55 Landesamt einzusenden. Die Formularien werden den Berichterstattern von dem Sta- tistischen Landesamt zugehen. S. 7. Die Zahl der tragfähigen Apfel-, Birnen-, Pflaumen-, Zwetschgen= und Kirschen- bäume, sowie deren Ertrag nach Gewicht und Geldwerth ist gemeindeweise durch die Ortsvorsteher nöthigenfalls unter Zuziehung von ortskundigen Sachverständigen durch sorgfältige Schätzung zu erheben und in die den Ortsvorstehern durch Vermittlung der Oberämter zugehenden Berichtsformularien einzutragen. Die Berichte sind spätestens am 14. November an das Oberamt einzusenden, welches sie zu prüfen und in einer Oberamtsliste so zusammenzustellen hat, daß die Gemeinden nach den in §. 4 bezeichneten Erhebungsbezirken und innerhalb dieser nach der Reihen- folge im Staatshandbuch vorgetragen, die Summen der Erhebungsbezirke und am Schluß die Summe des ganzen Oberamtsbezirks gebildet werden. Die Oberamssliste ist mit den örtlichen Berichten spätestens bis zum 1. Dezember an das Statistische Landesamt vorzulegen. 8. 8. Die Kosten der Ermittlung der Felderanblümung sind von der Gemeinde zu tragen. Den Saatenstands= und Ernteberichterstattern werden Auslagen an Porto für brieflich eingezogene Erkundigungen, sowie der Aufwand für ausnahmsweise vorzunehmende besondere Reisen im Erhebungsbezirk aus der Staatskasse ersetzt, zu welchem Zweck die Kosten je bei Vorlage der betreffenden Berichte nachzuweisen sind Stuttgart, den 15. März 1899. Pischek. Zeyer. Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Steuererhebung vom 1. April 1899 an. Vom 15. März 1899. Auf Grund des §. 114 der Verfassungs-Urkunde werden die Steuererhebekassen an- gewiesen, sämmtliche durch das Finanzgesetz vom 6. Juli 1897 (Reg.Blatt S. 79) ver-