1 M S. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 21. März 1899. Inhalt: Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung gelödtete oder vor Ausführung der Tödtungsanordnung gefallene Thiere, sowie zur Bestreitung der Entschädigung für an Milzbrand und an Maul= und Klauenseuche gefallene Thiere. Vom 9. März 1899. — Verfügung der Ministerien des Jnnern und der Finanzen, betreffend die Sammlung von Anblümungs-, Saatenstands= und Erntenachrichten. Vom 15. März 1899. — Verfügung des Fmanz= ministeriums, betreffend die Steuererhebung vom 1. April 1899 an. Vom 15. März 1899. — Berichtigung. –— Verfügung des Ministeriums des Junern, betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getodtete oder vor Ausführung der Tödtungsanordnung gefallene Thiere, sowie zur Bestreitung der Ent- schädigung für an Milzbrand und an Maul- und lauenseuche gefallene Thiere. Vom 9. März 1899. Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189), des Art. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere (Reg. Blatt S. 253), und des Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betreffend die Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh (Reg. Blatt S. 123), sowie in Gemäßheit der Ministerialverfügung vom 15. Jannar 1896, betreffend die Voll- ziehung des Reichsgesetzes vom 29. umi 1580 über die Abwehr und Unterdrückung von