3 Sind vom Thierarzte Salze wie Natr. carbonie. Jatr. Sulfuric. oder Ilagn. Sulfuric. in Pulvermischungen verschrichen. so darf, wenn der Thierarzt die ent- Wiisserte Sorte Sicc.x nicht ausdrücklich vorschreibt. nur das gepulwerte oder kleinkrystallisirte Salz ver- wendet und herechnet werden. Dasselbe gilt auch für Sal. (arolinum. wenn vom Thierarzt nicht Sal. Carolinum factitium verorduet ist. Die thierärztlichen lleilmittel., wie auch die hiefür zur Anwendung kommenden Arbeiten und (icthsse (graue Töpte) werden nach den allgemeinen Taxen be- rechnet. Von der darnach herechneten Clesammt- summe werden solann 20 DP’rozent in Abzug 80. Dbracht, wenn dadurch der Betrag nicht unter 1 ##l. herabsinkt; darnuch würen Verordnungen im Betrag von 1 M. 1 Pf. bis 1 A. 25 lDf. anf 1 J. abzurunden. Die bestchende Verfügung Spezifizirter Berechnung der einzelnen Arzneimittel auf den Verorduungen int strenge einzuhalten und zwar in nachstchender Reihentolge: Mu. die einzelnen Arzncimittel, D. die Grundtakc, C. dlic einzelnen uuschliuge zur (#rundtake in der in der Taxe der Arbeiten eingchaltenen Reihenfolge. die Gefiässe. — — Wenn Gefäsxe zur Aufnahme der Arzncien zu- rückgebracht werden, so Ssind dieselben schon bei Berechunng der einzelnen Verorduungen zu dem in IV. c der Gefiüsse, Amerkung 5¾ festgesetzten ID’reise in Aurechnung, nicht erst später in Abrech- nung zu bringen. Ueherschreitung tcr Taxc ist in Receptur und llandrerkauf verboten und unterliegt der Strafbe- stimmung des S. 1448 Siff. 8 der Gewerbeorthung. Eine Ermässigung der Taxe ist Zulässig. 2