5 beträgt der Ankaufspreis über 3 M. . Hürten füx je 100 Pf. Ankaufspreis 160 Df. in Anrechnung gebracht wertlen. Wenn als Ilandelsartikcl bezogene einfache oder Lemischte Arzneistofft und pharmazeutische rä- barate, soweit sie in der Arzneitaxc nicht antge- führt Sind. z. B. gefüllte Kapsechn, Imstillen, Pillen u. s. W., (ier Zahl nach im Anbruch verordnet sind. 80 Sind sie mit (lem deppelten des am Tage der Verordunng giltigen Ankaufspreises zu herechnen. llichei darf weder Porto noch Fracht für deren zraung in Anurcchnung kommen. Bei Ohlaten. Mincralwassern, Mutterlangen. xowie bei Verbandstoffen, Uflastermuall oder bei anderen in verschlossener Originalpackung betind- lichen Argzneistoffen sind für 100 LD’f. des Ankauts- breises in Anrechnung zu hringen 100 I’f. Dagegen darf weder Porto noch Fracht für den Bezug noch die (irundtaxe für die Abgabe in Anrechnung kommen. Bei Berechnung von über 10 Flaschen oder Krügen eines Mineralwassers ist der Ankaufspreis von 100 Flaschen oder Krügen zu (irunde zu legen. edoch darf hei Berechnung folgender Aineral- Wasser: - Apollinaris. Ems, (dierolstein, Otfen, Seiters, und der württembergischen Mineralwasser- für öffentliche Kussen und Krankenkassen aller Art nur der Ankaufspreis von 100 Flaschen oder Krügen zu. Grunde gelegt werden. LDhei Arzucilieferungen aut Rechmung öttentlicher Kassen, sowie von Krankenkassen aller Art. in- #weit nicht besondere Vereinbarungen bestchen. terner bei Epidemien findet, wenn der Taxhetrag eler vierteljährlichen laicferung 5 I. ühersteigt, bei rechtzcitiger. (l. h. Dinnen 3 Nonaten nach Ueber-