10 bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, bekrefeend die Vergütung für die Naturalverpflegung marschirender 2c. r. Truppen für das Jahr 1899. Vom 5. Januar 1899. Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 27. De- zember 1898, betreffend die Feststellung der Vergütung für die Naturalverpflegung mar- schirender re. 2c. Truppen für das Jahr 1899, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 5. Jannar 1899. Pischek. Schott von Schottenstein. Bekanntmachung. Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzbl. 1898 Seite 361) ist der Betrag der für die Natural- verpflegung marschirender 2c. 2c. Truppen (§. 4 des Gesetzes) zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1899 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: mit Brot ohne Brot a) für die volle Tageskost. 80 3. 65 b) für die Mittagskost 40 „ 35 „ J) für die Abendkost 25 „ 20 „ 4) für die Morgenkost. 15 %„ 10 „ Berlin, den 27. Dezember 1898. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky.