8 ruhe nach Herrenalb und von Ettlingen nach Pforzheim für den innerhalb des württem- bergischen Staatsgebiets belegenen Theil dieser Bahn ertheilten Konzession auf die Aktiengesellschaft „Badische Lokal-Eisenbahnen, Aktiengesellschaft zu Karlsruhe“ genehmigt worden ist, so wird dies unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 14. Juli 1897 (Reg. Blatt S. 169) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 3. Jannar 1899. Mittnacht. Verfügung des Ministrriums des Innern, betreffend den Verkehr mit festem Diphtherie-Heilserum. Vom 5. Jannar 1899. Nachdem es gelungen ist, festes Diphtherie-Heilserum herzustellen, wird über dessen Vertrieb unter Hinweisung auf §. 367 Ziff. 3 und 5 des Strafgesetzbuchs Nachstehendes bestimmt: S. 1. Das feste Diphtherie-Heilserum unterliegt ebenso wie das flüssige der staatlichen Kontrolle, welche in dem K. Preußischen Institut für Serumforschung und Serum- prüfung in Steglitz ausgeführt wird. Das feste Dipyhtherie-Heilserum soll in 1 8 mindestens 5000 Immunisirungs- einheiten besitzen; ferner soll es gelbe durchsichtige Blättchen oder ein gelblich weißes oder weißes Pulver darstellen, welches sich in zehn Theilen Wasser zu einer in Farbe und Aussehen dem flüssigen Serum entsprechenden Flüssigkeit lösen muß; endlich soll es vollkommen keimfrei sein und darf keinerlei antiseptische Zusätze oder sonstige differente Substanzen enthalten. Das Serum ist in Einzeldosen von je 250 und von je 1000 Immunisirungs- einheiten in weißen Glasstöpselfläschchen von 2 bezw. 6 com Inhalt abzugeben, welch' letztere mit Papier zu überbinden und zu plombiren sind. Die Plombe soll auf der einen Seite einen Adler als Zeichen der Prüfungsstelle, auf der anderen die Zahl der Im- munisirungseinheiten tragen. An den Fläschchen sollen außerdem in haltbarer Form