3 8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I- III der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung, die Vollziehungsverfügung vom 6. November 1882 und die Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei den Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157) zur Nachachtung hingewiesen. Stuttgart, den 2. Januar 1899. Pischek. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheusels.