26 g. 26. Die Sportel für die Ertheilung der Konzession wird nach Maßgabe der in beiden Staaten geltenden Sporteltarife erhoben. Stuttgart, den 4. Januar 1899. Karlsruhe, den 13. Jannar 1899. Königlich Württembergisches Großherzoglich Badisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Ministerium des Großherzoglichen Hauses Abtheilung für die Verkehrsanstalten: und der auswärtigen Angelegenheiten: (gez) Mittnacht. (gez.) v. Brauer. Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die Reifeprüsungen an den zehnklassigen Realanstalten. Vom 14. Jannar 1899. Unter Bezugnahme auf Ziff. 11 der Ministerial-Verfügung, betreffend Einführung von Reifeprüfungen an den zehnklassigen Realanstalten, vom 14. Februar 1876 (Reg. Blatt S. 61 ff.) und auf §.7 Abs. 2 Ziff. 3 sowie §. 9 Abs. 1 der Ministerial-Ver fügung, betreffend die Dienstprüfungen für das realistische Lehramt, vom 12. September 189.. (Reg. Blatt S. 180 ff.) wird bestimmt, daß das Reifezeugniß einer zehnklassigen Real anstalt dem Geprüften, welcher dieses Zeugniß durch ein Zeugniß über die erfolgreiche Erstehung der Reifeprüfung eines Gymnasiums oder eines Realgymnasiums im Fache der lateinischen Sprache ergänzt hat, auch das Recht gewährt, auf der Universität bei der philosophischen Fakultät immatrikulirt zu werden. Stuttgart, den 14. Jannar 1899. Sarwoy. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).