62 Hälfte der vorstehenden Preise in Anrechnung gebracht werden. (Vergl. Allgemeine Bestimmungen §. 8 vorletzter Absatz.) Bei zurückgebrachten Gläsern mit eingeriebenen Glas- oder mit Kautschukstopfen, bei Patenttropfgläsern, Pulver- gläsern mit Holzdeckel-Korkstopfen, bei Töpfen mit Holz- oder Metalldeckel darf nur die Hälfte des Preises von gewöhnlichen Gläsern oder von weissen Töpfen gleicher Grösse für Erneuerung der Tectur und Signatur in An- rechnung gebracht werden. Für Rechnung von öffentlichen Anstalten und von Krankenkassen aller Art sowie bei Epidemieen dürfen in den vorgenannten Fällen für die Wiederausstattung von unverletzt zurückgebrachten Gefässen jeder Art bis zu 100 Gramm nur je 5 Pfennig und über 100 Gramm nur je 10 Pfennig angesetzt werden. Anmerkung 6. Wenn für Krankenanstalten und für Hebammen reine Vorrathsgefässe zur Füllung oder Wieder- füllung in die Apotheke gebracht werden, so darf bei jeder Grösse der Vorrathsgefässe für Kork, Tectur und Signatur eine Anrechnung nicht gemacht werden. Gedruckt bei 6. Hasselbrink (COhr. Seheufele).