20 S. 11. Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen, sowie der hinsichtlich des Baues und Betriebs ertheilten Vorschriften wird, soweit die Sicherheit und Ordnung des Straßen. verkehrs und die Instandhaltung der öffentlichen Wege in Frage steht, durch die zustän- digen Behörden des Königlich Württembergischen Ministeriums des Innern und des Großherzoglich Badischen Ministeriums des Innern überwacht. Im Uebrigen wird die Staatsaufsicht von dem Königlich Württembergischen Mini- sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und dem Großherzoglich Badischen Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der aus- wärtigen Angelegenheiten und den von deuselben bezeichneten Behörden ausgeübt. Die Unternehmer haben sich fernerhin denjenigen Anordnungen zu unterwerfen, welche zur Ausübung des Staatsaufsichtsrechts über ihre Geschäftsführung noch erlassen werden. Die mit der Ueberwachung betrauten Beamten haben in Ausübung des Dienstes auf Grund der ihnen zu ertheilenden Legitimationskarte freie Fahrt auf der Bahn anzusprechen. Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten haben die Unternehmer zu ersetzen. §. 12. Beiden Regierungen bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch Bahnen zu konzessioniren, die sich an die in dieser Konzession bezeichnete Bahn, sei es als Abzweigung oder Verlängerung, anschließen oder dieselbe kreuzen. · Sind die Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und zu betreiben, so wird ihnen unter sonst gleichen Bedingungen der Vorzug gegeben werden. 8. 13. Die Unternehmer verpflichten sich, alle geforderten Anschlußgleise (Industriegleise) an die Bahn, soweit die betreffende Regierung hiezu ihre Zustimmung gibt, gegen in jedem Spezialfalle zu vereinbarende, eventuell von der Staatsaufsichtsbehörde festzustellende Vergütung zuzulassen und in Betrieb zu nehmen.