48 Königliche Verordnung, betreffend eine Aenderung in den Statuten des Friedrichsordens. Vom 6. März 1899. Wir Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg, thun kund und fügen hiemit zu wissen: Wir haben Uns bewogen gefunden, in den Statuten Unseres Friedrichsordene nachstehende Aenderung eintreten zu lassen: 6 §. 4 Ziffer 1 erhält als dritten Absatz folgenden Zusatz: Als besondere Auszeichnung kann das Großkreuz auch mit der Krone oder kanr die Krone zum Großkreuz verliehen werden. Diese — eine Königskrone in Gold ist sowohl über dem Kreuz als auch an dem Stern, und zwar auf dem oberen silbernen, Kreuzarme angebracht. Gegeben Stuttgart, den 6. März 1899. Wilheln. Der Ord er Ordens-Kanzler: (#. 8) v. Mittnacht. tekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend eine Aenderung in der Person des Württembergischen Hauptagenten der Uiederländischer Lebensversicherungsgesellschaft „Algemeene Maatschappij van Levensverzekering en Lijfrente“ in Amsterdam. Vom 21. Februar 1899. Nachdem an Stelle des bisherigen Württembergischen Hauptagenten der Nieder ländischen Lebensversicherungsgesellschaft „Algemeene Maatschappij van Levensverzekerin en Lijsrente“ in Amsterdam, Theodor Seeger in Stuttgart, der Versicherungsinspekte Georg Ihle in Stuttgart als solcher aufgestellt und bestätigt worden ist, wird die hiemit bekannt gemacht. Stuttgart, den 21. Februar 1899. Pischek. tekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegsweseus, betreffend Abänderungen der Landwehr-Bezirke-Eintheilung für das Deutsche Reich. Vom 22. Februar 1899. Im Nachstehenden wird eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Fer ruar 1899, betreffend Abänderungen der Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutso