experimentalphysik  (nur  mündlich),
b)  Theoretische  Physik  mit  den  4  Gebieten:  physikalische  Mechanik,  Optik,  Wärmelehre,
  Elektricität  und  Magnetismus  (nur  schriftlich),
c)  Uebung  in  der  Handhabung  physikalischer  Apparate.

Bei  der  schriftlichen  Prüfung  wird  von  dem  Kandidaten  erwartet,  daß  er  eine  oder
mehrere  nicht  zu  schwierige  Aufgaben  aus  den  betreffenden  Gebieten  zu  lösen  im  Stande
ist,  während  bei  der  mündlichen  Prüfung  auch  das  Verständniß  der  Theorie  ermittelt
werden  soll.

In  Mathematik  hat  der  Kandidat  bei  der  schriftlichen  Prüfung  die  Wahl  zwischen
den  Fächern  a)  und  e);  in  der  theoretischen  Physik  wird  von  dem  Kandidaten  genauere
Bekanntschaft  nur  mit  2  der  4  genannten  Gebiete  verlangt  (§.7  Ziff.  6).

Die  Uebung  in  der  Handhabung  physikalischer  Apparate  ist  durch  die  Ausführung
geeigneter  Experimente  nachzuweisen,  indeß  kann  dieser  Nachweis  dem  Kandidaten  von
der  Prüfungskommission  erlassen  werden,  wenn  er  ein  amtliches,  von  dem  Vorstand  des
physikalischen  Instituts  der  Landesuniversität  oder  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart
  ausgestelltes  Zeugniß  über  genügend  lange  Theilnahme  an  den  Uebungen  eines  solchen
Instituts  und  über  die  darin  erlangte  Fertigkeit  vorzulegen  vermag  (§.7  Ziff.  4).

Das  einzige  Nebenfach  der  ersten  Abtheilung  ist

Chemiez  in  derselben  wird  Kenntniß  der  wichtigsten  Lehren  der  allgemeinen  Chemie
        <pb n="191" />
        189

und  Bekanntschaft  mit  der  Darstellung  und  den  Eigenschaften  der  wichtigsten
anorganischen  Verbindungen  gefordert.  Außerdem  wird  einige  Uebung  in  den
für  den  Schulunterricht  erforderlichen  Demonstrationen  vorausgesetzt,  und  ist,
wenn  die  Prüfungskommission  es  für  angemessen  erachtet,  nachzuweisen.
S.  19.

Die  Hauptfächer  der  zweiten  Abtheilung  sind:

1)  Chemie.

2)  Mineralogie  mit  Geologie.

3)  Botanik.

4)  Zoologie.

In  Chemie  wird  verlangt:

a)  Kenntniß  der  Lehren  der  allgemeinen  Chemie,  sowie  eingehende  Bekanntschaft  mit

der  anorganischen  Chemie  und  den  Grundzügen  der  organischen,
b)  Fertigkeit  in  der  qualitativen  und  einige  Uebung  in  der  quantitativen  Analhse.

Der  Nachweis  der  Forderung  unter  b.  kann  dem  Kandidaten  von  der  Prüfungskommission
  erlassen  werden,  wenn  er  ein  amtliches  von  dem  Vorstand  des  chemischen  Laboratoriums
  der  Landesuniversität  oder  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart  ausgestelltes
  Zeugniß  über  den  auf  mindestens  3  Halbjahre  zu  erstreckenden  Besuch  eines  solchen
Laboratoriums  und  über  den  Erfolg  dieses  Besuchs  vorzulegen  vermag  (§.7  Ziff.  4).

Die  Prüfung  in  Mineralogie  erstreckt  sich  auf  die  Grundlehren  der  Kristallographie,
auf  die  Kenntniß  der  wichtigsten,  namentlich  der  gesteinbildenden  Mineralien  und  ihrer
Eigenschaften,  sowie  auf  die  Hauptlehren  der  Geognosie,  der  Leitfossilienkunde  und  der
allgemeinen  Geelogie.

Die  Forderungen  in  Botanik  sind:  Uebersicht  über  die  systematische  Botanik,  Kenntniß
  der  häufiger  vorkommenden  Blütenpflanzen  und  Gefäßkryptogamen,  Bekanntschaft
mit  den  Grundlehren  der  Entwicklungsgeschichte  der  Anatomie  und  der  Physiologie  der
Pflanzen,

die  in  Zoologie  sind:  Uebersicht  über  die  systematische  Zoologie,  Kenntniß  der
wichtigsten  Vertreter  der  Thierwelt,  namentlich  der  einheimischen,  Bekanntschaft  mit  den
Grundlehren  der  Entwicklungsgeschichte,  der  vergleichenden  Anatomie  und  Physiologie
der  Thiere.
        <pb n="192" />
        190

In  den  Fächern  der  beschreibenden  Naturwissenschaft  wird  den  Kandidaten  bei  der
mündlichen  Prüfung  Gelegenheit  geboten,  die  von  ihnen  erworbene  Uebung  im  Beobachten
und  Bestimmen  der  Naturobjekte  darzulegen.

Die  Nebenfächer  der  zweiten  Abtheilung  sind:

1)  Algebra  und  niedere  Analysis,

2)  Elemente  der  Differential=  und  Integralrechnung,

3)  Elementare  Geometrie  mit  Einschluß  der  Trigonometrie  und  der  Anfangsgründe

der  neueren  Geometrie,

4)  Elemente  der  analytischen  Geometrie  der  Ebene,

5)  Elemente  der  darstellenden  Geometrie,

6)  Experimentalphysik,  wobei  Bekanntschaft  mit  der  Handhabung  der  für  den  Unterricht

  wichtigsten  physikalischen  Apparate  erwartet  wird  und,  wenn  die  Prüfungskommission
  es  für  nöthig  hält,  darzuthun  ist.

III.  Die  zweite  Dienstprüfung.
8.  20.

Nach  Erstehung  der  ersten  Dienstprüfung  werden  die  Kandidaten  zum  Zweck  der
methodischen  Einführung  in  die  Theorie  und  Praxis  des  Unterrichts  auf  die  Dauer  eines
Jahres  einer  Realanstalt  zugewiesen  (Vorbereitungsjahr).  Zu  diesem  Behuf  haben  sich
die  Kandidaten  bei  der  Ministerialabtheilung  für  Gelehrten-  und  Realschulen  zu  melden,
welche  die  persönlichen  Verhältnisse  der  einzelnen  bei  der  Zuweisung  an  eine  bestimmte
Realanstalt  thunlichst  berücksichtigen  wird.

Unständige  Verwendung  während  des  Vorbereitungsjahrs  wird  in  dasselbe  eingerechnet.

Die  zweite  Dienstprüfung  ist  nach  dem  Vorbereitungsjahr,  soweit  möglich  im  Anschluß
an  dasselbe  und  spätestens,  wenn  nicht  besondere  Umstände  vorliegen,  3  Jahre  nach  der
ersten  Dienstprüfung  zu  erstehen.

§.  21.

Die  Meldungen  um  Zulassung  zu  der  zweiten  Dienstprüfung  sind  vor  Schluß  des
Schuljahrs  bei  der  Ministerialabtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen  durch  den  Vorstand
  der  Lehranstalt  einzureichen,  welcher  der  Kandidat  zur  Vorbereitung  für  das  Lehramt,
  bezw.  zur  Verwendung  zugewiesen  war.

Den  Meldungen  sind  beizulegen:
        <pb n="193" />
        191

1)  der  Nachweis  der  vorschriftmäßigen  Betheiligung  an  der  zur  Einführung  des
Kandidaten  in  die  Theorie  und  Praxis  des  Unterrichts  eingerichteten  Vorbereitung
für  das  Lehramt,

2)  der  Nachweis  der  Betheiligung  an  öffentlich  eingerichteten  Zeichenkursen  und  eine
Auswahl  beglaubigter  Arbeiten  im  Freihand=  und  im  geometrischen  Zeichnen,
3)  die  Erklärung,  ob  und  in  welchen  fakultativen  Fächern  der  Kandidat  geprüft  zu
werden  wünscht  (§.  27  und  28),
4)  die  Militärpapiere  des  Kandidaten.

g.  22.

Die  zweite  Dienstprüfung  besteht  in  einem  deutschen  Aufsatz,  einer  Prüfung  im  Freihandzeichnen,
  sofern  die  Prüfungskommission  dies  bei  dem  einzelnen  Kandidaten  für  nothwendig
  erachtet,  einer  Ergänzungsprüfung,  bei  der  die  Höhe  der  Forderungen  durch  die
Bedürfnisse  des  Unterrichts  an  mittleren  Realklassen  bestimmt  ist,  und  in  der  Abhaltung
von  3  Lehrproben.

§.  23.

Im  deutschen  Aufsatz  hat  der  Kandidat  seine  Fähigkeit  zu  erweisen,  eine  allgemeine
  wissenschaftliche  Frage  in  geordneter  und  klarer  Darstellung  und  mit  Verständniß
  zu  behandeln.

Im  Freihandzeichnen  wird  die  Herstellung  korrekter  Umrisse  nach  Modellen
(Ornament  oder  Körper)  gefordert.

g.  24.

Die  Ergänzungsprüfung  für  Kandidaten  der  sprachlich-geschichtlichen  Richtung  umfaßt:

1)  Arithmetik  und  Planimetrie,

2)  elementare  Physik.

In  Arithmetik  und  Planimetrie  wird  nur  schriftlich  geprüft.  Die  Kandidaten  müssen
befähigt  sein,  nicht  zu  schwierige  Aufgaben  aus  beiden  Gebieten  richtig,  klar  und  zweckmäßig
  zu  lösen.

In  elementarer  Physik  ist  die  Prüfung  nur  mündlich.  Gefordert  wird  Kenntniß  der
Hauptlehren  der  Physik.  Bekanntschaft  mit  den  gewöhnlichen  Schulapparaten  wird  vorausgesetzt
  und  ist  erforderlichenfalls  nachzuweisen.
        <pb n="194" />
        192

g.  26.

Die  Ergänzungsprüfung  für  Kandidaten  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen
Richtung  umfaßt:

1)  Französisch,

2)  Englisch.

In  beiden  Fächern  wird  mündlich  und  schriftlich  geprüft.

Die  schriftliche  Prüfung  beschränkt  sich  auf  die  Uebertragung  eines  nicht  zu  schwierigen
  deutschen  Originalstücks  in  die  Fremdsprache  und  auf  ein  französisches,  bezw.  englisches
  Diktat.

Mündlich  hat  der  Kandidat  ein  vorgelegtes  Stück  aus  einem  französischen,  bezw.
englischen  Schriftsteller  in's  Deutsche  zu  übersetzen  und  Kenntniß  der  schulmäßigen  Grammatik
  nebst  einiger  Uebung  im  Gebrauch  der  französischen  Sprache  darzuthun;  eine  reine
und  gute  Aussprache  wird  besonders  berücksichtigt.

§.  26.

Jeder  Kandidat  hat  zwei  Probelektionen  an  Oberklassen  in  Hauptfächern  seiner  ersten
Dienstprüfung  und  eine  an  Mittelklassen  in  einem  Fach  seiner  zweiten  Dienstprüfung
zu  halten;  der  Gegenstand  kann  von  ihm  selbst  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der
Prüfungskommission  gewählt  werden  und  ist,  sofern  nichts  anderes  vorgeschrieben  ist,  vorherrschend
  in  der  Weise  lehrender  Entwicklung  (nicht  bloß  examinatorisch)  zu  behandeln.

IV.  Von  der  Erweiterungsprüfung  und  der  fakultativen  Prüfung.

S.  27.

Es  steht  jedem  Kandidaten  frei,  die  durch  Erstehung  der  ersten  Dienstprüfung  in  den
entsprechenden  Hauptfächern  erworbene  Lehrbefähigung  (§.  11  und  17)  zu  erweitern,  indem
  er  sich  nachträglich  noch  in  einem  Nebenfach  seiner  ersten  Dienstprüfung  einer  Prüfung
nach  den  für  dieses  Fach  als  Hauptfach  aufgestellten  Anforderungen  unterzieht.

In  den  für  ihre  Richtung,  bezw.  Abtheilung  nicht  vorgeschriebenen  Fächern  der  ersten
Dienstprüfung  können  die  realistischen  Lehramtskandidaten  eine  fakultative  Prüfung  erstehen
  und  dadurch  die  Befähigung  für  den  Unterricht  in  dem  betreffenden  Fach  erwerben.
Außerdem  kann  im  Lateinischen  und  Italienischen  eine  fakultative  Prüfung  erstanden  werden.

Die  Erweiterungsprüfung  und  die  fakultative  Prüfung  kann  mit  der  ersten  oder
zweiten  Dienstprüfung  verbunden  oder  auch  später  nachgeholt  werden.
        <pb n="195" />
        193

g.  28.

In  Betreff  der  zwei  fakultativen  Fächer  Lateinisch  und  Italienisch  wird  schriftlich
eine  grammatisch  und  stilistisch  befriedigende  Uebersetzung  eines  nicht  zu  schwierigen  deutschen
Originalstücks,  für  das  Italienische  überdies  die  Niederschreibung  eines  Diktats,  mündlich
  fertige  Uebersetzung  und  Erklärung  eines  Abschnitts  aus  einem  prosaischen  oder  poetischen
  Schriftsteller  und  für  das  Italienische  noch  gute  Aussprache  und  einige  Uebung
im  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache  verlangt.

V.  Uebergangsbestimmungen.
g.  29.

Von  den  Prüfungen  der  seitherigen  Prüfungsordnung  vom  20.  Juli  1864  wird  die
Professoratsprüfung  letztmals  im  Frühjahr  1899,  die  Reallehrerprüfung  in  ihrem  theoretischen
  Theil  letztmals  im  Herbst  1899  abgehalten  werden,  während  die  zur  vollständigen
Erstehung  der  Reallehrerprüfung  erforderlichen  Lehrproben  noch  im  Herbst  1900  abgelegt
werden  können.  Die  Vorprüfung  auf  Grund  der  Ministerialbekanntmachung  vom
15.  Februar  1876  findet  zum  letztenmal  am  Schluß  des  Wintersemesters  1898|99  statt.

Kandidaten  der  bisherigen  realistischen  Professoratsprüfung,  welche  nicht  spätestens
bei  der  Frühjahrsprüfung  1899  ihre  Lehrproben  mit  genügendem  Erfolg  ablegen,  haben
die  Prüfung  in  denselben  nach  den  Bestimmungen  des  §.  26  zu  erstehen.

Im  Herbst  1899  findet  erstmals  die  erste  Dienstprüfung  auf  Grund  der  gegenwärtigen
  Verfügung  statt.  Diejenigen,  welche  sich  an  derselben  zu  betheiligen  wünschen,  haben
das  von  ihnen  gewählte  Thema  vor  dem  1.  Januar  1899  nebst  den  erforderlichen  Nachweisen
  über  ein  bis  dahin  zurückgelegtes  dreijähriges  Hochschulstudium  zur  Genehmigung
einzureichen  und  die  Abhandlung  bis  15.  April  1899  abzuliefern.

Denjenigen  Kandidaten,  welche  die  Prüfung  auf  Grund  der  gegenwärtigen  Verfügung
erstehen  wollen,  aber  die  oben  erwähnte  Vorprüfung  oder  den  ersten  Theil  der  Reallehrerprüfung
  in  genügender  Weise  erstanden  haben,  wird  die  zweite  Dienstprüfung  mit  Ausnahme
  der  Lehrproben  und,  wenn  sie  die  Neallehrerprüfung  vollständig  abgelegt  haben,
überdies  das  Vorbereitungsjahr  und  die  in  §.  26  vorgeschriebene  Lehrprobe  an  Mittelklassen
  erlassen.

Kandidaten,  welche  in  der  Uebergangszeit  die  vorgesehenen  Bedingungen  nicht  durch-
        <pb n="196" />
        194

weg  nachzuweisen  vermögen,  können  bei  dem  Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens
um  Dispensation  nachsuchen.
§.  30.

Die  gegenwärtige  Verfügung  tritt  bezüglich  des  die  wissenschaftliche  Abhandlung  betreffenden
  §.  10  sofort,  im  Uebrigen  in  der  Weise  in  Wirksamkeit,  daß  erstmals  im  Herbst
1899  die  erste,  im  Herbst  1900  die  zweite  Dienstprüfung  nach  den  Bestimmungen  dieser
Verfügung  abgehalten  wird.

Stuttgart,  den  12.  September  1898.
Sarwoy.

Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Errichtung  von  Grenzstenerämtern.  Vom  16.  September  1898.

Infolge  des  Anschlusses  der  Eisenbahnstrecken  Stuttgart—Hohenheim,  Möhringen
  —Vaihingen  a.  F.  und  Möhringen—  Neuhausen  a.  F.  an  das  allgemeine
Eisenbahnnetz  sind  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  l.  J.  an  zur  Kontrollirung  der  Ein-,
Aus--  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  anderen  Bundesstaaten
einer  inneren  Steuer  oder  einer  Uebergangssteuer  unterliegen,  an  den  Stationen  Degerloch,
Möhringen,  Plieningen,  Hohenheim,  Echterdingen,  Bernhausen  und  Neuhausen
  a.  F.  Grenzsteuerämter  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  16.  September  1898.

Zeyer.

 

Gefdruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="197" />
        Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  19.  Oktober  1898.

Inhalt:
betreffend  die  Ermächtigung  des
Eisenbahn  von  Beilstein  nach  der
Vom  15.  September  1898.  —

Erwerhung
ege
de

 

von  u.

30.

  

zur

 

mber  —
angelegenheiten.  .
Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den

Hau  riner  Eisenbahn  von  Beilstein  nach  Heilbrönn  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
3wangsenteignung.  Vom  15.  September  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="198" />
        196

Die  Königliche  Eisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung  der
nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1896  (Reg.  Blatt  S.  128)  herzustellenden  Eisenbahn
  von  Beilstein  nach  Heilbronn  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken
im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  von  Uns  genehmigten
allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reg.  Blatt  S.  449)  anzulegen.
Die  Bahn  erhält  eine  Spurweite  von  0,75  m.  Sie  schließt  sich  in  Beilstein  an  die
bestehende  Bahn  von  Marbach  am  Neckar  nach  Beilstein  an  und  zieht  sich  in  nordwestlicher
  Richtung  zu  der  Haltestelle  Auenstein.  Von  da  läuft  sie  im  Schozachthal  zu  der
Haltestelle  Ilsfeld,  dem  Haltepunkt  Schozach  und  den  Haltestellen  Thalheim  und  Sontheim.
  Von  Sontheim  an  folgt  die  Bahn  der  Staatsstraße  von  Lauffen  am  Neckar  nach
Heilbronn,  überschreitet  die  von  Heilbronn  nach  Flein  führende  Staatsstraße  und  erreicht
bei  km  34.—  320  die  Station  Heilbronn—Südbahnhof,  wo  die  Schmalspurbahn  endigt.
Der  Südbahnhof  wird  mittelst  eines  Normalspurgleises,  welches  den  Lerchenberg  mit
einem  400  m  langen  Tunnel  durchführt,  mit  dem  Hauptgleis  Heilbronn-Weinsberg
verbunden.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Marienwahl,  den  15.  September  1898.
Wilhelnm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.
        <pb n="199" />
        197

Königliche  Verordnung,
betrefeend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den
Han  einer  Eisenbahn  von  Biberach  nach  Ochsenhausen  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege
der  Zwangsenteignung.  Vom  19.  September  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Königliche  Eisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung.
der  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1898  (Reg.  Blatt  S.  146)  herzustellenden
Eisenbahn  von  Biberach  über  Aepfingen  nach  Ochsenhausen  diejenigen  Grundstücke  und
Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem
von  Uns  genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reg.  Blatt  S.  449)  anzulegen.
Die  Bahn  erhält  eine  Spurweite  von  0,75  m.  Sie  zweigt  von  dem  Bahnhof  Biberach
ab,  zieht  sich,  zunächst  auf  eigenem  Bahnkörper,  in  nördlicher  Richtung  entlang  der  Südbahn,
  mündet  dann  auf  diese  letztere  Bahn  ein  und  wird  auf  derselben,  unter  Einlegung
eines  dritten  Schienenstrangs  in  das  Hauptgleis,  bis  zur  Station  Warthausen  geführt.
Von  Warthausen  an  geht  die  Bahn  wieder  auf  eigenem  Bahnkörper  zuerst  parallel  der
Südbahn,  dann  nimmt  sie  eine  nordöstliche  Richtung  an,  kreuzt  die  Staatsstraße  Biberach-Laupheim,
  erreicht  den  Haltepunkt  Barabein  und  weiter  die  Haltestelle  Aepfingen.
Hierauf  wendet  sich  die  Bahn  nach  Ueberschreitung  des  Saubachthals  zu  dem  zwischen
diesem  Thal  und  dem  Dürnachthal  gelegenen  Höhenrücken  und  erreicht  den  Haltepunkt
Sulmingen.  Von  hier  aus  zieht  sie  in  südöstlicher  und  südlicher  Richtung  zu  den  Haltestellen
  Maselheim  und  Wennedach.  Die  Bahn  gewinnt  sodann  nach  Ueberschreitung  des
Rohrbachthals  den  Höhenrücken  zwischen  Nohrbach  und  Rottumthal  und  gelangt  zur
Haltestelle  Reinstetten.  Auf  der  linken  Rottumthalseite  wird  der  Haltepunkt  Goppertshofen
  erreicht  und  nach  diesem  jenseits  der  Staatsstraße  Biberach-Ochsenhausen  der  im
Gewand  „grüner  Weiher“  gelegene  Bahnhof  Ochsenhausen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisen-
        <pb n="200" />
        198

bahnverwaltung  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Marienwahl,  den  19.  September  1898.
Wilheln.

Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

fKönigliche  Verordunng,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den
Hau  einer  Eisenbahn  von  Kirchheim  u.  Teck  nach  Oberlenningen  erforderlichen  Grundeigenthums
im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  27.  September  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Königliche  Eisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung  der
nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1898  (Reg.  Blatt  S.  146)  herzustellenden  Eisenbahn
  von  Kirchheim  u.  Teck  nach  Oberlenningen  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an
Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  von  Uns
genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem.  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reg.  Blatt  S.  449)  anzulegen.
Die  Bahn  erhält  eine  Spurweite  von  1,435  m.  Sie  geht  vom  Bahnhof  Kirchheim  u.  Teck
in  südlicher  Richtung  über  die  Fabrikstraße,  die  Rosen=  und  Nürtingerstraße,  überschreitet
die  Lauter  und  führt  zu  dem  am  südlichen  Ausgang  der  Stadt  herzustellenden  Haltepunkt.
  Die  Bahn  kreuzt  sodann  die  Staatsstraße,  setzt  sich  entlang  derselben  fort  und
        <pb n="201" />
        199

erreicht  östlich  vom  Marktflecken  Dettingen  die  für  diesen  Ort  geplante  Haltestelle.  Sie
überschreitet  weiterhin  die  Straße  nach  Bissingen  und  wiederholt  die  Staatsstraße,  sowie
die  Lauter  und  gelangt  zu  dem  für  die  Stadt  Owen  westlich  derselben  anzulegenden
Bahnhof.  In  ihrer  Fortsetzung  wird  die  Bahn  über  die  Straße  nach  Beuren  und  in
südöstlicher  Richtung  zunächst  zu  dem  westlich  vom  Dorf  Brucken  herzustellenden  Haltepunkt,
  sodann  unter  wiederholter  Uebersetzung  der  Lauter  und  der  Staatsstraße  zu  der
nördlich  vom  Pfarrdorf  Unterlenningen  anzulegenden  Haltestelle  geführt  und  von  dieser
zu  dem  nördlich  vom  Marktflecken  Oberlenningen  geplanten  Endbahnhof.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Bebenhausen,  den  27.  September  1898.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

tKönigliche  Verordunng,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Langenargen  zu  Erhebang  einer  örtlichen  Verbranchsabgabe
  von  gier.  Vom  29.  September  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  März  1897,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer
der  mit  dem  31.  März  1897  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die
Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  23),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
        <pb n="202" />
        200

(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
S.  1.
Der  Gemeinde  Langenargen  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1899

gestattet.
ges  8.2

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Langenargen  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  29.  September  1898.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Sekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Ban  und  Betrieb  einer  Nebeneisenbahn  von  Reutlingen
nach  Eningen.  Vom  3.  Oktober  1898.

Nachdem  zu  Folge  Allerhöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  25.  September  1898  der  Gemeinde  Eningen,  Oberamts  Reutlingen,  gemeinschaftlich
mit  dem  Ingenieur  Hermann  Ritter  von  Schwind  in  Wilten  bei  Innsbruck  als  Unternehmer
  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Nebeneisenbahn  für  den  öffentlichen
Personen=  und  Güterverkehr  zwischen  Reutlingen  und  Eningen  ertheilt  worden  ist,  wird
die  Konzessionsurkunde  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  3.  Oktober  1898.
Mittnacht.
        <pb n="203" />
        201

Ronzessions-Urkunde
für
eine  Nebeneisenbahn  von  Reutlingen  nach  Eningen.

Der  Gemeinde  Eningen,  Oberamts  Reutlingen,  und  dem  Ingenieur  Hermann  Ritter
von  Schwind  in  Wilten  bei  Innsbruck  wird  in  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Entschließung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  25.  September  1898  auf  Grund  des  Art.  6  des
Gesetzes  vom  18.  April  1843,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Konzession  zum
Bau  und  Betrieb  einer  Nebeneisenbahn  für  den  öffentlichen  Personen=  und  Güterverkehr
zwischen  Reutlingen  und  Eningen  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  ertheilt:

8.  1.

Der  Unternehmer  ist  den  bestehenden  wie  den  künftig  ergehenden  Reichs=  und  Landesgesetzen
  unterworfen.

S.  2.

Der  Unternehmer  hat  für  den  Bau  und  den  Betrieb  der  Nebeneisenbahn  von  Reutlingen
  nach  Eningen  eine  besondere  Niederlassung  in  Reutlingen  oder  Eningen  zu  errichten.
An  dem  Ort  dieser  Niederlassung  hat  er  für  alle  auf  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  sich
beziehenden  oder  aus  der  gegenwärtigen  Konzessionsurkunde  abgeleiteten  Ansprüche  Recht
zu  geben.  Der  Ort  der  Niederlassung  gilt  den  württembergischen  Behörden  gegenüber  als
Sitz  des  Unternehmers.

S.  3.

Für  die  gesammte  Leitung  der  Bau=  und  Betriebsverwaltung  ist  ein  Vorstand  zu
bestellen,  welcher  für  die  Geschäftsführung,  insoweit  dieselbe  der  staatlichen  Beaufsichtigung
unterliegt,  der  Aufsichtsbehörde  verantwortlich  ist  und  welcher  überhaupt  das  Unternehmen
den  Behörden  und  dem  Publikum  gegenüber  sowohl  gerichtlich  als  außergerichtlich  zu  vertreten
  hat.

Die  Bestellung  des  Vorstands,  desgleichen  die  Geschäftsanweisung  für  denselben  bedarf
  der  Genehmigung  des  K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
für  die  Verkehrsanstalten.

Sofern  die  oberste  Betriebsleitung  nicht  durch  den  Vorstand  selbst  erfolgt,  finden  die
vorstehenden  Bestimmungen  auch  auf  die  Wahl  und  Geschäftsanweisung  des  oder  der
Betriebsleiter  Anwendung.
        <pb n="204" />
        202

Der  Vorstand  sowie  sämmtliche  Beamte  der  Bahn  müssen  Inländer  d.  h.  Angehörige
des  Deutschen  Reichs  sein.  s.4

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  sich  den  Anordnungen  zu  unterwerfen,  welche  von
der  Staatsregierung  zur  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  über  seine  Geschäftsführung,  sowie
zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  erlassen  wurden  oder  noch  erlassen  werden.

Die  Einhaltung  der  Konzessionsbedingungen  sowie  der  hinsichtlich  des  Baues  und
des  Betriebes  ertheilten  Vorschriften  wird,  soweit  die  Sicherheit  und  Ordnung  des  Straßenverkehrs
  und  die  Instandhaltung  der  öffentlichen  Wege  in  Frage  steht,  durch  die  zuständigen
Behörden  des  K.  Ministeriums  des  Innern  überwacht.  Im  Uebrigen  wird  die  Staatsaufsicht
  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten,  und  den  von  demselben  bezeichneten  Behörden  ausgeübt.  Die  durch
die  Ausübung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts  erwachsenden  Kosten  hat  der  Unternehmer
zu  ersetzen.

Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  des  Unternehmers,  desgleichen
die  Lokomotivführer  werden,  sobald  ihre  Qualifikation  dargethan  ist,  durch  eine  von  der
Aussichtsbehörde  bezeichnete  Eisenbahnstelle  beeidigt.

Diejenige  Eisenbahnstelle,  welche  die  in  Art.  12  des  Gesetzes  vom  12.  August  1879,
betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  und  das
Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  sowie  in  Art.  4  des  Gesetzes  vom
2.  Oktober  1845,  betreffend  die  Verwaltung  der  Eisenbahnpolizei,  erwähnten  Strafbefugnisse
  auszuüben  hat,  wird  durch  die  Aufsichtsbehörde  bestimmt.

§.  5.

Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  sind  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (veröffentlicht  im  Reichsgesetzblatt  vom  21.  Juli  1892
vergl.  mit  dem  Reichsgesetzblatt  vom  3.  April  1897)  und  die  dazu  ergehenden  ergänzenden
und  abändernden  Bestimmungen  maßgebend.

F.  6.

Die  Beschaffung  des  zur  Anlage  der  Bahn  und  ihrer  Zubehörden  erforderlichen
Areals  und  die  Beseitigung  aller  gegen  die  Anlage  oder  den  Betrieb  der  Bahn  gerichteten
privatrechtlichen  Einwendungen  der  betheiligten  Gemeinden  oder  der  Anlieger  ist  Sache
des  Unternehmers.
        <pb n="205" />
        203

Hinsichtlich  der  Benützung  der  Ortsstraßen  von  Reutlingen  und  Eningen,  der  diese
Orte  verbindenden  Staatsstraße,  sowie  der  sonstigen  öffentlichen  Wege  greifen  die  von
dem  K.  Ministerium  des  Innern  ertheilten  Vorschriften  Platz.

8.  7.

Hinsichtlich  der  erzwungenen  Abtretung  des  für  die  Ausführung  der  Bahn  erforderlichen
  Eigenthums  kommen  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Abänderung
des  §.  30  der  Verfassungsurkunde,  und  das  Gesetz  vom  gleichen  Tag,  betreffend  die
Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (veröffentlicht  im
Regierungsblatt  für  das  Königreich  Württemberg  Nro.  42  vom  30.  Dezember  1888),  zur

Anwendung.  8

Für  den  Bau  insbesondere  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Spurweite  der  Bahn  soll  Im  betragen.

2)  Der  Halbmesser  der  Krümmungen  auf  freier  Strecke  darf  im  Allgemeinen  nicht
kleiner  sein  als  50m;  die  Anwendung  kleinerer  Halbmesser  kann  an  einzelnen
Stellen  gestattet  werden,  wenn  die  Betriebsmittel  zum  Befahren  stärkerer  Krümmungen
  besonders  eingerichtet  sind.

3)  Die  Längsneigung  der  Bahn  soll  das  Verhältniß  1:  40  nicht  überschreiten.  Den
Abzweiggleisen  kann  eine  stärkere  Neigung  (bis  1:  25)  gegeben  werden.

4)  In  angemessener  Enfernung  von  den  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  liegenden
Wegüberkreuzungen  kann  die  Aufstellung  von  Warnungstafeln  oder  von  Abschlußvorrichtungen
  verlangt  werden.  Für  die  Ueberkreuzung  des  Gleises  der  Staatsbahn
  bei  der  Haltestelle  Eningen  sind  die  von  der  Eisenbahnverwaltung  jeweils
als  nöthig  erachteten  Sicherungsvorkehrungen  auf  Kosten  des  Unternehmers  anzubringen.
  Die  Erlaubniß  zur  Ueberkreuzung  wird  nur  in  stets  widerruflicher
Weise  verliehen.

5)  Dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  beibt  vorbehalten:

die  Bestimmung  der  Umgrenzung  des  lichten  Raums,  welcher  für  die  auf
dem  Bahngleis  zu  bewegenden  Züge  mindestens  frei  zu  halten  ist,  ebenso
die  Bestimmung  der  Umgrenzung  der  größten  zulässigen  Breiten=  und  Höhenmaße
  der  Fahrzeuge,
2
        <pb n="206" />
        204

die  Feststellung  der  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen  Durchführung  durch
alle  Zwischenpunkte,

die  Bestimmung  der  Stationen  und  Anhaltestellen,

die  Genehmigung  der  Projekte  aller  für  den  Betrieb  der  Bahn  bestimmten
baulichen  Anlagen  und  Einrichtungen,  sowie  der  Pläne  für  die  Betriebsmittel
  und  ihre  Anzahl.

Der  Unternehmer  ist  auch  nach  Eröffnung  der  Bahn  zur  Aenderung  und  Erweiterung
  der  Anlagen  verpflichtet,  sofern  und  soweit  die  Staatsaufsichtsbehörde
solche  im  Interesse  des  Verkehrs  und  insbesondere  im  Interesse  der  Sicherheit
des  Bahnbetriebs  oder  des  Straßenverkehrs  für  erforderlich  erachtet.

Gegen  die  künftige  Anlage  von  öffentlichen  Wegen,  Kanälen  und  Schutzdämmen,
die  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  K.  Regierung  ausgeführt  werden
sollen  und  die  Eisenbahn  kreuzen  oder  in  ihrer  Nähe  herzustellen  sind,  steht  dem
Unternehmer  weder  eine  Einsprache  noch  wegen  derselben  eine  Entschädigungsforderung
  zu.  Es  soll  jedoch  thunlichst  darauf  Rücksicht  genommen  werden,  daß
durch  solche  Anlagen  der  Betrieb  der  Eisenbahn  nicht  gehindert  und  der  Unternehmer
  nicht  in  Unkosten  versetzt  wird.

6)  Die  Zuständigkeit  der  Behörden  der  Bau=  und  Wasserpolizei  wird  durch  die  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht  berührt,  insbesondere  unterliegt  die  Herstellung
von  Hochbauten  für  die  Zwecke  der  Bahn  in  Gemäßheit  der  allgemeinen  Vorschriften
  dem  Erkenntniß  der  Baupolizeibehörde.

7)  Nach  Vollendung  der  Bahn  hat  der  Unternehmer  auf  seine  Kosten  die  Vermarkung
und  Vermessung  der  an  den  benützten  öffentlichen  Wegen  eingetretenen  Flächenänderungen,
  sowie  der  außerhalb  solcher  Wege  zur  Bahnanlage  verwendeten
Grundflächen  vornehmen  zu  lassen,  einen  vollständigen.  Plan  nebst  Beschreibung
der  Bahn  mit  Zubehörden  und  eine  genaue  und  vollständige  Rechnung  über  die
Kosten  des  Bahnbaues  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorzulegen.  Die  gleichen  Ausfertigungen  sind
im  Falle  der  Vornahme  von  Ergänzungs=  und  Erweiterungsbauten  einzureichen.

S.  9.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  innerhalb  18  Monaten

von  der  Ausfolgung  dieser  Konzessionsurkunde  an  erfolgen.
        <pb n="207" />
        205
Treten  Ereignisse  ein,  welche  den  Beginn  oder  die  Fortsetzung  des  Baues  ohne

Schuld  des  Unternehmers  wesentlich  erschweren,  so  kann  auf  dessen  Ansuchen  eine  Verlängerung
  der  Frist  gewährt  werden.

§.  10.

Für  den  Betrieb  der  Bahn  gelten  insbesondere  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  wird  durch  das  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  festgesetzt.

2)  Die  Bahnstrecke  ist  mindestens  an  jedem  dritten  Tage  zu  begehen  und  auf  ihren
ordnungsmäßigen  Zustand  zu  untersuchen.

3)  Die  Signalordnung,  die  Dienstvorschriften  und  die  für  das  Publikum  geltenden
Bestimmungen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

4)  In  jedem  der  Personenbeförderung  dienenden  Zug  muß  mindestens  eine  dem
Bedürfniß  genügende  Abtheilung  für  Nichtraucher  vorhanden  sein.

5)  Die  Bestimmung  darüber,  auf  welchen  Stationen  der  Umschlag  für  den  Güterverkehr
  zwischen  der  Staatsbahn  und  der  Nebeneisenbahn  stattzufinden  hat,  bleibt
der  Staatsbahnverwaltung  vorbehalten.

6)  Zu  Einführung  der  reglementarischen  und  Tarifbestimmungen,  sowie  der  Tarifsätze,
  ferner  des  Fahrplans  und  dessen  Aenderung  ist  die  Genehmigung  des
K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  beziehungsweise  der  von  diesem  bezeichneten  Behörde  erforderlich.  Die
Tarife,  sowie  etwaige  Aenderungen  derselben  sind  spätestens  mit  der  Einführung,
DTariferhöhungen  dagegen  mindestens  6  Wochen  vor  diesem  Termin  öffentlich
bekannt  zu  machen.

7)  Die  Eröffnung  der  Bahn  darf  nicht  eher  erfolgen,  als  bis  nach  vorgängiger
Prüfung  des  Schienenwegs  und  der  sonstigen  Betriebseinrichtungen  durch  die
damit  beauftragten  Kommissäre  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  die  Erlaubniß  hiezu
ertheilt  ist.

8)  Die  übrigen  Vorschriften  über  den  Betrieb  werden  von  dem  Unternehmer  erlassen
  und  unterliegen  der  Genehmigung  des  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
        <pb n="208" />
        206

8.  11.
Der  Unternehmer  ist  verpflichtet:

1)  seine  Betriebsrechnung  nach  den  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ertheilten  Vorschriften
einzurichten  und  der  Regierung  zu  der  von  ihr  zu  bestimmenden  Zeit  den  jährlichen
  Betriebsrechnungsabschluß  einzureichen;

2)  die  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  statistischen  Zwecken  für  nöthig  erachteten  Nachweisungen,
  sowie  deren  Unterlagen  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen  und  der  Aufsichtsbehörde
  in  den  von  derselben  festgesetzten  Fristen  einzureichen.

§.  12.

Der  Königlichen  Staatsregierung  bleibt  ausdrücklich  das  Recht  vorbehalten,  auch
Bahnen  zu  konzessionieren,  welche  sich  an  die  in  dieser  Konzession  bezeichnete  Bahn,  sei
es  als  Abzweigung  oder  Verlängerung,  anschließen  oder  dieselbe  kreuzen.

Ist  der  Unternehmer  geneigt,  solche  Bahnen  selbst  zur  Ausführung  zu  bringen  und
zu  betreiben,  so  gebührt  ihm  unter  sonst  gleichen  Bedingungen  das  Vorzugsrecht.

C.  13.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  Anschlußgleise  (Industriegleise  2c.)  an  die  Bahn
unter  den  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für
die  Verkehrsanstalten,  in  dem  einzelnen  Fall  festzustellenden  Bedingungen  zuzulassen  und
in  Betrieb  zu  nehmen.

S.  14.

Die  während  der  ganzen  Dauer  der  Konzession  erforderlichen  Erneuerungs=  und
Unterhaltungsarbeiten  der  Bahn  sammt  Zubehör  hat  der  Unternehmer  in  der  Art  zu
bewirken,  daß  die  Bahn  und  das  Betriebsmaterial  stets  in  gutem  Zustand  sich  befindet.

8.  15.

Zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  die  regelmäßig  wiederkehrende  Erneuerung  des
Oberbaues  und  der  Betriebsmittel,  sowie  zur  Bestreitung  von  Ausgaben,  welche  durch
außergewöhnliche  Elementarereignisse  und  größere  Unfälle  hervorgerufen  sind,  hat  der
Unternehmer  einen  Erneuerungs=  und  Reservefonds  nach  einem  von  dem  K.  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  festzustellenden
und  periodisch  zu  revidirenden  Regulativ  zu  bilden.  In  diesen  Fonds  fließen:
        <pb n="209" />
        207

der  Erlös  für  die  abgängigen  Materialien;

die  Zinsen  des  Fonds;

eine  den  Betriebseinnahmen  alljährlich  zu  entnehmende  Rücklage.
Die  Höhe  dieser  Rücklage  wird  durch  das  Regulativ  bestimmt.

Läßt  der  Ueberschuß  eines  Jahres  die  Deckung  der  Rücklagen  zum  Erneuerungsund
  Reservefonds  nicht  oder  nicht  vollständig  zu.  so  ist  das  fehlende  aus  den  Ueberschüssen
des,  beziehungsweise  der  folgenden  Betriebsjahre  zu  entnehmen.  Abweichungen  hievon
sind  mit  Genehmigung  des  K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
für  die  Verkehrsanstalten,  zulässig.

S.  16.

Der  Unternehmer  hat  zur  Sicherstellung  der  ihm  durch  gegenwärtige  Konzessionsurkunde
  und  durch  die  Vorschriften  hinsichtlich  der  Benützung  der  öffentlichen  Wege
auferlegten  Verpflichtungen  eine  Kaution  von  4000  4,  entweder  in  baar  oder  durch
faustpfändliche  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,
  welche  zum  Neunwerth  berechnet  werden,  zu  stellen.

Die  Konzession  tritt  erst  nach  Uebergabe  des  Kautionsbetrags  an  die  K.  Eisenbahnhauptkasse
  in  Wirksamkeit.

Nach  Vollendung  und  Inbetriebsetzung  der  Bahn  wird  die  Kaution  zur  Hälfte
zurückgegeben.

Die  Kaution  haftet  insbesondere  für  die  von  dem  Unternehmer  etwa  beizutreibenden
Kosten  und  Strafen  und  für  die  unter  Umständen  von  dem  Unternehmer  zu  ersetzenden
Kosten  der  Wiederherstellung  der  benützten  öffentlichen  Wege  in  den  vorigen  Stand.

Ist  die  Kaution  durch  ihre  Inanspruchnahme  vermindert  worden,  so  ist  der  Unternehmer
  verpflichtet,  sie  binnen  3  Wochen  von  der  ihm  zugehenden  Aufforderung  an  auf
den  ursprünglichen  Betrag  wieder  zu  ergänzen.

Die  Kaution  verfällt  zu  Gunsten  der  Staatskasse

1)  zu  einem  Viertheil  ihres  Betrags,  falls  nicht  binnen  drei  Monaten  von  der

Ausfolgung  dieser  Konzessionsurkunde  an  mit  dem  Bau  der  Bahn  begonnen
wird,

2)  in  ihrem  ganzen  Betrag,  falls  der  vorgeschriebene  Termin  für  die  Vollendung

und  Inbetriebsetzung  der  Bahn  nicht  eingehalten  wird.
        <pb n="210" />
        208

8.  17.

Die  ertheilte  Konzession  kann  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  für  erloschen  erklärt  werden,  wenn  eine
der  allgemeinen  oder  besonderen  Bedingungen  derselben  nicht  erfüllt  wird  und  eine  Aufforderung
  zur  Erfüllung  binnen  einer  angemessenen  Frist  ohne  Erfolg  bleibt.

g.  18.

Kommt  der  Unternehmer  den  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  oder  nicht  vollständig
  nach,  so  kann,  wofern  nicht  gemäß  §.  16  die  Kaution  für  verfallen  oder  gemäß
§.  17  die  ertheilte  Konzession  für  erloschen  erklärt  wird,  das  K.  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ihm  hiezu  angemessenen
Termin  bestimmen  und  nach  dessen  fruchtlosem  Ablauf  die  getroffenen  Anordnungen  auf
Kosten  des  Unternehmers  zum  Vollzug  bringen,  auch  gegen  denselben  mit  Geldstrafen
bis  zu  1000  x  für  den  einzelnen  Fall  einschreiten,  welch'  letzteren  sich  der  Unternehmer
als  konzessionsmäßig  festgesetzten  Konventionalstrafen  unterwirft.

S.  19.
Der  Unternehmer  darf  den  Betrieb  der  Bahn  nur  mit  Genehmigung  des  K.  Ministeriums
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  aufgeben.
Will  er  die  Bahn  veräußern,  verpfänden  oder  verpachten,  so  hat  er  hiezu  gleichfalls
die  Genehmigung  einzuholen.
S.  20.
Die  Konzession  wird  auf  die  Dauer  von  fünfzig  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,
verliehen.
Wenn  bis  zum  Ablauf  dieser  Zeitdauer  der  Staat  die  Bahn  nicht  erworben  hat,
kann  die  Konzession  nach  Lage  der  Verhältnisse  erneuert  werden.

§.  21.

Falls  die  Regierung  gemäß  Art.  9  des  Gesetzes  vom  18.  April  1343,  betreffend  den
Bau  von  Eisenbahnen,  die  Abtretung  der  Bahn  an  den  Staat  verlangt,  so  ist  sie  berechtigt,
  gleichzeitig  die  zur  Zeit  der  Abtretung  vorhandenen  beweglichen  Gegenstände  an
Transportmaterial,  Betriebsgeräthschaften,  Vorräthen  rc.  gegen  Erstattung  des  von  Sachverständigen
  festgestellten  Werths  an  sich  zu  ziehen.
        <pb n="211" />
        209

Sollten  bei  Ausübung  des  staatlichen  Rückkaufsrechts  die  Bahn  und  ihre  Zubehörden
sich  in  schlechtem  Zustande  befinden,  so  wird  der  Aufwand  für  die  vollständige  Instandsetzung
  derselben,  welcher  nöthigenfalls  durch  Sachverständige  ermittelt  wird,  an  dem  zu
erstattenden  Anlagekapital  abgezogen.

Ist  die  Beiziehung  von  Sachverständigen  erforderlich,  so  haben  das  K.  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  der  Unternehmer
und  die  Ministerialabtheilung  für  den  Straßen=  und  Wasserbau  je  einen  Sachverständigen
zu  wählen.  Die  Sachverständigen  können  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des  §.  371
der  Civilprozeßordnung  abgelehnt  werden.  Ueber  die  Ablehnung  entscheidet  der  Vorstand
des  K.  Verwaltungsgerichtshofs  als  Schiedsrichter.

§.  22.

Wenn  die  ertheilte  Konzession  durch  Zeitablauf  erlischt  (§.  20),  oder  für  erloschen
erklärt  wird  und  die  K.  Regierung  die  Bahn  gegen  Erstattung  des  durch  Sachverständige
gemäß  §.  21  zu  ermittelnden  Werths  derselben  zu  erwerben  nicht  beabsichtigt,  so  kann
das  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  die  Bahn  mit  den  Transportmitteln  nebst  allem  Zubehör  für  Rechnung  des  Unternehmers
  öffentlich  versteigern  lassen.  «

Wird  kein  Gebot  abgegeben,  so  geht  die  Bahn  mit  Zubehör  an  den  Staat  über,
die  Betriebsmittel  bleiben  in  diesem  Falle  Eigenthum  des  Unternehmers.

F.  23.
Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  K.  Postverwaltung  mit  jedem
fahrplanmäßigen  Zuge  die  Postsendungen  in  einem  den  Anforderungen  der  Postverwaltung
  gemäß  einzurichtenden  Wagenraum  gegen  eine  besonderer  Vereinbarung  vorbehaltene

Vergütung  zu  befördern.  -1
.  21.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  sich  ken  bezüglich  der  Leistungen  für  militärische
Zwecke  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen  Reich  ergehenden
gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  zu  unterwerfen.

.  25.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Besetzung  der  Subaltern=  und

Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern,  soweit  dieselben  das  40.  Lebensjahr  noch  nicht
        <pb n="212" />
        210

zurückgelegt  haben,  die  für  den  Staatseisenbahndienst  in  dieser  Beziehung  und  insbesondere
bezüglich  der  Ermittelung  der  Militäranwärter  bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Vorschriften
  zur  Anwendung  zu  bringen.

§.  26.

Für  Kriegsbeschädigung  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen,
oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  der  Unternehmer
einen  Ersatz  vom  Staat  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Auch  kann  wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse  oder  durch  höhere  Gewalt  nothwendig
  gewordenen  oder  von  der  Militärbehörde  auf  Grund  des  §.  31  des  Reichsgesetzes
über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  angeordneten  zeitweisen  Beschränkung  oder
gänzlichen  Einstellung  des  Betriebs  der  Bahn  keine  Schadloshaltung  vom  Staate  verlangt
  werden.

§.  27.

Streitigkeiten,  welche  sich  wegen  der  Auslegung  oder  Anwendung  der  gegenwärtigen
Konzessionsbedingungen  zwischen  den  betreffenden  Staatsbehörden  und  dem  Unternehmer
ergeben  sollten,  werden  unbeschadet  der  Bestimmung  des  §.  4  der  gegenwärtigen  Konzessionsurkunde
  durch  das  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
für  die  Verkehrsanstalten,  vorbehältlich  der  Rechtsbeschwerde  an  den  K.  Verwaltungsgerichtshof
  nach  Maßgabe  des  Art.  13  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
vom  16.  Dezember  1876  entschieden.

Soweit  die  getroffene  Entscheidung  nicht  durch  die  ohne  weiteres  Verfahren  zulässige
  Veräußerung  der  als  Kaution  hinterlegten  Faustpfänder  zum  Vollzug  gegen  den
Unternehmer  gebracht  werden  kann,  sind  für  die  Zwangsvollstreckung  die  jeweils  bestehenden
Vorschriften  über  die  Vollstreckung  von  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden  maßgebend.

8.  28.
Die  Sportel  für  die  Ertheilung  der  Konzession  wird  nach  Maßgabe  der  Nummer  21
des  Sporteltarifs  auf  den  Betrag  von  300  festgesetzt.
Stuttgart,  den  3.  Oktober  1898.
K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
Mittnacht.
        <pb n="213" />
        211

ekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  jaristischen  Persönlichkeit  an  den  Württembergischen  Dampfkesselrevisionsverein
  in  Stuttgart.  Vom  24.  September  1898.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  23.  September  d.  Is.  dem  Württembergischen
  Dampfkesselrevisionsverein  in  Stuttgart  die  juristische  Persönlichkeit
auf  Grund  der  vorgelegten  Satzungen  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  allergnädigst  zu
verleihen  geruht.

Stuttgart,  den  24.  September  1898.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verlängerung  des  Verbots  des  Feilbietens  von  Rindvieh  und  Schweinen  im  Umherziehen.
  Vom  28.  September  1898.

Im  Hinblick  auf  die  andauernde  Gefahr  der  Verbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche
wird  das  durch  die  Ministerialverfügung  vom  28.  Mai  d.  Is.  (Reg.  Blatt  S.  129)  bis
zum  30.  September  d.  Is.  erlassene  Verbot  des  Feilbietens  von  Rindvieh  und  Schweinen
im  Umherziehen  bis  zum  31.  Dezember  d.  Is.  einschließlich  verlängert.

Stuttgart,  den  28.  September  1898.
Pischek.

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,

betreffend  die  Herstellung  und  Verwendung  von  Acetylen.  Vom  30.  September  1898.

Auf  Grund  des  §.  368  Ziff.  8  des  Reichsstrafgesetzbuchs  und  unter  Hinweis  auf
§.  22  der  K.  Verordnung,  betreffend  die  Feuerpolizei,  vom  21.  Dezember  1876  (Reg.-Blatt
  S.  513)  wird  verfügt,  wie  folgt:

S.  1.

Wer  Acetylen  herstellen  oder  verwenden  will,  hat  dies  spätestens  bei  der  ersten  Inbetriebsetzung

  der  Gasentwicklungsapporate  der  Polizeibehörde  anzuzeigen.

Zuständig  zur  Entgegennahme  der  Anzeige  ist  in  Städten  von  mehr  als  10  000  Einwohnern
  die  Ortspolizeibehörde,  in  den  übrigen  Gemeinden  das  Oberamt.
        <pb n="214" />
        212
8.  2.

Die  Entwicklung  und  Aufbewahrung  von  Acetylen  darf  nicht  in  oder  unter  Räumen,
in  welchen  sich  Menschen  aufzuhalten  pflegen  und  nicht  in  Kellern  erfolgen.  Die  Räume,
in  denen  die  Gasentwicklung  stattfindet,  müssen  durch  eine  Brandmauer  oder  einen  isolirenden
  Luftraum  von  Wohnräumen  getrennt  sein.  Die  Apparate  zur  Entwicklung  und
Aufbewahrung  von  Acetylengas  dürfen  nur  in  Räumen  mit  leichter  Bedachung  aufgestellt
  werden,  es  sei  denn,  daß  es  sich  nur  um  einen  kleineren  Apparat  handelt,  dessen
Gasbehälter  nicht  mehr  als  /  chm  enthält,  und  daß  zugleich  der  Aufstellungsraum  einen
Rauminhalt  von  mindestens  25  chm  hat.

8.  3.

Die  Räume,  in  welchen  Acetylen  entwickelt  und  aufbewahrt  wird,  müssen  hell,  geräumig
  und  gut  gelüftet  sein  und  dürfen  nur  durch  Dampf=  oder  Wasserheizung  erwärmt
und  nicht  mit  Licht  betreten  werden.  Die  Thüren  müssen  nach  außen  aufschlagen.

Die  Entlüftungsrohre  der  Räume  und  der  Gasentwickler  dürfen  nicht  in  Schornsteine
  münden  und  müssen  so  ins  Freie  geführt  werden,  daß  das  ihnen  entströmende  Gas
nicht  in  andere  Räume  gelangen  kann.

S.  4.

Die  Apparate  zur  Entwicklung  und  Aufbewahrung  von  Acetylengas  müssen  so  eingerichtet
  sein,  daß  in  ihnen  kein  höherer  als  ein  Ueberdruck  von  einer  halben  Atmosphäre
sich  bilden  kann.

S.  5.

An  den  Entwicklungsapparaten,  Gasbehältern  und  Gasleitungen  dürfen  keine  aus
Kupfer  bestehenden  Theile  angebracht  sein.

S.  6.
Die  Bedienung  der  Acetylengasapparate  darf  nur  durch  zuverlässige,  mit  der  Einrichtung
  und  Handhabung  derselben  vertraute  Personen  erfolgen.

S.  7.
Calciumcarbid  und  andere  Carbide  dürfen  in  Mengen  von  mehr  als  10  kg  nur  in
wasserdicht  verschlossenen  Gefäßen  und  in  trockenen,  hellen,  gut  gelüfteten  Räumen  auf-
        <pb n="215" />
        213

bewahrt  werden.  Die  Lagerung  in  Kellern  ist  untersagt.  Die  Gefäße  müssen  die  Aufschrift
  tragen:  „Carbid,  gefährlich,  wenn  nicht  trocken  gehalten.“

S.  8.

Die  zur  Aufnahme  flüssigen  Acetylens  bestimmten  Flaschen  müssen  durch  einen  weißen
Anstrich  und  die  Aufschrift:  „Flüssiges  Acetylen,  feuergefährlich“  gekennzeichnet,  mit
Angabe  der  Tara  und  des  Fassungsraumes  in  Litern  versehen  und  auf  250  Atmosphären
geprüft  sein.

§.  9.

Bei  der  Füllung  der  Flaschen  darf  das  Verhältniß  von  1kg  Acetylen  auf  3  Liter
Rauminhalt  nicht  überschritten  werden.

S.  10.

Die  Flaschen  für  verdichtetes  Acetylengas  müssen  durch  die  Aufschrift:  „Acetylengas,
feuergefährlich“  gekennzeichnet  und  mit  der  Angabe  des  höchsten  zulässigen  Druckes  versehen
sein.  Sie  müssen  mit  dem  Doppelten  des  zulässigen  Druckes  geprüft  sein.

S.  11.
Die  mit  flüssigem  oder  verdichtetem  Acetylen  gefüllten  Flaschen  sind  gegen  die  Einwirkung
  von  Sonnenstrahlen  und  Ofenwärme  zu  schützen.
S.  12.
Flüssiges  und  verdichtetes  Acetylen  dürfen  nur  in  Gefäße  gefüllt  werden,  an  denen
kein  Theil  aus  Kupfer  oder  Kupferlegirungen  besteht.
S.  13.
Diejenigen,  welche  beim  Erscheinen  dieser  Verfügung  Acetylenentwicklungsapparate
bereits  in  Betrieb  genommen  haben,  haben  hievon  binnen  vier  Wochen  der  zuständigen
Polizeibehörde  (§.  1  Abs.  2)  Anzeige  zu  erstatten.  Zur  Erfüllung  der  Vorschriften  in
§.  2  und  im  ersten  Satz  des  §.  3  kann  denselben  von  der  Polizeibehörde  eine  Frist  von
einem  Jahr  vom  Tage  des  Erscheinens  dieser  Verfügung  ab  bewilligt  werden.
·  S.  14.
Die  in  den  §§.  1  bis  3  und  13  getroffenen  Bestimmungen  gelten  nicht  für  tragbare

#SZ
        <pb n="216" />
        214

und  solche  Acetylengaslampen,  bei  denen  der  Brenner  mit  dem  Entwicklungsapparat  unmittelbar
  und  fest  verbunden  ist.  8
.  15.

Die  Bestimmungen  dieser  Verfügung  finden  keine  Anwendung:
a.  auf  solche  Anlagen  zur  Herstellung  von  Acetylen,  welche  nach  8.  16  der  Gewerbeordnung
  besonderer  Genehmigung  bedürfen;
b.  auf  die  staatlichen  wissenschaftlichen  Institute,  soweit  sie  Acetylen  zu  Lehr=  und
Studienzwecken  herstellen  und  verwenden.
Stuttgart,  den  30.  September  1898.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betrefend  Maßregeln  zur  bekämpfung  der  Schweineseuche,  der  Schweinepest  und  des  Rothlaufs
der  Schweine.  Vom  30.  September  1898.

Nachdem  zufolge  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  8.  September  d.  Js.
(Reichsgesetzblatt  S.  1039)  auf  Grund  des  §.  10  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr
  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  .#für  den  ganzen  Umfang  des
Reichs  vom  1.  Oktober  d.  Is.  ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Schweineseuche,  die  Schweinepest
  und  den  Rothlauf  der  Schweine  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten
Gesetzes  eingeführt  worden  ist,  wird  unter  Hinweisung  auf  die  Strafbestimmungen  in
§.  328  des  Strafgesetzbuchs,  §.  65  Ziff.  2,  §.  66  Ziff.  3  und  4  und  §.  67  des  bezeichneten
  Reichsgesetzes  sowie  Art.  25  Ziff.  2  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871  Nachstehendes  verfügt:

 

I.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  die  Schweinesenche,  die  Schweinepest
und  den  Rothlauf  der  Schweine.
S.  1.

Jeder  Besitzer  von  Schweinen  ist  verpflichtet,  von  dem  Ausbruch  der  Schweineseuche,
der  Schweinepest  und  des  Rothlaufs  unter  seinem  Schweinebestande  und  von  allen  ver-
        <pb n="217" />
        215

dächtigen  Erscheinungen  bei  demselben,  welche  den  Ausbruch  einer  solchen  Krankheit  befürchten
  lassen,  sofort  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen,  auch  die  Thiere  von
Orten,  an  welchen  die  Gefahr  der  Ansteckung  fremder  Schweine  besteht,  fernzuhalten.

Die  gleichen  Pflichten  liegen  demjenigen  ob,  welcher  in  Vertretung  des  Besitzers  der
Wirthschaft  vorsteht,  ferner  bezüglich  der  auf  dem  Transporte  befindlichen  Thiere  dem
Begleiter  derselben  und  bezüglich  der  in  fremdem  Gewahrsam  befindlichen  Thiere  dem
Besitzer  der  betreffenden  Gehöfte,  Stallungen  oder  Weiden.

Zur  sofortigen  Anzeige  sind  auch  die  Thierärzte  und  alle  diejenigen  Personen  verpflichtet,
  welche  sich  gewerbsmäßig  mit  der  Ausübung  der  Thierheilkunde  beschäftigen,  ingleichen
  die  Fleischbeschauer  sowie  diejenigen,  welche  gewerbsmäßig  mit  der  Beseitigung,
Verwerthung  oder  Bearbeitung  thierischer  Cadaver  oder  thierischer  Bestandtheile  sich  beschäftigen,
  wenn  sie,  bevor  ein  polizeiliches  Einschreiten  stattgefunden  hat,  von  dem  Ausbruche
  einer  der  genannten  Seuchen  oder  von  Erscheinungen,  welche  den  Verdacht  eines
solchen  Seuchenausbruchs  begründen,  Kenntniß  erhalten.

II.  Besondere  Vorschriften  für  die  Schweineseuche  und  Schweinepest.

S.  2.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  von  der  erfolgten  Anzeige  (§.  1)  oder  wenn  sie  auf
anderem  Wege  von  dem  Seuchenausbruch  oder  dem  Verdacht  eines  Seuchenausbruchs
Kenntniß  erhält,  sofort  sowohl  dem  Oberamt  als  dem  beamteten  Thierarzt  Mittheilung
zu  machen  und  hiebei  den  Bestand  an  Schweinen  in  dem  verseuchten  Gehöfte  u.  s.  w.
sowie  die  Zahl  der  erkrankten  Thiere  anzugeben.

Auch  hat  dieselbe  das  Wegbringen  von  Schweinen  aus  dem  betreffenden  Stalle  oder
Standort  oder  aus  der  Heerde,  insofern  dies  nicht  zur  Absonderung  der  kranken  oder
verdächtigen  Thiere  nothwendig  ist,  vorsorglich  zu  verbieten,  sowie  die  vorschriftsmäßige
Aufbewahrung  der  Cadaver  gefallener  oder  getödteter  Thiere  und  erforderlichen  Falles
deren  Bewachung  anzuordnen.

§.  3.

Das  Oberamt  hat  nach  Einlauf  der  Mittheilung  (§.  2)  alsbald  den  beamteten  Thierarzt
  behufs  sachverständiger  Ermittelung  des  Seuchenausbruchs  an  Ort  und  Stelle  abzusenden
  (vergl.  jedoch  §.  5).
        <pb n="218" />
        216

Auf  die  Ermittelung  der  Ansteckungsquelle  und  der  Verschleppungswege  ist  besondere
Sorgfalt  zu  verwenden.  Für  den  Fall,  daß  die  Einschleppung  durch  eine  wandernde
Schweineheerde  erfolgt  ist,  ist  insbesondere  zu  erheben,  in  welchen  weiteren  Gemeinden
Thiere  des  betreffenden  Transports  innerhalb  der  letzten  vierzehn  Tage  abgesetzt  worden  sind.

S.  4.

Auf  die  gutachtliche  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes,  daß  der  Ausbruch  der
Seuche  festgestellt  sei  oder  daß  der  begründete  Verdacht  eines  Seuchenausbruchs  vorliege,
hat  das  Oberamt  die  den  Umständen  nach  erforderlichen  Schutzmaßregeln  (8S§.  6—18)
zu  treffen  und  für  die  Dauer  der  Seuchengefahr  wirksam  durchzuführen.

In  dringenden  Fällen  kann  der  beamtete  Thierarzt  schon  vor  polizeilichem  Einschreiten
die  sofortige  vorläufige  Einsperrung  und  Absonderung  der  erkrankten  und  verdächtigen
Thiere  anordnen.

Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der  Thiere  oder  dessen
Vertreter  entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen;  auch  ist
hievon  der  Ortspolizeibehörde  und  dem  Oberamt  unverzüglich  Mittheilung  zu  machen.

S.  5.

Ist  der  Ausbruch  der  Seuche  durch  das  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  festgestellt,
  so  sind  auf  die  Anzeige  neuer  Seuchenausbrüche  in  dem  Seuchenorte  die  erforderlichen
  Schutzmaßregeln  ohne  nochmalige  Absendung  des  beamteten  Thierarztes  zu  treffen.
Eine  Absendung  des  beamteten  Thierarztes  zur  Feststellung  weiterer  Seuchenausbrüche
kann  jedoch  von  dem  Oberamt  aus  besonderen  Gründen,  insbesondere  dann  verfügt  werden,
wenn  Verdacht  vorliegt,  daß  Seuchenfälle  verheimlicht  werden.  Auch  ist  es  zulässig,  bei
größerer  Verbreitung  der  Seuche  in  einer  Ortschaft  den  beamteten  Thierarzt  in  Zwischenräumen
  von  etwa  14  Tagen  an  Ort  und  Stelle  zu  entsenden,  um  die  Ursache  der  Seuchenausbreitung
  zu  ermitteln,  die  richtige  Vornahme  der  Desinfektionen  zu  kontrolliren  und
etwa  noch  erforderliche  Tilgungsmaßregeln  in  Vorschlag  zu  bringen.

S.  6.

Der  erstmalige  Ausbruch  der  Seuche  in  einer  bis  dahin  seuchenfreien  Ortschaft  ist
sofort  nach  erfolgter  Feststellung  von  der  Ortspolizeibehörde  im  Seuchenorte  auf  ortsübliche
  Weise  bekannt  zu  machen  und  von  dem  Oberamt  durch  Bekanntmachung  im  Bezirksamtsblatt
  zur  weiteren  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
        <pb n="219" />
        217

Auch  ist  seitens  der  Ortspolizeibehörde  den  Ortspolizeibehörden  aller  dem  Seuchenorte
  benachbarten  Gemeinden  auf  mündlichem  oder  schriftlichem  Wege,  wo  thunlich  unter
Benützung  des  Telegraphen  oder  des  Telephons,  Mittheilung  zu  machen,  welche  ihrerseits
gleichfalls  den  Seuchenausbruch  auf  ortsübliche  Weise  zur  Kenntniß  der  Ortseinwohner
zu  bringen  haben.  Eine  gleiche  Mittheilung  hat  an  die  Polizeibehörden  benachbarter  Gemeinden
  anderer  deutscher  Staaten  zu  erfolgen.

8.  7.

Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingangsthor  oder  an  einer  sonstigen  geeigneten
Stelle  in  augenfälliger  und  haltbarer  Weise  mit  einer  den  Namen  der  Seuche  tragenden
Inschrift  zu  versehen.

Bei  größerer  Verbreitung  der  Seuche  sind  an  den  Haupteingängen  des  Ortes  Tafeln
mit  gleicher  Inschrift  aufzustellen.

8.  8.

Die  kranken  und  die  verdächtigen  Thiere  unterliegen  der  Gehöftsperre.

Als  verdächtig  gelten  alle  Schweine,  welche  mit  einem  kranken  Thiere  in  demselben
Gehöfte  oder  derselben  Heerde  sich  befinden  oder  in  den  letzten  vierzehn  Tagen  sich  befunden
  haben.

Soweit  thunlich  sind  die  gesunden  Thiere  von  den  erkrankten  zu  trennen.  Letztere
sind  in  dem  verseuchten  Raume  zu  belassen.

S.  9.

Unbefugten  Personen,  insbesondere  Viehhändlern  und  Schlächtern,  ist  der  Zutritt  zu

den  gesperrten  Thieren  nicht  gestattet.
§.  10.

Die  Einstellung  von  gesunden  Schweinen  in  das  Seuchengehöft  ist  nur  dann  zulässig,
  wenn  dieselben  in  Räumen  untergebracht  werden,  welche  von  den  verseuchten  Stallungen
  vollständig  getrennt  sind.

Die  Ausführung  gesunder  Schweine  aus  dem  gesperrten  Gehöfte  zum  Zwecke  sofortiger
  Abschlachtung  kann  von  dem  Oberamt  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß
der  Transport  auf  Wagen,  welche  ein  Herausfallen  thierischer  Auswurfstoffe  nicht  gestatten,
eder  mittelst  Eisenbahn  erfolgt.  «
        <pb n="220" />
        218

Eine  Berührung  mit  anderen  Schweinen  auf  dem  Transporte  darf  nicht  stattfinden.

Die  zum  Transport  verwendeten  Wagen  sind  nach  ihrer  Benützung  zu  desinfiziren.

Die  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  ist  von  der  Zuführung  der  Thiere  rechtzeitig
in  Kenntniß  zu  setzen.  Das  Abschlachten  hat  unter  polizeilicher  Aufsicht  zu  erfolgen.

S.  11.

Kranke  Thiere  dürfen  nur  in  dem  betreffenden  Seuchengehöfte  abgeschlachtet  werden,
wobei  alle  diejenigen  Vorkehrungen  zu  treffen  sind,  welche  die  Verschleppung  der  Seuche
zu  verhindern  geeignet  sind.

Das  Fleisch  geschlachteter  kranker  Thiere  darf,  sofern  dessen  Genuß  von  der  Fleischschau
  für  zulässig  erklärt  ist,  nur  in  vollständig  durchgekochtem  oder  gesalzenem  oder  geräuchertem
  Zustand  aus  dem  Seuchengehöfte  abgegeben  werden.

S.  12.

Die  Cadaver  der  an  der  Seuche  verendeten  Thiere  sowie  das  für  ungenießbar  erklärte
  Fleisch  und  die  nicht  verwendeten  Eingeweide  geschlachteter  kranker  Thiere  sind
durch  Anwendung  hoher  Hitzegrade  oder  auf  chemischem  Wege  oder  nach  vorherigem  Begießen
  mit  Petroleum,  roher  Carbolsäure,  Kalkmilch  oder  Chlorkalkmilch  durch  Vergraben
au  abgelegenen  Orten,  mindestens  1  m  tief,  unschädlich  zu  machen.

Die  Verwendung  des  durch  das  Ausschmelzen  oder  Auskochen  gewonnenen  Fettes
für  technische  Zwecke,  sowie  die  freie  Verwerthung  der  durch  die  chemische  Verarbeitung
gewonnenen  Produkte  ist  gestattet.  6

Auswurfstoffe,  Blut  und  andere  Abfälle  von  kranken  Thieren  sowie  der  Dünger
und  die  Streu  aus  den  verseuchten  Stallungen  sind  entweder  zu  verbrennen  oder  wie
die  Cadaver  zu  vergraben.

§.  13.

Die  von  den  kranken  Thieren  oder  mit  den  Abgängen  derselben,  sowie  die  von  den
Abfällen  der  verendeten  oder  getöteten  Schweine  beschmutzten  Räumlichkeiten  (Fußböden,
Wände,  Decken,  Tröge),  die  Stallgeräthe  und  alle  beim  Schlachten  kranker  Thiere  und
beim  Transport  der  Cadaver,  Abfälle  u.  s.  w.  benützten  Gegenstände  sind  gründlich  zu
reinigen,  sodann  mit  heißer  Lauge  sorgfältig  zu  waschen  und  mit  frischer  Kalkmilch  oder
Chlorkalkmilch  zu  übertünchen  bezw.  abzuschlemmen  oder  mit  5/oiger  Carbol=  oder  Lysol-
        <pb n="221" />
        219

lösung  zu  bestreichen.  Die  bei  den  Desinfektionsarbeiten  sich  ergebenden  Abfälle  sind
zu  verbrennen  oder  zu  vergraben.

Die  Vornahme  der  Desinfektion  hat  unter  polizeilicher  Aufsicht  zu  erfolgen.

8.  14.

Gewinnt  die  Seuche  in  einer  Ortschaft  eine  größere  und  allgemeinere  Verbreitung,
so  ist  der  Seuchen  ort  gegen  die  Aus-  und  Durchfuhr  von  Schweinen  zu  sperren,  auch
das  gemeinschaftliche  Austreiben  der  Schweine  zur  Weide  sowie  die  Abhaltung  von
Schweinemärkten  im  Seuchenort  und  dessen  nächster  Umgebung  zu  verbieten.

Die  Ausfuhr  von  gesunden  Schweinen  aus  der  gesperrten  Ortschaft  zum  Zwecke
sofortiger  Abschlachtung  kann  unter  den  Bestimmungen  des  8.  10  gestattet  werden.

g.  16.

Wird  die  Seuche  in  Treibheerden  oder  bei  Schweinen  festgestellt,  die  sich  auf  dem
Transporte  befinden,  so  ist  die  Weiterbeförderung  zu  verbieten  und  die  Absperrung  der
erkrankten  und  verdächtigen  Thiere  anzuordnen,  soferne  nicht  der  Besitzer  das  Schlachten
derselben  vorzieht.

Im  Falle  die  Thiere  binnen  24  Stunden  einen  Standort  erreichen  können,  wo  dieselben
  durchseuchen  oder  abgeschlachtet  werden  sollen,  kann  die  Weiterbeförderung  der
gesunden  Thiere  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  dieselben  auf  dichtschließenden
Wagen  oder  mittelst  der  Eisenbahn  nach  dem  betreffenden  Standorte  transportirt  werden.
Auf  dem  Transport  darf  eine  Berührung  mit  anderen  Schweinen  nicht  stattfinden.  Die
zum  Transport  verwendeten  Wagen  sind  zu  desinfiziren.

Wird  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk
ertheilt,  so  ist  die  betreffende  Polizeibehörde  von  der  Sachlage  rechtzeitig  in  Kenntniß  zu  setzen.
8.  16.

Gelangt  die  Seuche  in  einem  Schlachthause  zum  Ausbruch,  so  sind  die  erkrankten
und  verdächtigen  Thiere  abzuschlachten.  Das  Fleisch  erkrankter  Thiere,  dessen  Genuß
von  der  Fleischschau  für  zulässig  erklärt  ist,  darf  nur  in  vollständig  durchgekochtem  oder
gesalzenem  oder  geräuchertem  Zustand  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

8.  17.
Die  Seuche  gilt  in  dem  Gehöfte  u.  s.  w.  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln

  sind  aufzuheben,  wenn  der  ganze  Schweinebestand  geschlachtet  oder  verendet
4
        <pb n="222" />
        220

ist,  oder  wenn  sich  innerhalb  der  letzten  14  Tage  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen
mehr  gezeigt  haben  und  in  beiden  Fällen  die  Desinfektion  entsprechend  den  Vorschriften
in  §.  13  ausgeführt  ist.
8.  18.

Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  in  gleicher  Weise  wie  der  Ausbruch  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Von  dem  Erlöschen  der  Seuche  und  der  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  ist  der
beamtete  Thierarzt  in  Kenntniß  zu  setzen.

III.  Besondere  Vorschriften  für  den  Rothlauf  der  Schweine.
S.  19.

Auf  die  erstattete  Anzeige  von  dem  Ausbruch  des  Schweinerothlaufs  oder  dem  Verdacht
  der  Seuche  (§.  1)  hat  die  Ortspolizeibehörde  dem  Besitzer  der  Thiere  bezw.  dessen
Vertreter  zu  eröffnen:

a.  daß  die  erkrankten  Thiere  nur  in  dem  Seuchengehöfte  abgeschlachtet  werden  dürfen
und  daß  das  Fleisch  der  geschlachteten  kranken  Thiere,  soferne  dessen  Genuß  von
der  Fleischschau  für  zulässig  erklärt  ist  (S.  18  der  Ministerial-Verfügung  vom
21.  August  1879,  betreffend  das  Kleemeistereiwesen,  Reg.  Blatt  S.  229),  nur  in
vollständig  durchgekochtem,  gesalzenem  oder  geräuchertem  Zustand  aus  dem  Seuchengehöfte
  abgegeben  werden  darf;

.  daß  die  Cadaver  der  an  der  Seuche  verendeten  Thiere  sowie  das  für  ungenießbar
erklärte  Fleisch  und  die  nicht  verwendeten  Eingeweide  geschlachteter  kranker  Thiere
durch  Anwendung  hoher  Hitzegrade  oder  auf  chemischem  Wege  oder  nach  vorherigem
Begießen  mit  Petroleum,  roher  Carbolsäure,  Kalkmilch  oder  Chlorkalkmilch  durch
Vergraben  an  abgelegenen  Orten,  mindestens  1  m  tief,  unschädlich  zu  machen
seien,  und

daß  Auswursstoffe,  Blut  und  andere  Abfälle  von  kranken  Thieren  verbrannt
oder  wie  die  Cadaver  vergraben  werden  müssen.

Ausnahmen  von  der  Vorschrift  lit.  a.  können  von  der  Ortspolizeibehörde  dann
zugelassen  werden,  wenn  nach  Lage  der  Verhältnisse  die  Gefahr  einer  Seuchenverschleppung
  ausgeschlossen  ist  oder  wenn  derselben  durch  geeignete  Vorsichtsmaßregeln
begegnet  werden  kann.

S

#
        <pb n="223" />
        221

Die  Einhaltung  der  ertheilten  Vorschriften  ist  durch  die  Ortspolizeibehörde  zu
überwachen.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  Anzeige  mit  der  Bescheinigung  des  Thierbesitzers
bezw.  seines  Vertreters  über  die  erhaltene  Auflage  dem  Oberamt  vorzulegen.  Auch  hat
dieselbe  den  Bestand  an  Schweinen  in  dem  verseuchten  Gehöfte  sowie  die  Zahl  der  erkrankten
  Thiere  zu  ermitteln  und  dem  Oberamt  zu  berichten.

g.  20.

Von  jedem  Seuchenfalle  ist  Seitens  des  Oberamts  dem  beamteten  Thierarzt  Mittheilung
  zu  machen.

Die  Zuziehung  des  beamteten  Thierarztes  behufs  sachverständiger  Ermittelung  des
Seuchenausbruchs  hat  stattzufinden,  wenn  die  Seuche  in  einer  Ortschaft  eine  größere
Verbreitung  erlangt  oder  wenn  dieselbe  in  dem  Bestande  eines  Händlers  ausbricht  oder
wenn  sonst  besondere  Gründe  die  Zuziehung  des  beamteten  Thierarztes  als  dringend
geboten  erscheinen  lassen.

In  diesen  Fällen  finden  auf  das  weitere  Verfahren  die  Vorschriften  über  die
Bekämpfung  der  Schweineseuche  und  Schweinepest  (§§.  4—18)  sinngemäße  Anwendung.

Als  verdächtig  sind  bei  Rothlauf  diejenigen  Schweine  zu  behandeln,  welche  mit
einem  kranken  Thiere  in  demselben  Gehöfte  oder  in  derselben  Heerde  sich  befinden.

Die  Frist  des  §.  17  beträgt  8  Tage.

z.  21.
Beim  erstmaligen  Auftreten  des  noenn  in  einer  zuvor  seuchenfreien  Gemeinde
hat  die  Ortspolizeibehörde  die  im  Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  von  1897
Seite  99  ff.  abgedruckte  Belehrung  über  den  Selbstschutz  gegen  die  Rothlaufkrankheit  der
Schweine  bekanni  zu  machen.
Stuttgart,  den  30.  September  1898.

Pischek.
        <pb n="224" />
        222

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  den  Nachrichtendieust  in  Viehseuchenangelegenheiten.  Vom  7.  Oktober  1898.

In  Gemäbheit  des  Beschlusses  des  Bundesraths  vom  16.  Juni  d.  Is.  werden  an
Stelle  der  Ministerial-Verfügung  vom  28.  März  1894,  betreffend  den  Nachrichtendienst
in  Viehseuchenangelegenheiten  (Reg.  Blatt  S.  48),  nachstehende  Bestimmungen  getroffen:

1)  Die  Ortspolizeibehörde  hat  jeden  im  Gemeindebezirk  festgestellten  ersten  Ausbruch

  von
Rotz  (Wurm)  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel,  Maul=  und
Klauenseuche  des  Rindviehs,  der  Schafe,  Ziegen  und  Schweine,  und  Lungenseuche
  des  Rindviehs  (§.  10  Ziff.  3,  4  u.  5  des  Reichsviehseuchengesetzes
„om72,
sowie  von  Schweineseuche  (einschließlich  Schweinepest)
sofort  auf  mündlichem  oder  schriftlichem  Wege,  wo  thunlich  unter  Benützung
des  Telegraphen  oder  des  Telephons  den  Ortspolizeibehörden  aller  dem  Seuchenorte
  benachbarten  deutschen  Gemeinden  mitzutheilen,  welche  ihrerseits  den  Seuchenausbruch
  auf  ortsübliche  Weise  zur  Kenntniß  der  Ortseinwohner  zu  bringen  haben.

2)  Jeder  Oberamtsthierarzt  hat  am  15.  und  am  letzten  Tage  jedes  Monats  auf
einer  Postkarte  eine  Mittheilung  an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  in  Berlin
abzusenden,  aus  welcher  sich  ergibt,  in  wie  viel  Gemeinden  und  Gehäöften  des
Oberamtsbezirks  an  jenem  Tage  die  oben  unter  Ziff.  1  genannten  Seuchen
herrschten  d.  h.  nach  den  geltenden  Vorschriften  noch  nicht  für  erloschen  erklärt
werden  konnten.  Das  Nichtvorhandensein  einer  Seuche  ist  durch  eine  Null
kenntlich  zu  machen.

Die  Absendung  der  Postkarten  hat  erstmals  am  15.  Oktober  d.  Is.  zu
erfolgen.

Die  erforderlichen  Formulare  werden  den  Oberamtsthierärzten  von  hier
aus  zugehen.

3)  Der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  auf  Viehmärkten  ist  sofort  von  der
Ortspolizeibehörde  durch  Ausrufen,  Anschlag  und  dergl.  zur  Kenntniß  der
Marktbesucher  zu  bringen,  sowie  durch  das  Oberamt  im  Bezirksamtsblatt,  in
den  Amtsblättern  der  in  Betracht  kommenden  Nachbarbezirke  und  im  Staats-
        <pb n="225" />
        223
anzeiger  für  Württemberg  zu  veröffentlichen.  In  gleicher  Weise  ist  der  Ausbruch
und  das  Erlöschen  der  Maul-  und  Klauenseuche  in  Schlachtviehhöfen  bekannt
zu  geben.

4)  Der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  auf  den  der  größeren  Ausfuhr
dienenden  Viehmärkten  ist  durch  die  betreffenden  Oberämter  sofort  dem  Kaiserlichen
  Gesundheitsamt  in  Berlin  auf  telegraphischem  Wege  mitzutheilen.

Die  hienach  in  Betracht  kommenden  Oberämter  werden  mit  besonderer  Weisung
versehen  werden.

Stuttgart,  den  7.  Oktober  1898.
Pischek.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="226" />
        <pb n="227" />
        225
16.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  31.  Oktober  1898.

 

 

Inhalt:
bKönipliche  Verordnurg,  Hetreffend-n  die  Organisation  des  Landjägerkorps  und  die  Rechtsverhältnisse  seiner  Angegen.
  Vom  11.  Okto  898.  nigliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Theilgemeinde
Beh  enbuch,  elem  oleers  aldb  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Vier.  Vom
17.  Oktober  1898.  önigliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  Vom  21.  Okbober
  !“m  25  bessgung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Ausübung  der  Fischerei.
om  7  tober

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Organisation  des  Landjägerkorps  und  die  Rechtsverhältnisse  seiner  Augehörigen.
Vom  11.  Oktober  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,
wie  folgt:
Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

S.  J.

Das  Landjägerkorps  ist  als  Landespolizeianstalt  bestimmt,  die  Staats-  und  Gemeindebehörden
  in  ihrer  Thätigkeit  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  im
Innern  der  Vendes  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  und  Anordnungen  zu
unterstüren.
        <pb n="228" />
        226
§.  2.

Bezüglich  seiner  Dienstleistungen,  sowie  seiner  ökonomischen  Verwaltung  ist  das
Landjägerkorps  dem  Ministerium  des  Innern  unterstellt  (zu  vergl.  übrigens  §.  32  Abs.  3).
Seine  innere  Organisation  ist  militärisch.

F.  3.

Das  Landjägerkorps  besteht  aus  dem  Kommandeur,  einem  etatsmäßigen  Stabsoffizier
  als  Vorstand  der  Montirungsverwaltung  und  aus  der  erforderlichen  Anzahl  von
weiteren  Offizieren  und  von  Landjägern.

Die  Zahl  der  Offiziere  und  Landjäger  wird  durch  den  Hauptfinanzetat  bestimmt.

8.  4.
Das  Landjägerkorps  ist  nach  Bezirken  abgetheilt.  An  der  Spitze  eines  Bezirks  steht
ein  Bezirkskommandeur.  Der  etatsmäßige  Stabsoffizier  ist  zugleich  Bezirkskommandeur.
Innerhalb  der  Bezirke  sind  die  Landjäger  nach  Stationen  vertheilt,  welche  vom
Stationskommandanten  befehligt  werden.
Dem  Korpskommandeur,  dem  etatsmäßigen  Stabsoffizier  und  den  Bezirkskommandeuren
  ist  das  erforderliche  Kanzlei=  und  Hilfspersonal  beigegeben.

8.  5.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  und  Stationen,  sowie  die  Bestimmung  des  Sitzes  des
Korpskommandos  und  der  Bezirks=  und  Stationskommandos  erfolgt  mit  Unserer
Genehmigung  durch  das  Ministerium  des  Innern.  Dabei  wird  darauf  Bedacht  genommen,
daß  je  am  Sitz  eines  Oberamts  auch  ein  Stationskommando  sich  befindet.

Die  Zahl  der  den  einzelnen  Bezirkskommandos  unterstellten  Landjäger  wird  von  dem
Ministerium  des  Innern,  die  Stärke  der  einzelnen  Stationen  von  derjenigen  Kreisregierung,
  in  deren  Bezirk  die  Station  sich  befindet,  innerhalb  der  Grenzen  des  Etats  nach  Maßgabe
  des  Bedürfnisses  und  der  örtlichen  Verhältnisse  bestimmt  (zu  vergl.  übrigens  §.  57).

S.  6.

Die  den  einzelnen  Stationen  zugetheilte  Landjägermannschaft  wird  theils  am  Sitz
des  Stationskommandos  (Landjägerhauptstelle),  theils  in  Nebenorten  (Landjägernebenstelle)
  aufgestellt.
        <pb n="229" />
        227

Die  Bestimmung  der  Nebenorte  erfolgt  auf  den  Vorschlag  des  zuständigen  Oberamts
und  des  Bezirkskommandos  im  Einvernehmen  mit  dem  Korpskommandeur  durch  die
Kreisregierung.

§.  7.

Die  Vertheilung  der  einzelnen  Landjäger  auf  die  Stationen  erfolgt  durch  den
Korpskommandeur.
8.  8.

Eine  Zusammenziehung  der  in  einem  Bezirk  (§.  4  Abs.  1)  aufgestellten  Landjägerabtheilungen
  oder  der  Landjägermannschaft  mehrerer  Stationen  kann  nur  auf  Anordnung
oder  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  durch  den  Korpskommandeur  verfügt
  werden.

In  dringenden  Fällen  sind  jedoch  die  Oberämter  und  die  Kreisregierungen  ermächtigt,
jeder  anderen  Station  ohne  Rücksicht  auf  den  Bezirk,  welchem  dieselbe  angehört,  auf  Ansuchen
  eine  Verstärkung  vorübergehend  zuzusenden.  Von  einer  solchen  Anordnung  ist
Seitens  der  Behörde,  welche  die  Absendung  der  Verstärkung  veranlaßt  hat,  alsbald  dem
Ministerium  des  Innern  und  dem  Korpskommando  Anzeige  zu  erstatten.  Ist  die  Absendung
  der  Verstärkung  Seitens  des  Oberamts  veranlaßt  worden,  so  ist  von  der  getroffenen
  Anordnung  auch  die  Kreisregierung  und  das  zuständige  Landjäger-Bezirkskommando
  zu  benachrichtigen.

Zweiter  Abschnitt.
Bekleidung  und  Ausrüstung.
S.  9.  "
Die  Dienstkleidung  und  Ausrüstung  der  Angehörigen  des  Landjägerkorps  mit  Ausnahme
  des  in  §.  4  Abs.  3  bezeichneten  Hilfspersonals  ist  militärisch  und  wird  von  Uns

bestimmt.
8.  10.

Die  Kosten  der  Anschaffung  und  Instandhaltung  der  Dienstkleidung  (Montirung)
und  Ausrüstung  der  Landjägermannschaft,  sowie  die  Kosten  des  Ankaufs  und  der  Verpflegung
  der  Dienstpferde  für  die  berittenen  Landjäger  werden,  vorbehältlich  der  besonderen
  Bestimmungen  über  die  Kleinmontirung  (zu  vergl.  §.  45  Abs.  1),  aus  der  Staatstasse
  bestritten.
        <pb n="230" />
        228

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Anschaffung,  Instandhaltung  und  den  Gebrauch
der  Dienstkleidung  und  Ausrüstung,  sowie  über  den  Ankauf  und  die  Verpflegung  der
Dienstpferde  werden  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  Korpskommandeur  ertheilt.

-il

Die  Dienstkleidung  und  Ausrüstung  der  Landjägermannschaft,  sowie  die  Dienstpferde
  verbleiben  unbeschadet  der  Erlassung  besonderer  Vorschriften  über  die  Verwendung
der  abgetragenen  Montirungsstücke  im  Eigenthum  des  Staats.

Die  Befugniß  der  Landjäger  zum  Gebrauch  der  Dienstkleidung  und  Ausrüstung,
sowie  zur  Benützung  der  Dienstpferde  hört  mit  dem  Austritt  aus  dem  Landjägerkorps
  auf.

-  8.  12.

Die  Verwaltung  der  für  die  militärische  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Landjägermannschaft
  erforderlichen  Bestände  und  die  Besorgung  der  damit  zusammenhängenden
Geschäfte  liegt  der  Montirungsverwaltung  ob.  Dieselbe  wird  unter  Aufsicht  des  Korpskommandeurs
  von  dem  etatsmäßigen  Stabsoffizier  geleitet.

Die  Montirungsverwaltung  hat  alljährlich  ordnungsmäßige  Rechnung  abzulegen.
Die  näheren  Vorschriften  über  die  Rechnungsablegung  und  die  sonstige  Geschäftsführung
der  Montirungsverwaltung  werden  vom  Ministerium  des  Innern  erlassen.

8.  18.

Den  nicht  militärisch  eingekleideten  Angehörigen  des  Landjägerkorps  wird  zur  Anschaffung
  angemessener  Kleidung  eine  entsprechende  Vergütung  in  Geld  gewährt.

Hritter  Abschnitt.

Rechts=  und  Dienstverhältnisse  der  Offiziere  des  Landjägerkorps.

§.  14.

Die  Offiziere  des  Landjägerkorps  werden  auf  den  gemeinschaftlichen  Vorschlag  der
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  von  Uns  ernannt  und  können  nur  von
Uns  auf  Antrag  dieser  Ministerien  ihres  Dienstes  entlassen  werden.
        <pb n="231" />
        229

.  löõ.

Die  Offiziere  des  Landjägerkorps  sind,  soweit  nicht  aus  Art.  119  des  Beamtengesetzes
  oder  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung  etwas  anderes  hervorgeht,
  den  aktiven  Offizieren  des  XIII.  (K.  Württ.)  Armeekorps  gleichgestellt.

Insbesondere  sind  dieselben  in  Beziehung  auf  die  allgemeinen  militärischen  Standespflichten,
  auf  Unterordnung  und  Disziplin,  auf  Gerichtsbarkeit,  überhaupt  auf  alle  militärischen
  Dienstverhältnisse,  sowie  bezüglich  der  Verehelichung  den  für  die  Offiziere  des
XIII.  (K.  Württ.)  Armeekorps  maßgebenden  Bestimmungen  unterworfen.

S.  16.

In  Beziehung  auf  seine  Dienstobliegenheiten  ist  der  Kommandeur  des  Landjägerkorps
  dem  Ministerium  des  Innern  unterstellt.  Die  Bezirkskommandeure  sind  in  dieser
Hinsicht  außer  dem  Korpskommandeur  auch  der  zuständigen  Kreisregierung  untergeordnet.

8.  17.

Der  etatsmäßige  Stabsoffizier  und  die  Bezirkskommandeure  stehen  zu  dem  Kommandeur
  des  Landjägerkorps  in  demselben  Dienstverhältniß  wie  die  Offiziere  eines  Regiments
  zu  dem  Regimentskommandeur.

Das  Verhältniß  des  etatsmäßigen  Stabsoffiziers  und  der  Bezirkskommandeure
unter  einander  bestimmt  sich  durch  den  höheren  Rang  oder  das  höhere  Dienstalter  nach
den  in  der  Armee  geltenden  Grundsätzen.

S.  18.

Die  Beförderung  oder  Charaktererhöhung  und  die  Versetzung  der  Offiziere  des
Landjägerkorps  erfolgt  auf  den  gemeinschaftlichen  Vorschlag  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegswesens  durch  Uns.

Charaktererhöhungen  und,  soweit  es  sich  nicht  um  eine  Beförderung  auf  eine  höhere-Dienststelle
  im  Landjägerkorps  handelt,  Beförderungen  der  Offiziere  des  Landjägerkorps
finden  in  Berücksichtigung  der  Dienststellung  nach  den  in  der  Armee  geltenden  Grundsätzen
  statt.

Dem  ohne  sein  Ansuchen  versetzten  Offizier  werden  die  Umzugskosten  nach  den  für
die  Umzugskosten  der  Civilbecamten  geltenden  Vorschriften  (zu  vergl.  Verordnung,  betreffend
  die  Umzugskosten  der  Beamten,  vom  9.  November  1886,  Reg.  Blatt  S.  347)
ersetzt,  sosern  die  Versetzung  nicht  zur  Strafe  verfügt  worden  ist.
        <pb n="232" />
        230

S.  19.

Urlaubsgesuche  der  Offiziere  des  Landjägerkorps  sind  Uns  zur  Genehmigung  vorzulegen,
  wenn  es  sich  um  die  Bewilligung  eines  Urlaubs  in  der  Dauer  von  mehr  als
sechs  Wochen  handelt.

Soweit  Letzteres  nicht  zutrifft,  ist  zur  Erledigung  der  Urlaubsgesuche  das  Ministerium
des  Innern  und  —  wenn  es  sich  um  die  Bewilligung  eines  Urlaubs  an  den  etatsmäßigen
Stabsoffizier  oder  die  Bezirkskommandeure  von  nicht  mehr  als  vierzehn  Tagen  handelt  —
der  Korpskommandeur  zuständig.

Im  Uebrigen  finden  die  für  den  Urlaub  der  Civilbeamten  geltenden  Vorschriften
(zu  vergl.  Verordnung,  betreffend  den  Urlaub  und  die  Stellvertretung  im  Fall  desselben,
vom  18.  Juli  1879,  Reg.  Blatt  S.  143)  sinngemäße  Anwendung  (zu  vergl.  auch  §.  20).

8.  20.

Der  Kommandeur  des  Landjägerkorps  wird  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  er  an
der  Versehung  seines  Dienstes  verhindert  ist,  von  dem  etatsmäßigen  Stabsoffizier  des
Korps  vertreten.  Ist  auch  der  letztere  verhindert,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
über  die  Stellvertretung  des  Korpskommandeurs  für  den  einzelnen  Fall  besondere  Bestimmung
  zu  treffen.

Die  Geschäfte  des  etatsmäßigen  Stabsoffiziers  des  Landjägerkorps  werden  im  Fall
seiner  Verhinderung  in  der  Regel  durch  den  Kommandeur  des  Korps  wahrgenommen.

Mit  der  Stellvertretung  eines  Bezirkskommandeurs  kann  in  den  hiezu  geeigneten
Fällen  nach  Maßgabe  der  von  dem  Korpskommandeur  zu  erlassenden  näheren  Bestimmungen
  der  am  Wohnsitz  des  Bezirkskommandeurs  aufgestellte  Stationskommandant
betraut  werden.

VPierter  Abschnitt.
Rechts=  und  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Landjägerkorps.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
21.
Die  Mannschaft  des  Landjägerkorps  wird  durch  den  Korpskemmandeur  aus  Unteroffizieren

  des  XIII.  (K.  Württ.)  Armeekorps  ergänzt,  welche  wenigstens  sechs  Jahre  im
aktiven  Heer,  darunter  wenigstens  drei  Jahre  als  Unteroffiziere  vorwurfsfrei  gedient
        <pb n="233" />
        231

haben  und  die  zur  Versehung  des  Landjägerdienstes  erforderlichen  körperlichen  und  geistigen
Eigenschaften  besitzen.

Unteroffiziere,  welche  weniger  als  sechs  Jahre  im  aktiven  Heer  oder  weniger  als
drei  Jahre  als  Unteroffiziere  gedient  haben,  können  nur  dann  angenommen  werden,  wenn
aus  der  Zahl  derjenigen  Leute,  welche  hinsichtlich  ihrer  Militärdienstzeit  den  Anforderungen
  des  Abs.  1  entsprechen,  der  Bedarf  an  Landjägern  nicht  gedeckt  werden  kann.

Wer  in  das  Landjägerkorps  eintreten  will,  muß  sich  verpflichten,  wenigstens  zwei
Jahre  einschließlich  der  Probezeit  (§.  22)  in  demselben  zu  dienen.

S.  22.

Die  Aufnahme  in  das  Landjägerkorps  ist  während  der  ersten  sechs  Monate  nur
eine  vorläufige.  Zeigt  sich  im  Laufe  dieser  Zeit,  daß  der  Aufgenommene  den  an  ihn
zu  stellenden  Anforderungen  nicht  entspricht,  so  kann  er  von  dem  Korpskommandeur  ohne
Weiteres  entlassen  werden.

8.  23.

Jeder  in  das  Korps  neu  eintretende  Landjäger  ist  beim  Dienstantritt  auf  die

gewissenhafte  Ausübung  seines  Berufs  zu  verpflichten.
g.  24.

Die  Grundlage  der  endgiltigen  Aufnahme  in  das  Landjägerkorps  bildet  der  zwischen
dem  Kommandeur  des  Korps  und  dem  Landjäger  abgeschlossene  Dienstzeitvertrag  (Kapitulation),
  welcher  auf  eine  bestimmte  Zeit,  in  der  Regel  auf  zwei  Jahre,  abgeschlossen
wird  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  erneuert  werden  kann.

Der  Dienstzeitvertrag  hat  die  Wirkung,  daß  die  Entlassung  des  Landjägers  aus
dem  Verband  des  Korps  für  die  Dauer  der  Wirksamkeit  des  Vertrags  ohne  besondere,
in  demselben  bestimmt  zu  bezeichnende  Gründe  weder  einseitig  verfügt  noch  beansprucht
werden  kann.

8.  25.

Mit  Landjägern,  welche  mit  Einrechnung  ihrer  Dienstzeit  im  aktiven  Heer  zwölf
Jahre  gedient  haben,  wird  ein  Dienstzeit=  oder  Dienstzeiterneuerungs-Vertrag  nicht  mehr
abgeschlossen.  Solche  Landjäger  gelten  als  auf  unbestimmte  Zeit  freiwillig  fortdienend.

Dieselben  können  jederzeit  ihre  Entlassung  aus  dem  Korps  beanspruchen.  Sie
haben  in  diesem  Falle  ihre  Dienstobliegenheiten  noch  so  lange  zu  versehen,  bis  für  deren
        <pb n="234" />
        232

anderweitige  Wahrnehmung  gesorgt  ist,  dürfen  jedoch  keinenfalls  länger  als  sechs  Wochen
zurückgehalten  werden.

Ohne  ihr  Ansuchen  können  Landjäger,  welche  auf  unbestimmte  Zeit  freiwillig  fortdienen,
  abgesehen  von  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Entfernung  aus  dem  Korps  als
Folge  einer  gerichtlich  erkannten  Strafe  eintritt,  nur  nach  Maßgabe  des  §.  63  Abs.  1
aus  dem  Korps  entlassen  werden  (zu  vergl.  übrigens  §.  71).

S.  26.

Die  Stationskommandanten,  sowie  die  Stellvertreter  für  solche  werden  aus  der

Zahl  der  Landjäger  durch  den  Korpskommandeur  ernannt.
8.  27.

Die  Ernennung  zum  Stationskommandanten  ist  während  des  ersten  Jahres  eine
probeweise.  Hat  sich  der  Stationskommandant  während  dieser  Zeit  als  seiner  Aufgabe
nicht  gewachsen  erwiesen,  so  kann  er  zum  Landjäger  zurückverfetzt  werden.  Die  Zurückversetzung
  ist  nicht  als  Strafe  anzusehen,  auch  bewirkt  sie  keine  Aenderung  in  dem  militärischen
  Rang  (§.  29  Abs.  1).

§.  28.

Die  Stellvertreter  der  Stationskommandanten  können,  ohne  daß  damit  eine  Aenderung
  ihres  militärischen  Rangs  verbunden  wäre,  ihrer  besonderen  Dienstbefugnisse  enthoben
  werden,  wenn  sie  sich  zur  Versehung  derselben  als  nicht  geeignet  erwiesen  haben.

F.  29.

Die  Stationskommandanten  haben  während  der  Probezeit  (§.  27)  den  militärischen
Rang  der  Bizefeldwebel,  nach  ihrer  endgiltigen  Ernennung  denjenigen  der  Feldwebel.

Diejenigen  Landjäger,  welchen  auf  Grund  des  §.  49  das  Offiziersseitengewehr
verliehen  worden  ist,  haben  den  Rang  der  Vizefeldwebel.  Soweit  die  letztere  Voraussetzung
  nicht  zutrifft,  haben  die  Stellvertreter  der  Stationskommandanten  (§.  26),  sowie
die  Landjäger  mit  mindestens  sechsjähriger  Gesammtdienstzeit  den  Rang  der  Sergeanten,
die  Landjäger  mit  geringerer  Gesammtdienstzeit  den  Rang  der  Unteroffiziere.

½

In  Beziehung  auf  seine  Dienstthätigkeit  ist  jeder  Landjäger  zunächst  derjenigen

Behörde  unterstellt,  welcher  er  zur  Unterstützung  zugewiesen  ist.  Demgemäß  sind  die
        <pb n="235" />
        233

Landjäger  einer  Station  zunächst  dem  Oberamt  untergeordnet  (zu  vergl.  übrigens  8.  88).
Die  in  den  Nebenorten  aufgestellten  Landjäger  stehen  zugleich  unter  den  Vorstehern  dieser
Nebenorte.

Dem  Ministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  allgemeine,  für  die  Dienstthätigkeit
  der  Landjäger  auf  den  verschiedenen  Gebieten  der  Sicherheitspolizei  maßgebende
Vorschriften  aufzustellen,  auch  das  Verhältniß  der  Landjäger  zur  Ortspolizei  durch  besondere
  Bestimmungen  zu  regeln.

g.  31.

In  Beziehung  auf  die  innere  Ordnung,  auf  militärische  Haltung  und  Disziplin
sind  die  Landjäger  zunächst  dem  Stationskommandanten,  und  weiterhin  dem  Bezirkskommandeur,
  sowie  dem  Korpskommandeur  untergeordnet.

Die  auf  die  innere  Ordnung  und  die  militärische  Ausbildung  des  Korps  sich  beziehenden
  Vorschriften  werden  vom  Ministerium  des  Innern  oder  mit  Genehmigung
desselben  vom  Korpskommandeur  erlassen.

S.  32.

Die  dem  Departement  des  Innern  nicht  angehörenden  Behörden  können  sich,  sofern
nicht  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet,  für  ihre  amtlichen  Zwecke  der  Landjäger  nur
mittelst  Ersuchens  der  zuständigen  Behörden  des  Departements  des  Innern  bedienen.
Die  letzteren  sind  verpflichtet,  einem  solchen  Ersuchen  nach  Möglichkeit  zu  entsprechen,
sofern  die  gewünschte  Dienstleistung  zu  den  Obliegenheiten  der  Landjäger  gehört  und
ein  sachliches  Bedenken  nicht  obwaltet.

Hat  eine  dem  Departement  des  Innern  nicht  angehörende  Behörde  in  dringenden
Fällen  ausnahmsweise  die  Dienstleistungen  der  Landjäger  unmittelbar  in  Anspruch  genommen,
  so  hat  sie  dem  Oberamt  hievon  alsbald  Nachricht  zu  geben.

Der  nach  Maßgabe  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Strafprozeßordnung
stattfindende  unmittelbare  dienstliche  Verkehr  der  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften
mit  den  Stationskommandanten  und  Mannschaften  des  Landjägerkorps  wird  durch  die
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

§.  33.

Die  zuständigen  Civilbehörden  haben  die  Landjäger  in  ihrer  Dienstthätigkeit  unmittelbar

mit  Anweisung  zu  versehen.  k%
        <pb n="236" />
        234

Die  Offiziere  des  Landjägerkorps  haben  die  Dienstverrichtungen  der  den  Civilbehörden
zugewiesenen  Landjäger  insoweit  zu  leiten,  als  sie  bei  diesen  Dienstleistungen  selbst  das
Kommando  führen.  Auch  haben  sie  die  Landjäger  in  Beziehung  auf  ihre  gesammte  Dienstthätigkeit
  zu  überwachen  und  darauf  zu  achten,  daß  dieselben  den  bestehenden  Vorschriften
und  den  Anweisungen  der  Behörden  gewissenhafte  Folge  leisten.

§.  34.

Der  Kommandeur  des  Landjägerkorps  hat  jährlich  einmal  die  sämmtlichen  Stationen
zu  bereisen  und  die  Landjäger  einer  genauen  Prüfung  in  allen  Zweigen  des  Dienstes
und  der  ökonomischen  Verwaltung  zu  unterwerfen.  Ebenso  haben  die  Bezirkskommandeure
  alljährlich  die  erforderlichen  Musterungen  der  Stationen  ihres  Bezirks  vorzunehmen.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Abhaltung  der  Musterungen  (Abs.  1)  werden
vom  Ministerium  des  Innern  erlassen.

§.  35.

Die  zuständigen  Civilbehörden  sind  für  die  Gesetzmäßigkeit  und  Zweckmäßigkeit  der
von  ihnen  den  Landjägern  ertheilten  Aufträge  und  Anweisungen  allein  verantwortlich.
Die  Landjäger  haften  aber  für  deren  pünktliche  Erfüllung  und  Ausführung.

§.  36.

Die  Landjäger  sind  befugt,  bei  Ausübung  ihres  Dienstes,  soweit  erforderlich,  in

nachstehenden  Fällen  von  ihren  Waffen  Gebrauch  zu  machen:

1)  wenn  ein  thätlicher  Angriff  auf  ihre  Person  erfolgt  oder  wenn  sie  mit  einem
solchen  Angriff  dergestalt  bedroht  werden,  daß  dessen  sofortige  Verwirklichung
zu  befürchten  ist,

2)  wenn  ihnen  ein  auf  die  Vereitelung  einer  rechtmäßig  ausgeübten  Dienstverrichtung
abzielender  thatsächlicher  Widerstand  entgegengesetzt  wird,

3)  wenn  ein  ihnen  zum  Transport  oder  zur  Bewachung  übergebener  Gefangener
entweicht  oder  eine  bei  Begehung  eines  Verbrechens  auf  frischer  That  betroffene
oder  eine  in  Gemäßheit  der  Dienstvorschrift  bei  der  Streife  festgehaltene  Person
die  Flucht  ergreift  und  wenn  in  diesen  Fällen  der  Aufforderung  des  Landjägers,
zu  halten,  nicht  Folge  geleistet  wird.

Der  Gebrauch  der  Schußwaffe  ist  dem  Landjäger  in  den  vorstehend  bezeichneten
        <pb n="237" />
        235

Fällen  nur  dann  gestattet,  wenn  entweder  ein  besonderer  Befehl  hiezu  ertheilt  worden
ist  oder  die  andern  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Waffen  unzureichend  erscheinen.  Im
Uebrigen  werden  die  näheren  Vorschriften  über  die  Voraussetzungen  und  die  Art  des
Waffengebrauchs  der  Landjäger  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf  dem  Wege  der
Instruktion  erlassen.

§F.  37.

Kein  Landjäger  darf  ohne  vorgängige  Erlaubniß  des  Korpskommandeurs  eine  eheliche
  Verbindung  eingehen.

Die  Erlaubniß  zur  Eheschließung  ist  zu  versagen,  wenn  entweder

1)  die  Eheschließung  aus  Rücksicht  für  die  Ehre  des  Dienstes  als  unzulässig  erscheinen

  müßte,  oder

2)  die  vorgeschriebene  Heirathskaution  (§.  38)  nicht  gestellt  werden  kann.

Die  Erlaubniß  zur  Eheschließung  kann  Landjägern  mit  Ausnahme  der  Stationskommandanten
  auch  dann  versagt  werden,  wenn  der  Heirathslustige  noch  nicht  drei  Jahre
dem  Landjägerkorps  angehört  oder  in  einer  Hauptstelle  aufgestellt  ist,  in  welcher  die
Mannschaft  beisammen  wohnt.

Ferner  kann  die  Erlaubniß  zur  Eheschließung  an  die  Bedingung  geknüpft  werden,
daß  der  Landjäger  für  den  Fall  seiner  Aufstellung  in  einer  Hauptstelle,  in  welcher  die
Mannschaft  beisammen  wohnt,  auf  die  Gewährung  freier  Wohnung  oder  einer  Mieth--zinsentschädigung
  (§.  46  Abs.  1)  Verzicht  leistet.

S.  38.  ·

Jeder  Landjäger,  der  sich  verehelichen  will,  hat  eine  Heirathskaution  im  Betrag  von
1500  x  in  sicheren  Werthpapieren  bei  dem  Korpskommando  zu  hinterlegen.  Dieselbe
verbleibt  in  Verwahrung  des  Korpskommandos,  solange  der  Landjäger  dem  Korps  angehört.

Die  Bestimmung  derjenigen  Werthpapiere,  welche  zur  Kautionsbestellung  geeignet
sind,  bleibt  dem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten.

S.  39.
Die  Uebernahme  eines  Nebenamts  oder  einer  solchen  Nebenbeschäftigung,  mit  welcher

eine  fortlaufende  Belohnung  verbunden  ist,  sowie  auch  jeder  Gewerbebetrieb  ist  den  Mannschaften
  des  Landjägerkorps  untersagt.
        <pb n="238" />
        236

40.  Sonstige  Nebenbeschäftigungen  darf  ein  Landjäger  nur  dann  übernehmen,  wenn  sie
mit  seinen  Dienstpflichten  vereinbar  sind,  und  nur  in  dem  Maße,  daß  dadurch  dem
Dienst  kein  Abbruch  geschieht.

S.  40.

Ein  Landjäger  darf  Titel,  Ehrenzeichen,  Geschenke,  Gehaltsbezüge  oder  Belohnungen
von  anderen  Regenten  oder  Regierungen  nicht  ohne  Unsere  vorgängige  Genehmigung
annehmen.

Zur  Annahme  von  sonstigen  Geschenken  oder  Belohnungen  in  Bezug  auf  seinen
Dienst  bedarf  ein  Landjäger  der  vorgängigen  Genehmigung  des  Korpskommandeurs.

Ohne  die  gleiche  Genehmigung  ist  den  Mannschaften  des  Landjägerkorps  außerdem
nicht  gestattet,  von  einem  Untergebenen  ein  Geschenk  anzunehmen,  ausgenommen

a.  wenn  der  Geber  mit  dem  zu  Beschenkenden  bis  zum  vierten  Grad  einschließlich

verwandt  oder  verschwägert  ist,  oder

b.  wenn  der  Geldwerth  einer  von  dem  Geschenkgeber  selbst  verfertigten  oder  erzeugten

Sache  den  Betrag  von  zwei  Mark  nicht  übersteigt.
S.  41.

Der  Anspruch  auf  Gewährung  des  dem  Landjäger  zustehenden  Diensteinkommens
beginnt  mit  dem  Tag  des  Dienstantritts  und  in  Betreff  späterer  Erhöhungen  mit  dem
Tag  der  Bewilligung.

8.  42.

Bei  dem  Diensteinkommen  der  Landjäger  sind  zu  unterscheiden:

1)  die  Löhnung  (§.  43),

2)  die  Zulagen  (§.  44),

3)  die  Nebenbezüge  (§.  45).

g.  43.

Die  Höhe  der  —  zugleich  den  Ersatz  für  die  Verpflegung  in  sich  schließenden  —
Löhnung  wird  nach  Maßgabe  des  Hauptfinanzetats  durch  die  Dienststellung  und  das
Dienstalter  der  Landjäger  bestimmt.

8.  44.

Die  Zulagen  bestehen  in  den  Dienstalterszulagen,  den  Präsenzzulagen  und  den
außerordentlichen  Funktionszulagen.
        <pb n="239" />
        237

Die  Dienstalterszulagen  werden  in  bestimmten,  durch  den  Hauptfinanzetat  festzusetzenden
  Abstufungen  gewährt.

Die  Präsenzzulagen  werden  vom  vierten  Dienstjahr  ab,  vom  Eintrit  in  den  aktiven
Dienst  an  gerechnet,  in  der  durch  den  Hauptfinanzetat  festgesetzten  Höhe  bezahlt.

Die  Zubilligung  außerordentlicher  Funktionszulagen  erfolgt  nur  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  des  Hauptfinanzetats.

S.  45.

Die  Nebenbezüge  bilden  theils  einen  Ersatz  für  Dienstaufwand,  wie  Reisekosten  für
Dienstreisen,  Kommandozulagen,  Gebühren  für  Schreibmaterialien,  Entschädigung  für
die  Kleinmontirung  oder  für  den  besonderen  Aufwand  der  berittenen  Mannschaft,  theils
sind  sie  Dienstvortheile,  wie  Dienstwohnungen,  Miethzinsentschädigungen,  Dienstkleidung
und  dergl.

Die  Verwilligung  von  Kommandozulagen  findet  unter  den  durch  allgemeine  Instruktion
  festzusetzenden  Voraussetzungen  in  der  von  dem  Ministerium  des  Innern  nach  Maßgabe
  des  Hauptfinanzetats  zu  bestimmenden  Höhe  statt.

Für  ihre  amtliche  Thätigkeit  in  Strafsachen  werden  den  Landjägern  außerdem  in
bestimmten,  von  dem  Justizministerium  festzusetzenden  Fällen  außerordentliche  Vergütungen

ewährt.
9  S.  46.

Sämmtlichen  Landjägermannschaften  gebührt  der  Genuß  freier  Wohnung  oder  einer
entsprechenden  Miethzinsentschädigung  (zu  vergl.  übrigens  §.  37  Abf.  4).

Die  Beschaffung  der  nothwendigen  Fahrniß  für  die  unverheiratheten  Landjäger  kann
nach  Maßgabe  bestimmter,  von  dem  Ministerium  des  Innern  aufzustellender  Grundsätze
auf  gemeinsame  Rechnung  durch  Vermittlung  des  Korpskommandos  erfolgen.

Die  Kosten  einer  solchen  Einrichtung  (Abs.  2)  sind  durch  Beiträge  der  einzelnen
unverheiratheten  Landjäger  zu  decken.  Denselben  kann  zu  diesem  Zweck  ein  entsprechender
Abzug  an  ihrer  Löhnung  gemacht  werden.

Die  Beiträge  und  Abzüge,  deren  Höhe  von  dem  Ministerium  des  Innern  bestimmt
wird,  dürfen  zu  anderen  als  den  in  Abs.  2  bezeichneten  Zwecken  nicht  verwendet  werden.
S.  47.

Die  Zahlung  der  Löhnung  und  der  Zulagen  (§.  42  Ziff.  1  und  2)  erfolgt  monatlich
im  Voraus.
        <pb n="240" />
        238

Im  Uebrigen  wird  die  Ausbezahlung  der  den  Landjägern  zustehenden  Bezüge  im
Verfügungswege  geregelt.  «

"  §.48.

Die  Landjäger  sind  in  Beziehung  auf  die  Verleihung  der  Militär-Dienstauszeichnung
und  des  Militär-Dienstehrenzeichens  den  Angehörigen  des  aktiven  Heeres  gleichgestellt.

S.  49.

Landjägern,  welche  nicht  im  Rang  eines  Stationskommandanten  stehen,  kann,  wenn
sie  eine  Gesammtdienstzeit  im  aktiven  Heer  und  im  Landjägerkorps  von  mindestens  achtzehn
  Jahren,  darunter  wenigstens  drei  Jahre  im  Landjägerkorps,  zurückgelegt  und  sich  stets
tadellos  geführt  haben,  das  silberne  Portepee  am  Offiziersseitengewehr  verliehen  werden.

§.  50.

Besondere  und  hervorragende  Leistungen  einzelner  Landjäger  können  von  dem
Ministerium  des  Innern  auch  durch  Verwilligung  außerordentlicher  Geldbelohnungen
anerkannt  werden.

§.  51.

Urlaubsgesuche  der  Landjägermannschaften  sind  dem  Ministerium  des  Innern  zur
Entschließung  vorzulegen,  wenn  es  sich  um  die  Bewilligung  eines  Urlaubs  in  der  Dauer
von  mehr  als  vier  Wochen  oder  eines  außerhalb  Deutschlands  zu  verbringenden  Urlaubs
handelt.

Soweit  Abs.  1  nicht  zutrifft,  ist  der  Korpskommandeur  zur  Erledigung  von  Urlaubsgesuchen
  des  ihm  unmittelbar  unterstellten  Hilfspersonals  (§.  4  Abs.  3)  zuständig.  Den
übrigen  Landjägermannschaften  wird  der  Urlaub,  wenn  er  die  Zeit  von  acht  Tagen  nicht
überschreitet,  von  dem  vorgesetzten  Stabsoffizier  oder  Bezirkskommandeur,  in  den  sonstigen
Fällen  von  dem  Korpskommandeur  ertheilt.

Vor  der  Bewilligung  des  Urlaubs  (Abs.  1  und  2)  ist  das  Oberamt,  in  dessen  Bezirk
der  um  Urlaub  nachsuchende  Landjäger  aufgestellt  ist,  zu  hören,  sofern  der  Urlaub  nicht
dem  Kanzlei=  oder  Hilfspersonal  (§.  4  Abf.  3)  ertheilt  werden  soll.

In  dringenden  Fällen  ist  das  Oberamt  von  sich  aus  befugt,  einem  ihm  unterstellten
Stationskommandanten  oder  Landjäger  Urlaub  bis  zu  vier  Tagen  zu  ertheilen,  vorausgesetzt,
  daß  es  sich  um  einen  innerhalb  Deutschlands  zu  verbringenden  Urlaub  handelt.
        <pb n="241" />
        239
§.  52.

Des  Urlaubs  (§.  51)  bedarf  es,  wenn  sich  der  Landjäger  durch  die  Entfernung
vom  Dienst  der  Vornahme  einer  an  eine  bestimmte  Zeit  gebundenen  dienstlichen  Verrichtung
  entziehen  würde,  außerdem  im  Fall  einer  durch  den  Dienst  nicht  veranlaßten
über  Nacht  dauernden  Entfernung  vom  Ausstellungsort.

g.  68.

Ein  Abzug  an  den  ordentlichen  Dienstbezügen  des  Landjägers  findet  im  Fall  der
Urlaubsertheilung  nur  dann  statt,  wenn  durch  die  Aufstellung  eines  Stellvertreters  für
den  Beurlaubten  besondere  Kosten  erwachsen  sind.  In  diesen  Fällen  darf  jedoch  nur
der  durch  die  Aufstellung  des  Stellvertreters  thatsächlich  entstandene  besondere  Aufwand
und  auch  dieser  nur  insoweit,  als  er  den  auf  die  Urlaubszeit  entfallenden  Betrag  an
Löhnung  (§.  42  Ziff.  1)  nicht  übersteigt,  von  den  Dienstbezügen  des  beurlaubten  Landjägers
  in  Abzug  gebracht  werden.  Auch  kann  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Antrag  des  Korpskommandeurs  die  gänzliche  oder  theilweise  Entbindung  von  der  Verpflichtung
  zur  Tragung  der  Stellvertretungskosten  verfügt  werden,  wenn  dringende  Rücksichten
  der  Billigkeit  dafür  sprechen.

S.  54.

Ein  Landjäger,  welcher  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Urlaub  vom  Dienst  sich  fernhält
oder  den  ertheilten  Urlaub  überschreitet,  ist,  wenn  ihm  nicht  besondere  Entschuldigungsgründe
  zur  Seite  stehen,  für  die  Zeit  der  unerlaubten  Entfernung  seines  dienstlichen
Einkommens  verlustig.  »

.0i).

Die  Versetzung  der  Landjägermannschaften  erfolgt  durch  den  Korpskommandeur.

Von  jeder  Versetzung  eines  Landjägers,  welcher  nicht  zu  dem  in  8.  4  Abs.  3  bezeichneten
  Kanzlei=  oder  Hilfspersonal  gehört,  ist  dem  Oberamt  des  bisherigen  und  des  neuen
Aufstellungsorts  des  Versetzten  Kenntniß  zu  geben.

S.  56.
Die  einem  Landjäger  durch  eine  Versetzung  erwachsenen  Unzugskosten  werden  demselben

  stets  dann  vergütet,  wenn  die  Versetzung  im  dienstlichen  Interesse  ohne  gleichzeitige
Beförderung  und  ohne  sein  Ansuchen  erfolgt.  Auch  in  anderen  Fällen  kann  dem  Ver-
        <pb n="242" />
        240

setzten  aus  besonderen  Gründen  völliger  oder  theilweiser  Ersatz  der  Umzugskosten  gewährt
werden,  sofern  die  Versetzung  nicht  zur  Strafe  angeordnet  worden  ist.

Die  Höhe  der  einem  Landjäger  gemäß  Abs.  1  zu  gewährenden  Vergütung  der  Umzugskosten
  wird  durch  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  festgesetzt.

F.  57.

Die  zeitweilige  Abkommandirung  eines  Landjägers  von  seinem  Aufstellungsort  in
eine  andere  Station  zu  dienstlichen  Zwecken  erfolgt,  unbeschadet  der  Bestimmung  in  §.  8
Abs.  2,  wenn  es  sich  um  eine  Abkommandirung  innerhalb  des  nämlichen  Landjägerbezirks
handelt,  durch  den  Bezirkskommandeur,  im  Uebrigen  durch  den  Korpskommandeur.

Von  jeder  Abkommandirung  eines  Landjägers  im  Sinne  des  Abs.  1  ist  dem  Oberamt
  des  bisherigen  und  des  neuen  Aufstellungsorts  des  Abkommandirten  Mittheilung
zu  machen.

S.  58.

Der  Stationskommandant  wird  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  er  an  der  Versehung
  seines  Dienstes  verhindert  ist,  soweit  nicht  im  einzelnen  Falle  aus  besonderen
Gründen  eine  anderweitige  Anordnung  getroffen  worden  ist,  durch  den  am  Sitz  des
Stationskommandos  aufsgestellten  Stellvertreter  (§.  26)  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  aufgestellt
  oder  der  Stellvertreter  gleichfalls  verhindert  ist,  von  dem  dienstältesten  Landjäger
der  Hauptstelle  vertreten.

Im  Uebrigen  hat  wegen  der  Stellvertretung  unbeschadet  der  Bestimmung  des  §.  57
jeder  Stationskommandant  innerhalb  seiner  Station  die  erforderliche  Anordnung  zu
treffen;  es  darf  jedoch  die  Einberufung  eines  auf  einer  Nebenstelle  aufgestellten  Landjägers
  zur  Hauptstelle  zwecks  dienstlicher  Vertretung  nur  mit  Zustimmung  des  Oberamts
  erfolgen.

Die  Stellvertretung  des  Kanzlei=  oder  Hilfspersonals  (§.  4  Abs.  3)  wird  von  derjenigen
  Behörde  geregelt,  welcher  dasselbe  zunächst  unterstellt  ist.

§.  59.

Im  Fall  der  Erkrankung  wird  den  Landjägermannschaften  vom  Beginn  der  Krankheit
  ab  für  deren  Dauer  nach  Maßgabe  der  von  dem  Ministerium  des  Innern  zu  erlassenden
  näheren  Bestimmungen  freie  ärztliche  Behandlung  und  Arznei  gewährt.
Außerdem  können  die  Kosten  derjenigen  einem  Landjäger  verordneten,  in  Abs.  1
        <pb n="243" />
        241

nicht  aufgeführten  Heilmittel,  welche  mit  der  Krankenbehandlung  in  unmittelbarem  Zusammenhang
  stehen  oder  zur  Sicherung  des  Erfolgs  der  letzteren  nothwendig  sind,  ganz
oder  zum  Theil  auf  die  Staatskasse  übernommen  werden.

An  Stelle  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Leistungen  wird  Kur  und  Verpflegung  in
einem  Militärlazareth,  einem  bürgerlichen  Krankenhause  oder  in  einer  sonstigen  Heilanstalt
  gewährt,  wenn  die  Art  der  Krankheit  die  Unterbringung  des  Landjägers  in  einer
solchen  Anstalt  erfordert.  In  diesen  Fällen  wird  als  Ersatz  für  die  Verpflegung  ein
bestimmter,  nach  Maßgabe  des  durchschnittlichen  Verpflegungsaufwands  der  Landjäger
durch  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  festgesetzter  Betrag  an  der  Löhnung  in
Abzug  gebracht.

Denjenigen  Landjägern,  welche  sich  eine  Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte
Betheiligung  bei  Schlägereien  und  dergl.  oder  durch  Trunkfälligkeit  zugezogen  haben,
fallen  die  durch  diese  Krankheit  entstehenden  Kosten  selbst  zur  Last.

§.  60.

Zu  den  Kosten  der  Beerdigung  eines  verstorbenen  Landjägers  wird  aus  der  Staatskasse
  ein  angemessener  Beitrag  gewährt.

II.  Gerichtsstand  und  Disziplinarverfahren.

S.  61.
Die  Landjäger  sind  der  bürgerlichen  Gerichtsbarkeit  unterworfen.
1
S.  62.

In  Beziehung  auf  die  von  Landjägern  begangenen  Dienstvergehen  findet,  soweit
über  dieselben  nicht  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Strafgesetze  Seitens  der  Gerichte
zu  erkennen  ist,  und  unbeschadet  der  Vorschriften  der  nachstehenden  §§.  63  bis  67,  die
Disziplinarstrafordnung  für  das  Heer  vom  31.  Oktober  1872  (Militär-Verordnungsblatt
  S.  368)  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  dem  Kommandeur  des
Landjägerkorps  die  daselbst  dem  Regimentskommandeur,  den  Bezirkskommandeuren  die
den  detachirten  Stabsoffizieren  oder  Hauptleuten  eingeräumte  Strafbefugniß  zusteht,

und  daß  über  Beschwerden  wegen  einer  von  dem  Korpskommandeur  verhängten  oder
3
        <pb n="244" />
        242

bestätigten  Disziplinarstrafe  von  dem  Ministerium  des  Innern  endgiltig  zu  entscheiden
  ist.“)
g.  63.

Landjäger,  welche  die  ihnen  obliegenden  Pflichten  verletzen  oder  durch  ihr  Verhalten
in  oder  außer  Dienst  der  Achtung,  die  ihr  Beruf  erfordert,  sich  unwürdig  zeigen,  können
auf  Antrag  des  Korpskommandeurs  von  dem  Ministerium  des  Innern  ihres  Dienstes
entlassen  werden.  Gegen  die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  findet  eine  Beschwerde
  nicht  statt.

Die  Dienstentlassung  hat  den  Verlust  des  Anspruchs  auf  Invalidengehalt  (§.  68
Abs.  3)  zur  Folge.

Die  Befugniß  des  Korpskommandeurs,  einen  Landjäger  nach  Maßgabe  der  im
Dienstzeitvertrag  getroffenen  Vereinbarungen  (§.  24)  zu  entlassen,  wird  durch  vorstehende
Bestimmungen  nicht  berührt.

F.  64.

Unter  der  in  §.  63  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzung  kann  in  minder  schweren
Fällen  von  dem  Korpskommandeur  die  Versetzung  eines  Stationskommandanten  oder
Landjägers  in  die  nächst  niedere  Löhnungsklasse  verfügt  werden.

Gegen  die  Verfügung  des  Korpskommandeurs  (Abs.  1)  findet  eine  einmalige  Beschwerde
  an  das  Ministerium  des  Innern  statt.  Die  Beschwerde  ist  binnen  der  unerstrecklichen
  Frist  von  acht  Tagen  vom  Tag  der  Eröffnung  der  Verfügung  ab  gerechnet
zu  erheben  und  hat  aufschiebende  Wirkung.

6  S.  65.

Die  Oberämter  sind  befugt,  gegen  die  Stationskommandanten  und  Landjäger  wegen
Ungebühr  im  dienstlichen  Verkehr,  sowie  wegen  ordnungswidriger  Ausführung  oder  Nichtausführung
  ertheilter  Aufträge  die  nach  Art.  71  Ziff.  1  und  3  des  Beamtengesetzes
vom  28.  Juni  1876  (Reg.  Blatt  S.  211)  zulässigen  Ordnungsstrafen,  jedoch  Haft  nur
bis  zu  drei  Tagen,  zu  verhängen.

Gegen  die  Verhängung  der  Ordnungsstrafe  (Abs.  1)  findet  eine  einmalige  Beschwerde
  an  die  zuständige  Kreisregierung  statt.  Die  Beschwerde  ist  binnen  der  uner-*)

  Die  für  das  Landjägerkorps  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen  der  Disziplinarstrafordnung  für
das  Heer  vam  31.  Oktober  1872  nebst  den  Ergänzungsbestimmungen  der  Allerhöchsten  Ordre  vom  14.  Juni  1894
sind  in  den  Anlagen  abgedruckt.
        <pb n="245" />
        243

strecklichen  Frist  von  acht  Tagen  von  dem  Tag  der  Eröffnung  des  Straferkenntnisses
ab  gerechnet  zu  erheben.  Sie  hat  aufschiebende  Wirkung,  jedoch  kann  zur  Aufrechterhaltung
  des  amtlichen  Ansehens  eine  erkannte  Haftstrafe  sofort  vollzogen  werden.

Hinsichtlich  des  Vollzugs  einer  gemäß  Abs.  1  erkannten  Haftstrafe  findet  die  Vorschrift
  des  Art.  71  letzter  Absatz  des  Beamtengesetzes  entsprechende  Anwendung.

S.  66.

Die  Kosten  des  Vollzugs  einer  gegen  einen  Landjäger  erkannten  Disziplinarstrafe
können  dem  Bestraften  ganz  oder  theilweise  zur  Last  gelegt  werden.

Zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Verpflegung  eines  gemäß  §.  7  Abs.  2  der  Disziplinarstrafordnung
  für  das  Heer  vom  31.  Oktober  1872  verhafteten  Landjägers  kann
die  Löhnung  desselben,  soweit  erforderlich,  verwendet  werden.

Im  Uebrigen  findet  in  den  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Fällen  ein  Abzug  an  n  den
ordentlichen  Dienstbezügen  des  Landjägers  nicht  statt.

8.  67.

Gegen  einen  invalidirten  Landjäger  kann  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Verlust  des  Invalidengehalts  erkannt  werden

1)  auf  Grund  rechtskräftiger  Verurtheilung  zu  einer  Zuchthausstrafe  wegen  Hochverraths,

  Landesverraths,  Kriegsverraths  oder  eines  Verraths  militärischer  Geheimnisse,


2)  wegen  solcher  zur  Zeit  des  Dienstes  im  Landjägerkorps  begangener  Handlungen,

welche,  wenn  sie  früher  bekannt  geworden  wären,  Dienstentlassung  zur  Folge
gehabt  hätten.

III.  Invalidirung  und  Anstellung  im  Civildienst.

§.  68.

Den  Landjägern  wird  auf  Ansuchen  die  Invalidirung  gewährt,  wenn  sie

1)  nach  einer  Dienstzeit  von  mindestens  neun  Jahren  dauernd  dienstunfähig  geworden
sind  und  ihre  Dienstunfähigkeit  nicht  in  einem  Leiden  ihren  Grund  hat,  welches
auf  die  in  §.  59  Abs.  4  bezeichnete  Weise  entstanden  ist,  oder  wenn  sie

2)  nach  Zurücklegung  einer  Dienstzeit  von  mindestens  neun  Jahren  durch  Krankheit
länger  als  ein  Jahr  von  der  Versehung  ihres  Dienstes  abgehalten  worden  sind
        <pb n="246" />
        244
und  sie  sich  die  Krankheit  nicht  auf  die  in  §.  59  Abs.  4  bezeichnete.  Weise  selbst
zugezogen  haben.

Sofern  ein  Landjäger  fünfunddreißig  Jahre  oder  länger  gedient  hat  (vergl.  S§.  73
bis  75),  ist  zur  Begründung  seines  Invalidirungsgesuchs  der  Nachweis  der  Dienstunfähigkeit
  nicht  erforderlich.

Im  Fall  der  Invalidirung  wird  den  Landjägern  ein  lebenslänglicher  Invalidengehalt
aus  der  Staatskasse  gewährt  (zu  vergl.  jedoch  §§.  80  und  81).

Die  Bestimmungen  über  die  für  den  Fall  eines  im  Dienst  erlittenen  Unfalls  dem
betroffenen  Landjäger  oder  seinen  Hinterbliebenen  zu  gewährende  Entschädigung  bleiben
unberührt.

F.  69.

Wird  ein  Landjäger  vor  vollendetem  neunten  Dienstjahr  wegen  Dienstunfähigkeit,
welche  ohne  seine  Schuld  eingetreten  ist,  aus  dem  Landjägerkorps  entlassen  (§.  24),  so
bleibt  unbeschadet  der  Bestimmung  des  §.  68  Abs.  4  vorbehalten,  demselben  bei  vorhandener
  Bedürftigkeit,  oder  wenn  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung
  oder  sonstigen  Beschädigung  ist,  welche  der  Landjäger  bei  Ausübung  des  Dienstes
oder  aus  Veranlassung  desselben  sich  zugezogen  hat,  eine  angemessene  Unterstützung  aus
der  Staatskasse  zu  bewilligen.

§.  70.

Zum  Nachweis  der  Dienstunfähigkeit  eines  seine  Invalidirung  nachsuchenden  Landjägers
  ist  die  Erklärung  des  Korpskommandeurs  erforderlich,  daß  er  das  Gesuch  für
begründet  erachte.  Der  Abgabe  dieser  Erklärung  hat  in  allen  Fällen  eine  auf  persönlicher
  Untersuchung  beruhende  Begutachtung  des  Körper=  oder  Geisteszustandes  des  Landjägers
  Seitens  eines  im  württembergischen  Staatsdienst  angestellten  Arztes  oder  eines
aktiven  Sanitätsoffiziers  vorauszugehen.

§.  71.

Ohne  Ansuchen  kann  die  Invalidirung  eines  Landjägers  erfolgen,  wenn  bei  demselben
  die  Voraussetzungen  des  §.  68  Ziff.  1  oder  2  zutreffen  und  der  Landjäger  der
an  ihn  ergangenen  Aufforderung,  seine  Invalidirung  nachzusuchen,  nicht  entsprochen  hat.

§.  72.
Die  Invalidirung  eines  Landjägers  (§§.  68  und  71)  erfolgt  durch  Uns  auf  den
        <pb n="247" />
        245

Antrag  des  Ministeriums  des  Innern,  welches  in  Beziehung  auf  die  Höhe  des  zu  gewährenden
  Invalidengehalts  mit  dem  Finanzministerium  sich  in  das  Einvernehmen  zu
setzen  hat.

S.  73.

Die  Dienstzeit,  welche  bei  der  Feststellung  des  Invalidengehalts  in  Betracht  kommt,
wird  von  dem  Tag  des  Eintritts  in  das  aktive  Heer  oder  in  die  kaiserliche  Marine
an  gerechnet.

Die  Dienstzeit,  welche  vor  dem  Beginn  des  achtzehnten  Lebensjahrs  oder  in  einem
zum  Deutschen  Reiche  nicht  gehörenden  Staat  abgeleistet  worden  ist,  bleibt  außer  Berechnung.
  Die  in  die  Dauer  eines  Krieges  fallende  und  bei  einem  mobilen  oder  Ersatz-Truppentheil
  des  deutschen  Heeres  oder  der  kaiserlichen  Marine  abgeleistete  Militärdienstzeit
  kommt  jedoch  ohne  Rücksicht  auf  das  Lebensalter  zur  Anrechnung.  Als  Kriegszeit
gilt  in  dieser  Beziehung  die  Zeit  vom  Tag  einer  angeordneten  Mobilmachung,  auf  welche
ein  Krieg  folgt,  bis  zum  Tag  der  Abrüstung.

§.  74.

Für  jeden  Feldzug,  an  welchem  ein  Landjäger  im  Reichsheer,  in  der  kaiserlichen
Marine  oder  in  dem  Heer  eines  zum  Deutschen  Reiche  gehörigen  Bundesstaats  der  Art
Theil  genommen  hat,  daß  er  wirklich  vor  den  Feind  gekommen  oder  in  dienstlicher  Stellung
  den  mobilen  Truppen  in  das  Feld  gefolgt  oder  auf  einem  zur  Verwendung  gegen
den  Feind  bestimmten  Schiff  oder  Fahrzeug  der  kaiserlichen  Marine  eingeschifft  gewesen
ist,  wird  demselben  zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  hinzugerechnet.

Die  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  31.  März  1873,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  Reichsbeamten  (Reichsgesetzblatt  S.  61),  §.  49  Abs.  2  und  §.  50  finden
hier  gleichmäßige  Anwendung.

S.  75.

Eine  Unterbrechung  des  Dienstverhältnisses  eines  Landjägers  schließt  die  Einrechnung

auch  der  früheren  Dienstjahre  desselben  in  die  versorgungsberechtigte  Dienstzeit  nicht  aus.

g.  76.

Die  Grundlage  für  die  Berechnung  der  Größe  des  Invalidengehalts  bildet  der  Betrag
an  Löhnung  (§.  42  Ziff.  1),  sowie  an  Dienstalters=  und  Präsenzzulage  (§.  44  Abs.  2
        <pb n="248" />
        246

und  3),  welchen  der  Landjäger  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  dem  Tage  seiner  Invalidirung
  bezogen  hat.
8.  77.

Der  Invalidengehalt  beträgt  bei  angetretenem  zehnten  Dienstjahr  vierzig  Prozent
der  in  8.  76  bezeichneten  Bezüge.  Derselbe  steigt  mit  jedem  weiteren  Dienstjahr  bis  zum
vierzigsten  einschließlich  um  ein  und  ein  halb  Prozent.

Bei  Feststellung  der  Jahresbeträge  der  Invalidengehalte  werden  die  sich  berechnenden
Pfennig  auf  eine  volle  Mark  abgerundet.

§.  78.

Die  Zahlung  des  Invalidengehalts  erfolgt  monatlich  im  Voraus.

Sofern  nicht  auf  Ansuchen  oder  mit  Zustimmung  des  Landjägers  ein  früherer  Zeitpunkt
  festgesetzt  wird,  hört  die  Zahlung  des  Diensteinkommens  auf  und  beginnt  die
Zahlung  des  Invalidengehalts  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  welcher  auf  denjenigen
Monat  folgt,  in  welchem  die  Entscheidung  über  die  Invalidirung  und  der  Betrag  des
Invalidengehalts  dem  Landjäger  bekannt  gegeben  worden  ist.

Während  dieses  Zeitraums  hat  der  Landjäger  seinen  Dienst  fortzuversehen,  wofern
er  desselben  nicht  früher  enthoben  wird.

Der  Bezug  des  vollen  Invalidengehalts  ist  nicht  durch  den  Aufenthalt  des  Invalidirten
  im  Inland  bedingt.

8.  79.

Einem  invalidirten  Landjäger  ist  unbenommen,  sich  um  Wiederaufnahme  in  das
Landjägerkorps  zu  melden.

Ein  invalidirter  Landjäger,  welcher  seine  Dienstfähigkeit  wieder  erlangt  hat,  kann
zum  Landjägerdienst  wieder  einberufen  werden.  Er  erhält  in  diesem  Falle  vom  Tag
des  Wiedereintritts  in  den  Dienst  an  mindestens  seine  früheren  dienstlichen  Bezüge.
Für  die  Kosten  des  Umzugs  von  dem  Ort,  an  welchem  er  sich  mit  seinem  Hauswesen
aufgehalten  hat,  an  den  Ort  der  neuen  Aufstellung  wird  ihm  unter  Berücksichtigung  der
von  ihm  im  Landjägerkorps  zuletzt  bekleideten  Dienststellung  nack  Maßgabe  der  für  die
Vergütung  der  Umzugskosten  im  Fall  der  Versetzung  getroffenen  Bestimmungen  (C.  56
Abs.  2)  Entschädigung  gewährt.
        <pb n="249" />
        247

g.  80.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Invalidengehalts  hört  auf:

1)  wenn  der  Invalidirte  im  Landjägerkorps  wieder  angestellt  wird,

2)  wenn  von  dem  Invalidirten  eine  Wiederaufnahme  in  das  Landjägerkorps  (§.  79
Abs.  2)  abgelehnt  wird,

3)  im  Fall  des  §.  67.  ’-Das

  Recht  auf  den  Bezug  des  Invalidengehalts  ruht:

1)  wenn  und  solange  ein  invalidirter  Landjäger  im  Reichs=  oder  im  Staatsdienst
ein  Diensteinkommen  bezieht,  insoweit  als  dessen  Betrag  nach  Abzug  des  Aufwands
  für  Dienstbedürfnisse  unter  Hinzurechnung  des  Invalidengehalts  den
Betrag  derjenigen  regelmäßigen  Bezüge  (§.  83)  übersteigt,  welche  der  Landjäger
vor  seiner  Invalidirung  bezogen  hatte,

2)  wenn  ein  invalidirter  Landjäger  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu  etwaiger
Wiedererlangung  desselben.

S.  82.

Erdient  ein  Landjäger  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  eine  Pension,  so  erhält  derselbe
an  Stelle  dieser  Pension  den  ganzen  früher  erdienten  Landjägerinvalidengehalt  wieder
aus  dem  für  die  Bestreitung  der  Landjägerinvalidengehalte  bestimmten  Fonds  und  daneben
den  etwaigen  Mehrbetrag  der  Pension  aus  dem  betreffenden  Pensionsfonds.

F.  83.
Als  regelmäßige  Bezüge  eines  Landjägers  im  Sinne  des  §.  81  Ziff.  1  haben  zu
gelten:
die  Löhnung  (§.  42  Ziff.  1),  die  Dienstalterszulage  (§.  44  Abs.  2)  und  die
Präsenzzulage  (§.  44  Abs.  3),  das  Kleinmontirungsgeld  (zu  vergl.  §.  45),  sowie
ein  von  dem  Ministerium  des  Innern  allgemein  festzusetzender  Aversalbetrag  für
Bekleidung  und  Wohnung.
S.  84.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Invalidengehalts  hört  im  Fall  des  §.  80  Ziff.  1
mit  dem  Tag  der  Wiederaufnahme  in  das  Landjägerkorps  und  in  den  Fällen  des  §.  80
        <pb n="250" />
        248

Ziff.  3  mit  demjenigen  Tage  auf,  an  welchem  dem  Invalidirten  die  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  eröffnet  worden  ist.

Die  Einziehung  des  Invalidengehalts  in  den  Fällen  des  8.  80  Ziff.  2,  sowie  die
Kürzung  oder  Wiedergewährung  desselben  in  den  Fällen  des  8.  81  tritt  mit  dem  Beginn
desjenigen  Monats  ein,  welcher  auf  das  eine  solche  Veränderung  nach  sich  ziehende
Ereigniß  folgt.

Findet  eine  Wiederbeschäftigung  im  Reichs-  oder  Staatsdienst  nur  vorübergehend
gegen  Taggelder  oder  gegen  eine  anderweitige  Entschädigung  statt,  so  bleibt  dem  invalidirten
  Landjäger  für  die  ersten  sechs  vollen  Monate  dieser  Beschäftigung  der  Invalidengehalt
  unverkürzt,  und  tritt  erst  mit  dem  Beginn  des  siebenten  Monats  die  Bestimmung
des  §.  81  Ziff.  1  in  Wirkung.

S.  85.

Hinsichtlich  der  Ertheilung  des  Civilversorgungsscheins  an  die  Landjäger  und  der
Anstellung  derselben  im  Civildienst  kommen  die  bestehenden  besonderen  Vorschriften  zur
Anwendung.

IV.  Bewilligungen  für  die  Hinterbliebenen.

8.  86.

Zur  Unterstützung  der  Wittwen  und  Waisen  der  Landjäger  besteht  eine  Unterstützungsanstalt,
  an  welcher  sämmtliche  Angehörige  des  Landjägerkorps  mit  Ausnahme
der  Offiziere  von  ihrem  Eintritt  in  das  Korps  an  durch  Beitragsleistung  sich  zu  betheiligen
  haben.

Zu  dieser  Unterstützungsanstalt  werden,  soweit  erforderlich,  Beiträge  aus  der  Staatskasse
  nach  Maßgabe  des  Hauptfinanzetats  gewährt.

§.  87.

Die  Verwaltung  der  Unterstützungsanstalt  (§.  86)  erfolgt  nach  Maßgabe  ihrer
Statuten  unter  Aufsicht  des  Ministeriums  des  Innern.

Der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  bedürfen  zu  ihrer  Giltigkeit  und
Vollziehbarkeit  insbesondere  Beschlüsse  über  die  Aufstellung  des  Rechners,  sowie  über  die
Verwilligung  neuer  oder  erhöhter  Belohnungen  aus  Mitteln  der  Unterstützungsanstalt,
sofern  der  Betrag  derselben  und  die  Voraussetzungen  ihrer  Gewährung  nicht  durch  die
Statuten  der  Anstalt  bestimmt  sind,  ferner  Beschlüsse  über  die  Verwendung  eines  zum
        <pb n="251" />
        249

Grundstock  gehörenden  Aktivkapitals  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  der  laufenden  Verwaltung
  oder  über  die  Belastung  der  Anstalt  durch  Kapitalaufnahmen,  sowie  Beschlüsse
über  die  Abänderung  der  Statuten.

Ueber  die  Verwaltung  der  Unterstützungsanstalt  ist  alljährlich  Rechnung  zu  legen.
Das  Ergebniß  der  Rechnungslegung  ist  der  Landjägermannschaft  bekannt  zu  machen.

Pünfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
KS.  88.

Die  in  der  Stadt  Friedrichshafen  für  den  Dienst  der  Paß=  und  Fremdenpolizei
und  für  den  Gefangenentransport  aufgestellten  Landjäger  unterstehen  zunächst  der  Hafendirektion
  daselbst.

In  den  Fällen  der  §§.  8  Abs.  2,  32  Abs.  2,  51  Abs.  3  und  4,  55  Abs.  2,  57  Abs.  2
und  65  ist  für  die  Landjäger  der  Station  Friedrichshafen  an  Stelle  des  Oberamts  die
Hafendirektion  zuständig.

S.  89.

Die  Dienstverhältnisse  der  dem  Landjägerkorps  zugetheilten  Angestellten  an  den

gerichtlichen  Gefängnissen  und  Strafanstalten  werden  besonders  geregelt.
S.  90.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1899  in  Kraft.  Die
monatliche  Vorausbezahlung  der  Präsenzzulagen  (§.  44  Abs.  3)  tritt  jedoch  erst  nach
Bereitstellung  der  hiezu  erforderlichen  Mittel  in  Wirksamkeit.  A

Durch  die  gegenwärtige  Verordnung  werden  alle  entgegenstehenden  älteren  Vorschriften,
insbesondere  die  Königliche  Verordnung,  die  Organisation  und  die  Dienstverhältnisse  des
Landjägerkorps  betreffend,  vom  5.  Juni  1823  (Reg.  Blatt  S.  421),  aufgehoben.

Unsere  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen  sind  mit
der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Marienwahl,  den  11.  Oktober  1898.
Wilhelm.

Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.
4
        <pb n="252" />
        Anlage  I.
Auszug
aus  der  Disziplinar-IStrafordnung  für  das  Heer
vom  31.  Oktober  1872.

Erster  Abschnitt.
Umfang  der  Disziplinarstrafgewalt.
8.  1.
Der  Disziplinarbestrafung  unterliegen:
1)  Handlungen  gegen  die  militärische  Zucht  und  Ordnung  und  gegen  die  Dienstvorschriften,
für  welche  die  Militärgesetze  keine  Strafbestimmungen  enthalten;

2)  2c.  rc.  2c.
8.  2.
22  -*m  22
Zweiter  Abschnitt.
20.  20.  ꝛc.

1.  Disziplinarstrafen.

§.  3.
A.  Für  OÖOffiziere.

1)  Verweis:

a.  einfacher,  —  ohne  Zeugen  oder  im  Beisein  eines  Vorgesetzten;

b.  förmlicher,  —  vor  versammeltem  Offizierkorps:

c.  strenger,  —  durch  Parolebefehl,  mit  Eintragung  der  Veranlassung  in  die  Parolebücher.
2)  Stubenarrest  bis  zu  vierzehn  Tagen.

B.  Für  Unteroffiziere.

1)  Verweis:  *1

a.  einfacher,  —  im  Beisein  eines  Vorgesetzten;

b.  förmlicher,  —  vor  versammelten  Offizieren  und  Unteroffizieren  2c.;

.  strenger  —  durch  Parolebefehl  mit  Eintragung  der  Veranlassung  in  die  Parolebücher.
        <pb n="253" />
        251
2)  Die  Auferlegung  gewisser  Dienstverrichtungen  außer  der  Reihe  ꝛc.;
3)  Arreststrafen:
a.  Kasernen-,  Quartier=  oder  gelinder  Arrest  bis  zu  vier  Wochen;
b.  mittlerer  Arrest  bis  zu  drei  Wochen.
0.  *)*r  2.
D.  -*  2c.r
8.  4.

Bloße  Zurechtweisungen  oder  Rügen  sind  als  Disziplinarstrafen  nicht  anzusehen.

Arreststrafen  dürfen  nicht  unter  vierundzwanzig  Stunden  verhängt  werden.

Gegen  Unteroffiziere,  welche  das  Portepee  tragen,  darf  mittlerer  Arrest  nicht  verhängt  werden.

II.  Zuständigkeit  zur  Verhäugung  von  Disziplinarstrafen.
1.  Der  Militärbefehlshaber.
A.  Im  Allgemeinen.
8.  5.

Die  Disziplinarstrafgewalt  steht  nur  solchen  Offizieren  zu,  denen  der  Befehl  über  eine
Truppenabtheilung,  über  ein  abgesondertes  Kommando  2c.  mit  Verantwortlichkeit  für  die  Disziplin
  übertragen  ist,  und  erstreckt  sich  auf  die  Untergebenen  dieses  Befehlsbereichs.

S.  6.

Die  Disziplinarstrafgewalt  ist  nicht  an  die  Charge,  sondern  an  die  Funktion  geknüpft  und
geht  von  selbst  auf  den  Stellvertreter  im  Kommando,  sofern  er  Offizier  ist,  über.

rc.r  rc.  rc.
8.  7.

.  Die  Unteroffiziere  haben  keine  Disziplinarstrafgewalt.

Indessen  ist  jeder  2c.  Unteroffizier  berechtigt,  die  nach  dem  Dienstgrade  2c.  oder  dem  Dienstalter
  unter  ihm  stehenden  Personen  des  Soldatenstandes  nöthigenfalls  vorläufig  zu  verhaften  oder
ihre  vorläufige  Verhaftung  zu  bewirken.  Eine  solche  Verhaftung  aber  muß  von  ihm  sofort
einem  mit  Disziplinarstrafgewalt  versehenen  Vorgesetzten  des  Verhafteten  gemeldet  werden.

S.  8.
Jeder  mit  Disziplinarstrafgewalt  versehene  Befehlshaber  ist  berechtigt:
1)  gegen  Offiziere  einfache  und  förmliche  Verweise,  sowie

2)  gegen  Unteroffiziere  2c.  die  für  dieselben  nach  §.  3  B.  1,  2  zulässigen  Disziplinarstrafen
zu  verhängen.  ·
        <pb n="254" />
        252
B.  Insbesondere.
(Die  88.  9  und  10  finden  auf  die  Angehörigen  des  Landjägerkorps  keine  Anwendung.)

S.  11.
Der  Kommandeur  eines  Regiments  2c.  ist  berechtigt,  außer  den  im  §.  8  erwähnten  Disziplinarstrafen

1)  gegen  Offiziere:
a.  strengen  Verweis,
b.  Stubenarrest  bis  zu  sechs  Tagen,
2)  gegen  Unteroffiziere  2c.:
Kasernen-,  Quartier=  oder  gelinden  Arrest  bis  zu  vier  Wochen;
3)  gegen  Unteroffiziere,  die  nicht  das  Portepee  tragen  2c.:
mittleren  Arrest  bis  zu  drei  Wochen;
4)  20.  ꝛc.  22.
zu  verhängen.
rc.  rc.  rc.
8.  12.
Die  detachirten  Stabsoffiziere,  Hauptleute  und  Rittmeister  sind  berechtigt,  außer  den  im
§.  8  erwähnten  Disziplinarstrafen
1)  ꝛc.  rꝛc.  ꝛc.
2)  gegen  Unteroffiziere  2c.
Kafernen-,  Quartier-  oder  gelinden  Arrest  bis  zu  vierzehn  Tagen;
3)  gegen  Unteroffiziere,  die  nicht  das  Portepee  tragen  ꝛc.:
mittleren  Arrest  bis  zu  zehn  Tagen,
4)  2.  r.  ꝛc.
zu  verhängen.

⁊.  .  ꝛc.
(Die  88.  18  und  14  finden  auf  die  Angehörigen  des  Landjägerkorps  keine  Anwendung.)
8.  15.

Die  Zuständigkeit  der  höheren  Militärbefehlshaber  ꝛc.  zur  Disziplinarbestrafung  tritt  ein,
wenn  die  zur  Disziplinarbestrafung  geeignete  Handlung:

1)  unter  ihren  Augen,  oder

2)  gegen  ihre  dienstliche  Autorität,  oder

3)  von  Militärpersonen  verschiedener  Truppentheile  ihres  Befehlsbereichs  begangen,  oder
        <pb n="255" />
        253

4)  ihnen  zur  Entscheidung  oder  zur  Bestimmung  der  Strafe  gemeldet,  oder

5)  von  dem  niederen  Befehlshaber  unbestraft  gelassen  ist.

(Die  §§.  16  bis  19  finden  auf  die  Angehörigen  des  Landjägerkorps  keine  Anwendung.)

g.  20.
ꝛc.  2c.r  ꝛc.

Ueber  2c.  Mannschaften,  welche  2c.  abkommandirt  sind,  üben  2c.  diejenigen  Militärbefehlshaber
  die  Disziplinarstrafgewalt  aus,  denen  die  Abkommandirten  in  dem  neuen  Dienstverhältniß
  unterstellt  sind.

(Die  §§.  21  bis  38  finden  auf  die  Angehörigen  des  Landjägerkorps  keine  Anwendung.)

Sechster  Abschnitt.
Von  der  Ausübung  der  Disziplinarstrafgewalt  und  von  der  Vollstreckung  der
Disziplinarstrafen.

I.  Ansübung  der  Disziplinarstrafgewalt.

§.  39.

Jeder  mit  Disziplinarstrafgewalt  versehene  Militärvorgesetzte  (§8.  5,  22)  muß  mit  strenger
Unparteilichkeit  verfahren,  und  wenn  die  strafbare  Handlung  nicht  mit  Gewißheit  aus  seiner
eigenen  Wahrnehmung  oder  aus  einer  dienstlichen  Meldung,  oder  aus  dem  Geständniß  des  Beschuldigten
  hervorgeht,  sowie  überhaupt,  wenn  er  über  die  Schuld  oder  den  Grad  der  Strafbarkeit
  zweifelhaft  ist,  den  Hergang  der  Sache  durch  mündliche  oder  schriftliche  Verhandlungen  aufzuklären
  suchen.

S.  40.

Die  Art  und  das  Maß  der  Disziplinarstrafe  hat  der  Militärvorgesetzte  innerhalb  der
Grenzen  seiner  Disziplinarstrafgewalt,  unter  möglichster  Schonung  des  Ehrgefühls  des  zu  Bestrafenden,
  mit  Berücksichtigung  der  Eigenart  und  der  bisherigen  Führung  desselben,  sowie  der
Natur  der  zu  bestrafenden  Handlung  und  des  durch  dieselbe  mehr  oder  minder  gefährdeten  Dienstinteresses
  zu  bestimmen.

Wenn  Militärpersonen  mit  Funktionen  betraut  sind,  die  über  ihre  Charge  hinausgehen,  so
ist  bei  der  Wahl  der  Strafart  auf  diese  Funktionen  Rücksicht  zu  nehmen.
        <pb n="256" />
        254
8.  a1.

Ein  und  dieselbe  strafbare  Handlung  darf  nur  von  einem  Vorgesetzten  bestraft  und  dafür
nicht  mehr  als  eine  Disziplinarstrafe  auferlegt  werden.  2c.

7  rc.  rc

rc  ꝛc.  #e

rc  ꝛc.  rc

rc  ꝛc.  rc
8.  42.

Wird  nach  erfolgter  Disziplinarbestrafung  dasselbe  Disziplinarvergehen  von  dem  Bestraften
wieder  verübt,  so  ist,  wenn  nicht  Gründe  für  eine  mildere  Beurtheilung  vorhanden  sind,  eine
härtere  Strafe,  als  bei  der  Vorbestrafung,  zu  verhängen.

F.  43.

Wenn  ein  nicht  mit  der  höchsten  Strafbefugniß  versehener  Militärvorgesetzter  zwar  eine
Disziplinarstrafe  für  zulässig,  die  ihm  zustehende  Strafbefugniß  aber  nicht  für  ausreichend  erachtet,
so  hat  er  dem  nächsthöheren  Vorgesetzten  von  dem  Straffalle  zur  weiteren  Verfügung  Meldung
zu  machen.  "  «

Entstehen  bei  einem  mit  Disziplinarstrafgewalt  versehenen  Militärvorgesetzten  Bedenken
darüber,  ob  eine  strafbare  Handlung  disziplinarisch  oder  gerichtlich  zu  bestrafen  sei,  so  muß  der
Fall  dem  nächsthöheren  Vorgesetzten  vorgetragen  werden,  welcher  darüber  Bestimmung  zu  treffen,
oder  nöthigenfalls  behufs  Einholung  höherer  Entscheidung  weiter  zu  berichten  hat.

S.  44.
Strafbare  Handlungen  der  Militärpersonen,  welche  nur  der  Disziplinarbestrafung  unterliegen
  (S.  1  Nr.  1),  dürfen  drei  Monate  nach  der  Verübung  nicht  mehr  mit  Strafe  belegt  werden.
rc.  ꝛc.  ꝛc.

S.  45.

Ist  eine  strafbare  Handlung,  welche  gerichtlich  hätte  bestraft  werden  sollen,  nur  mit  einer
Disziplinarstrafe  geahndet  worden,  so  ist  dadurch  die  Strafbarkeit  nicht  getilgt,  sondern,  —  wenn
inzwischen  nicht  nach  den  Vorschriften  der  Strafgesetze  die  Verjährung  eingetreten  ist,  —  die  gerichtliche
  Untersuchung  einzuleiten.
        <pb n="257" />
        255
II.  Vollstreckung  der  Disziplinarstrafen.
8.  46.
Die  Vollstreckung  der  Disziplinarstrafen  muß,  sofern  die  Umstände  es  gestatten,  gleich  nach
deren  Festsetzung  erfolgen.
Ist  die  Strafe  von  einem  höheren  Militärvorgesetzten  verhängt,  so  bleibt  es  seinem  Ermessen
  überlassen,  die  Vollstreckung  derselben  entweder  selbst  anzuordnen,  oder  dem  nächsten  Vorgesetzten
  des  zu  Bestrafenden  zu  übertragen.

8.  47.

Beim  Kasernen=  oder  Quartier-Arrest  kann  der  zu  Bestrafende  zwar  zum  Dienst  herangezogen
  werden;  er  darf  aber  außerdem  die  Kaserne  oder  das  Gebäude,  in  welchem  er  sein  Quartier
hat,  nebst  den  dazu  gehörigen  Hofräumen  nicht  verlassen.

2c.  ꝛc.  2c.

(Die  §§.  48  bis  51  finden  auf  die  Angehörigen  des  Landjägerkorps  keine  Anwendung.)

Siebenter  Abschnitt.)
Von  der  Beschwerdeführung  über  Disziplinarbestrafung.
S.  52.

Beschwerden  über  eine  von  dem  zuständigen  Militärvorgesetzten  verhängte  Disziplinarstrafe
dürfen  nur  von  einem  Vorgesetzten  des  Bestraften  oder  von  diesem  selbst,  und  im  letzteren  Fall
erst  nach  der  Strafvollstreckung  und  ohne  Mitwirkung  eines  Dritten,  in  der  für  dienstliche  Beschwerden

  vorgeschriebenen  Form  angebracht  werden.

Wird  die  Beschwerde  (§.  52)  für  begründet  erachtet,  so  ist  der  hierauf  bezügliche  Bescheid
in  die  Strafbücher,  in  welche  die  Strafe  eingetragen  worden,  unter  Löschung  derselben,  seinem
Inhalte  nach  aufzunehmen  und  dem  Beschwerdeführer  davon  Kenntniß  zu  geben.

Unbegründete  Beschwerden  unterliegen  2c.  der  Disziplinarbestrafung.

*  Die  Vehnnngen  des  siebenten  Abschnitts  erläutern  sih  dur  die  durch  Allerhöchste  Kabinets-Ordre
Seiner  Majestät  des  Kaisers  vom  14.  Juni  1894  für  die  K.  Preußische  Armee  genehmigten  und  mit
Alerhöchster  Genehmigung  Geiner  Majestät  "  Königs  durch  Verfügung  des  Kriegsministeriums  vom
4.  Juli  1894  (Militär-Verordnungs-Blatt  S.  155)  beim  K.  Württembergischen  Armeekorps  eingeführten  neuen
estimmungen  über  die  Beschwerdeführung  der  dro  des  Soldatenstandes  des  Heeres  vom  Feldwebel  abwärts.“
  (Anl.  II.)
        <pb n="258" />
        256
Achter  Abschnitt.
Von  der  Beaussichtigung  der  Militärvorgesetzten  in  Absicht  auf  die  richtige
Anwendung  der  Disziplinarstrafen.

S.  54.

Die  höheren  Militärvorgesetzten  haben  die  gerechte  und  zweckentsprechende  Anwendung  der
den  niederen  Vorgesetzten  zustehenden  Strafbefugnisse  und  die  vorschriftsmäßige  Strafvollstreckung
sorgfältig  zu  überwachen.

Sie  haben  zu  diesem  Behuf  die  Strafbücher,  welche  rc.  geführt  werden  müssen,  und  welche
den  Grund,  die  Art  und  das  Maß  der  Strafe,  sowie  den  Namen  des  Vorgesetzten,  welcher  die
Strafe  verhängt  hat,  auszuweisen  haben,  genau  zu  kontroliren.

S.  55.
Finden  die  höheren  Militärvorgesetzen,  daß,
1)  eine  von  dem  niederen  Vorgesetzten  verhängte  Disziplinarstrafe  ihrer  Art  oder  ihrer
Dauer  nach  unzulässig,  oder
2)  der  Strafende  zu  deren  Verhängung  nicht  befugt  gewesen  ist,
so  ist  von  ihnen  die  Strafe  abzuändern  oder  aufzuheben.

Schlußbestimmungen.

rc.  .  70.h
        <pb n="259" />
        257

Anlage  II.
Bestimmungen
über  die  Beschwerdeführung  der  Personen  des  Foldatenstandes
des  heeres  vom  Zeldwebel  abwärts.

I.  Für  den  Beschwerdeführer.

1)  Jedem  Soldaten,  welcher  glaubt,  daß  ihm  durch  unwürdige  Behandlung,  durch  Vorenthaltung
  geldwerther  Gebührnisse  oder  aus  einem  anderen  Grunde  von  Vorgesetzten  oder  Kameraden
  Unrecht  zugefügt  sei,  ist  es  gestattet,  sich  zu  beschweren.

2)  Jede  Beschwerde  ist  dem  Kompagnie=  u.  s.  w.  Chef  unmittelbar  und  mündlich  vorzutragen.

Richtet  die  Beschwerde  sich  gegen  diesen  selbst,  so  ist  sie  bei  dem  nächstältesten  Offizier  der
Kompagnie  u.  s.  w.  anzubringen.

a.  Ist  die  mündliche  Anbringung  der  Beschwerde  nicht  ausführbar,  so  kann  dieselbe  schriftlich

  eingereicht  werden.

b.  Mannschaften,  welche  einem  Detachement  angehören,  haben  ihre  Beschwerden  bei  dem

Führer  desselben  anzubringen.

Richtet  sich  die  Beschwerde  gegen  den  Führer  selbst,  so  ist  sie  bei  dem  nächstältesten
Offizier,  und  ist  ein  solcher  nicht  vorhanden,  bei  dem  nächsten  Vorgesetzten  des  Kommandoführers
  anzubringen.

c.  Ebenso  können  Unteroffiziere  u.  s.  w.,  die  zur  Probedienstleistung  bei  Civilbehörden  abkommandirt

  sind,  etwaige  militärische  Beschwerden  schriftlich  bei  ihrem  Kompagnieu.
  s.  w.  Chef  anbringen.
Eine  Betheiligung  der  Civilbehörden  bleibt  ausgeschlossen.

3)  Der  Soldat  darf  niemals  während  oder  unmittelbar  nach  Beendigung  des  Dienstes,
sondern  erst  am  folgenden  Tage  seine  Beschwerde  anbringen.

Richtet  sich  die  Beschwerde  gegen  eine  über  den  Soldaten  verhängte  Disziplinarstrafe,  so
darf  er  sich  erst  nach  deren  Verbüßung  beschweren.

4)  Jede  Beschwerde  muß  innerhalb  einer  Frist  von  fünf  Tagen  angebracht  werden.

a.  In  diese  Frist  wird  der  Tag  nicht  eingerechnet,  an  dem  der  Anlaß  zur  Beschwerde  gegeben

  ist.
5
        <pb n="260" />
        258

b.  Wird  die  die  Beschwerde  veranlassende  Handlung  oder  die  Person  des  Urhebers  dem  Beschwerdeführer
  erst  später  bekannt,  so  beginnt  die  Frist  mit  dem  Tage  der  erlangten
Kenntniß.

c.  Bei  schriftlicher  Beschwerdeführung  genügt  es,  wenn  die  Beschwerdeschrift  nachweislich
innerhalb  der  Frist  zur  Post  gebracht  wird.

5)  Gemeinschaftliche  Beschwerden  mehrerer  Personen  sind  unstatthaft.  Gibt  ein  und  derselbe
  Vorgang  mehreren  Personen  Anlaß  zur  Beschwerde,  so  ist  es  jedem  Betheiligten  überlassen,
für  sich  Beschwerde  zu  führen.

6)  Wer  leichtfertig  oder  wider  besseres  Wissen  eine  auf  unwahre  Behauptungen  gestützte
Beschwerde  anbringt,  wird  streng  bestraft.

Ebenso  ist  der  Soldat  strafbar,  welcher  eine  Beschwerde  unter  Abweichung  von  dem  vorgeschriebenen
  Dienstwege  oder  unter  Nichteinhaltung  der  festgesetzten  Frift  anbringt.

Nichteinhaltung  der  Frist  bleibt  in  solchen  Fällen  straffrei,  in  welchen  besondere
Umstände,  die  außerhalb  des  Verschuldens  des  Beschwerdeführers  liegen,  die  vorzeitige
  oder  verspätete  Anbringung  der  Beschwerde  gerechtfertigt  erscheinen  lassen.

7)  Der  Soldat  hat  das  Recht,  gegen  die  über  seine  Beschwerde  getroffene  Entscheidung  innerhalb
  einer  Frist  von  fünf  Tagen  an  den  nächsthöheren  Vorgesetzten  und  so  fort  bis  zur  Allerhöchsten
  Stelle  eine  weitere  Beschwerde  einzulegen.

Das  Recht  zur  weiteren  Beschwerde  steht  auch  dem  beklagten  Theil  zu.

Die  Frist  für  die  weitere  Beschwerde  beginnt  nach  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  der  Beschwerdeführer
  von  der  Entscheidung  dienstlich  Kenntniß  erhält.

8)  rc.  rc.  rꝛc.

9)  rc.  rc.  rc.

II.  Für  den  entscheidenden  Vorgesetzten.

1)  Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  beziehen  sich  auf  alle  Beschwerden  über  Handlungen,
durch  welche  der  Beschwerdeführer  perfönlich  oder  in  seinem  berechtigten  Standesbewußtsein,  in
seinen  dienstlichen  Gerechtsamen  und  Befugnissen  verletzt  oder  geschädigt  wird,  auch  dann,  wenn
diese  Handlungen  sich  als  Zuwiderhandlungen  der  Vorgesetzten  gegen  die  Strafgesetze,  z.  B.  Beleidigungen,
  Mißhandlungen  u.  f.  w.  Untergebener  darstellen.

2)  Die  dienstliche  Pflicht  der  Vorgesetzten,  derartige  Strafhandlungen,  sofern  sie  auf  anderem
Wege  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  also  ohne  daß  Beschwerde  erhoben  wird,  zu  verfolgen,  wird
hiedurch  nicht  berührt.  2c.
        <pb n="261" />
        259

3)  Jede  Beschwerde  ist  —  gleichviel  ob  sie  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  und  bei
Innehaltung  der  verordneten  Fristen  angebracht  ist  oder  nicht  —,  sachlich  zu  untersuchen  und  zu
erledigen.

Die  Entscheidung  muß  so  schnell  getroffen  werden,  als  die  für  Beurtheilung  der  Beschwerde
unerläßliche  Sorgfalt  es  gestattet.

Eine  Einwirkung  auf  den  Untergebenen  behufs  Zurückziehung  der  Beschwerde  ist  untersagt.  2c.

Hiedurch  wird  indeß  die  Pflicht  des  Vorgesetzten  nicht  berührt,  den  Beschwerdeführer  über
etwaige  unrichtige  Rechtsauffassung  oder  unrichtige  dienstliche  Anschauung  zu  belehren.  Beharrt
in  solchem  Falle  der  Beschwerdeführer  auf  seiner  Klage,  so  hat  der  Vorgesetzte  Entscheidung  zu
treffen  bezw.  herbeizuführen.

4)  In  erster  Instanz  entscheidet  über  eine  Beschwerde  in  der  Regel  der  nächste  mit  Disziplinarstrafgewalt
  versehene  Vorgesetzte  desjenigen,  gegen  welchen  die  Beschwerde  gerichtet  ist.

Der  Vorgesetzte  ist  verpflichtet,  vor  der  Entscheidung  den  Hergang  der  Sache  durch  mündliche
  oder  schriftliche  Verhandlungen  aufzuklären.

Bildet  aber  eine  gerichtlich  zu  ahndende  Zuwiderhandlung  gegen  die  Strafgesetze  den
Gegenstand  der  Beschwerde,  so  hat  der  erwähnte  Vorgesetzte  sogleich  2c.  den  vollständigen  Thatbericht
  anzufertigen  und  die  Sache  der  gerichtlichen  Untersuchung  und  Entscheidung  zuzuführen.

5)  Die  Entscheidung  über  eine  Beschwerde  ist  dem  Beschwerdeführer  und  dem  Verklagten
ihrem  wesentlichen  Inhalt  nach  mitzutheilen,  in  jedem  Falle  schriftlich  niederzulegen  und  seitens
des  Bataillons  u.  s.  w.  aufzubewahren.

a.  Beschwerden,  welche  gegen  den  Kompagnie=  u.  s.  w.  Chef  selbst  gerichtet  sind  und  deshalb
  bei  dem  nächstältesten  Offizier  der  Kompagnie  u.  s.  w.  angebracht  werden,  sind  von
letzterem  ohne  Verzug  zur  Entscheidung  des  höheren  Besehlshabers  zu  bringen.  Dem
Kompagnie=  u.  s.  w.  Chef  ist  Meldung  zu  erstatten.

b.  ꝛc  ꝛc.  rc
C.  rc  .  rc
d.  ꝛc  2c  4  rc
e.  ꝛc  ꝛc.  re
f.  rc  rc.  rc

6)  Mannschaften,  welche  gegen  eine  Entscheidung  auf  ihre  Beschwerde  die  weitere  Beschwerde
einlegen,  sind  von  dem  Kompagnie=  u.  s.  w.  Chef  und,  wenn  dieser  der  entscheidende  Vorgesetzte
war,  von  dem  nächstältesten  Offizier  der  Kompagnie  u.  s.  w.  protokollarisch  zu  vernehmen.

Die  weitere  Beschwerde  wird  ebenfalls  in  Gestalt  einer  Beschwerde  gegen  den  Vorgesetzten,
der  die  letzte  Entscheidung  getroffen  hat,  eingelegt  und  ist  von  dem  Beschwerdeführer  zu  begründen.
        <pb n="262" />
        260

7)  Das  über  eine  etwaige  weitere  Beschwerde  aufzunehmende  Protokoll  mit  Begründung
ist  von  dem  Kompagnie=  u.  s.  w.  Chef  bezw.  dem  nächstältesten  Offizier  der  Kompagnie  u.  s.  w.
dem  zur  Entscheidung  zuständigen  Vorgesetzten  vorzulegen.

2.  ꝛc.  rc.

8)  Sind  Beschwerden  als  unbegründet  zurückzuweisen,  so  wird  2c.  im  Einzelfalle  zu  erwägen
  sein,  ob  die  Aufrechterhaltung  der  Manneszucht  ein  Einschreiten  gegen  den  Beschwerdeführer
  erfordert.

Eine  unrichtige  dienstliche  Anschauung  ist  an  sich  nicht  strafbar.

Nichteinhaltung  der  für  die  Anbringung  der  Beschwerden  vorgeschriebenen  Frist  ist  auf
Grund  des  §.  1,1  der  Disziplinarstrafordnung  disziplinarisch  zu  ahnden.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Theilgemeinde  Waldenbuch,  Gesammtgemeinde  Waldenbuch,  zu
Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  17.  Oktober  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  März  1897,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer
der  mit  dem  31.  März  1897  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die
Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  23),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskorperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

F.  1.
Der  Theilgemeinde  Waldenbuch,  Gesammtgemeinde  Waldenbuch,  wird  die  Erhebung

  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert
  Liter  bis  zum  31.  März  1899  gestattet.
        <pb n="263" />
        261

§.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Theilgemeinde  Waldenbuch  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  17.  Oktober  1898.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  Vom  21.  Oktober  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  den  Wiederzusammentritt

  der  vertagten  Ständeversammlung  auf
Dienstog  den  8.  November  d.  Is.
bestimmt.  3r  A
Wir  befehlen  demnach,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage
zur  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart  wieder
versammeln.
Gegeben  Stuttgart,  den  21.  Oktober  1898.
Wilheln.

Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.
        <pb n="264" />
        262
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Ausübung  der  Fischerei.  Vom  7.  Oktober  1898.

In  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom  27.  November  1865  (Reg.-Blatt
  S.  499)  und  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1885,  betreffend  einige  Abänderungen
des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom  27.  November  1865  (Reg.  Blatt  S.  227),  werden
hinsichtlich  der  Ausübung  der  Fischerei  im  Bodensee  die  Vorschriften  der  Verfügung
  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  1.  Juni  1894,  betreffend
die  Ausübung  der  Fischerei  (Reg.  Blatt  S.  135),  abgeändert  und  ergänzt,  wie  folgt:

8.  1.

Die  Länge  der  schwebenden  Netze  (Schwebenetze)  darf  120  m,  die  Höhe  derselben
1,5  mFünicht  übersteigen.

Mehr  als  30  Schwebenetze  dürfen  gleichzeitig  in  einem  Betrieb  nicht  verwendet,
in  einem  Schiff  nicht  geführt  und  zu  einem  Satze  nicht  vereinigt  werden.

S.  2.

Zum  Fang  von  Blau=  und  Weißfelchen  dürfen  nur  Netze  von  mindestens  4  cm
Maschenweite  verwendet  werden;  bei  den  Klusgarnen  ist  jedoch  für  den  untersten  Theil
des  Sackes  auf  die  Länge  von  1,20  m  eine  Maschenweite  von  24  mm  gestattet.

F.  3.

Blau=  und  Weißfelchen  gelten  als  untermäßig,  wenn  sie  von  der  Kopfspitze  bis
zum  Schwanzende  (Schwanzspitzen)  gemessen  nicht  wenigstens  eine  Länge  von  30  cm  haben.
S.  4.

Die  Bestimmungen  des  §.  1  Abs.  1  und  der  8§§.  2  und  3  treten  erst  mit  dem
1.  Januar  1900  in  Kraft.

Stuttgart,  den  7.  Oktober  1898.
Pischek.  Zeyer.

–.  —

 

Gedruct  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheusele).
        <pb n="265" />
        263
17.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  2.  November  1898.

 

Inhalt:

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  die
Stadi  Ellwangen.  Vom  28.  Oktober  1898.

 

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
belreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  die  Stadt  Ellwangen.
«  Vom  28.  Oktober  1898.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  der  Stadt  Ellwangen  in  Folge  seiner  Beförderung
  im  Staatsdienst  Sitz  und  Stimme  in  der  Kammer  der  Abgeordneten  verloren  hat,
wird  auf  Allerhöchsten  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs  die  Vornahme  einer
Neuwahl  für  die  Stadt  Ellwangen  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  Kommission  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerliste  hat  unverweilt
  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommission  wird  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  in
die  Wählerliste  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes,  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345)  besonders  hingewiesen.
        <pb n="266" />
        264

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  Ellwangen  im  Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  dem  Ortsvorsteher
auf  ortsübliche  Weise  in  Ellwangen  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerliste  muß  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Samstag,  den  12.  November  d.  Js.,
vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  sechs
Tagen,  also  bis  Freitag,  den  18.  November  d.  Is.,  einschließlich  auf  dem  Rathhaus
zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung
etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission  hierüber
Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Mittwoch,  den  23.  November  d.  Is.,  hat
der  Ortsvorsteher  die  Wählerliste  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahlen  sind  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Freitag,  den  2.  Dezember  d.  Js.,

in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  (Reg.  Blatt  S.  212)
vorgeschriebene  Bekanntmachung  hat  spätestens  am  Dienstag,  den  29.  November  d.  Js.,
zu  erfolgen.

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  Art.  12,  Art.  13  Abs.  2,  Art.  13a
bis  180  der  Wahlgesetznovelle  und  die  §§.  11—22  der  Vollziehungsinstruktion  zu  derselben
  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den
Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen
Stimmen  freisteht.

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Montag,  den  5.  Dezember  d.  Is.,  stattzufinden.
        <pb n="267" />
        265

8)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des.  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  I—III
der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung,  die  Vollziehungsverfügung
vom  6.  November  1882  und  die  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  bei  den
Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883  (Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157)
zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  28.  Oktober  1898.
Pischek.

 

Gaedruckt  bei  G.  Hasselbrink  Chr.  ScheufelMl.
        <pb n="268" />
        <pb n="269" />
        267
18.

Regierungsblatt

für  das

Khuigreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  17.  November  1898.

 

Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Anzelegenheiten  #ebtheilun  für  vie  Verkehrs-Anstalten,  des  Innern
und  der  Fingueen  betreffend  die  Ordnung  für  den  Füch.  ur  d  Karlshafen  in  Heilbronn.  Vom
19.  Oktober  1898.  —  Velenemachung  der  Mrde  kute  SIn#n  uud  des  Kriegswesens,  betreffend  eine
Aenderung  des  Verzeichria  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.  Vom  26.  Oktober  1898.—  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  veränderte  Eintheilung  der  landwirthschaftlicher
Gauverbände.  Vom  8.  November  1898.

 

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrs-IAnstalten,
  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Ordnung  für  den  Winter-,  o  und  Karlshasen  in  Heilbronn,  Vom  19.  Oktober  1898.

Unter  Aufhebung  der  Ordnung  für  den  Neckar-(Winter-)  und  Floßhafen  in  Heilbronn
  vom  9.  Mai  1877  (Reg.  Blatt  S.  129)  und  der  Ordnung  für  den  Karlshafen
in  Heilbronn  vom  8.  Februar  1888  (Reg.  Blatt  S.  29)  wird  in  Nachstehendem  die  neue
Ordnung  für  den  Winter-,  Floß-  und  Karlshafen  in  Heilbronn  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart,  den  19.  Oktober  1898.
Mittnacht.  Pischek.  Zeyer.
        <pb n="270" />
        268
Ordnung

für  den  Winter-,  Ploß=  und  Rarlshafen  in  Heilbronn.
I.  Umfang  des  Hafen-Gebiets.

8.  1.
Das  Hafen-Gebiet  umfaßt:
1)  das  Winterhafenbecken  mit  beiden  Flügeln  in  seiner  ganzen  Ausdehnung,
sowie  die  Einfahrt  zu  demselben,  mit
a.  den  Landungsplätzen,  den  Krahnen,  den  Holz-Ablade-Rampen,  den  Lagerplätzen
auf  der  südöstlichen  Hafenseite  bis  zu  den  Bahngleisen,  ferner  einem  den  ganzen
übrigen  Theil  des  Hafenbeckens  begrenzenden,  durch  Bahngleise  nicht  belegten
5  Meter  breiten  Landstreifen,

b.  dem  hohen  Lauer  an  der  Ostseite  des  Hafens  und  dem  niederen  Lauer  an  der
Hafen-Landzunge,

C.  dem  Lagerplatz  an  der  Ostseite  der  Einfahrt;

2)  das  Floßhafenbecken,  sowie  dessen  Einfahrt  mit  den  Polterplätzen,  den
Holz-Ablade-Rampen,  der  Holzausschleife,  ferner  einem  den  ganzen  übrigen  Theil  des
Hafenbeckens  begrenzenden,  durch  Bahngleise  nicht  belegten,  5  Meter  breiten  Landstreifen;

3)  das  Karlshafenbecken,  sowie  dessen  Einfahrt  mit  den  Polterplätzen,  den
Holz-Ablade-Rampen,  der  Holzausschleife,  ferner  einem  den  ganzen  übrigen  Theil  des
Hafenbeckens  begrenzenden,  durch  Bahngleise  nicht  belegten,  mindestens  4  Meter  breiten.
Landstreifen;

4)  die  Schiffswerfte  an  der  Ostseite  der  Floßhafen-Einfahrt.

II.  Zweck  und  Benützung  der  Häfen  mit  ihren  Zubehörden.
1)  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  2.
A.  Der  Winterhafen  dient  zur  Aufnahme
a,  derjenigen  Schiffe,  welche  ihrer  Größe  wegen  in  den  Wilhelms-Kanal  nicht  einfahren
  können  und  welche  mit  zollbaren  Gütern  in  direkter  Fahrt  von  dem  Zoll-Auslande
  unter  Raumverschluß  oder  Personalbegleitung  ankommen  (sogen.  Hollän=
        <pb n="271" />
        269

der  Schiffe).  Vergl.  §.  2,  Abs.  1  der  Hafen=  und  Zollhofs-Ordnung  für  Heilbronn
  vom  22.  Juni  1876  (Reg.  Blatt  S.  322),

.  der  Dampfboote  und  derjenigen  Fahrzeuge,  welche  lediglich  Güter  des  freien
Verkehrs  führen,  und  zwar  vorzugsweise  Güter  von  und  zu  der  Bahn,

.  der  leeren  Fahrzeuge,  soweit  der  Raum  reicht,

.  ebenso  —  soweit  der  Schiffsverkehr  es  zulößt  und  so  lange  geflößt  wird,  längstens
  aber  bis  zum  21.  November  jeden  Jahres  —  von  Brettern,  Kurzholzflößen,
Lang=  und  Hartholzstämmen.

Alle  anderen  mit  Handelsgütern  beladenen  Fahrzeuge  sollen  wie  bisher  den  Wilhelms-Kanal

  benützen.

B.  Der  Floßj  und  der  Karlshafen  haben  die  Bestimmung,  als  Einbindestätte
für  Lang=  und  Hartholz  und  für  den  Versandt  von  anderem  Holz  zu  Schiff  oder
mittelst  Floßes  zu  dienen.

2)  Einfahrt  und  Anlegen  der  Fahrzeuge.

-

0C0

§.  3.

Jeder  Führer  eines  Schiffs  hat  vor  der  Einfahrt  bei  dem  Hafenwärter  sich  zu
melden,  dessen  Weisungen  bezüglich  der  Einfahrt  und  Aufstellung  des  Fahrzeuges  einzuholen
  und  zugleich  die  über  seine  Ladung  sprechenden  Papiere  abzugeben.

Besteht  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  aus  zoll=  oder  steuercontrolepflichtigen
Gütern,  so  erhält  der  Schiffsführer  sogleich  die  Papiere  zur  alsbaldigen  Abgabe  an  das
Hauptzollamt  zurück.  4

Die  in  §.  2,  lit.  A.  a.  genannten  Schiffe  —  die  sogen.  Holländer  Schiffe  —  haben
ausschließlich  an  dem  Krahnen  auf  der  Südseite  des  Winterhafens  anzulegen  und  auszuladen,
  insoweit  nicht  vom  Hauptzollamte  ein  anderer  Platz  bestimmt  wird.  Sie  unterliegen
  vom  Augenblick  ihrer  Einfahrt  bis  zu  ihrer  völligen  Entladung  und  bis  sie  in
freien  Verkehr  gesetzt  sind,  nach  Maßgabe  der  von  dem  Hauptzollamte  für  den  einzelnen
Fall  zu  treffenden  Bestimmungen  einer  ununterbrochenen  zollamtlichen  Aussicht  und
Bewachung.

Für  die  übrigen  beladenen  Schiffe  wird  je  nach  der  Anmeldung  die  geeignete
Landungsstelle  im  Winterhafen  von  dem  Hafenwärter  angewiesen.
        <pb n="272" />
        270

Die  leeren,  zur  Einnahme  von  Ladung  bestimmten,  sowie  diejenigen  Fahrzeuge,
welche  schon  theilweise  beladen  sind  und  ihre  Ladung  in  einem  der  Häfen  nur  vervollständigen
  wollen,  dürfen  gleichfalls  nur  an  der  von  dem  Hafenwärter  anzuweisenden
Anlandestätte  angelegt  werden.

3)  Ausladung  der  Fahrzeuge.
S.  5.

Zur  Ausladung  der  mit  direkten  Auslandsgütern  beladenen  Schiffe  darf  erst
geschritten  werden,  nachdem  das  Hauptzollamt  die  Erlaubniß  dazu  ertheilt  hat,  und  bei
unter  Raumverschluß  angekommenen  Gütern,  nachdem  durch  Beamte  des  Hauptzollamts
der  Verschluß  geprüft  und  geöffnet  worden  ist.

Bis  zum  Beginn  der  Ausladung  dürfen  mit  den  ebengenannten  oder  den  unter
Personalbegleitung  angekommenen  Fahrzeugen  keinerlei  Veränderungen  vorgenommen,
namentlich  die  Lucken  nicht  geöffnet  werden  und  es  darf  weder  von  der  Oberlast  noch
von  der  sonstigen  Ladung  etwas  von  seiner  Stelle  gebracht  werden.

Die  Ausladung  geschieht  unter  steter  Aufsicht  von  Zollbeamten  durch  die  Hafen-Arbeiter
  des  Hauptzollamts.  Während  derselben  wird  der  für  die  Ausladung  erforderliche
  Raum  neben  dem  Krahnen  durch  bewegliche  Schranken  abgesperrt.  Die  ausgeladenen
Güter  sind  unmittelbar  in  einen  bereit  zu  haltenden  Eisenbahnwagen  zu  verladen  und
in  diesem  sofort  unter  Begleitung  des  Zollbeamten  in  den  Zollhof  zur  weiteren  vorschriftsmäßigen
  Behandlung  abzuführen.

S.  6.

Bei  allen  anderen  Fahrzeugen  ertheilt  der  Hafenwärter  die  Erlaubniß  zur  Ausladung.


8.  7.

Das  Ausladen,  einmal  begonnen,  hat  unausgesetzt  vor  sich  zu  gehen.  Fehlt  es  dem
Schiffsführer  an  Schiffsknechten  oder  andern  geeigneten  Arbeitern,  oder  treten  Umstände
ein,  welche  das  Ausladen  des  Schiffes  auf  längere  Zeit  unterbrechen  können,  so  muß
sich  der  Schiffsführer  gefallen  lassen,  daß  sein  Fahrzeug  von  der  Ladestätte  einstweilen
entfernt  und  das  der  Anmeldung  nach  nächste  Schiff  zur  Ausladung  berufen  wird,
welches  dieselbe  vollenden  darf,  wenn  auch  mittlerweile  die  Hindernisse  beseitigt  wären,
welche  der  Ausladung  des  ersteren  Schiffes  im  Wege  standen.
        <pb n="273" />
        271

8.  8.

Den  Fall  in  8.  5  ausgenommen,  erfolgen  die  Ausladungen  mittelst  des  dem
Publikum  zur  Benützung  überlassenen  Krahnens.

Der  Schiffsführer  ist  verbunden,  die  Waaren-Colli  unter  den  Krahnen  zu  bringen
und  in  die  Klammern  und  Schlingen  desselben  einzuhängen.  Wenn  die  Hilfe  des  Krahnens
  nicht  nöthig  ist,  sondern  von  freier  Hand  ausgeladen  wird,  so  hat  der  Schiffsführer
  die  Güter  auf  den  Lauer  reichen  zu  lassen.

Sobald  ein  Gut  von  sehr  schwerem  Gewicht  in  die  Krahnen-Klammern  und  Schlingen
eingehängt  und  über  den  Schiffsrand  ausgehoben  ist,  hat  der  Schiffer  so  weit  vom
Ufer  abzustoßen,  daß  das  Schiff  durch  das  etwa  herabfallende  Collo  nicht  mehr  getroffen
werden  kann.

Die  Krahnen  dürfen  nur  ihrer  Tragfähigkeit  entsprechend  benützt  werden.  Die
Bahnverwaltung  wird  für  die  Instandhaltung  derselben  und  der  dazu  gehörigen  Inventarstücke
  Sorge  tragen  und  ist  für  Schaden,  der  in  Folge  ihrer  Benützung  an  Gütern,
Schiffen,  Wagen  2c.  entstehen  sollte,  insoweit  haftbar,  als  das  durch  Anschlagen  an  jedem
Krahnen  bekannt  gemachte  Maaß  der  Belastung  nicht  überschritten  und  der  Bahnverwaltung
  ein  Verschulden  in  der  Unterhaltung  des  Krahnens  nachgewiesen  wird.

Die  Zeit  für  die  Benützung  der  Krahnen  wird  im  einzelnen  Falle  besonders
bestimmt.

8.  9.

Die  ausgeladenen  Güter  müssen  so  bald  als  möglich,  spätestens  binnen  24  Stunden

auf  die  geeigneten  Lagerplätze  oder  an  ihre  sonstigen  Bestimmungsorte  abgeführt  werden.

4)  Einladung  in  die  Fahrzeuge
S.  10.
Der  Schiffer,  welcher  sich  in  einem  der  Häfen  in  Ladung  legen  will,  hat  hievon
dem  Hafenwärter  Anzeige  zu  machen,  worauf  derselbe  die  Ladestelle  anweist.

S.  11.

Die  Einladung  hat  in  einer  Weise  zu  geschehen,  daß  eine  zu  große  Anhäufung  von
Gütern  am  Einladeplatz  vermieden  bleibt.  Es  sollen  daher  auf  den  Einladeplätzen  keine
Güter  niedergelegt  werden,  bevor  das  betreffende  Schiff  zur  Ladung  bereit  liegt,  und  es
dürfen  daselbst  überhaupt  keine  Güter  länger  als  24  Stunden  liegen  bleiben.  Eine
        <pb n="274" />
        272

Ausnahme  hievon  ist  für  die  Schnittwaaren  an  den  für  solche  bestimmten,  nicht  verpachteten
  Einladeplätzen  bewilligt;  diesen  wird  zum  Verladen  eine  Frist  von  8  Tagen
gewährt.

§.  12.

Bei  der  Anfuhr  von  Gütern  aus  dem  Schuppen  des  Bahnhofes  und  aus  der  Stadt
oder  Umgegend  zum  Hafen  haben  sich  auf  Verlangen  die  Wagenführer  gegen  den  Hafenwärter
  durch  mündliches  oder  schriftliches  Zeugniß  des  Schiffers  darüber  auszuweisen,
daß  zur  Aufnahme  der  Güter  bereits  ein  Schiff  bereit  liegt.  Auch  darf  das  Abladen
von  Gütern  an  einer  anderen  Stelle  als  derjenigen,  welche  dem  Wagenführer  von  dem
Hafenwärter  bezeichnet  ist,  nicht  stattfinden.

S.  13.

Die  zum  Abladen  der  Wagen  und  Einladen  der  Güter  in  die  Fahrzeuge  erforderlichen
  Krahnen  sind  dem  Publikum  zur  Benützung  überlassen.
Ueber  die  Benützungsweise  der  Krahnen  vergl.  oben  §.  8,  Abs.  4  und  5.

5)  Benützung  der  Häfen  für  den  Floßholzverkehr.
S.  14.

Das  Einwerfen  gewöhnlicher  Langholzstämme  aus  dem  Eisenbahnwagen  oder  aus
dem  Lagerplatz  in  das  Wasser  erfolgt  in  den  Häfen  über  die  Abladerampen.

Während  des  Schlusses  der  Flößerei  auf  dem  Neckar  darf  ohne  Erlaubniß  der
Betriebs-Inspektion  kein  Holz  in  das  Wasser  geworfen  werden.

Der  Winterhafen  ist  vor  der  Eisbildung,  spätestens  am  21.  November,  von  Floßholz
zu  räumen,  damit  der  Aufnahme  der  überwinternden  Schiffe  kein  Hinderniß  bereitet  wird.
F.  15.

Tannene  Floßhölzer,  welche  zur  Zusammensetzung  von  Eichenschollen  in  den  Hafen
eingeführt  werden  wollen,  sind  zuvor  bei  der  Betriebs-Inspektion  unter  Nachweisung
dieser  Bestimmung  anzumelden.

Zu  ihrer  Beladung  und  Wiederausfahrt  wird  eine  Frist  von  2  Tagen  gegeben.

§.  16.

Das  nur  an  den  von  der  Betriebs-Inspektion  bezeichneten  Stellen  statthafte

Einbinden  des  Holzes  zu  Gestören,  Eichenschollen,  Bretter=  und  Kurzholzflößen  muß
        <pb n="275" />
        273

beginnen  und  ununterbrochen  fortdauern,  so  bald  sich  die  dafür  erforderliche  Holzmenge
im  Hafen  befindet.  Behufs  Sortirens  der  Floßhölzer  in  die  Uferpflasterungen  Pfähle
und  dergleichen  einzutreiben,  ist  verboten.

Die  eingebundenen  Gestöre  sind  auf  Anordnung  der  Betriebs-Inspektion  jeden  Abend,
spätestens  aber  bis  8  Uhr  des  folgenden  Morgens,  aus  dem  Hafen  zu  entfernen.  Das
Zusammenhängen  der  Gestöre  im  Hafen  ist  insoweit  gestattet,  als  es  die  Raumverhältnisse
  zulassen.  Ist  kein  Raum  in  den  Häfen  vorhanden,  so  findet  dasselbe  im  offenen
Neckar  statt,  wobei  die  Hafen-Ausfahrt  für  Schiffe  wie  für  weitere  Gestöre  stets  frei  zu
halten  ist  und  auch  die  Fahrstraße  der  Schiffe  im  offenen  Neckar  nicht  eingeengt  werden
darf.  Das  Zusammenhängen  der  Gestöre  im  offenen  Neckar  darf  nur  bei  einem  Wasserstand
  stattfinden,  bei  dem  das  Flößen  überhaupt  gestattet  ist;  dasselbe  muß  also  unterbleiben,
  wenn  bei  steigendem  Wasser  die  Unterkante  der  an  den  Hafenmündungen  angebrachten
  Floßmarken  vom  Wasser  erreicht  wird  und  darf  erst  wieder  aufgenommen
werden,  wenn  bei  fallendem  Wasser  die  Oberkante  dieser  Marken  wieder  frei  wird.  Die
Gestöre  sind  zum  Schutz  gegen  Losreißung  bei  rasch  eintretendem  Hochwasser  stets  aufs
sorgfältigste  zu  befestigen.

Die  mit  Brettern  2c.  zu  beladenden  Gestöre  sind  als  solche  dem  Hafenwärter  anzumelden;
  zu  ihrer  Beladung  und  Abfuhr  aus  dem  Hafen  ist  eine  Frist  von  2mal
24  Stunden  zugestanden.

S.  17.

Stämme,  Gestöre,  im  Einbinden  begriffene  Eichenschollen,  Bretter=  und  Kurzholzflöße
  müssen  (erforderlichen  Falls  auf  die  Dauer  von  2  Tagen)  von  dem  Ufer  abgestoßen
werden,  wenn  der  von  ihnen  besetzte  Raum  für  die  Ein=  bezw.  Ausladung  von  Schiffen
nothwendig  ist.

Versunkene  Eichenstämme  sind  wegen  Gefährdung  der  Fahrzeuge  so  bald  als  thunlich
  heraufzuholen;  insolange  als  es  nicht  geschehen,  ist  ihre  Lage  unter  Wasser  mit  eingesteckten
  Bootshaken  anzudeuten.

8.  18.

Durch  Reparatur-Arbeiten  im  Hafengebiet  veranlaßte  Störungen  beim  Einwerfen,
Einbinden  oder  Einladen  des  Holzes  begründen  gegen  die  Hafenverwaltung  keinen  Schadensersatz-Anspruch:
  sie  befreien  nur  für  die  Zeit  der  Störung  von  der  Verpflichtung  zur
Einhaltung  der  hafenordnungsmäßigen  Fristen.
        <pb n="276" />
        274

6)  Ausfahrt  der  Fahrzeuge.
§.  10.

Vor  der  Ausfahrt  aus  dem  Hafen  hat  der  Schiffer  oder  Flößer  sich  unter  Angabe
der  Menge  und  Gattung  seiner  Ladung,  beziehungsweise  der  Bestandtheile  seines  Floßes
und  der  etwaigen  Oberlast  mittelst  Vorzeigung  der  über  seine  Ladung  sprechenden  Papiere
bei  dem  Hafenwärter  zu  melden.  Die  Erlaubniß  zur  Ausfahrt  ertheilt  die  Betriebs-Inspektion
  auf  die  Anzeige  des  Hafenwärters,  daß  der  Schiffer  bezw.  Flößer  seinen  Verbindlichkeiten
  hinsichtlich  der  Hafengebühren  2c.  nachgekommen  sei.

§.  20.

Die  Ausfahrt  muß  alsbald  nach  erhaltener  Erlaubniß  geschehen.  Damit  dieselbe
ohne  Aufenthalt  zu  bewirken  ist,  hat  der  Schiffer  sich  vorher  zu  überzeugen,  ob  er  den
Ausfahrts-Kanal  ungehindert  passiren  könne.  Das  Anhalten  mit  dem  Schiffe  vor  oder
in  der  Hafen-Einfahrt  ist  untersagt.

7)  Benützung  der  Schiffswerfte.

§.  21.
Als  Schiffsbauplatz  dient  die  östliche  Abdachung  am  Auslauf  des  Floßhafens.

§.  22.
Wer  daselbst  ein  neues  Schiff  bauen  oder  Schiffe  repariren  will,  hat  dem  Hafenwärter
  Anzeige  zu  machen,  welcher  sofort  den  geeigneten  Platz  hiezu  anweisen  wird.

§.  23.

Der  Schiffsbauer  hat  für  Ordnung  und  Reinlichkeit  auf  dem  ihm  angewiesenen
Platze  zu  sorgen  und  ist  insbesondere  dafür  verantwortlich,  daß  durch  die  bei  dem  Schiffsbau
  nöthige  Feuerbenützung  kein  Schaden  entsteht.

Das  den  Tag  über  entstehende  Abfallholz  ist  jeden  Abend  zu  sammeln  und  von  der
Werfte  zu  entfernen.

Die  Anlegung  von  größeren  ständigen  Holzlagern  auf  der  Werfte  für  den  Schiffsbau
  ist  nicht  gestattet;  jedoch  können  mit  Genehmigung  der  Betriebs-Inspektion  kleinere
zur  gleichbaldigen  Verwendung  kommende  Holzvorräthe  zugelassen,  auch  kann  in  stets  widerruflicher
  Weise  eine  leichte  Geschirr=  und  Arbeitshütte  (ohne  Wohnraum)  errichtet  werden.
        <pb n="277" />
        275

g.  24.
Vor  dem  Hinablassen  eines  neugebauten  oder  reparirten  Schiffes  ins  Wasser  ist  der
Betriebs-Inspektion  Anzeige  zu  machen,  damit  der  Einlauf-Kanal  frei  gehalten  wird.

8)  Zeit,  während  welcher  die  Häfen  mit  ihren  Zubehörden  dem  Verkehre
freistehen.
§.  25.

Für  die  Arbeiten  im  Hafen,  die  Ein=  und  Ausfahrt  der  Fahrzeuge  ist  die  Zeit  von
Sonnenaufgang  bis  zu  eintretender  Dunkelheit  bestimmt.

An  Sonn=  und  Festtagen  darf  in  den  Häfen  nicht  gearbeitet  werden,  außerordentliche
  Fälle  ausgenommen,  worüber  die  Betriebs-Inspektion  erkennt.

Eine  Beschränkung  findet  nicht  statt  bei  denjenigen  Arbeiten,  welche  die  Schiffer  in
ihrem  Schiffe  selbst  vornehmen  (z.  B.  Stauung  bereits  eingenommener  Waaren  2c.).

Personen,  welche  zu  den  im  Hafen  befindlichen  Fahrzeugen  gehören,  haben  mit  Ausnahme
  der  Schiffswächter  nur  bis  Nachts  10  Uhr  Zutritt  auf  die  Fahrzeuge.

III.  Verkehr  zwischen  dem  Bahnhof  und  den  Häfen.

8.  26.

Das  Entlasten  der  Bahnwagen  von  der  in  einen  Hafen  übergehenden  Ladung  muß,
sobald  sie  in  dem  Abladegleis  an  der  Einwurf-Rampe  aufgestellt  sind,  beginnen  und
unausgesetzt  vor  sich  gehen.

.  27.

Für  das  Abladen  eines  jeden  von  auf  den  Abladegleisen  stehenden  Paars  Langholzwagen
  in  das  Hafenbecken  sowie  für  die  Wiederfreimachung  der  Wasserfläche  vor  der  Rampe
wird  die  Frist  von  einer  Stunde,  vorbehältlich  ihrer  Verlängerung  durch  die  Betriebs-Inspektion,
  gegeben;  für  das  Abladen  des  Holzes  von  dem  Bahnwagen  auf  die  Lagerplätze
eine  solche  von  zwei  Stunden,  für  das  Abladen  mittelst  des  Krahnens  eine  solche  von
4  Stunden.  In  die  Fristen  fallen

von  den  Monaten  1.  April  bis  letzten  September:  die  Tagesstunden  von  Morgens

5  Uhr  bis  Abends  7  Uhr,

von  den  Monaten  1.  Oktober  bis  letzten  März:  die  Zeit  von  Sonnenaufgang  bis

Sonnenuntergang  mit  alleiniger  Unterbrechung  der  Mittagsstunde  (12—1  Uhr);
2
        <pb n="278" />
        276

mit  dem  Zeitpunkt  der  Eutfernung  der  entlasteten  Langholzwagen  beginnt  die  Frist  für
das  nächstfolgende  Paar  Langholzwagen.

Unterbrechungen  im  Entlasten  durch  Vesperzeit  und  dergleichen  dürfen  an  der  Entlastungsfrist
  nicht  abgerechnet  werden.

g.  28.

Wenn  sich  beim  Losschlagen  der  Bolzen  oder  bei  der  Entfernung  der  Stützen  besondere
  unvorhergesehene  Schwierigkeiten  ergeben,  wird  der  damit  verbundene  Zeitverlust
von  der  Betriebs-Inspektion  außer  Berechnung  gelassen  werden.

g.  29.

Bei  Ueberschreitung  der  vorgenannten  Entlastungsfristen  (§§.  27  und  28)  wird  von
dem  Wagen-Empfänger  die  Hälfte  der  bahnordnungsmäßigen  Wagenmiethe  erhoben,  wobei
  die  Ueberschreitung  beim  Abladen  in  das  Hafenbecken  um  Eine  Stunde,  beim  Abladen
auf  die  Lagerplätze  um  zwei  Stunden,  beim  Abladen  mittelst  des  Krahnen  um  4  Stunden
  je  gleich  einem  Tage  zu  rechnen  ist.

IV.  Ueberwinterung  von  Schiffen  und  Floßholz.

§.  30.

Schiffe  können  im  Winterhafen  nach  vorheriger  Anzeige  bei  dem  Hafenwärter  überwintern.
  Die  Ladungsfähigkeit  ist  dabei  anzugeben  und  zunächst  die  Weisung  wegen
Aufstellung  des  Schiffes  zu  erwarten.  Der  Hafenwärter  hat  hiezu  die  Anordnung  der
Betriebs-Inspektion  einzuholen.

Die  Schiffe  sind  an  dem  angewiesenen  Ueberwinterungsplatz  ordnungsmäßig  festzulegen.
  Der  Vollzug  der  Anlegung  ist  dem  Hafenwärter  anzuzeigen.

Die  Bewachung  der  überwinternden  Schiffe,  wobei  die  Anordnungen  der  Betriebs-Inspektion
  zu  beachten  sind,  ist  Obliegenheit  der  Schiffer  oder  der  von  ihnen  aufgestellten
Vertreter.  Daneben  werden  die  Fahrzeuge  auch  durch  den  Hafenwärter  beaufsichtigt.

Die  Kosten  etwaiger  besonderer  Maßnahmen  sind  von  den  Schiffern  zu  ersetzen.
Eine  Haftpflicht  wird  vom  Staate  nicht  übernommen.

Die  Schiffer  oder  ihre  Stellvertreter  haben  bei  Eintritt  von  Thauwetter  insbesondere
für  das  Loseisen  der  Schiffe  entlang  dem  Ufer  und  unter  sich  zu  sorgen,  sowie  bei
drohendem  Eisgang  und  bei  Hochwasser  sich  sofort  zu  den  Schiffen  zu  begeben  und  die
zur  Sicherung  derselben  nothwendigen  Vorkehrungen  zu  treffen.
        <pb n="279" />
        277

g.  31.

Die  Ueberwinterung  von  Langholzstämmen,  Gestören,  Eichenschollen,  Bretter-  und
Kurzholzflößen  an  den  von  der  Betriebs-Inspektion  anzuweisenden  Stellen  des  Floßund
  Karlshafens  ist  gestattet.  Dieselben  müssen  ordnungsmäßig  angebunden  sein.
Wegen  der  Räumung  des  Winterhafens  s.  S.  14.

Von  weiterher,  d.  h.  nicht  aus  dem  Hafengebiet  kommende  Langholzstämme,  Gestöre  2c.
dürfen  nur  in  Nothfällen  in  die  Häfen  einlaufen  und  erforderlichenfalls  überwintern,
bei  nachgewiesener  Unmöglichkeit  der  Weiterreise.  Vor  dem  Einlaufen  in  den  Hafen  ist
unter  allen  Umständen  die  Erlaubniß  der  Betriebs-Inspektion  einzuholen.  Die  Wiederausfahrt
  muß  sobald  als  möglich  geschehen.

V.  Allgemeine  Bestimmungen  zur  Erhaltung  der  Sicherheit  und  Ordnung  im  Hafengebiet.

1)  Aufsichtsbehörde.
F.  32.
Die  Handhabung  der  Hafen-Ordnung  ist  Obliegenheit  der  Betriebs-Inspektion
Heilbronn.
Für  die  Beaufsichtigung  der  Häfen  sammt  den  Zubehörden,  sowie  zur  Unterstützung
bei  der  Handhabung  der  Hafenpolizei  ist  der  Betriebs-Inspektion  ein  derselben  untergeordneter
  Hafenwärter  beigegeben.

2)  Ordnung  des  Verkehrs  im  Hafengebiet.

33.
Die  Personen,  welche  Geschäfte  in  dem  Hafengebiet  haben  und  sich  darüber  ausweisen
  können,  sind  befugt,  sich  für  die  Dauer  ihrer  Geschäfte  daselbst  aufzuhalten.
Andere  Personen  können  mit  Erlaubniß  der  Betriebs-Inspektion  zugelassen  werden,
sofern  in  Bezug  auf  den  Zweck  ihres  Eintritts  kein  Bedenken  obwaltet.
Ungebührlich  oder  unbotmäßig  sich  benehmende,  sowie  betrunkene  Personen  haben
Ausweisung  zu  gewärtigen.
§.  34.
Verunreinigungen,  Lärmen,  Stehenlassen  von  bespannten  Fuhrwerken  ohne  Aussicht
oder  von  leeren  Wagen  und  Karren  sind  im  ganzen  Umfange  des  Hafengebiets  verboten.
        <pb n="280" />
        278

g.  35.

Bretter  und  andere  Geräthschaften  der  Schiffer,  Flößer  und  Fuhrleute  dürfen  nur

mit  Erlaubniß  des  Hafenwärters  innerhalb  des  Hafengebiets  niedergelegt  werden.
Ebenso  dürfen  Schiffer,  welche  ihr  Brennholz  innerhalb  des  Hafengebiets  sägen  und

spalten  wollen  oder  Reparaturen  an  ihrer  Schiffsausrüstung  vornehmen,  die  für  den
Verkehr  nöthigen  Plätze  und  Wege  nicht  versperren,  vielmehr  haben  sie  sich  hiezu  der
ihnen  besonders  angewiesenen  Plätze  zu  bedienen.

In  die  Hafenbecken  dürfen  weder  schwimmende  noch  sinkende  Gegenstände  geworfen
werden.

Schiffe,  welche  im  Hafen  untergesunken  sind,  hat  der  Schiffsführer  bezw.  der  Eigenthümer
  alsbald  wieder  zu  heben;  geschieht  dies  nicht  binnen  der  von  der  Betriebs-Inspektion
bestimmten  Frist,  so  ordnet  letztere  die  Hebung  auf  Kosten  des  ersteren  an.

S.  36.

Das  Waschen  und  Baden,  ebenso  das  Abbrennen  von  Feuerwerk,  Schießen  und
ähnliche  Verrichtungen  sind  im  Hafengebiete  verboten.  Bezüglich  der  Lagerung  und  Versendung
  von  Sprengstoffen,  von  feuergefährlichen,  nicht  zu  den  Sprengstoffen  gehörenden
Gegenständen,  sowie  von  ätzenden  und  giftigen  Stoffen  wird  auf  die  hiefür  bestehenden
besonderen  polizeilichen  Vorschriften  verwiesen.

VI.  Gebühren.
§.  37.
Die  Gebühren  für  die  Benützung  der  Hafen-Anstalten  sind  durch  einen  besonderen
Tarif  geregelt.

VII.  Strafbestimmungen.

§.  38.  .
Uebertretungen  der  Vorschriften  der  Hafenordnung  werden,  soweit  nicht  die  Strafbestimmungen
  des  Zollgesetzes  vom  10.  Juli  1869  (Reg.  Blatt  S.  225)  Platz  greifen,
oder  es  sich  um  Uebertretungen  eisenbahnpolizeilicher  Vorschriften  handelt,  nach  Maßgabe
des  Art.  44  des  Polizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt  S.  391)  bestraft.

Stuttgart,  den  19.  Oktober  1898.
        <pb n="281" />
        279

Inhalts-Uebersicht.

I.  Umfang  des  Hafen-Gebiees.  ESSEGEC.  1.
II.  Zweck  und  Benützung  der  Häfen  mit  hren  Zubehorden.
1)  Allgemeine  Bestimmungen  .  S.  2.
2)  Einfahrt  und  Anlegen  der  Fahrzeuge  .  ...§.3und4.
3)  Ausladung  der  Fahrzeuge  .  ....§.5bi69.
4)EinladungmdceFahrzeuge...  ..  ....§.10bi613·
5)  Benützung  der  Häfen  für  den  Floßholzverlehr  ..  ....§·14biö18.
6)  Ausfahrt  der  Fahrzeuge  .  .  .  §.  19  und  20.
7)  Benützung  der  Schiffswerfte  .  8.  21  bis  24.
8)  Zeit,  während  welcher  die  Häfen  mit  ihren  Zubehörden  den  Verlehr
freistehen.  ....  .·.§.25.
III.  Verkehr  zwischen  dem  Bahnhof  und  den  äfen.  §.  26  bis  29.
IV.  Ueberwinterung  von  Schiffen  und  Floßholz.  .  .§.30und31.
V.  Allgemeine  Bestimmungen  zur  Erhaltung  der  Sicherheit  und  Ordnung  im
Hafengebiet.
1)  Aufsichtsbehörde.  §.  32.
2)  Ordnung  des  Verkehrs  im  Hafengebie.  §.  33  bis  36.
VI.  Gebühren  §.  37.
VII.  Strafbestimmungen  8.  38.
        <pb n="282" />
        280

Hekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  eine  Aendernng  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.
Vom  26.  Oktober  1898.

Unter  Hinweis  auf  die  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
  vom  4.  Juli  1890  (Reg.  Blatt  S.  171)  und  die  Bekanntmachungen  vom  17.  Februar
und  28.  Oktober  1892  (Reg.  Blatt  S.  35  und  562),  vom  9.  Februar,  31.  Mai  und
6.  September  1893  (Reg.  Blatt  S.  31,  160  und  272),  vom  4.  Mai  1894  (Reg.  Blatt
S.  127),  vom  29.  Januar  1895  (Reg.  Blatt  S.  36),  vom  22.  Januar  und  6.  Oktober
1896  (Reg.  Blatt  S.  27  und  239)  und  vom  29.  Juli  1897  (Reg.  Blatt  S.  181)  wird
nachstehend  eine  in  der  Nr.  43  S.  420  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  von
1898  veröffentlichte  Berichtigung  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  26.  Oktober  1898.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.
Das  im  Anhange  zu  Nr.  26  des  Central-Blatts  von  1890  (S.  183  ff.)“)  veröffentlichte  „Verzeichniß

  der  Civilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen“  wird  an  den
einschlägigen  Stellen  berichtigt  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

*  r  Dienststelle,  mit  welcher  der  Clollvorsit
Bestandtheile  des  Bezirkes  ver  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  i#l,  bezw.  Name  und
Ciollvorsttzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
A.  Königreich  Preußen.
IV.  Provinz  pommern.
b)  Regierungsbezirk  Köslin.
11a.Stadtkreis  Stolp.  Stolp.  Erster  Bürgermeister  zu  Stolp.
12.  Landkreis  Stolp.  Stolp.  Landrath  des  Landkreises  Stolp.
V.  Provinz  posen.
a)  Negierungsbezirk  Posen.
3.  Kreis  Bomst  mit  den  Städten  Bomst,  Kopnitz,  Wollstein.  Landrath  des  Kreises  Bomst.

Rakwitz,  Rothenburg  an  der  Obra  (früher
Nostarschewo),  Unruhstadt  und  Wollstein.

))  Wärtt.  Reg.  Blatt  von  1890,  S.  171.
        <pb n="283" />
        281

 

Bestandlhelle  des  Beziries  der  Ersatzkommisston.

Nummer.

 

L  Diensistelle,  mit  welcher  der  Civilvorsih
des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
Ciollvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

 

 

VI.  Provinz  Schlesten.
)  Regierungsbezirk  Oppeln.

a.Landkreis  Beuthen.

—

a.Stadtkreis  Königshütte.

c#n

Beuthen
O.-S.

KönigshütteErster  Bürgermeister  zu  Königs-O.-S.
  hütte.

Landrath  des  Landkreises  Beuthen.


XII.  Rheinprovinz.
JP)  Regierungsbezirk  Cöln.

12.  Kreis  Wipperfürth  mit  der  Stadt  Wipperfürth.

 

Wipperfürth  Landrath  des  Kreises  Wipper-(früher
  fürth.
Lindlar).

 

C.  Königreich  Sachsen.
D)  Kreishauptmannschaftlicher  Bezirk  Dresden.

5.]  Im  Aushebungsbezirke  Dresden  Stadtl:

alle  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Dresden

umfassend,  deren  Wohnsitz  links  der  Elbe
(Dresden-Altstadt)  gelegen  ist.

Im  Aushebungsbezirke  Dresden  Stadt  lI:

alle  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Dresden

umfassend,  deren  Wohrsitz  rechts  der  Elbe
(Dresden-Neustadt)  gelegen  ist.

Ba.

Dresden-Alt=  Amtshauptmannschaft  Dresdenstadt.
  Altstadt.

Dresden-Neu-  Amtshauptmannschaft  Dresdenstadt.
  Neustadt.
        <pb n="284" />
        282

Bekanntmachnng  des  Ministerinms  des  Innern,

betreffend  die  veränderte  Eintheilung  der  landwirthschaftlichen  Ganverbändr.  Vom  8.November  1898.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  16  des  Statuts  des  landwirthschaftlichen  Vereins  im
Königreich  Württemberg  (Reg.  Blatt  von  1886  S.  220)  wird  hiemit  bekannt  gemacht,
daß  der  landwirthschaftliche  Bezirksverein

Heidenheim  vom  II.  in  den  III.  Gauverband,

Laupheim  „  III.  ,„  „  Xll.  „
Ehingen  „XI.  „„III.  „
Biberach  „  XI.  „  „  XII.  „

Ravensburg  „  XII.  „  „  Xl.
Tettnang  „  XII.  „  „  Xl.

versetzt  worden  ist,  und  nunmehr  sich  die  Gauverbände  in  nachstehender  Weise  aus  den

landwirthschaftlichen

I.  Gauverband:

II.  Gauverband:
III.  Gauverband:
IV.  Gauverband:
V.  Gauverband:
VI.  Gauverband:

VII.  Gauverband:
VIII.  Gauverband:
IX.  Gauverband:

X.  Gauverband:
XI.  Gauverband:
XII.  Gauverband:

Bezirksvereinen  zusammensetzen:

Crailsheim,  Gaildorf,  Gerabronn,  Hall,  Künzelsau,  Mergentheim
und  Oehringen.

Aalen,  Ellwangen,  Gmünd,  Neresheim  und  Welzheim.
Blaubeuren,  Ehingen,  Geislingen,  Heidenheim  und  Ulm.
Besigheim,  Brackenheim,  Heilbronn,  Neckarsulm  und  Weinsberg.
Backnang,  Ludwigsburg,  Marbach,  Maulbronn  und  Beihingen.
Böblingen,  Cannstatt,  Leonberg,  Schorndorf,  Stuttgart-Stadt,
Stuttgart-Amt  und  Waiblingen.

Eßlingen,  Göppingen,  Kirchheim  und  Nürtingen.

Herrenberg,  Münsingen,  Reutlingen,  Rottenburg,  Tübingen  und  Urach.
Balingen,  Horb,  Oberndorf,  Rottweil,  Spaichingen,  Sulz  und
Tuttlingen.

Calw,  Freudenstadt,  Nagold  und  Neuenbürg.

Ravensburg,  Riedlingen,  Saulgan  und  Tettnang.

Biberach,  Laupheim,  Leutkirch,  Waldsee  und  Wangen.

Stuttgart,  den  8.  November  1898.

—  Pischek.

––"

Gedruct  de  ui  G.  Hasselbrint  Ehr.  Scheufele).  r
        <pb n="285" />
        283

M  19.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  21.  November  1898.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Heilbronn  zur  Erwerdung  des  für  die
Rerstellung  eines  neuen  Gaswerks  im  Industriebezirk  Kleinäulein,  Markung  Heilbronn,  erforderlich
eigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  12.  November  1898.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums
  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Reutlinger  Liederkranz.
Vom  11.  November  1898.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der
juristischen  Persönlichkeit  an  den  Kaffeehausverein  in  Heilbronn.  Vom  15.  November  1898.  —  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  eine  Abänderung  der  Vollzugsverfügung  zur  Landesfeuerlöschordnung
  vom  31.  März  1894.  Vom  16.  November  1898.

 

 

 

Königliche  Verordunng,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Beilbronn  zur  Erwerbung  des  für  die  Erstellung
eines  nenen  Gaswerks  im  Indnstriebezirk  Kleinänlein,  Markung  geilbronn,  erforderlichen
EGrundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  12.  November  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Stadtgemeinde  Heilbronn  wird  ermächtigt,  die  Grunderwerbungen,  welche
zu  der  von  den  bürgerlichen  Kollegien  von  Heilbronn  beschlossenen  Erstellung  eines  auf
eine  jährliche  Leistungsfähigkeit  von  6  Millionen  chm  Gas  berechneten  und  sich  an  den
an  der  Dammstraße  im  Industriebezirk  Kleinäulein  gelegenen  städtischen  Gasometer
        <pb n="286" />
        284

unmittelbar  anschließenden  neuen  Gaswerks  auf  der  Markung  Heilbronn  nothwendig
werden,  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  bewerkstelligen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Stadtgemeinde
Heilbronn  als  Unternehmerin  durch  den  Stadtvorstand  Oberbürgermeister  Hegelmaier
vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Regierung  für  den  Neckarkreis  bestellt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  12.  November  1898.

Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Lekauntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Rentlinger  Liederkranz.
Vom  11.  November  1898.
Seine  Königliche  Majestät  haben  am  13.  Juli  d.  Is.  dem  Verein
Reutlinger  Liederkranz  in  Reutlingen  die  juristische  Persönlichkeit  auf  Grund  der
vorgelegten  Satzungen  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  allergnädigst  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart,  den  11.  November  1898.
Pischek.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Jnnern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Kaffeehausverein  in  Heilbronn.
Vom  15.  November  1898.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  14.  November  d.  Is.  dem  Kaffeehausverein
  in  Heilbronn  die  juristische  Persönlichkeit  auf  Grund  der  vorgelegten
Satzungen  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  allergnädigst  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart,  den  15.  November  1898.
Pischek.
        <pb n="287" />
        285
verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  eine  Abänderung  der  Vollzugsverfügung  zur  Landesfeuerlöschordnung  vom  31.  März  1894.
Vom  16.  November  1898.

In  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  31.  März  1894,  betreffend
die  Vollziehung  der  Landesfeuerlöschordnung  (Reg.  Blatt  S.  51),  treten  folgende  Aenderungen
  ein:

1)  Die  Ziffer  1  des  ersten  Absatzes  des  §.  29,  welcher  die  Fälle  aufzählt,  in  denen
einem  im  Dienst  verletzten  oder  erkrankten  Feuerwehrmann  eine  Entschädigung  oder
Unterstützung  aus  der  Centralkasse  zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  nicht  gewährt
wird,  erhält  nachstehende  Fassung:

1)  wenn  in  Fällen  vorübergehender  Erkrankung  oder  Verletzung  (§.  28  Ziff.  1)
die  Arbeitsunfähigkeit  blos  drei  Tage  oder  weniger  lang  anhielt.

2)  Der  erste  Satz  des  §.  31  Abs.  3  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Dauert  die  Arbeitsunfähigkeit  mehr  als  drei  Tage,  so  ist  vom  Ortsvorsteher
dem  Oberamt  innerhalb  dreier  Tage  nach  dem  dritten  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit
  vorläufige  Anzeige  von  dem  Vorfall  zu  machen.

Stuttgart,  den  16.  November  1898.

Pischek.

——

 

HHedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="288" />
        <pb n="289" />
        287
X  20.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  30.  November  1898.

 

Inhalt:
Verfügung  des  Ministeriums  des  I#ernn  betreffend  den  Geschäftsbetrieb  der  privaten  Versicherungsunternehnungen.
  Vom  19.  November  1898.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  eine

#baberung  des  Statuts  eines  Feuerwehrdienstehrenzeichens.  Vom  23.  November  1898.  —  Berichtigung.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Junern,
betreffend  den  Geschäftsbetrieb  der  privaten  Versicherungennternehmung  Vom  19.  November  1898.

Auf  Grund  des  Art.  7  Ziffer  8  und  des  Art.  51  des  Polizeistrafgesetzes  vom

2  Deeer  16  0,  ird  hiermit  verfügt,  wie  folgt:

1.  Juli  1806  (Neg.  Blatt  S.  1490)

I.  Eröffnung  des  Geschäftsbetriebs.

S.  1.

Die  Eröffnung  des  Betriebs  einer  Aussteuer-,  Sterbe=  oder  Wittwenkasse,  Versicherungsanstalt
  oder  anderen  dergleichen  Gesellschaft  oder  Anstalt,  welche  bestimmt  ist,  gegen
Zahlung  eines  Einkaufsgeldes  oder  gegen  Leistung  von  Geldbeiträgen  beim  Eintritte
gewisser  Bedingungen  oder  Fristen,  Zahlungen  an  Kapital  oder  Rente  zu  leisten  (§.  360
Ziffer  9  des  Reichs-Strafgesetzbuchs),  ist,  soweit  sie  nicht  nach  Maßgabe  der  bestehenden
Vorschriften  die  erfolgte  Ertheilung  einer  ausdrücklichen  Genehmigung  erfordert  (vergl.
unten  §.  14),  nur  zulässig,  wenn  sie  zuvor  dem  Bezirksamt  (Stadtdirektion  Stuttgart
oder  Oberamt)  angezeigt  worden  ist.  Zuständig  zur  Entgegennahme  der  Anzeige  ist  das
        <pb n="290" />
        288

Bezirksamt,  in  dessen  Bezirk  die  Versicherungsunternehmung  oder,  wenn  es  sich  um  eine
nichtwürttembergische  Versicherungsunternehmung  handelt,  die  für  Württemberg  auf—
gestellte  Vertretung  derselben  (§.  7)  ihren  Sitz  hat.

§.  2.

Die  in  §.  1  vorgeschriebene  Anzeige  ist  auch  von  denjenigen  Versicherungsunternehmungen
  der  bezeichneten  Art,  welche  bisher  schon  das  Versicherungsgeschäft  in  Württemberg
  betrieben  haben  und  diesen  Betrieb  fortsetzen  wollen,  zu  erstatten  und  zwar
spätestens  bis  zum  31.  Dezember  1898.

Von  dieser  Verpflichtung  sind  diejenigen  Versicherungsunternehmungen  entbunden,
welche  die  ausdrückliche  Ermächtigung  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg  erlangt  haben
und  in  Folge  dessen  bereits  der  staatlichen  Aufsicht  unterstehen,  sowie  diejenigen,  welche
unter  der  erbetenen  Aufsicht  eines  Negierungskommissärs  stehen.

§.  3.

Die  Anzeige  (8§.  1  und  2  Absatz  1)  hat  zu  enthalten  den  Namen  (Firma),  Gegenstand
  und  Sitz  der  Versicherungs  h  „die  Bezeichnung  der  leitenden  Persön—
lichkeiten  derselben  und  bei  nich  wuritenbergishen  Unternehmungen  auch  die  Bezeichnung
des  für  Württemberg  aufgestellten  Vertreters  (8.  7).

Mit  der  Anzeige  sind  vorzulegen

1)  die  Satzungen  (Statuten)  der  Unternehmung,

2)  die  Versicherungsbedingungen  und  Tarife,

3)  die  Formulare  zu  den  Anträgen,  Policen  und  etwaigen  sonstigen  die  Rechtsverhältnisse

  der  Versicherten  berührenden  Urkunden,

4)  die  allgemeinen  Dienstanweisungen  (Instruktionen)  der  Agenten  und,

5)  soweit  das  Unternehmen  schon  länger  besteht,  der  letzte  Geschäftsbericht  mit

Rechnungsabschluß  und  Bilanz,
6)  schließlich  Seitens  der  nichtwürttembergischen  Unternehmengen  die  Vollmacht
ihres  für  Württemberg  aufgestellten  Vertreters  (vergl.  §.  7).

S.  4.
Wenn  und  soweit  die  gemachte  Vorlage  (§.  3)  zur  Prüfung  der  rechtlichen,  versicherungstechnischen

  und  wirthschaftlichen  Grundlagen  einer  Versicherungsunternehmung
        <pb n="291" />
        289

nach  Lage  des  Falles  nicht  vollständig  genügt,  können  die  zu  diesem  Zweck  weiter  erforderlichen
  Nachweise  verlangt  werden.  Gegenstand  solcher  weiteren  Erhebungen  können
insbesondere  sein:  die  Vermögensbestände  und  Reserven,  die  Anlage  derselben,  die  Berechnung
  der  Prämien  und  Prämienreserven,  der  Versicherungsstand,  die  Einnahmen  und
Ausgaben,  die  Gewinnvertheilung,  die  Art  des  Geschäftsbetriebs,  die  Zuverlässigkeit  der
leitenden  Persönlichkeiten  und  die  Zulassung  des  Unternehmens  zum  Geschäftsbetrieb  in
anderen  Staaten.
8.  5.

Aenderungen  in  denjenigen  Verhältnissen,  auf  welche  sich  die  Anzeigepflicht  nach
g.  3  erstreckt,  müssen,  bevor  sie  für  den  württembergischen  Geschäftsbetrieb  in  Wirksamkeit
treten,  gleichfalls  dem  Bezirksamt  unter  Anschluß  der  erforderlichen  Belege  angezeigt
werden.

Ueber  sonstige  Uenderungen  hinsichtlich  der  Grundlagen  und  des  Geschäftsbetriebs
der  Versicherung  hmungen  muß  auf  Verlangen  Auskunft  gegeben  werden.

S.  6.
Ueber  die  ordnungsmäßig  erfolgte  Anzeige  (§§.  1  bis  3  und  5)  hat  das  Bezirksamt
  eine  schriftliche  Bestätigung  auszustellen.

II.  Führung  des  Geschäftsbetriebs.

8.  7.

Versicherungsunter  gen,  welche  ihren  Sitz  nicht  in  Württemberg  haben,
müssen  einen  in  Württemberg  ansässigen,  gut  prädizirten  und  zuverlässigen  bevollmächtigten
  Vertreter  —  Generalagent  —  aufstellen  und  aufgestellt  erhalten,  welcher  die  Unternehmung
  sowohl  den  Behörden  als  den  Versicherten  in  Württemberg  gegenüber  zu  vertreten
  hat.

In  der  diesem  Vertreter  auszustellenden  und  nach  §§.  3  und  5  Abs.  1  der  Aussichtsbehörde
  vorzulegenden  Vollmacht  ist  ausdrücklich  die  Verpflichtung  zu  übernehmen,  daß
die  Unternehmung  für  alle  Geschäfte  und  Rechtshandlungen  ihres  Vertreters,  welche  der
        <pb n="292" />
        290

Betrieb  des  Versicherungsgeschäfts  mit  sich  bringt,  den  in  Württemberg  wohnenden  Versicherten
  gegenüber  auch  dann  haftet,  wenn  die  betreffenden  Handlungen  des  Vertreters
den  ihm  ertheilten  Instruktionen  zuwiderlaufen  sollten,  und  daß  sie  gegenüber  den  in
Württemberg  wohnenden  Versicherten  in  allen  zur  gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten
Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Versicherungsverträge  beziehen  oder  aus  solchen  entspringen,
  vor  den  württembergischen  Gerichten  Recht  geben  und  nehmen,  sowie,  falls
satzungsgemäß  eine  schiedsrichterliche  Entscheidung  stattfindet,  nur  in  Württemberg  ansässige
  Schiedsrichter  bestellen  wird.

S.  8.

Die  in  §.  1  genannten  Versicherungsunternehmungen  sind  verpflichtet,  nach  Maßgabe
der  für  die  Kaufleute  geltenden  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs  Bücher,  in  welchen
ihre  Versicherungsgeschäfte  sowie  die  Lage  ihres  Vermögens  nach  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger
  Buchführung  ersichtlich  zu  machen  sind,  zu  führen  und  aufzubewahren.

Dieselbe  Verpflichtung  haben  auch  die  für  Württemberg  aufgestellten  Vertreter  auswärtiger
  Versicherungsunternehmungen  insoweit,  als  die  Buchführung  nothwendig  ist,  um
eine  selbständige  Prüfung  des  in  Württemberg  stattfindenden  Geschäftsbetriebs  zu  ermöglichen.


Der  Aufsichtsbehörde  muß  jederzeit  die  Einsichtnahme  von  den  Büchern  und  Akten
der  Versicherungs  hmungen  und  gegebenen  Falls  der  für  Württemberg  aufgestellten
Vertreter  gestattet  werden.

 

 

 

8.  9.

Jedem  in  Württemberg  wohnenden  Versicherten  muß  bei  Abschluß  des  Versicherungsvertrags
  außer  der  Versicherungsurkunde  Golite)  eine  Ausfertigung  der  Satzungen,
sowie  der  Versicherungsbedingungen  der  Versicherungs  hmung  zugestellt  werden.

Die  Versicherungsurkunde  muß  in  deutscher  Sprache  ausgestellt  sein.  Dasselbe  gilt
hinsichtlich  der  in  Absatz  1  genannten  Ausfertigungen.

Die  Feststellung  der  Höhe  der  Versicherungssumme  und  der  ihr  gegenüberstehenden
Leistungen  hat  in  deutscher  Reichswährung  zu  erfolgen.

Die  von  auswärtigen  Versicherung  gen  den  Versicherten  ausgestellten
Urkunden,  insbesondere  Versicherungsurkunden  und  Empfangsbekenntnisse  (Quittungen),
müssen  die  Unterschrift  des  für  Württemberg  aufgestellten  Vertreters  tragen.
        <pb n="293" />
        291

8.  10.

Jede  Versicherungsunternehmung  hat  jährlich  im  Laufe  der  ersten  sechs  Monate
nach  Schluß  ihres  Geschäftsjahrs  einen  Rechenschaftsbericht,  über  dessen  Anlage  und
Inhalt  vom  Ministerium  des  Innern  besondere  Vorschriften  ertheilt  werden  können,
dem  zuständigen  Bezirksamt  (§.  1)  vorzulegen.

Die  auswärtigen  Versicherungsunternehmungen  haben  außerdem  eine  auf  das
württembergische  Geschäft  sich  beziehende  Uebersicht  über  die  abgeschlossenen  Versicherungsgeschäfte,
  die  angefallenen  Prämien,  die  bezahlten  Schäden  und  den  Versicherungsstand
einzureichen.

Wenn  und  soweit  die  Rechenschaftsberichte  keinen  genügenden  Aufschluß  über  die
Geschäftsführung  und  die  wirthschaftliche  Lage  des  Unternehmens  bieten,  ist  die  Leitung
des  letzteren  verpflichtet,  die  von  der  Aufsichtsbehörde  verlangten  ergänzenden  Erläuterungen
  und  Nachweise  zu  geben.

 

S.  11.
Jede  Versicherungsunternehmung  hat  ihren  jährlichen  Rechnungsabschluß  mit  Bilanz
im  Staatsanzeiger  für  Württemberg  zu  veröffentlichen.
Dasselbe  gilt  von  allen  satzungsgemäßen  Bekanntmachungen  derselben,  welche  das
Interesse  der  württembergischen  Versicherten  berühren.

 

§.  12.
Die  Aufsicht  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Versicherungsunternehmungen  wird,
.  wenn  er  sich  bestimmungsgemäß  innerhalb  der  Grenzen  des  Stadtdirektionsbezirks
Stuttgart  oder  eines  Oberamtsbezirks  hält,  durch  das  betreffende  Bezirksamt,
.  wenn  er  sich  über  den  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart  oder  einen  Oberamtsbezirk,
aber  nicht  über  einen  Kreis  hinaus  erstreckt,  durch  die  Kreisregierung,
c.  wenn  er  über  einen  Kreis  hinausgeht,  durch  das  Ministerium  des  Innern  je
unter  Mitwirkung  der  Unterbehörden  geführt.
Auf  Wunsch  einer  unter  lit.  c  fallenden  Versicherungsunternehmung  kann  derselben
ein  besonderer  Regierungskommissär  beigegeben  werden,  welcher  die  Aufsichtführung  in
unmittelbarer  Unterstellung  unter  das  Ministerium  des  Innern  besorgt.

S
        <pb n="294" />
        292
III.  Untersagung  des  Geschäftsbetriebs.

g.  13.

Der  Geschäftsbetrieb  einer  Versicherungsunternehmung  kann  durch  das  Ministerium
des  Innern  untersagt  werden,  wenn  die  Interessen  der  Versicherten  oder  Mitglieder
derselben  durch  Mangelhaftigkeit  des  Betriebs  oder  der  wirthschaftlichen  oder  rechtlichen
Grundlagen  desselben  oder  durch  Unzuverlässigkeit  des  Unternehmers  offensichtlich  gefährdet
werden,  sowie  wenn  fortgesetzt  gegen  behördliche,  zum  Schutz  der  Versicherten  oder  Mitglieder
  gegebene  Vorschriften  gröblich  zuwidergehandelt  wird.  (Art.  7  Ziff.  8  Absatz  3
des  Polizeistrafgesetzes).

Sobald  ein  Bezirksamt  oder  eine  Kreisregierung  die  Voraussetzungen  einer  solchen
Untersagung  für  gegeben  erachtet,  ist  entsprechender  Antrag  an  das  Ministerium  zu  stellen.

 

IV.  Schlußbestimmungen.

§.  14.

Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  juristische  Personen
des  Reichsauslandes  bedürfen,  soweit  nicht  durch  Staatsverträge  etwas  anderes  bestimmt
ist,  zum  Betrieb  der  Sach=  oder  Lebensversicherung  einschließlich  der  Leibrentenversicherung
in  Württemberg  nach  Art.  38  des  Gesetzes,  die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuchs  betreffend,  vom  13.  August  1865  (Reg.  Blatt  S.  211)  der  besonderen
staatlichen  Erlaubniß.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verfügung  auch  auf  die
in  Absatz  1  bezeichneten  Versicherungsunternehmungen  Anwendung,  unbeschadet  der  Wirksamkeit
  weitergehender  Vorschriften,  welche  ihnen  etwa  bei  der  Zulassung  zum  Geschäftsbetrieb,
  insbesondere  hinsichtlich  der  Leistung  einer  Sicherheit  zu  Gunsten  der  Ansprüche
der  in  Württemberg  wohnenden  Versicherten,  ertheilt  worden  sind.

F.  15.

Die  auf  Gegenseitigkeit  gegründeten  Viehversicherungsvereine,  Sterbekassen,  Krankenunterstützungskassen
  und  ähnliche  Einrichtungen,  deren  Geschäftsbetrieb  sich  bestimmungsgemäß
  nur  auf  den  Bezirk  einer  Gemeinde  oder  einiger  benachbarter  Gemeinden  erstreckt,
        <pb n="295" />
        293

können  in  widerruflicher  Weise  durch  das  zuständige  Bezirksamt  beziehungsweise,  falls
mehrere  Bezirksämter  betheiligt  sind,  durch  die  Kreisregierung  von  den  in  den  88.  8  bis
11  auferlegten  Verpflichtungen  entbunden  werden.

S.  16.

Gegenwärtige  Verfügung  findet  keine  Anwendung  auf

1)  die  reichsgesetzlich  eingeführten  oder  anerkannten  Kranken-,  Unfall-,  Invaliditätsund
  Altersversicherungs-Anstalten  und  -Kassen,

2)  die  württembergische  Gebäudebrandversicherungsanstalt  (Gesetz  vom  14.  März
1853,  betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt,
  Reg.  Blatt  S.  79)  und  die  unter  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1852,  betreffend
  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1830  über  die  polizeilichen  Beschränkungen
  der  Versicherung  des  unbeweglichen  Vermögens  (Reg.  Blatt  S.  125),
vergl.  mit  Art.  2  des  soeben  erwähnten  Getzes  vom  14.  März  1853  fallenden
Privatfeuerversicherungsanstalten,

3)  Sparkassen,  welche  nur  die  eingezahlten  Kapitalien  verzinsen  und  auf  Verlangen
zurückzahlen,

4)  Anstalten  und  Gesellschaften,  welche  keine  Einzahlungen  oder  Beiträge  fordern,
sondern  auf  Wohlthätigkeit  beruhen,

5)  Anstalten  und  Gesellschaften,  welche  anstatt  Auszahlungen  an  Kapital  oder  Rente
zu  leisten,  nur  sachliche  Unterstützung  oder  einen  später  zurückzuzahlenden  Vorschuß
  gewähren,

6)  die  als  Nebenbetrieb  von  Bankgeschäften  übliche  Versicherung  gegen  Ausloosung
von  Inhaberpapieren.

 

S.  17.
Die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  31.  August  1853,  betreffend  das
bei  gewerblicher  Niederlassung  von  auswärtigen  Renten-  und  Lebensversicherungsb
und  von  Hagel-  und  Viehversicherungsanstalten  einzuhaltende  Verfahren  (Reg.  Blatt
S.  399),  ist  aufgehoben.

Stuttgart,  den  19.  November  1898.
Pischek.
        <pb n="296" />
        294

Gekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
belreffend  eine  Abänderung  des  Statuts  eines  Feuerwehrdieastehrenzeichens.
Vom  23.  November  1898.
Seine  Königliche  Majestät  haben  am  22.  November  d.  J.  in  Gnaden  zu  genehmigen
  geruht,  daß  der  §.  1  des  Statuts  eines  Feuerwehrdienstehrenzeichens  vom  20.
Dezember  1885  (Reg.  Blatt  S.  540)  folgende  Fasung  erhält:

8.  1.

Das  Feuerwehrdienstehrenzeichen  ist  für  diejenigen  Mitglieder  der  Feuerwehren  des
Landes  (Au.  4  und  6  Absatz  2  der  Landes-Feuerlöschordnung  vom  7.  Juni  1885)  bestimmt,
  welche  fünfundzwanzig  Jahre  lang  ununterbrochen  und  vorwurfsfrei  in  der
Feuerwehr  gedient  haben.

Unterbrechungen  des  Feuerwehrdienstes,  welche  durch  die  Erfüllung  der  gesetzlichen
Militärdienstpflicht  veranlaßt  worden  sind,  werden  in  die  nach  Absatz  1  erforderte  Dienstzeit
  in  der  Feuerwehr  eingerechnet.

Stuttgart,  den  23.  November  1898.

 

 

Pischek.

Berichtigung.
In  dem  Gesetze,  betreffend  die  Abänderung  des  Polizeistrafrechts,  vom  4.  Juli  1898  ist  auf
Seite  152  in  Art.  29a  Abs.  2  stait

„polizeilichen  Anforderungen“
zu  lesen:  »
„polizeilichen  Anordnungen.“

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="297" />
        295
21.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  24.  Dezember  1898.

 

Inhalt:
pes  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung.  de
den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Blaufelden  nach  Langenburg  erforderlichen  Grundeigenthums  im  We

Hr  Zwangsenteignung.  Vom  26.  November  1898.  nigliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigut
der  Bemeinde  Neckargartach  zu  Erhebung  einer  brllicfdon  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  27.  November
  1898.  —  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  statistischen
Erhebungen  über  die  Bewegung  der  Bevölkerung  (Geburten,  Eheschließungen  und  Sterbfälle)  und  über  die
Todesursachen.  Sen  13.  Dezember  1898.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
  betreffend  das  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
efähihng.  in  den  einsährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  Vom  1.  Dezember  1898.
—  Verfüg  #s  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr
1899.  Vem-  #  pii  1898.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Beförderung
und  das  Auflassen  ausländischer  Brieftauben  im  Bereich  der  Festung  Ulm.  Vom  8.  Dezember  1898.

 

 

 

 

 

 

 

Rönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den
Bau  einer  Eisenbahn  von  Hlaufelden  nach  Langenburg  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege
der  Zwangernteignung.  Vom  26.  November  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Königliche  Eisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung
        <pb n="298" />
        296

der  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1898  (Reg.  Blatt  S.  146)  herzustellenden
Eisenbahn  von  Blaufelden  nach  Langenburg  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken
  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  von  Uns  genehmigten
  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reg.  Blatt  S.  449)  anzulegen.
Die  Bahn  erhält  eine  Spurweite  von  1,435  m.  Sie  zweigt  auf  dem  Bahnhof  Blaufelden
  von  der  Bahnstrecke  Crailsheim-Mergentheim  ab,  überschreitet  die  Staatsstraße
Blaufelden-Langenburg  und  erreicht,  derselben  in  westlicher  Richtung  folgend,  den  Haltepunkt
  Wittenweiler  und  weiter  die  Haltestelle  Raboldshausen.  Von  hier  aus  schlägt  die
Bahn  eine  südliche  Richtung  ein  bis  zu  dem  Haltepunkt  Oberweiler  und  dem  Bahnhof
Gerabronn.  Sie  wendet  sich  sodann  gegen  Westen  und  gelangt  zur  Haltestelle  Ludwigsruhe,
  worauf  sie  entlang  der  Staatsstraße  Blaufelden-Langenburg  in  südwestlicher  Richtung
  zu  dem  Endbahnhof  Langenburg  führt.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  26.  November  1898.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.
        <pb n="299" />
        297

Königliche  Verordnung,
bekreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Nechargartach  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  27.  November  1898.

Wilhelm  lII.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  März  1897,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer
der  mit  dem  31.  März  1897  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die
Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  23),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.
Der  Gemeinde  Neckargartach  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe

  von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März
1899  gestattet.
8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Neckargartach  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Stener  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  27.  November  1898.
Wilhelnm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.
        <pb n="300" />
        298

Verfügung  der  Ministerien  der  Iustiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Katistischen  Erhebungen  über  die  gewegung  der  Bevölkerung  (Geburten,
Eheschließungen  und  Sterbfälle)  und  über  die  Todesursachen.

Vom  13.  Dezember  1898.

Um  die  nach  Maßgabe  der  Ministerialverfügung  vom  14.  März  1876  (Reg.  Blatt
S.  101)  zur  Erhebung  kommende  Statistik  der  Sterbfälle  mit  der  durch  die
Verfügung  vom  29.  Dezember  1891  (Reg.  Blatt  S.  333)  angeordneten  Statistik
der  Todesursachen  zu  vereinigen,  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Majestät  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Die  bestellten  Leichenschauer  einschließlich  der  mit  Vornahme  der  Leichenschau
für  Krankenhäuser  und  ähnliche  Anstalten  des  Staats,  der  Gemeinden  und  anderer
öffentlicher  Körperschaften,  für  Gefangenenanstalten  und  Arbeitshäuser  (zu  vergl.  §.  3
der  Königlichen  Verordnung  vom  24.  Januar  1882,  betreffend  die  Leichenschau  rc.,  Reg.-Blatt
  S.  33  ff.)  ausnahmsweise  betrauten  Angestellten  dieser  Anstalten  sind  gehalten,  je
nach  Ablauf  eines  Vierteljahres  und  zwar  spätestens  am  10.  April,  10.  Juli,  10.  Oktober
und  10.  Januar,  einen  wortgetreuen  Auszug  der  Einträge  ihres  Leichenregisters  (Dienstanweisung
  vom  3.  Februar  1882,  Anlage  A.,  Reg.  Blatt  S.  56)  aus  dem  abgelaufenen
Vierteljahr  dem  Ortsvorsteher  zu  übergeben.

Der  Ortsvorsteher  hat  diese  Auszüge,  deren  rechtzeitige  Ablieferung  er  zu
überwachen  hat,  mit  dem  standesamtlichen  Sterberegister  und  mit  dem  Leichenregister
des  Leichenschauers  zu  vergleichen,  nöthigenfalls  richtig  zu  stellen  und  nach  erfolgter
Beurkundung  spätestens  bis  zum  15.  April,  15.  Juli,  15.  Oktober  und  15.  Januar  an
das  Oberamtsphysikat  einzusenden.

8.  2.

Das  Oberamtsphysikat  hat  diese  Auszüge  auf  Vollständigkeit,  Deutlichkeit
und  Zuverlässigkeit  der  Angaben,  insbesondere  hinsichtlich  der  Todesursachen,  zu  prüfen,
unbestimmte  und  zweifellos  unrichtige  Angaben  nach  Möglichkeit  zu  verbessern  und  sodann
  die  Auszüge  spätestens  bis  zum  30.  April,  31.  Juli,  31.  Oktober  und  31.  Januar
den  für  die  betreffenden  Leichenschauerbezirke  zuständigen  Standesämtern  zuzusenden.
        <pb n="301" />
        299

8.  3.

Der  Standesbeamte  hat  auf  Grund  dieser  geprüften  Auszüge  in  das  nach
8.  5  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom
14.  März  1876,  betreffend  die  statistischen  Erhebungen  über  die  Bewegung  der  Bevölkerung
  rc.  (Reg.  Blatt  S.  101),  aufzustellende  Verzeichniß  der  Sterbfälle,  außer  den  in
dieser  Verfügung  genannten  Einträgen,  bei  jedem  Gestorbenen  noch  die  Todesursache
  und,  wofern  das  Gestorbene  durch  einen  Arzt  oder  Wundarzt  behandelt  wurde,
den  Namen  des  behandelnden  Arztes  oder  Wundarztes  einzutragen.

An  die  Stelle  des  bisherigen  Formulars  des  Verzeichnisses  der  Sterbfälle  (Form.c.
der  soeben  erwähnten  Verfügung  vom  14.  März  1876)  tritt  das  in  der  Anlage  abgedruckte
  Formular.

Die  Auszüge  aus  den  Leichenregistern  sind  mit  den  Sterbfallverzeichnissen  an  das
Königliche  Oberamt  vorzulegen.  Dieses  hat  sie  bei  der  in  §.  8  der  Verfügung  vom
14.  März  1876  vorgeschriebenen  Prüfung  zu  benützen  und  mit  den  übrigen  Verzeichnissen
  bis  zum  1.  April  dem  Statistischen  Landesamt  vorzulegen.

8.  4.

Diese  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1899  in  Kraft.

Durch  dieselbe  wird  die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  Dezember
1891,  betreffend  die  Erhebung  einer  Statistik  der  Todesursachen  (Reg.  Blatt  S.  333),
vorbehaltlich  der  nach  dieser  Verfügung  für  das  Kalenderjahr  1898  noch  fälligen  Einsendungen,
  außer  Wirkung  gesetzt  und  die  in  §.  3  erwähnte  Verfügung  der  Ministerien
der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  14.  März  1876  entsprechend  abgeändert.

Stuttgart,  den  13.  Dezember  1898.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.
        <pb n="302" />
        <pb n="303" />
        301

Formular  c.

Oberamt

Gemeinde

 

der  Standesamtsbezirk  umfaßt  außerdem  noch  die  Gemeinden:

Sitz  des  Standesbeamten  in

Verzeichnih

der  vom  1.  Jannar  bis  31.  Bezembeen  vorgekommrnen

Sterbfälle.

—  —

Erläuterungen:

1)  (Zu  Spalte  2  und  13.)  Bei  den  Todtgeborenen  oder  in  der  Geburt  Verstorbenen  ist  außer  der  Angabe  der
Tageszeit  und  Stunde  in  Spalte  2  noch  besonders  unter  „Bemerkungen“  in  Spalte  13  der  Beisatz  „todtgeboren“
bezw.  „in  der  Geburt  verstorben"  zu  machen.  Die  Tageszeit  des  Sterbfalls  kann  durch  Abkürzung  angegeben
werden  und  zwar:  wenn  vormittags  durch  V.  wenn  nachmittags  durch  N.  Als  Vormittag  ist  die  Zeit  von  nachts
12  Uhr  bis  mittags  12  Uhr,  als  Nachmittag  die  Zeit  von  miltags  12  Uhr  bis  Mitternacht  zu  rechnen.

Sterbfälle,  welche  erst  im  folgenden  Kalenderjahr  angemeldet  werden  und  nach  Einsendung  der  betreffenden
Verzeichnisse  (15.  Februar)  nicht  mehr  darin  nachgetragen  werden  können,  sind  demjenigen  Monat  des  Jahrs  der  Anmeldung
  zuzuschlagen,  in  welchem  sie  im  Vorjahr  stattfanden.

2)  (Zu  Spalte  3.)  Der  Ort  des  Todes  ist  einzutragen  bei  Todesfällen,  die  außerhalb  des  Standesamtsbezirks  vorgekommen
  sind  (vergl.  §.  62  des  Reichsgesetzes),  und  bei  solchen,  die  in  einer  Anstalt  (Krankenhaus,  Spital,  Kaserne,
Gefängniß  u.  s.  w.)  stattgefunden  haben.  Außerdem  genügt  die  Bemerkung  „hier“;  jedoch  ist,  wenn  eine  Gemeinde  aus
bedeutenderen  Parzellen  besteht,  auch  noch  der  Name  der  Parzelle,  in  welcher  der  Tod  erfolgt  ist,  beizusetzen.

3)  (Zu  Spalte  4,  5  und  13.)  Kann  bei  einzelnen  Personen  der  Geburtstag  nicht  genau  ermittelt  werden,  55  ist  wenigstens
das  Geburts  jahr  und  der  Geburtsmonat  oder  bloß  ersteres  anzugeben.  —  Bei  Kindern  unter  1  Jahr,  welche  im
gleichen  Standesamtsbezirk  geboren  und  gestorben  sind,  ist  in  Spalte  13  die  Nummer  des  betreffenden  Verzeichnisses
der  Geburtsfälle  bezw.  Geburtsregisters  vorzumerken.

4)  (Zu  Spalte  Das  Geschlecht  der  Gestorbenen  ist  durch  Eintragung  der  Zahl  1  in  die  Unterspalte  „männlich“
oder  „weiblich"  anzugeben.

5)  (Zu  Spalte  7.)  Der  Familienstand  der  über  15  Jahre  alten  gestorbenen  Personen  kann  durch  Abkürzung  angetgeben
  werden  und  zwar,  wenn  ledig,  durch  L,  wenn  verheirathet,  durch  Vh.,  wenn  Wittwer  oder  Wittwe,  durch  Wt.,
wenn  geschieden  (d.  i.  auf  Lebenszeit  gerichtlich  getrennt),  durch  G.

6)  (Zu  Spalte  8.)  Die  eheliche  Geburt  kann  durch  Eh.,  die  uneheliche  durch  Uneh.  bezeichnet  werden.  Zu  den
unehelich  Geborenen  sind  hier  auch  die  nach  der  Geburt  legitimirten  Kinder  zu  zählen.

7)  (Zu  Spalte  9.)  Das  Religionsbekenntniß  kann  durch  Abkürzung  angegeben  werden  und  zwar:  wenn  evangelisch,
durch  Ev.,  wenn  katholisch,  durch  Kath.,  wenn  israelitisch,  durch  Isr.  Bei  ehelich  Todtgeborenen  ist  das  Religionsbekenntniß
  des  Vaters,  bei  unehelichen  Todtgeborenen  das  der  Mutter  einzusetzen.

8)  (Zu  Spulte  10  a  und  10  b.)  Bei  Eintragung  von  Stand  und  Beruf  eines  Gestorbenen  ist  in  Spalte  10  a  der  Beruf,
dann  in  Spalte  10b  die  Stellung  im  Beruf,  also  z.  B.  Spalte  10  a  Landwirthschaft,  Spalte  10b  Taglöhner,  oder
Spalte  10  a  Metzger,  Spalte  10  b  Geselle  u.  s.  f.  anzugeben.  Wenn  Beruf,  Erwerbszweig  und  Stellung  der  Ehemänner
oder  der  Eltern  anzugeben  ist,  so  ist  dieß  im  ersten  Fall  durch  G.  (Gatte),  im  zweiten  Fall  durch  V.  (Vater)  oder
M.  (Mutter)  anzudeuten.  Wenn  die  Mutter  eines  unehelichen  Kindes  sich  ohne  eigenen  Beruf  bei  ihren  Eltern
aufhält,  so  genügt  die  Bezeichnung  „Haustochter“  nicht,  sondern  es  muß  Beruf  (Spalte  10  a)  und  Berufsstellung
(Spalte  10  b)  des  Vaters  der  Mutter  angegeben  werden.  Bei  Personen,  die  ohne  Ausübung  eines  Berufs  von  Renten
lebten,  ist  dieß  gleichfalls  anzudeuten,  z.  B.  durch  Partikulier,  Pfründner  2c.,  von  Renten,  von  eigenem  Einkommen  lebend.

9)  Bei  todtgeborenen  Mehrlingsgeburten  ist  in  Spalte  13  beizusetzen  todtgeborene  Zwillinge  rc.

10)  (Zu  Spalte  11,  12  und  13.)  Der  Eintrag  der  Todesursache  (Spalte  11)  und  des  Namens  des  behandelnden
Arztes  oder  Wundarztes  (Spalte  12)  erfolgt  nach  genauem  Vergleiche  mit  dem  Eintrag  für  dieselbe  Person  im  Auszug
aus  dem  Leichenregister.  Ist  kein  Arzt  zugezogen  worden,  so  ist  in  Spalte  12  ein  Fehlstrich  einzutragen.

 

rx-
        <pb n="304" />
        302

 

Fortlaufende  Nummer
des
Sterbregisters.

 

 

Monat  und  Tag  Monat  ..  Vei

des  Todes,  Jahr  und  eschlechslFamilienstand  andern  ge—
bei  Todtgeborenen  Ort  Tag  der  über  15  Jahrenter  Re—-alten

  Personen,  s  Jahren  ligionsoder
  in  der  Geburt  des  b  ledi  behelich,

Gestorbenen  Todes  der  Geburt  vhelralbest  oen  o  Hen  be-»

  ·  «  --«;--  --  .enntni.
auch  Tageszeit  und  des  —A  ue  5

Stunde.  Gestorbenen.

 

2.  a.  4.  .  0.  7.  r  9.
        <pb n="305" />
        Stand  und  Beruf
bei  Ehefrauen:  ihres  Mannes;  Name
bei  Kindern  unter  14  Jahren:  Todesursache.
der  Eltern;  bei  unehelichen  Kindern:
der  Mutter  oder  deren  Vater.

des  behandelnden

Bemerkungen.
Nach  dem  Auszug  aus  Arztes  oder

 

(l.  Erläuterungen  Ziff.  8.)  dem  Leichenregister.
gen  8  chenregisi  Wundarztes.
Berufsart.  Berufsstellung.
loa  ––  6  105b  ——  —  II.  12.  —2  *e  —  —:  —  13
        <pb n="306" />
        304
Zusammenstellung  nach  Monaten.

Anzahl  der  Gestorbenen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4  6  —  1  l  "  1  darunter  Todtgeborene  oder  in  der  Geburt  Verstorbene
im  männ=  weib-,  zu-  (vergl.  §.  23  des  Reichsgesetzes
Monat.  lich.  lich.  sammen.  eheliche  uneheliche  zusammen
"  1  C  m.  .ll  .
P  "  6
Januar  %  .
Februar
März.  —
April  «  —  ——  —  —  —
Mai  ——  —
Juni.  —  ———  #
Ji  —  —  —
August  —  —
September  4  –.H
Oktobber  —  —.  —  —  —  —
November  H  —  ———  —  —  —  —  —
Dezember  “-—  —  E  „  ·  *
Zusammen  "  1  1
D!  1!  DT  i

..................................................  den  139

Der  Standesbeamte
        <pb n="307" />
        305

gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kritgswesens,
betreffend  das  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
gefähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.
Vom  1.  Dezember  1898.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  der  Nr.  48  des  Central-Blatts  für
das  Deutsche  Reich  von  1898  erlassene  Bekanntmachung  vom  22.  November  1898,  betreffend
  das  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  1.  Dezember  1898.

Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Nachtrags-Perzeichniß
derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
(Vergl.  Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1898,  Central-Blalt  S.  249.)7)
Bemerkungen:

1.  Die  mit  bezeichneten  Gymnasien  (A.  a.)  und  Progymnasien  (B8.  a.  und  C.  a.)  an  Orten,  an  welchen
sich  keine  der  zur  Ertheilung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse  berechtigten  Anstalten  unter  A.  b.,  B.  b.
und  c.  oder  C.  c.  (Real-Gymnastum,  Realschule,  Real-Progymnasium)  mit  obligatorischem  Unterricht  im
Latein  befindet,  sind  befugt,  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem  Unterricht  im  Griechischen
dispensirten  Schülern  auszustellen,  wenn  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte
regelmäßig  theilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  besonderer
Prüfung  ein  Zeugniß  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

2.  Die  mit  x  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Oeffentliche  Lehranstalten.
A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  Befähigung  genügt.
a.  Gymnasien.
Elsaß-Lothringen.
Saargemünd:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung)  —  bisher:  Gymnasium,  unter  A.  a.
XXVI  des  Hauptoerzeichnisses.
        <pb n="308" />
        306

e.  Ober-Nealschulen.
Königreich  Preußen.
München-Gladbach:  —Ober-Realschule  (bisher:  Realschule,  unter  C.  b.  1  des  Hauptoerzeichnisses).

«  BLehranstalten,beiwklcheudereinjährige,erfolgreicheBefuchderetsten(obeksten)
Klasse  zur  Darlegung  der  Befähigung  nöthig  ist.

c.  Real-Progymnasien.

Königreich  Württemberg.
Böblingen:  Real-Lyzeum.

Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Krast  bezüglich  der  im  Juli  1898  abgehaltenen
  Versetzungsprüfung  von  Klasse  VII  nach  Klasse  VIII.

C.  Lehraustalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
Befähigung  gefordert  wird.

a.  Progyhmnasien.
Königreich  Preußen.
Eschwege:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule)  —  bisher:  Progymnasium  (verbunden  mit
Real-Progymnasium),  unter  C.  a.  I  des  Hauptverzeichnisses.
Sprottau:  '  Progymnasium  (bisher:  Neal-Gymnasium,  unter  A.  b.  1  des  Hauptverzeichnisses).
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwir  ende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1897.
Striegau:  Progymnasium  (bisher:  Progymnasium,  unter  C.  a.  I  des  Hauptverzeichnisses).
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.

b.  Realschulen.
Königreich  Prenußen.
Berlin:  +.Zwölfte  Realschule.
Eschwege:  —  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium)  —  bisher:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Progymnasium),  unter  C.  c.  I  des  Hauptoverzeichnisses.
Frankfurt  a.  Main:  J  Liebig-Realschule  (bisher:  +—  Realschule  zu  Bockenheim,  unter  C.  b.  1  des  Hauptverzeichnisses).
        <pb n="309" />
        307

Fulda:  Realschule  (bisher:  Real-Progymnasium,  unter  C.  c.  I  des  Hauptverzeichnisses).
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  für  die  Anstalten  zu  Berlin,  Eschwege  und  Fulda
rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.

Königreich  Württemberg.
Freudenstadt:  #  Realanstalt.

Sindelfingen:  +—  Realanstalt.  «
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  für  beide  Anstalten  rückwirkende  Kraft  bezüglich  der
im  Juli  1898  abgehaltenen  Entlassungsprüfungen.

Großherzogthum  Baden.
Baden:  1  Realschule  (verbunden  mit  Real-Progymnasium).
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahrs
1896/97.
Elsaß-Lothringen.
Saargemünd:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahrs
1897/98.
c.  Real-Progymnasien.
Großherzogthum  Baden.
Baden:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule).
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahrs
1896/97.
k.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.

Herzogthum  Braunschweig.
Helmstedt:  #  Landwirthschaftliche  Schule  Marienberg  nebst  #Real-Abtheilung  (bisher:  #Landwirthschaftliche
  Schule  zu  Marienberg  bei  Helmstedt,  unter  C.  f.  VI  des  Hauptverzeichnisses).
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  für  die  Real-Abtheilung  rückwirkende  Kraft  bis  zum
Ostertermin  1898.
Berlin,  den  22.  November  1898.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.
        <pb n="310" />
        308

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1899.  Vom  2.  Dezember  1898.

Nach  Maßgabe  des  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  40  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt  (Reg.
Blatt  S.  79)  sowie  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1875,  betreffend  einige  Abänderungen
  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung
  (Reg.  Blatt  S.  163)  wird  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der
Brandversicherungskasse  und  die  durchschnittliche  Höhe  der  in  den  letzten  Jahren  angefallenen
  Brandschäden  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1899  in  der  Weise  bestimmt,
daß  bei  den  Gebäuden  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die
Berechnung  des  Beitrags  in  den  höheren  und  niederen  Klassen  bildet  (K.  Verordnung
vom  14.  März  1853  §.  12c),  der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsauschlag
  zehn  Pfennig
zu  betragen  hat.

Ferner  wird  verfügt,  daß  je  die  Hälfte  der  Umlage  auf  1.  April  und  1.  August  k.  Is.
an  die  Brandversicherungskasse  einzuliefern  ist.

Die  K.  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften
für  den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Katasterrevisionsgeschäfte  und  der  Umlagen  in  den
einzelnen  Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge
  zu  sorgen  und  die  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  April  1899
an  den  Verwaltungsrath  einzusenden.

Stuttgart,  den  2.  Dezember  1898.
Pischek.
        <pb n="311" />
        309

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Beförderung  und  das  Auflassen  ansländischer  Brieftauben  im  Bereich  der
Festung  Ulm.  Vom  8.  Dezember  1898.

Auf  Grund  des  Art.  I  Unterartikel  76  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1898,  betreffend
die  Abänderung  des  Polizeistrafrechts  (Reg.  Blatt  S.  149),  wird  Nachstehendes  verfügt:

Die  Beförderung  und  das  Auflassen  ausländischer  Brieftauben  im  Bereich  der
Festung  Ulm  linken  Donauufers  ist  verboten.  Die  Einführung  solcher  Brieftauben  für
Zwecke  der  Züchtung  kann  jedoch  von  dem  zuständigen  Oberamt  gestattet  werden.

Als  ausländische  Brieftauben  gelten  die  in  außerdeutschen  Schlägen  heimischen
Brieftauben.

Der  Festungsbereich  umfaßt  die  Gemeinde=  beziehungsweise  Gesammtgemeindebezirke
Ulm,  Grimmelfingen,  Lehr,  Söflingen  und  Wiblingen.

Stuttgart,  den  8.  Dezember  1898.
Pischek.

Gedrudt  bei  G.  Hasselbrink  (éhr.  Scheusele).
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        311
22.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  30.  Dezember  1898.

 

Inhalt:

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  gie  Verkehrsanstalten,  betressen
die  Abänderung  der  Württembergischen  Postordnung  vom  27.  Juni  1892.  Vom  27.  Dezember  1898.  —
kanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  jurisischen  Hastaliszkes.  *
den  Verein  für  die  Krippe  Kirchheim  u.  T.  Vom  20.  Dezember  1898.

 

Verfügung  des  Ministeriums  der  answärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Abänderung  der  Württembergischen  postorduung  vom  27.  Juni  1392.
Vom  27.  Dezember  1898.

Die  Postordnung  vom  27.  Juni  1892  hat  folgende  Abänderungen  erhalten:
1.  §.  2  „Meistgewicht“.
Das  Meistgewicht  einer  Waarenprobe  wird  von  250  auf  350
Gramm  erhöht.
2.  .  3  „Außenseite“".
An  Stelle  des  Absatzes  I  treten  folgende  Vorschriften:

1  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den  die  Beförderung
  betreffenden  Angaben  noch  seinen  Namen  und  seine  Adresse  vermerken.  Bei
gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben
        <pb n="314" />
        312
sind  weitere  Angaben,  die  nicht  die  Eigenschaft  einer  brieflichen  Mittheilung  haben,  sowie
Abbildungen  unter  der  Bedingung  zulässig,  daß  sie  in  keiner  Weise  die  Deutlichkeit  der
Aufschrift,  sowie  die  Anbringung  der  Stempelabdrücke  und  der  postdienstlichen  Vermerke
beeinträchtigen.  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen  für  Post-Packetadressen  und  Postanweisungen
  siehe  §§.  4  und  20.

3.  §.  11  „Von  der  Postbeförderung  ausgeschlossene  Gegenstände“.

a)  Die  Absätze  I  bis  IV  sind  mit  II  bis  V  zu  bezeichnen;  als  Absatz  1
ist  einzufügen:

1  Postsendungen,  deren  Außenseite  oder  Inhalt,  soweit  er  offensichtlich  ist,  gegen  die
Gesetze  verstößt  oder  aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für
unzulässig  erachtet  wird,  werden  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen.

b)  Im  Absatz  III  (bisher  II)  ist  statt  des  Wortes  „obigen“  zu  setzen:
„zu  II  genannten“.

4.  §.  13  „Dringende  Packetsendungen“.

a)  Der  Absatz  III  ist  mit  IV  zu  bezeichnen;  unter  III  wird  folgender
neuer  Absatz  eingefügt:

III  Dringende  Packetsendungen  werden  am  Bestimmungsort  durch  Eilboten  abgetragen.

b)  Der  Absatz  IV  (bisher  111)  wird  geändert,  wie  folgt:
IV  Für  dringende  Packetsendungen  hat  der  Absender  bei  der  Einlieferung  voraus
zu  entrichten:
1.  das  tarifmäßige  Packetporto,
2.  die  Eilbestellgebühr  (§.  25),
3.  eine  besondere  Gebühr  von  1  Mark.

5.  §.  15  „Postkarten“.

a)  An  Stelle  der  Absätze  I  bis  V  treten  folgende  Vorschriften:

1  Die  Postkarten  müssen  offen  versandt  werden.

II  Der  Empfänger  und  der  Bestimmungsort  können  auf  der  Vorderseite  durch  aufgeklebte

  kleine  Zettel  bezeichnet  werden.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Angabe  des  Namens
und  der  Adresse  des  Absenders.  Mit  Ausnahme  dieser  Zettel  und  der  zur  Frankirung
        <pb n="315" />
        313

benutzten  Freimarken  ist  es  nicht  gestattet,  irgend  welche  Gegenstände  den  Postkarten  beizufügen
  oder  an  ihnen  zu  befestigen.

III  Mit  den  Postkarten  dürfen  Antwortkarten  verbunden  sein.  Beide  Theile  dieser
Doppelkarten  müssen,  jeder  für  sich,  den  Bestimmungen  für  einfache  Postkarten  entsprechen.

IV  Die  Gebühr  beträgt  im  Frankirungsfalle  5  Pf.  für  die  einfache  Postkarte  oder
für  jeden  der  beiden  Theile  der  Postkarte  mit  Antwort,  im  Nichtfrankirungsfalle  das
Doppelte.  Im  Verkehr  innerhalb  des  Ortsbestellbezirks  der  Aufgabepostanstalt  (Postortsverkehr)
  beträgt  jedoch  im  Frankirungsfalle  die  Gebühr  für  die  einfache  Postkarte  nur
3  Pf.,  im  Nichtfrankirungsfall  das  Doppelte.

V  Für  unzureichend  frankirte  Postkarten  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des
Fehlbetrages  angesetzt  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

b)  An  Stelle  des  Absatzes  VIII  tritt  folgende  Vorschrift:

VIII  Postkarten,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  als
Briefe  behandelt.

6.  §.  16  „Drucksachen“.

a)  Der  Absatz  I  wird  geändert,  wie  folgt:

1  Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  befördert:  alle  durch
Buchdruck,  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,  Metallographie,  Photographie,
Hektographie,  Papyrographie,  Chromographie  oder  ein  ähnliches  mechanisches  Verfahren
vervielfältigten  Gegenstände,  die  nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung
  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.  Ausgenommen  sind  die  mittels  des  Durchdrucks,
  der  Kopirpresse  und  der  Schreibmaschine  hergestellten  Schriftstücke.

Die  ermäßigte  Taxe  findet  auch  Anwendung  auf  solche  Drucksachen,  die  durch  verschiedene
  nach  einander  angewendete  zulässige  Vervielfältigungsverfahren  (z.  B.  theils  durch
Buchdruck,  theils  durch  Hektographie)  hergestellt  sind.

b)  Im  Absatz  V  ist  der  Satz  „Sind  mit  den  offenen  Karten  Formulare
zu  Antwortskarten  verbunden,  so  dürfen  diese  Doppelkarten  gegen  das  Drucksachenporto
  nur  dann  versandt  werden,  wenn  auf  den  Antwortskarten  sich
Postwerthzeichen  nicht  befinden“  zu  streichen.
        <pb n="316" />
        314
c)  Unter  VII  werden  in  der  Zusammenstellung  der  zulässigen
  Zusätze  und  Aenderungen  die  Angaben  unter  1
gestrichen  und  die  Angaben  unter  2  bis  13  mit  den  Nummern
  1  bis  12  bezeichnet.
Die  Angaben  unter  den  künftigen  Nummern  1,  6,
7,  10  und  11  (bisher  2,  7,  8,  11  und  12)  erhalten  folgende
Fassung:

1)  auf  gedruckten  Visitenkarten  die  Adresse  des  Absenders,  seinen  Titel,  sowie  mit
höchstens  5  Worten  oder  mittels  der  üblichen  Anfangsbuchstaben  („U.  6.  2.  w.“
„b.  l.“  u.  s.  w.)  gute  Wünsche,  Glückwünsche,  Danksagungen,  Beileidsbezeigungen
  oder  andere  Höflichkeitsformeln  handschriftlich  hinzuzufügen;

6)  Worte  oder  Theile  des  Textes,  auf  die  man  die  Aufmerksamkeit  zu  lenken
wünscht,  durch  Anstriche  hervorzuheben  und  zu  unterstreichen;

7)  bei  Preislisten,  Börsenzetteln,  Handelscircularen  und  Prospekten  die  Zahlen,
sowie  bei  Reise-Ankündigungen  den  Namen  des  Reisenden,  den  Tag  und  den
Namen  des  Ortes,  den  er  zu  besuchen  beabsichtigt,  mit  der  Feder  oder  auf
mechanischem  Wege  einzutragen  oder  zu  berichtigen;

10)  auf  den  Büchern,  Musikalien,  Zeitungen,  Zeitschriften,  Bildern,  Landkarten,
Weihnachts=  und  Neujahrskarten  eine  Widmung  hinzuzufügen  und  ihnen  auch
eine  auf  den  Gegenstand  bezügliche  Rechnung  beizulegen,  sowie  letztere  mit
solchen  handschriftlichen  Zusätzen  zu  versehen,  welche  den  Inhalt  der  Sendung
betreffen  und  nicht  die  Eigenschaft  einer  besonderen,  mit  diesem  in  keiner  Beziehung
  stehenden  Mittheilung  haben;

11)  bei  Bücher=  und  Subskriptionszetteln  für  buchhändlerische  Werke,  Bücher,  Zeitungen,
  Zeitschriften,  Bilder  und  Musikalien  die  bestellten  oder  angebotenen
Werke  2c.  handschriftlich  zu  bezeichnen  und  die  gedruckten  Mittheilungen  ganz
oder  theilweise  zu  durchstreichen  oder  zu  unterstreichen;

Unter  Nr.  13  ist  nachzutragen:

13)  bei  Ausschnitten  aus  Zeitungen  und  Zeitschriften  handschriftlich  oder  auf
mechanischem  Wege  Titel,  Tag,  Nummer  und  Adresse  der  Veröffentlichung,
welcher  der  Artikel  entnommen  ist,  hinzuzufügen;
        <pb n="317" />
        315

7.  Der  §.  17  „Zur  Beförderung  gegen  die  Drucksachentaxe  bedingt  zugelassene
Schriftstücke“  wird  aufgehoben  und  ist  zu  streichen.
8.  §.  18  „Waarenproben"“.
a)  Unter  list  als  zweiter  Satz  hinter  dem  Worte,sind“  einzufügen:


Gegen  die  Waarenprobentaxe  sind  gleichfalls  zugelassen  naturgeschichtliche  Gegenstände,
getrocknete  oder  konservirte  Thiere  und  Pflanzen,  geologische  Muster  u.  s.  w.,  deren  Versendung
  nicht  zu  einem  Handelszwecke  geschieht,  und  deren  Verpackung  den  allgemeinen
Vorschriften  über  die  Waarenproben  entspricht.

b)  Der  Absatz  III  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Aufschrift  muß  den  Vermerk  „Proben“  („Muster")  enthalten.

Die  nach  §.  3  auf  der  Außenseite  zulässigen  Angaben  dürfen  auch  an  jeder  Probe
für  sich  angebracht  sein.

c)  Absatz  V:  Das  Gewicht,  bis  zu  dem  die  Vereinigung
von  Drucksachen  mit  Waarenproben  gestattet  ist,  wird
von  250  auf  350  Gramm  erhöht.

4)  Im  Absatz  VIist  der  zweite  Satz  zu  ändern,  wie  folgt:

Die  Gebühr  beträgt,  gleichviel  ob  die  Waarenproben  für  sich  allein  versandt  werden,
oder  ob  Drucksachen  damit  vereinigt  sind,

a)  im  Verkehr  innerhalb  des  Orts=  und  Landbestellbezirks  der  Aufgabepostanstalt,
sowie  zwischen  Postanstalten,  welche  bis  zu  10  Kilometer  einschließlich  von
einander  entfernt  sind:

aa)  bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm  einschließlich  5  Pf.
bb)  über  250  bis  350  Gramm  einschließlich.  10  Pf.

b)  im  sonstigen  inländischen  Verkehr

1.  bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm  einschließlich  10  Pff.
2.  über  250  bis  350  Gramm  einschließlich  .20  Pf.
9.  §.  20  „Postanweisungen"“.

a)  Im  Absatz  I  ist  statt  „„ierhundert  Mark“  zu  setzen  „achthundert

  Mark.“
        <pb n="318" />
        316

b)  Der  Absatz  U  erhält  folgende  Fassung:
II  Postanweisungen  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  beträgt  auf  alle  Entfernungen:


bis  5  Mrk  10  TPf.

über  5  „  1000  20  „
„  100  „  20  30  „
„  200  „  41410  ..  .  ..  40  „
„  400  „  0c0  50  „
„  600  „  800  „  .  60  „

c)  Im  Absatz  III  ist  nach  dem  ersten  Satz  folgender  neue
Satz  einzuschalten:

Zu  den  gegen  die  ermäßigte  Gebühr  von  10  Pf.  zu  übermittelnden  Postanweisungen
über  Beträge  bis  zu  5  Mark  dürfen  nur  Kartenformulare  benützt  werden.

d)  Der  erste  Satz  des  Absatzes  IV  wird  geändert,  wie  folgt:

Die  Ausfüllung  der  Postanweisungen  kann  auch  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine
  u.  s.  w.  bewirkt  werden;  die  handschriftliche  Ausfüllung  darf  nur  mit  Tinte
geschehen.

10.  §.  22  „Postnachnahmesendungen“.

a)  In  der  ersten  Zeile  des  Absatzes  list  die  Zahl  „vierhundert“
  abzuändern  auf  „achthundert.“
b)  Der  Absatz  IV  erhält  die  nachstehende  Fassung:

IV  Eine  Nachnahmesendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Nachnahmebetrages
ausgehändigt  werden.  Der  Adressat  kann  eine  Einlösungsfrist  von  7  Tagen,  vom  Tage
nach  dem  Eingange  der  Sendung  gerechnet,  in  Anspruch  nehmen.  Wird  die  Nachnahme
bei  der  ersten  Vorzeigung  nicht  eingelöst  und  eine  Zahlungsfrist  nicht  beansprucht,  so  wird
die  Sendung  sofort  an  den  Aufgeber  zurückgesandt,  sofern  nicht  zunächst  eine  Unbestellbarkeits-Meldung
  zu  erlassen  ist  (§.  48).  Nachnahmesendungen  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“
  werden  7  Tage  lang,  vom  Tage  nach  ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsort  gerechnet,
zur  Verfügung  des  Empfängers  gehalten,  falls  nicht  früher  die  Annahme  verweigert  wird.

Bei  Nachnahmesendungen,  die  vom  Absender  mit  dem  Vermerk  „Sofort  zurück“
oder  mit  einer  ähnlichen,  das  Verlangen  schleuniger  Rücksendung  ausdrückenden  Angabe
        <pb n="319" />
        317

versehen  sind,  ist  die  Lagerfrist  ausgeschlossen.  Der  Vermerk  muß  auf  der  Aufschriftsseite
der  Sendung  und  bei  Packeten  auch  auf  der  Begleitadresse  angegeben  sein.

Im  Fall  der  Nachsendung  (8.  47)  einer  Nachnahmesendung  wird  die  Einlösungsfrist
von  7  Tagen  für  jeden  neuen  Bestimmungsort  besonders  berechnet.

c)  Sodann  tritt  als  neuer  Absatz  hinzu:

V  Der  Absender  einer  Nachnahmesendung  kann  unter  den  Bedingungen  des  §.  39
die  Nachnahme  nachträglich  streichen  oder  ändern  lassen.

d)  Der  bisherige  Absatz  V  erhält  die  Nummer  VI,  der  bisherige
Absatz  VI  fällt  weg.

e)Im  Absatz  VII  sind  die  Angaben  unter  3  zu  ändern  in:

3)  Die  Postanweisungsgebühr  für  die  Uebermittelung  des  eingezogenen  Betrages

an  den  Absender.

11.  §.  23  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur

Einholung  von  Wechselaccepten“.

a)  Im  Absatz  KX  erhält  der  zweite  Satz  folgende  Fassung:

Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  bestellenden  Boten  oder,  wenn  der  Zahlungspflichtige
  Frist  verlangt  und  der  Auftraggeber  nicht  eine  andere  Bestimmung  (XVII)
getroffen  hat,  binnen  sieben  Tagen  nach  der  Vorzeigung  des  Postauftrags  bei  der  einziehenden
  Postanstalt  zu  leisten.

Der  vierte  Satz  (nach  dem  Semikolon)  erhält  folgende  Fassung:
hatte  der  Zahlungspflichtige  oder  dessen  Bevollmächtigter  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung
die  Einlösung  endgültig  verweigert,  so  wird  der  Postauftrag  sofort  zurückgesandt.

b)  Im  Absatz  X'Verhält  der  erste  Satz  nachstehende  Fassung:

Wechsel,  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einem  schriftlichen  Accept  nicht  versehen
  worden  sind,  werden  nach  sieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,  falls  der  Bezogene  Frist
verlangt  und  der  Auftraggeber  nicht  durch  einen  Vermerk  auf  der  Rückseite  des  Auftragsformulars
  ein  anderes  Verfahren  (XVII)  vorgeschrieben  hat.

c)  Die  Absätze  XVIII  und  XIX  sind  mit  XIX  und  XX  zu  bezeichnen;
  unter  XVIII  wird  folgender  neuer  Absat  eingefügt:


XVIII  So  lange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  nicht  angenommen,  zurück-
        <pb n="320" />
        318

gesandt  oder  weitergesandt  ist,  kann  der  Absender  unter  Vorlegung  eines  Doppels  des
ausgefüllten  Auftragsformulars  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  8.  39  den
Postauftrag  zurückziehen  oder  die  Angaben  im  Auftragsformular  ändern  lassen.  Nachträgliche
  Aenderungen  in  Betreff  der  Anlagen  sind  nicht  zulässig.

12.  s§.  25  „Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen“.
Absatz  IVund  V:  Die  Werthgrenze,  bis  zu  der  Sendungen
  mit  Werthangabe  durch  die  Eilboten  bestellt
werden,  wird  von  400  Mark  auf

800  Mark
erhöht.

13.  §.  34  „Zeit  der  Einlieferung“.

Im  Absatz  Tl  wird  der  zweite  Satz  „Die  Packete  müssen  als
„dringende“  bezeichnet  sein“  gestrichen  und  der  dritte  Satz
geändert,  wie  folgt:
Für  jedes  Packet  ist  eine  besondere  Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.  im  Voraus  zu  entrichten.

14.  §.  37  „Rückschein“.
Als  Absatz  IV  ist  nachzutragen:
IV  Der  Absender  kann  gegen  eine  im  Voraus  zu  entrichtende  Gebühr  von  20  Pf.
einen  Rückschein  über  die  unter  1  bezeichneten  Sendungen  auch  später  als  bei  der  Einlieferung
  der  Sendung  verlangen.

15.  §.  39  „Zurückziehung  von  Postsendungen  und  Abänderung
von  Aufschriften  durch  den  Absender“.
Im  Absatz  Iist  der  zweite  Satz  „Bei  Sendungen  mit
Werthangabe  über  400  Mark  ist  das  Verlangen  einer  Abänderung  der
Ausschrift  nicht  zulässig“  zu  streichen.
16.  §.  44  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß“".
Im  Absatz  Vist  unter  2  und  3hinter  „Postanweisungen“
zuzusetzen:
bis  400  Mark.
        <pb n="321" />
        319

17.  §.  49  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeort“.
Im  Absatz  II  erhält  der  zweite  Satz  folgende  Fassung:

Bei  der  Aushändigung  von  Werth=  und  Einschreibsendungen  sowie  Postanweisungen

an  den  Absender  hat  dieser  den  Einlieferungsschein  zurückzugeben.

18.  §.  51  „Verkauf  von  Postwerthzeichen“.

Es  ist  zuzusetzent

a)  im  Absatz  II  vor  „Postkarten":
Kartenbriefe,

b)  im  Absatz  III  vor  „Postkarten“:
Kartenbriefen  und

c)  im  Absatz  V,  erster  Satz,  vor  „Postkarten“:
Kartenbriefen,

d)  im  Absatz  V,  zweiter  Satz,  vor  „Postkarten“:
Kartenbriefe,

19.  §.  58  „Gebühren  für  'die  Ueberweisung  von  Zeitungen,  die  Nachsendung
  bisher  unmittelbar  beim  Verleger  bestellter  Zeitungen  und
für  Tauschexemplare"“.

Die  Absätze  I  und  II  werden  geändert,  wie  folgt:

1  Eine  bei  der  Post  bestellte  Zeitung  wird  auf  Verlangen  des  Beziehers  an  eine
andere  Postanstalt  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pf.  überwiesen.  Wird  die  Ueberweisung
gleichzeitig  für  den  Rest  der  laufenden  und  für  die  kommende  Bezugszeit  beantragt,  so
ist  die  Gebühr  doppelt  zu  entrichten.

II  Die  Gebühr  wird  auch  für  jede  folgende  Ueberweisung  erhoben,  kommt  aber  für
die  Rücküberweisung  nach  dem  ursprünglichen  Bezugsort  nicht  in  Ansatz.

Vorstehende  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1899  in  Kraft.

Stuttgart,  den  27.  Dezember  1898.
Mittnacht.
        <pb n="322" />
        320

Bekanntmachnug  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Verein  für  die  Krippe
Airchheim  u.  T.  Vom  20.  Dezember  1898.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  19.  Dezember  d.  J.  dem  Verein  für
die  Krippe  Kirchheim  u.  T.  die  juristische  Persönlichkeit  auf  Grund  der  vorgelegten
Satzungen  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  allergnädigst  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart,  den  20.  Dezember  1898.
Pischek.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="323" />
        Register

über
das  Regierungsblatt  für  das  Königreich  Württemberg
vom  Jahr  1898.

—  S-J.



Chronologisches  Verzeichuiß  der  im  Jahrgang  1898  des  Regierungsblattes  enthaltenen

27.

31.
31.

31.

-

11.

22.

24.

Gesetze,  Verordunugen  und  Bekanntmachungen.

Dezember  1897.
Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  photographischen  Sachverständigenverein
für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  3.
Gesetz,  betreffend  einen  ersten  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1897/99.  1.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestellung  eines  neuen  Hauptagenten
  für  die  Basler  Lebensversicherungsgesellschaft.  16.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1898.  16.

Januar.

.Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vollstreckbarkeit  von  Entscheidungen

deutscher  Gerichte  in  Oesterreich  und  österreichischer  Gerichte  in  Deutschland.  3.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
  Bekanntmachung,  betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  einer
elektrischen  Eisenbahn  zwischen  der  Eisenbahnstation  Trossingen  und  dem  Pfarrdorf  Trossingen.  5.
Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Instandhaltung
der  Familienregister  und  die  Mittheilungen  über  Personenstandsänderungen.  18.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Vollzugsverfügung
zur  Landesfeuerlöschordnung  vom  31.  März  1894.  20.
1
        <pb n="324" />
        27.

31.

II.

11.

19.
19.

28.

6

2

II.

322

.  Civilkammer  des  Landgerichts  Heilbronn.  Bekanntmachung,  betreffend  zwei  von

dem  Freiherrn  Oskar  von  Tessin,  Rittergutsbesitzer  in  Hochdorf,  Oberamts  Vaihingen,  errichtete
Nachstiftungen.  43.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Staatsangehörigkeitsausweisen
  und  Heimathscheinen.  21.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung
zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  eines  zweiten  Gleises  auf  der  Bahnstrecke  Plochingen—Tübingen
erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  17.

.  Ministerium  des  Innern.  Versügung,  betreffend  den  Vollzug  der  Gewerbeordnung.  36.

Februar.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen

Persönlichkeit  an  die  Stiftung  „Erholungsheim  Freudenstadt“.  43.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen
  der  Landwehrbezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  46.
Landesversicherungsamt.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  des  Betrags  der
auf  die  Amtskörperschaften  umzulegenden  Verwaltungskosten  der  Versicherungsanstalt  der  Würt-B

  ls  63

tembergischen  g

.  Ministerium  des  Inner  n  Bekanntmachung  ,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen

Persönlichkeit  an  die  Kleinkinderschule  Luisenpflege  in  Uhingen,  Oberamts  Göppingen.  47.
Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  45.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Heilbronn  zur
Erwerbung  des  für  die  Erstellung  einer  Nachbarschaftsstraße  von  Heilbronn  nach  Binswangen,
Oberamts  Neckarsulm,  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  49.
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausstellung
  von  Ursprungszeugnissen  für  die  Waarenausfuhr  nach  Spanien.  50.

März.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekamtmachung,  betreffend  die  Versicherungsgesellschaft  „Nederlandsche

  Lloyd“  in  Amsterdam.  51.

Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  das  Auswanderungswesen

  vom  9.  Juni  1897.  51.

Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für

auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene
Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  an  Milzbrand  und  an  Maul=  und  Klauenseuche
  gefallene  Thiere.  52.

Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  der  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste
  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter.  55.
        <pb n="325" />
        2

—

23.

26.

#

28.

2□#

29.

MG

#

14.
19.

2

8

l-323



Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die
Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  26.  Juli  1897.  56.

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Dienstprüfungen

  für  das  humanistische  Lehramt.  85.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Zusatzdeklaration
  vom  25.  August  1881  zu  dem  deutsch-dänischen  Uebereinkommen  vom  11.  Dezember  1873
wegen  wechselseitiger  Unterstützung  Hilfsbedürftiger.  84.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung
zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  eines  zweiten  Gleises  auf  der  Bahnstrecke  Waiblingen  —
Schorndorf  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  79.

Gesetz,  betreffend  das  kirchliche  Gesetz  über  Ausübung  der  landesherrlichen  Kirchenregimentsrechte
  im  Falle  der  Zugehörigkeit  des  Königs  zu  einer  anderen  als  der  evangelischen  Konfession;
mit  einer  Anlage  enthaltend  das  ebengenannte  kirchliche  Gesetz.  75.

Gesetz,  betreffend  die  Dienstverhältnisse  der  Oberamtsthierärzte.  81.

April.

4Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Mittheilung  von  Strafnachrichten  an  die

Königlich  Niederländische  Regierung.  98.

Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  den  künstlerischen  Sachverständigenverein  für

Württemberg,  Baden  und  Hessen.  99.

u  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  veterinärpolizeiliche  Behandlung

der  aus  dem  Auslande  auf  dem  Seewege  zur  Einfuhr  gelangenden  Wiederkäuer  und
Schweine.  100.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Niederländische  Lebensversicherungsgesellschaft

  „Algemeene  Maatschappij  van  Levensverzekering  en  Lijfrente“
in  Amsterdam.  102.

Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Abgabe  von  Arzneimitteln.  102.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Geislingen  zu
Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  97.

4Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Titel  und  Rang  der  ersten  Staatsanwälte

  bei  dem  Oberlandesgericht  und  den  Landgerichten,  sowie  die  Benennung  der  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Oberlandesgericht  und  den  Landgerichten.  100.

Mai.

.  und  17.  II.  Civilkammer  des  Landgerichts  Ulm  und  Civilkammer  des  Landgerichts

  NRavensburg.  Bekanntmachung,  betreffend  einen  Familienvertrag  der  Agnaten  der
gräflich  von  Stadion'schen  Familie  vom  S  1887.  131.
        <pb n="326" />
        26.

21

28.

31.

—

31.

.—

26.

x

28.

1ê—

324

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  das
Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  103.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  des  Feilbietens  von  Rindvieh
  und  Schweinen  im  Umherziehen.  129.

Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  der  Unterstützungs=  und  Sterbekasse
  der  freiwilligen  Feuerwehr  der  Stadt  Stuttgart.  130.

Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertretung  des  Militärfiskus  bei  der
Pfändung  des  Diensteinkommens  und  der  Pensionen  der  Offiziere  und  Militärbeamten,  sowie
der  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von  Militärpersonen  und  Militärbeamten.  135.

Juni.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Weinsberg  zu

Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  133.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Kornwestheim,  Oberamts

  Ludwigsburg,  und  der  Gemeinde  Oedheim,  Oberamts  Neckarsulm,  zu  Erhebung  einer
örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  134.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen

Persönlichkeit  an  den  Fröbel'schen  Kindergartenverein  in  Gerabronn.  158.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung

  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Guatemala.  158.

.Gesetz,  betreffend  den  Antheil  Württembergs  an  dem  Gesammtkontingent  der  Brennereien.  145.
Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den  Eisenbahnbau  und  für  außerordentliche

  Bedürfnisse  der  Verkehrsanstalten-Verwaltung  in  dem  Rechnungsjahr  1898/99.  146.

Juli.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  159.
A.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Polizeistrafrechts.  149.
.  Landes-Versicherungsamt.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Prämientarif  der  Versicherungsanstalt

  der  Württ.  Baugewerks-Berufsgenossenschaft.  162.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung
von  Geheimmitteln.  161.
Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den
Apotheken.  162.

August.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Person  des

Württembergischen  Hauptagenten  der  Niederländischen  Lebensversicherungsgesellschaft  „Algemeene
Maatschappij  van  Levensverzekering  en  Lisfrente“  in  Amsterdam.  169.
        <pb n="327" />
        24.

12.

13.

13.

16.
19.

27.

28.

325

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  Staatsverträge  zwischen  Württemberg

  und  Baden  vom  11.  November  1897  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
von  Friedrichshafen  nach  Ueberlingen  und  vom  10.  Februar  1898  über  den  Bau  und  Betrieb
einer  Nebeneisenbahn  von  Möckmühl  nach  Dörzbach.  163.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung

  zur  Ausstellung  änztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  im  südlichen
Rußland.  178.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen

Persönlichkeit  an  die  Schullehrer-Wittwen=  und  Waisenkasse  in  Kirchheim  u.  T.  169.

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an

die  Kleinkinderpflege  in  Münster,  Oberamts  Cannstatt.  170.

Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertretung  des  Militärfiskus  bei  der
Pfändung  des  Diensteinkommens  und  der  Pensionen  der  Offiziere  und  Militärbeamten,  sowie
der  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von  Militärpersonen  und  Militärbeamten.  172.

September.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen

Persönlichkeit  an  den  Verein  für  Volksheilstätten  in  Württemberg.  178.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Dienstprüfungen
  für  das  realistische  Lehramt.  180.

Gesetz,  betreffend  eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Pensionsrechte  der  Körperschaftsbeamten
  und  ihrer  Hinterbliebenen  171.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr
von  Klauenvieh  aus  der  Schweiz.  179.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung

zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Beilstein  nach  Heilbronn  erforderlichen
Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  195.
Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  194.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung
zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Biberach  nach  Ochsenhausen  erforderlichen
Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  197.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen

Persönlichkeit  an  den  Württembergischen  Dampfkesselrevisionsverein  in  Stuttgart.  211.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung
zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Kirchheim  u.  T.  nach  Oberlenningen
erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  198.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Verlängerung  des  Verbots  des  Feilbietens
  von  Rindvieh  und  Schweinen  im  Umherziehen.  211.
        <pb n="328" />
        29.

30.

30.

17.

19.

21.

26.

28.

326

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Langenargen  zu  Erhebung
  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  199.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Herstellung  und  Verwendung  von
Acetylen.  211.

Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Schweineseuche,  der
Schweinepest  und  des  Rothlaufs  der  Schweine.  214.

Oktober.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

  Bekanntmachung,  betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb
einer  Nebeneisenbahn  von  Reutlingen  nach  Eningen.  200.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Nachrichtendienst  in  Viehseuchenangelegenheiten.

  222.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Ausübung

der  Fischerei.  262.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  des  Landjägerkorps  und  die  Rechtsverhältnisse

  seiner  Angehörigen.  225.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Theilgemeinde  Waldenbuch,  Gesammtgemeinde
  Waldenbuch,  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  260.
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Ordnung  für  den
Winter-,  Floß=  und  Karlshafen  in  Heilbronn.  267.

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  261.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  eine
Aenderung  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.  280.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl
  für  die  Stadt  Ellwangen.  263.

November.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  veränderte  Eintheilung  der

landwirthschaftlichen  Gauverbände.  282.

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an

den  Reutlinger  Liederkranz.  284.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Heilbronn  zur

Erwerbung  des  für  die  Erstellung  eines  neuen  Gaswerks  im  Industriebezirk  Kleindulein,  Markung
Heilbronn,  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  283.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen

Persönlichkeit  an  den  Kaffeehausverein  in  Heilbronn.  234.
        <pb n="329" />
        23.

26.

27.

—

wW

20.

27.

327

.  Ninisterium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Vollzugsverfügung

zur  Landesfeuerlöschordnung  vom  31.  März  1894.  285.

.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  den  Geschäftsbetrieb  der  privaten  Versicherungsunternehmungen.

  287.

Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Statuts  eines  Feuerwehrdienstehrenzeichens.
  294.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung
zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Blaufelden  nach  Langenburg  erforderlichen
  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  295.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Neckargartach  zu
Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  297.

Dezember.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  das

Gesammtoerzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  305.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens

für  das  Jahr  1899.  308.

.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Beförderung  und  das  Auflassen  ausländischer

Brieftauben  im  Bereich  der  Festung  Ulm.  309.

.  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend

die  statistischen  Erhebungen  über  die  Bewegung  der  Bevölkerung  (Geburten,  Eheschließungen
und  Sterbfälle)  und  über  die  Todesursachen.  298.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen
Persönlichkeit  an  den  Verein  für  die  Krippe  Kirchheim  u.  T.  320.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  der  Württembergischen  Postordnung
vom  27.  Juni  1892.  311.
        <pb n="330" />
        328
II.
Alphabetisches  Sachregister.

A.
Abgaben  (f.  Steuerwesen,  Verbrauchsabgaben.
Abgeordnete,  Abgeordnetenwahlen  s.  Landtag.
Acetylen.  Feuerpolizeiliche  Vorschriften  für  die  Herstellung  und  Verwendung  von  Acetylen.  211  ff.
Aerztliche  Zeugnisse  s.  Militärwesen.
Agenten  s.  Versicherungswesen.
Algemeene  Maatschappij  van  Levensverzekering  en  Lijfrente  s.  Niederländische
  Lebensversicherungsgesellschaft.
Amtskörperschaften  s.  Unfall=  und  Krankenversicherung.
Apotheken  s.  Arzneien.
Arbeiterversicherung  s.  Unfall=  und  Krankenversicherung.
Arzneien.  Abgabe  von  Arzneimitteln.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
14.  April  1898.  102.
Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den  Apotheken.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  28.  Juli  1898.  162.
s.  auch  Geheimmittel.
Aussteuerkassen  s.  Versicherungswesen.
Auswanderung.  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.  Juni  1897.
Versügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  8.  März  1898.  51.
Ausweisung  s.  Heimathwesen.

B.

Baden.  Veröffentlichung  der  Staatsverträge  zwischen  Württemberg  und  Baden  vom  11.  November
  1897  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von  Friedrichshafen  nach
Ueberlingen  und  vom  10.  Februar  1898  über  den  Bau  und  Betrieb  einer  Nebeneisenbahn
  von  Möckmühl  nach  Dörzbach.  Königliche  Verordnung  vom  3.  August  1898.
163.

Basler  Lebensversicherungsgesellschaft.  Aenderung  in  der  Person  des  württembergischen
Hauptagenten.  16.

Bauunfallversicherung  s.  Unfall=  und  Krankenversicherung.

Beamte  s.  Körperschaftsbeamte,  Rangordnung.

Beilstein-Heilbronn  (Eisenbahnbau)  s.  Zwangsenteignung.

Berichtigungen.  162.  294.

Beschwerdeführung  der  Personen  des  Soldatenstands.  Auszug  hieraus,  enthaltend  die
für  das  Landjägerkorps  geltenden  Bestimmungen.  257  ff.
        <pb n="331" />
        329

Bevölkerung  s.  Statistik.

Biberach-Ochsenhausen  (Eisenbahnbau)  s.  Zwangsenteignung.

Biersteuer  s.  Verbrauchsabgaben.

Binswangen-Heilbronn  (Straßenbau)  s.  Zwangsenteignung.

Blaufelden-Langenburg  (Eisenbahnbau)  s.  Zwangsenteignung.

Bodensee.  Abänderung  der  Vorschriften  hinsichtlich  der  Fischerei  im  Bodensee.  262.

Brandschaden  s.  Gebäudebrandschadensumlag

Branntweinsteuer.  Gesetz,  betreffend  den  Antheil  Württembergs  an  dem  Gesammtkontingent  der
Brennereien,  vom  28.  Juni  1898.  145.

Brennereien  s(.  Branntweinsteuer.

Brieftauben.  Verbot  der  Beförderung  und  des  Auflassens  ausländischer  Brieftauben  im  Bereich
der  Festung  Ulm.  309.

 

C.
Civilprozeßordnung  s.  Zwangsvollstreckung.
Civilvorsitzende  der  Ersatzkommissionen.  Aenderung  des  Verzeichnisses  derselben.  280  f.

D.
Dänemark.  Abänderung  der  Zusatzdeklaration  vom  25.  August  1881  zu  dem  Deutsch-Dänischen
Uebereinkommen  vom  11.  Dezember  1873  wegen  wechselseitiger  Unterstützung  Hilfsbedürftiger.
  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  23.  März  1898.  84.
Verfahren  bei  der  auf  dem  Seewege  erfolgenden  Einfuhr  von  Rindern  aus  Dänemark
und  Schweden-Norwegen.  100  f.
Dampfkesselrevisionsverein  (Württembergischer)  in  Stuttgart.  Verleihung  der  juristischen
Persönlichkeit.  211.
Dienstprüfungen  s.  Prüfungen.
Diphtherieserum.  Zulassung  eines  weiteren  Fabrikats  zur  Abgabe  in  den  Apotheken.  162.
Disciplinarstrafordnung  für  das  Heer.  Auszug  hieraus,  enthaltend  die  für  das  Landjägerkorps
  geltenden  Bestimmungen.  250  ff.
Dörzbach-Möckmühl  (Eisenbahnbau)  s.  Verkehrsanstalten.
Druckfehlerberichtigungen.  162.  294.
Durchfuhr  von  Klauenvieh  s.  Viehseuchen.

Ehrenzeichen  s.  Feuerwehrdienstehrenzeichen.

Einfuhr  von  Klauenvieh  s.  Viehseuchen.

Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigten  Lehranstalten  (und  Nachtragsverzeichniß  hiezu).  Bekanntmachungen  der
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  25.  Mai  1898  und  vom  1.  Dezember
  1898.  103  und  305.
        <pb n="332" />
        330

Eisenbahnen,  Eisenbahnbauten  s.  Verkehrsanstalten,  Zwangsenteignung.

Eningen-Reutlingen  (Eisenbahnbau)  s.  Verkehrsanstalten.

Episkopalrechte  des  Königs  s.  Evangelische  Kirchenregierung.

Erholungsheim  Freudenstadt.  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit.  43.

Ersatzwesen  s.  Militärwesen.

Etatswesen  s.  Finanzwesen.

Evangelische  Kirchenregierung.  Geseb,  betreffend  das  kirchliche  Gesetz  über  Ausübung  der
landesherrlichen  Kirchenregimentsrechte  im  Falle  der  Zugehörigkeit  des  Königs  zu  einer
anderen  als  der  evangelischen  Konfession,  vom  28.  März  1898.  76.

Kirchliches  Gesetz  in  hievor  genanntem  Betreff  vom  28.  März  1898.  76.

F.

Familienregister.  Instandhaltung  der  Familienregister  und  Mittheilungen  über  Personenstandsänderungen.
  (Abänderung  der  Ministerialverfügung  vom  2.  Juni  1880.)  Verfügung
der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  22.  Januar  1898.  18.
Familienstatute.  Zwei  von  dem  Freiherrn  Oskar  von  Tessin,  Rittergutsbesitzer  in  Hochdorf
Oberamts  Vaihingen,  errichtete  Nachstiftungen.  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des
Landgerichts  Heilbronn  vom  26.  Januar  1898.  43.
Familienvertrag  der  Agnaten  der  gräflich  von  Stadion'schen  Familie  vom  K  t  1887.
Bekanntmachung  der  II.  Civilkammer  des  Landgerichts  Ulm  und  der  Civilkammer  des
Landgerichts  Ravensburg  vom  3.  und  17.  Mai  1898.  131.
Festungsbereich.  Beförderung  und  Auflassen  ausländischer  Brieftauben  im  Bereich  der  Festung
Ulm.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  8.  Dezember  1898.  309.
Feuerlöschwesen.  Abänderung  der  Vollzugsverfügung  zur  Landesfeuerlöschordnung  vom  31.  März
1894.  Verfügungen  des  Ministeriums  des  Innern  vom  24.  Januar  1898  und  vom
16.  November  1898.  20  und  285.
s.  auch  Feuerwehrdienstehrenzeichen.
Feuerpolizei.  Herstellung  und  Verwendung  von  Acetylen.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  30.  September  1898.  211.
Feuerwehrdienstehrenzeichen.  Abänderung  des  Statuts  eines  Feuerwehrdienstehrenzeichens.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  23.  November  1898.  294.
Finanzwesen.  Gesetz,  betreffend  einen  ersten  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode
1897/99,  vom  31.  Dezember  1897.  1.
Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den  Eisenbahnbau  und  für
außerordentliche  Bedürfnisse  der  Verk  ,  liung  in  dem  Rechnungsjahr
1898/99,  vom  30.  Juni  1898.  146.
        <pb n="333" />
        331

Fischerei.  Ausübung  der  Fischerei  (im  Bodensee).  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und
der  Finanzen  vom  7.  Oktober  1898.  262.

Floßhafen  in  Heilbronn  s.  Hafenordnung.

Forstwirthschaftliche  Arbeiter.  Nachtrag  zu  der  Festsetzung  der  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste
  für  Zwecke  der  Unfall=  und  Krankenversicherung.  55.

Friedrichshafen-Ueberlingen  (Eisenbahnbau)  s.  Verkehrsanslalten.

Fröbel'scher  Kindergartenverein  in  Gerabronn.  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit.  158.

G.

Gauverbände  s.  Landwirthschaftliche  Gauverbände.

Gebäudebrandschadensumlage  für  das  Jahr  1899.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  2.  Dezember  1898.  308.

Geheimmittel.  Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung  von  Geheimmitteln.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  26.  Juli  1898.  161.

Geislingen  s.  Verbrauchsabgaben.

Gemeindebeamte  (.  Körperschaftsbeamte.

Gemeindesteuern  s.  Verbrauchsabgaben.

Generalstaatsanwalt.  Dessen  Titel  und  Rang.  100.

Gesundheitszeugniß.  Erforderniß  eines  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnisses  bei  Ausnahmen
von  dem  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh  aus  der  Schweiz.  179.

Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  sf.  Gewerbeordnung.

Gewerbeordnung.  Vollzug  der  Gewerbeordnung.  (Vorschriften  für  die  Ertheilung  des  Wandergewerbescheins
  und  der  Erlaubniß  zur  Mitführung  anderer  Personen  beim  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  und  für  die  Beaussichtigung  dieses.  Gewerbebetriebs.)  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  31.  Januar  1898.  36.

Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom
26.  Juli  1897.  (Vorschriften  über  das  Innungswesen.)  Verfügung  desselben  Ministeriums
  vom  14.  März  1898.  56.

Verbot  des  Feilbietens  von  Rindvieh  und  Schweinen  im  Umherziehen.  Verfügung
desselben  Ministeriums  vom  28.  Mai  1898.  129.

Verlängerung  dieses  Verbots.  Verfügung  desselben  Ministeriums  vom  28.  September
  1898.  211.

Grenzsteuerämter.  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  (An  den  Stationen  Degerloch,  Möhringen,
Plieningen,  Hohenheim,  Echterdingen,  Bernhausen  und  Neuhausen  a.  F.)  Verfügung  des
Finanzministeriums  vom  16.  September  1898.  194.

Guatemala  s.  Militärwesen.
        <pb n="334" />
        332

Hafenordnung.  Ordnung  für  den  Winter-,  Floß=  und  Karlshafen  in  Heilbronn.  Verfügung  der
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des
Innern  und  der  Finanzen  vom  19.  Oktober  1898.  267.
Haftstrafe.  Deren  Vollziehung.  153.
Hagel=  und  Sturmschaden  vom  1.  Juli  1897.  Gewährung  von  Darlehen  an  die  betroffenen
Amtskörperschaften  und  Gemeinden  2c.  2c.  1  f.
Handelswesen  s.  Gewerbeordnung  und  Zollwesen.
Handwerker-Innungen  (.  Innungswesen.
Hauptagenten.  Aenderung  in  der  Person  des  württembergischen  Hauptagenten  für  die  Basler
O  sicher  2  MIMN?  16.
Bestellung  eines  württembergischen  Hauptagenten  für  die  Versicherungsgesellschaft
„Nederlandsche  Lloyd“  in  Amsterdam.  51.
Desgleichen  für  die  Niederländische  Lebensversicherungsgesellschaft  „Algemeene
Maatschappij  van  Levensverzekering  en  Lijfrente“  in  Amsterdam.  102.
Aenderung  in  der  Person  dieses  Hauptagenten.  169.
Heilbronn-Beilstein  (Eisenbahnbau)  s.  Zwangsenteignung.
Heilbronn-Binswangen  (Straßenbau)  s.  Zwangsenteignung.
Heilbronn  (Erstellung  eines  neuen  Gaswerks)  l.  Zwangsenteignung.
Heimathwesen.  Ausstellung  von  Staats  isen  und  Heimathscheinen.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  27.  Januar  1898.  21.
Abänderung  der  Zusatzdeklaration  vom  25.  August  1881  zu  dem  Deutsch-Dänischen
Uebereinkommen  vom  11.  Dezember  1873  wegen  wechselseitiger  Unterstützung  Hilfsbedürftiger.
  Bekanntmachung  desselben  Ministeriums  vom  23.  März  1898.  84.
Humanistisches  Lehramt.  Dienstprüfungen  für  dasselbe.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Kirchen=  und  Schulwesens  vom  21.  März  1898.  85.

 

Jahresarbeitsverdienste  s.  Unfall=  und  Krankenversicherung.
Instandhaltung  der  Familienregister  s.  Familienregister.
Innungswesen.  Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom
26.  Juli  1897.  (Vollzug  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Innungswesen.)  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  14.  März  1898.  56.
Juristische  Perfönlichkeit.  Verleihung  derselben  an:
die  Stistung  Erholungsheim  Freudenstadt.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  1.  Februar  1898.  43.
die  Kleinkinderschule  Luisenpflege  in  Uhingen,  Oberamts  Göppingen.  Bekanntmachung
desselben  Ministeriums  vom  15.  Februar  1898.  47.
        <pb n="335" />
        333

den  Fröbel'schen  Kindergartenverein  in  Gerabronn.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  24.  Juni  1898.  158.

die  Schullehrer-Wittwen=  und  Waisenkasse  in  Kirchheim  u.  T.  Bekanntmachung
desselben  Ministeriums  vom  5.  August  1898.  169.

die  Kleinkinderpflege  in  Münster,  Oberamts  Cannstatt.  Bekanntmachung  desselben
Ministeriums  vom  5.  August  18999.  110.

den  Verein  für  Volksheilstätten  in  Württemberg.  Bekanntmachung  desselben  Ministeriums
  vom  1.  September  1898.  178.

den  Württembergischen  Dampfkesselrevisionsverein  in  Stuttgart.  Bekanntmachung
desselben  Ministeriums  vom  24.  September  1898.  211

den  Reutlinger  Liederkranz.  Bekanntmachung  desselben  Ministeriums  vom  11.  November
  1898.  284.

den  Kaffeehausverein  in  Heilbronn.  Bekanntmachung  desselben  Ministeriums  vom
15.  November  1898.  284.

den  Verein  für  die  Krippe  Kirchheim  u.  T.  Bekanntmachung  desselben  Ministeriums
  vom  20.  Dezember  1898.  320.

Auflösung  der  Unterstützungs=  und  Sterbekasse  der  freiwilligen  Feuerwehr  der  Stadt
Stuttgart.  Bekanntmachung  desselben  Ministeriums  vom  31.  Mai  1898.  130.

K.

Kaffeehausverein  in  Heilbronn.  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit.  284.

Karlshafen  in  Heilbronn  s.  Hafenordnung.

Kirchheim-Oberlenningen  (Eisenbahnbau)  s.  Zwangsenteignung.

Kirchenregierung  (.  Kirchenwesen.

Kirchenwesen.  Gesetz,  betreffend  das  kirchliche  Gesetz  über  Ausübung  der  landesherrlichen  Kirchenregimentsrechte
  im  Falle  der  Zugehörigkeit  des  Königs  zu  einer  anderen  als  der  evangelischen
  Konfession,  vom  28.  März  1898.  75.

Kirchliches  Gesetz  in  hievor  genanntem  Betreff  vom  28.  März  1898.  76.

Klauenseuche  s.  Viehseuchen.

Kleinkinderpflege  in  Münster.  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit.  170.

Kleinkinderschule  Luisenpflege  in  Uhingen.  Desgleichen.  47.

Körperschaftsbeamte.  Gesetz,  betreffend  eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Pensionsrechte
der  Körperschaftsbeamten  und  ihrer  Hinterbliebenen,  vom  13.  September  1898.  (Höhe
der  Wittwen=  und  Waisenpensionen.)  171.

Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  von  Privatbahnen  s.  Privateisenbahnen.

Kornwestheim  s.  Verbrauchsabgaben.

Krankenversicherung  s.  Unfall=  und  Krankenversicherung.
        <pb n="336" />
        334

Krippe  Kirchheim  u.  T.,  Verein.  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit.  320.
Künstlerischer  Sachverständigenverein  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Ernennung
neuer  Mitglieder.  99.

Landesfeuerlöschordnung.  Abänderung  der  Vollzugsverfügung  zur  Landesfeuerlöschordnung  vom
31.  März  1894.  (Abänderung  der  Vorschriften  über  die  von  dem  Bezirksfeuerlöschinspektor
  vorzunehmende  Visitation  des  Feuerlöschwesens  in  den  einzelnen  Gemeinden.)
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  24.  Januar  1898.  20.

Abänderung  der  Vollzugsverfügung  zur  Landesfeuerlöschordnung  vom  31.  März  1894.
(Veränderte  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Entschädigung  oder  Unterstützung  aus  der
Centralkasse  zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  in  Fällen  vorübergehender  Erkrankung
oder  Verletzung.)  Verfügung  desselben  Ministeriums  vom  16.  November  1898.  285.

s.  auch  Feuerwehrdienstehrenzeichen.

Landesherrliche  Kirchenregimentsrechte  s.  Kirchenwesen.

Landespolizeistrafrecht.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Polizeistrafrechts,  vom  4.  Juli
1898.  149.

Landjägerkorps.  Organisation  des  Landjägerkorps  und  die  Rechtsverhältnisse  seiner  Angehörigen.
Königliche  Verordnung  vom  11.  Oktober  1898.  225.

Landtag.  Wiederzusammentritt  der  Stände.  Königliche  Verordnungen  vom  19.  Februar  und
21.  Oktober  1898.  45  und  261.

Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  die  Stadt  Ellwangen.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  28.  Oktober  1898.  263.

Land=  und  forstwirthschaftliche  Arbeiter.  Nachtrag  zu  der  Festsetzung  der  durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienste  für  Zwecke  der  Unfall=  und  Krankenversicherung.  55.
Landwehrbezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  Abänderung  derselben.  Bekanntmachung

  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  11.  Februar  1898.  46.

Landwirthschaftliche  Gauverbände.  Veränderte  Eintheilung  derselben.  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  8.  November  1898.  282.

Langenargen  s.  Verbrauchsabgaben.

Langenburg-Blaufelden  (Eisenbahnbau)  s.  Zwangsenteignung.

Lehramtskandidaten.  Dienstprüfungen  für  das  humanistische  und  für  das  realistische  Lehramt.
85  ff.  und  180  ff.

Luisenpflege,  Kleinkinderschule  in  Uhingen.  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit.  47.

.  M.
Maul=  und  Klauenseuche  s.  Viehseuchen.
Medaillen  s.  Orden  und  Medaillen.
Medizinalwesen.  Abgabe  von  Arzneimitteln.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
14.  April  1898.  102.
        <pb n="337" />
        335

Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung  von  Geheimmitteln.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  26.  Juli  1898.  161.  ·
Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den  Apotheken.  Bekanntmachung  desselben  Ministeriums
  vom  28.  Juli  1898.  162.  ·
Militärfiskus.  Vertretung  desselben  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  und  der  Pensionen
der  Offiziere  und  Militärbeamten,  sowie  der  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von  Militärpersonen
  und  Militärbeamten.  135  ff.  und  172  ff.
Militärpensionen  s.  Militärfiskus.
Militärwesen.  Abänderungen  der  Landwehrbezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  11.  Februar  1898.  46.
Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in
Guatemala.  Bekanntmachung  derselben  Ministerien  vom  24.  Juni  1898.  158.
Desgleichen  im  südlichen  Rußland.  Bekanntmachung  derselben  Ministerien  vom
3.  August  1898.  178.
Aenderung  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.  Bekanntmachung
  derselben  Ministerien  vom  26.  Oktober  1898.  280.
s.  auch  Einjährig-freiwilliger  Militärdienst,  Landjägerkorps,  Militärfiskus.
Milzbrand  s.  Viehseuchen.
Mittheilungen  über  Personenstandsänderungen  s.  Personenstandsänderungen.
Mittheilung  von  Strafnachrichten  (.  Strafnachrichten.
Möckmühl-Dörzbach  (Eisenbahnbau)  s.  Verkehrsanstalten.

N.

Nachrichtendienst  in  Viehseuchenangelegenheiten.  Neue  Bestimmungen  hierüber.  222f.

Naturalverpflegung.  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1898.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  31.  Dezember
  1897.  16.

Nebeneisenbahnen  s.  Verkehrsanstalten.

Neckargartach  s.  Verbrauchsabgaben.

Nederlandsche  Lloyd  in  Amsterdam.  Dessen  Zulassung  in  Württemberg  und  Bestätigung  seines
Hauptagenten.  51.

Niederlande.  Mittheilung  von  Strafnachrichten  an  die  Königlich  Niederländische  Regierung.
Verfügung  des  Justizministeriums  vom  9.  April  1898.  98.

Niederländische  Lebensversicherungsgesellschaft  „Algemeene  Maatschappij  van
Levensverzekering  en  Lijfrente“  in  Amsterdam.  Deren  Zulassung  in
Württemberg  und  Bestätigung  ihres  Hauptagenten.  102.

Aenderung  in  der  Person  des  Hauptagenten.  169.

Norwegen  s.  Schweden-Norwegen.
        <pb n="338" />
        336

O.

Oberamtsthierärzte.  Gesetz,  betreffend  die  Dienstverhältnisse  der  Oberamtsthierärzte,  vom
29.  März  1898.  81.

Oberlenningen-Kirchheim  (Eisenbahnbau)  s.  Zwangsenteignung.

Oberstaatsanwälte.  Deren  Titel  und  Rang.  100.

Ochsenhausen-Biberach  (Eisenbahnbau)  s.  Zwangsenteignung.

Oedheim  s.  Verbrauchsabgaben.

Oertliche  Verbrauchsabgaben  s.  Verbrauchsabgaben.

Oesterreich.  Vollstreckbarkeit  von  Entscheidungen  deutscher  Gerichte  in  Oesterreich  und  österreichischer
  Gerichte  in  Deutschland.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom
3.  Januar  1898.  3.

Orden  und  Medaillen.  Abänderung  des  Statuts  eines  Feuerwehr-Diensteh  ichens.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  23.  November  1898.  294.

P.
Pensionsrechte  der  Körperschaftsbeamten.  Gesetz,  betreffend  eine  Abänderung  des  Gesetzes
über  die  Pensionsrechte  der  Körperschaftsbeamten  und  ihrer  Hinterbliebenen,  vom  13.  September
  1898.  (Höhe  der  Wittwen=  und  Waisenpensionen.)  171.
Personenstandsänderungen.  Instandhaltung  der  Familienregister  und  die  Mittheilungen  über
Personenstandsänderungen.  (Abänderung  der  Ministerialverfügung  vom  2.  Juni  1880.)
Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  22.  Januar  1898.  18.
Pfändung  s.  Zwangsvollstreckung.
Philologisches  Lehramt  s.  Humanistisches  Lehramt.
Photographischer  Sachverständigenverein  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Ernennung
  eines  neuen  Vorsitzenden.  3.
Plochingen-Tübingen  (Bau  eines  zweiten  Gleises)  s.  Zwangsenteignung.
Polizeistrafrecht  s.  Polizeiwesen.
Polizeiwesen.  Vollzug  der  Gewerbeordnung.  Verfügung  des  Ministerium  des  Innern  vom
31.  Januar  1898.  36.
Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.  Juni  1897.
Verfügung  desselben  Ministeriums  vom  8.  März  1898.  51.
Veterinärpolizeiliche  Behandlung  der  aus  dem  Auslande  auf  dem  Seewege  zur
Einfuhr  gelangenden  Wiederkäuer  und  Schweine.  Bekanntmachung  desselben  Ministeriums
vom  12.  April  1898.  100.
Abgabe  von  Arzneimitteln.  Verfügung  desselben  Ministeriums  vom  14.  April
1898.  102.
        <pb n="339" />
        337

Verbot  des  Feilbietens  von  Rindvieh  und  Schweinen  im  Umherziehen.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  28.  Mai  1898.  129.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Polizeistrafrechts,  vom  4.  Juli  1898.  149.

Verkehr  mit  Sprengstoffen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  1.  Juli
1898.  159.

Verbot  der  öffentlichen  Ankündigung  von  Geheimmitteln.  Verfügung  desselben
Ministeriums  vom  26.  Juli  1898.  161.

Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den  Apotheken.  Bekanntmachung  desselben  Ministeriums
  vom  28.  Juli  1898.  162.  ·

Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh  aus  der  Schweiz.  Verfügung
desselben  Ministeriums  vom  13.  September  1898.  179.

Verlängerung  des  Verbots  des  Feilbietens  von  Rindvieh  und  Schweinen  im  Umherziehen.
  Verfügung  desselben  Ministeriums  vom  28.  September  1898.  211.

Herstellung  und  Verwendung  von  Acetylen.  Verfügung  desselben  Ministeriums  vom
30.  September  1898.  211.

Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Schweineseuche,  der  Schweinepest  und  des  Nothlaufs
  der  Schweine.  Versügung  desselben  Ministeriums  vom  30.  September  1898.  214.

Nachrichtendienst  in  Viehseuchenangelegenheiten.  Verfügung  desselben  Ministeriums
vom  7.  Oktober  18968.  222.

Organisation  des  Landjägerkorps  und  die  Rechtsverhältnisse  seiner  Angehörigen.
Königliche  Verordnung  vom  11.  Oktober  1898.  225.

Ausübung  der  Fischerei.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
vom  7.  Oktober  1898.  262.

Ordnung  für  den  Winter-,  Floß=  und  Karlshafen  in  Heilbronn.  Verfügung  der
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des
Innern  und  der  Finanzen  vom  19.  Oktober  1898.  267.

Geschäftsbetrieb  der  privaten  Versich  Sunternehmung  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  19.  November  1698.  287.

Beförderung  und  Auflassen  ausländischer  Brieftauben  im  Bereich  der  Festung  Ulm.
Verfügung  desselben  Ministeriums  vom  8.  Dezember  1898.  309.

Postordnung.  Abänderung  der  Württembergischen  Postordnung  vom  27.  Juni  1892.  Verfügung
  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  vom  27.  Dezember  1898.  311.

Präzeptorats=  und  Professorats-Prüfung.  Durch  die  Prüfungen  für  das  humanistische
und  für  das  realistische  Lehramt  ersetzt.  85  ff.  und  180  ff.

Privateisenbahnen.  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  einer  elektrischen  Eisenbahn
zwischen  der  Eisenbahnstation  Trossingen  und  dem  Pfarrdorf  Trossingen.  Bekanntmachung
des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,

vom  11.  Januar  1898.  5.
        <pb n="340" />
        338

Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Nebeneisenbahn  von  Reutlingen
nach  Eningen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  3.  Oktober  1898.  200.

Professoratsprüfung  s.  Präzeptoratsprüfung.
Prüfungen.  Dienstprüfungen  für  das  humanistische  Lehramt.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Kirchen=  und  Schulwesens  vom  21.  März  1898.  85.  ·

Dienstprüfungen  für  das  realistische  Lehramt.  Verfügung  desselben  Ministeriums

vom  12.  September  1898.  180.

O.
Quartierleistung  s.  Naturalverpflegung.

R.

Rangordnung.  Titel  und  Rang  der  ersten  Staatsanwälte  bei  dem  Oberlandesgericht  und  den
Landgerichten,  sowie  die  Benennung  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Oberlandesgericht
und  den  Landgerichten.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  22.  April  1898.  100.

Realistisches  Lehramt.  Dienstprüfungen  für  dasselbe.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchenund
  Schulwesens  vom  12.  September  1898.  180.

Religionsreversaliengesetz  s.  Evangelische  Kirchenregierung.

Reutlingen-Eningen  (Eisenbahnbau)  s.  Verkehrsanstalten.

Reutlinger  Liederkranz.  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit.  284.

Nindvieh  s.  Viehseuchen.

Rothlauf  der  Schweine  s.  Viehseuchen.

Ruhegehalt  der  Körperschaftsbeamten  s.  Pensionsrechte  der  Körperschaftsbeamten.

Rußland  s.  Militärwesen.

S.

Sachverständigenvereine.  Photographischer  Sachverständigenverein  für  Württemberg,  Baden
«  und  Hessen.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  27.  Dezember  1887.  3.
Künstlerischer  Sachverständigenverein  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Bekanntmachung

  desselben  Ministeriums  vom  9.  April  18986.  99.

Schifferei  s.  Hafenordnung.

Schorndorf-Waiblingen  (Bau  eines  zweiten  Gleises)  s.  Zwangsenteignung.

Schullehrer-Wittwen=  und  Waisenkasse  in  Kirchheim  u.  T.  Verleihung  der  juristischen
Persönlichkeit.  169.

Schulwesen.  Dienstprüfungen  für  das  humanistische  Lehramt.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Kirchen=  und  Schulwesens  vom  21.  März  1898.  85.
        <pb n="341" />
        339

Dienstprüfungen  für  das  realistische  Lehramt.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Kirchen=  und  Schulwesens  vom  12.  September  1898.  180.
Schweden-Norwegen.  Verfahren  bei  der  auf  dem  Seewege  erfolgenden  Einfuhr  von  Rindern
aus  Dänemark  und  Schweden-Norwegen.  100  f.
Schweine,  Schweinepest,  Schweineseuche  s.  Viehseuchen.
Schweiz.  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh  aus  der  Schweiz.  179f.
Spanien.  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen  für  die  Waarenausfuhr  nach  Spanien.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  28.  Februar  1898.  50.
Sprengstoffe.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
1.  Juli  1898.  159.
Staatsangehörigkeit.  Eintragung  derselben  im  Familienregister  für  außerhalb  Württembergs
wohnende  inländische  Familien.  19  f.
Staatsangehörigkeitsausweise.  Ausstellung  von  Staatsangehörigkeitsausweis  und
Heimathscheinen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  27.  Januar  ibos.  21.
Staatsanwälte,  Staatsanwaltschaften.  Titel  und  Rang  der  ersten  Staatsanwälte  bei
dem  Oberlandesgericht  und  den  Landgerichten,  sowie  Benennung  der  Staatsanwaltschaft
bei  dem  Oberlandesgericht  und  den  Landgerichten.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums
vom  22.  April  1898.  100.
Staatsbeamte  s.  Oberamtsthierärzte,  Staatsanwälte.
Staatseisenbahnen  s.  Verkehrsanstalten,  Zwangsenteignung.
Staatsverträge  s.  Baden,  Dänemark,  Niederlande.
von  Stadion,  gräfliche  Familie.  Gerichtliche  Bestätigung  eines  Familienvertrags.  131.
Ständeversammlung  s.  Landtag.
Standesamtswesen  s.  Familienregister  und  Statistik.
Statistik.  Statistische  Erhebungen  über  die  Bewegung  der  Bevölkerung  (Geburten,  Eheschließungen
und  Sterbfälle)  und  über  die  Todesursachen.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des.
Innern  und  der  Finanzen  vom  13.  Dezember  1898.  298.
Sterbfälle  s.  Statistik.
Sterbekassen  s.  Versicherungswesen.
Steuerwesen.  Gesetz,  betreffend  den  Antheil  Württembergs  an  dem  Gesammtkontingent  der
Brennereien,  vom  28.  Juni  1898.  145.
Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  16.  September
  1898.  194.
s.  auch  Verbrauchsabgaben.
Strafnachrichten.  Mittheilung  von  Strafnachrichten  an  die  Königlich  Niederländische  Regierung.
Verfügung  des  Justizministeriums  vom  9.  April  1898.  98.
Strafrecht.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Polizeistrafrechts,  vom  4.  Juli  1898.  149.
Straßenbau  s.  Zwangsenteignung.
        <pb n="342" />
        340

von  Tessin,  freiherrliche  Familie  in  Hochdorf.  Gerichtliche  Bestätigung  zweier  Nachstiftungen
zum  Familienstatut.  43.

Titelverleihung.  Verleihung  des  Titels  Generalstaatsanwalt  an  den  ersten  Staatsanwalt  bei
dem  Oberlandesgericht  und  des  Titels  Oberstaatsanwalt  an  die  ersten  Staatsanwälte  bei
den  Landgerichten.  100.

Todesursachen.  Vereinigung  der  Statistik  der  Sterbfälle  mit  derjenigen  über  Todesursachen.  298  f.

Trossingen  (Verbindungsbahn)  s.  Verkehrsanstalten.

Truppenverpflegung.  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1898.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  31.  Dezember
1897.  16.

Tübingen-Plochi  ngen  (Bau  eines  zweiten  Gleises)  s.  Zwangsenteignung.

«  U.

Ueberlingen-Friedrichshafen  (Eisenbahnbau)  s.  Verkehrsanstalten.

Uebernahme  Hilfsbedürftiger  und  Auszuweisender  s.  Heimathwesen.

Umlagen  s.  Gebäudebrandschadensumlage  und  Viehseuchen.

Unfall=  und  Krankenversicherung.  Festsetzung  des  Betrags  der  auf  die  Amtskörperschaften
umzulegenden  Verwaltungskosten  der  Versicherungsanstalt  der  Württembergischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft.
  Bekanntmachung  des  Landesversicherungsamts  vom  11.
Februar  1898.  53.

Festsetzung  der  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste  der  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Arbeiter.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  11.  März  1898.  55.
Prämientarif  der  Versicherungsanstalt  der  Württembergischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft.
  Bekanntmachung  des  Landesversicherungsamts  vom  23.  Juli  1898.  162.

Unterrichtswesen  s.  Schulwesen.

Unterstützungs=  und  Sterbekasse  der  freiwilligen  Feuerwehr  der  Stadt  Stuttgart.
Auflösung  derselben.  130.

Unterstützungs-Bedürftige  s.  Heimathwesen.

Ursprungszeugnisse.  Behörden  zur  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen  für  die  Waarenausfuhr
nach  Spanien.  50.

s.  auch  Gesundheitszeugniß.

Verbrauchsabgaben.  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Geislingen  zu  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Königliche  Verordnung  vom  19.  April  1898.  97.
Desgleichen  der  Stadtgemeinde  Weinsberg.  Königliche  Verordnung  vom  7.  Juni
1898.  133.  *-
        <pb n="343" />
        341

Ermächtigung  der  Gemeinden  Kornwestheim,  Oberamts  Ludwigsburg,  und  Oedheim,
Oberamts  Neckarsulm  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Königliche
  Verordnung  vom  8.  Juni  1898.  134.

Desgleichen  der  Gemeinde  Langenargen.  Königliche  Verordnung  vom  29.  September
  1898.  199.

Desgleichen  der  Theilgemeinde  Waldenbuch,  Gesammtgemeinde  Waldenbuch.  Königliche
  Verordnung  vom  17.  Oktober  1898.  260.

Desgleichen  der  Gemeinde  Neckargartach.  Königliche  Verordnung  vom  27.  November
  1898.  297.

Verkehrsanstalten.  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  einer  elektrischen  Eisenbahn
zwischen  der  Eisenbahnstation  Trossingen  und  dem  Pfarrdorf  Trossingen.  Bekanntmachung
des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
vom  11.  Januar  1898.  5.

Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den  Eisenbahnbau  und  für
außerordentliche  Bedürfnisse  der  Verkeh  ·  Verwaltung  in  dem  Rechnungsjahr  1898/98,
vom  30.  Juni  1898.  146.

Veröffentlichung  der  Staatsverträge  zwischen  Württemberg  und  Baden  vom  11.  November
  1897  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von  Friedrichshafen  nach
Ueberlingen  und  vom  10.  Februar  1898  über  den  Bau  und  Betrieb  einer  Nebeneisenbahn
  von  Möckmühl  nach  Dörzbach.  Königliche  Verordnung  vom  3.  August  1898.  163.

Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Nebeneisenbahn  von  Reutlingen
nach  Eningen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  3.  Oktober  1898.  200.

Ordnung  für  den  Winter-,  Floß=  und  Karlshafen  in  Heilbronn.  Verfügung  der
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des
Innern  und  der  Finanzen  vom  19.  Oktober  1898.  267.

Abänderung  der  Württembergischen  Postordnung  vom  27.  Juni  1892.  Verfügung

des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
vom  27.  Dezember  1898.  311.

s.  auch  Zwangsenteignung.
Versicherungs-Anstalten,  -Gesellschaften,  s.  Versicherungswesen.
Versicherungswesen.  Bestellung  eines  neuen  Hauptagenten  für  die  Basler  Lebensversicherungsgesellschaft.
  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  31.  Dezember  1897.  16.
Versicherungsgesellschaft  „Nederlandsche  Lloyd“  in  Amsterdam.  Bekanntmachung  desselben
  Ministeriums  vom  1.  März  1898.  51.
Niederländische  Lebensversicherungsgesellschaft  „Algemeene  Maatschappij  van
Levensverzekering  en  Liftrente“  in  Amsterdam.  Bekanntmachung  desselben  Ministeriums
  vom  12.  April  1898.  102.  #
        <pb n="344" />
        342

Aenderung  in  bder  Person  des  Württembergischen  Hauptagenten  der  Niederländischen
b  llschaft  „Algemeene  Maatschappij  van  Levensverzekering
en  Liitrente“  in  Ansterdam.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
1.  August  1898.  169.
Geschäftsbetrieb  der  privaten  Versicherungsunternehmung  Verfügung  desselben
Ministeriums  vom  19.  November  1898.  287.

Veterinärwesen  s.  Viehseuchen.

Viehseuchen.  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteteoder
  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung.
der  Entschädigung  für  an  Milzbrand  und  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallene  Thiere.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  8.  März  1898.  52.

Veterinärpolizeiliche  Behandlung  der  aus  dem  Auslande  auf  dem  Seewege  zur  Einfuhr
  gelangenden  Wiederkäuer  und  Schweine.  Bekanntmachung  desselben  Ministeriums
vom  12.  April  1898.  100.

Verbot  des  Feilbietens  von  Rindvieh  und  Schweinen  im  Umherziehen.  Verfügung.
desselben  Ministeriums  vom  28.  Mai  1898.  129.

Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Klauenvieh  aus  der  Schweiz.  Verfügung
desselben  Ministeriums  vom  13.  September  1898.  179.

Verlängerung  des  Verbots  des  Feilbietens  von  Rindvieh  und  Schweinen  im  Umherziehen.
  Verfügung  desselben  Ministeriums  vom  28.  September  1898.  211.

Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Schweineseuche,  der  Schweinepest  und  des  Rothlaufs
  der  Schweine.  Verfügung  desselben  Ministeriums  vom  30.  September  1898.  214.

Nachrichtendienst  in  Viehseuchenangelegenheiten.  Verfügung  desselben  Ministeriums.
vom  7.  Oktober  1898.  222.

Viehversicherungsumlage  s.  Viehseuchen.

Volksheilstätten,  Verein  in  Württemberg.  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit.  178.

Vollstreckbarkeit  von  Entscheidungen  deutscher  Gerichte  in  Osterreich  und  österreichischer  Gerichte
in  Deutschland.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  3.  Januar  1898.  3.

W.

Waarenausfuhr  s.  Zollwesen.

Waiblingen-Schorndorf  (Bau  eines  zweiten  Gleises)  s.  Zwangsenteignung.

Waldenbuch  s.  Verbrauchsabgaben.

Wandergewerbe.  Vorschriften  für  die  Ertheilung  des  Wandergewerbescheins  und  der  Erlaubniß
zur  Mitführung  anderer  Personen  (Kinder)  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  und
für  die  Beaufsichtigung  dieses  Gewerbebetriebs.  36  ff.

Zeitweiliges  Verbot  des  Feilbietens  von  Rindvieh  und  Schweinen  im  Umherziehen.  129  f.
Verlängerung  dieses  Verbots.  211.

Weinsberg  s.  Verbrauchsabgaben.

Wiederkäuer  s.  Viehseuchen.

Winterhafen  in  Heilbronn  s.  Hafenordnung.
        <pb n="345" />
        343

Wittwenkassen  s.  Versicherungswesen.

Wittwen=  und  Waisenpensionen  der  Hinterbliebenen  von  Körperschaftsbeamten.  171  f.
Desgleichen  von  Landjägern  248f.

Württembergische  Baugewerks-Berufsgenossenschaft  s.  Unfall=  und  Krankenversicherung.

Zeugnisse  s.  Einjährig-freiwilliger  Militärdienst  und  Militärwesen.

Zollwesen.  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen  für  die  Waarenausfuhr  nach  Spanien.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  28.  Februar  1898.  50.

Zwangsenteignung.  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für
den  Bau  eines  zweiten  Gleises  auf  der  Bahnstrecke  Plochingen—Tübingen  erforderlichen
Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom
31.  Januar  1898.  17.

Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Heilbronn  zur  Erwerbung  des  für  die  Erstellung
einer  Nachbarschaftsstraße  von  Heilbronn  nach  Binswangen,  Oberamts  Neckarsulm,  erforderlichen
  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung
vom  19.  Februar  1898.  49.

Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau
eines  zweiten  Gleises  auf  der  Bahnstrecke  Waiblingen—Schorndorf  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom  25.  März
1898.  79.

Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau
einer  Eisenbahn  von  Beilstein  nach  Heilbronn  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege
der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom  15.  September  1898.  195.

Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau
einer  Eisenbahn  von  Biberach  nach  Ochsenhausen  erforderlichen  Grundeigenthums  im
Wege  der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom  19.  September  1898.  197.

Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau
einer  Eisenbahn  von  Kirchheim  u.  T.  nach  Oberlenningen  erforderlichen  Grundeigenthums  im
Wege  der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom  27.  September  1898.  198.

Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Heilbronn  zur  Erwerbung  des  für  die  Erstellung
eines  neuen  Gaswerks  im  Industriebezirk  Kleinäulein,  Markung  Heilbronn,  erforderlichen
Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom  12.
November  1898.  283.

Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau
einer  Eisenbahn  von  Blaufelden  nach  Langenburg  erforderlichen  Grundeigenthums  im
Wege  der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom  26.  November  1898.  295.
        <pb n="346" />
        344

Zwangsvollstreckung.  Vollstreckbarkeit  von  Entscheidungen  deutscher  Gerichte  in  Oesterreich  und
österreichischer  Gerichte  in  Deutschland.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom
3.  Januar  1898.  3.
Vertretung  des  Militärfiskus  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  und  der
Pensionen  der  Offiziere  und  Militärbeamten,  sowie  der  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen
von  Militärpersonen  und  Militärbeamten.  Bekanntmachungen  desselben  Ministeriums
vom  31.  Mai  1898  und  vom  24.  August  1898.  135  und  172.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
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