S# Gewichtsabstufung erreicht ist; 80 Kostet 0,1 Grie. Strychninum nitricum 10 Pf., O.4 oder 0.9 (#rm. Kosten 30 Df. und nicht 40 oder 00 Df., da der Preis von 1,.0 Grm. zu 30 Pf. angesetzt ist. . Das Minimum eines einzelnen Preis-Ansatzes beträgt drei Pfennige, dagegen für Stote der Tab. C und für die in der Arzneitaxc nicht aufgeführten Stoffe der Tab. B 5 Pf., unbeschadet der in der Taxc der Arzneimittel enthaltenen Ausnahmen mit höherem Minimal-Ansatz. Pfennigbrüche werden in jeder Stufe zu einem vollen Pfennig berechnet. Bei dem Taxiren aller ärztlichen Verorduungen ist der aus dem Zusammenzählen der einzelnen Ansätze sich ergebende Taxpreis — wenn dorselbe 1 Mark nicht übersteigt — auf die Weise aufzurunden, dass 1 bis 4 Pfennige auf 5 Pfennige und 6 bis 0 Pfen- nige auf 10 Pfennige erhöht werden. Wem jedoch der Taxpreis einer arztlichen Ver- ordnung 1 Mark übersteigt, wird in der Weise al- gerundet, dass z. B. 1 Mark 1 bis 4 Pfennige auf 1 Mark und 1 Mark 6 bis 9 Dfennige auf 1 Mark 5 Pfennige zu ermassigen sind. Sind im Arzneibuche oder in der Arzneitaxge von einem Arzneimittel verschicdene Sorten aufgeführt und hat der Arzt im Recept nicht eine bestimmte Sortec vorgeschrieben, so ist mit Ausnahme von Thierarznei-- mitteln stets die bessere im Arzneibuch autge- führte Sorte zu nehmen und diese in Anrechnung zu bringen. Iind in der Arzneitaxe Arzneimittel mit dem Bei- satz „(Dr. us. vet.)) bezeichnet, s0 ist bei Verord- nungen von Thierärzten stets die so bezeichnete Sorte zu verwenden und in Anrechnung zu bringen, soweit der Thicrarzt nicht ausdrücklich eine andere Sorte vorschreibt.