66 Begünstigung sich nicht unwürdig zeigt, eine größere Zahl von Besuchen und von brieflichen * theilungen während eines Jahres zuzulassen. Andererseits steht dem Vorstand die Befugniß zu, nie nur die Erlaubniß zum Besuche eines Gefangenen aus triftigen Gründen zeitlich zu verweigen sondern auch zur Strafe für den Gefangenen die Erlaubniß zum persönlichen und schriftlichen Verker nach außen zu beschränken oder auf bestimmte Zeit gänzlich zu entziehen. « §.31. Die Gefangenen sind in drei Sittenklassen eingetheilt. Die Neueingelieferten werden nach dem aus der Art und den Umständen des Verbre e wegen dessen die Verurtheilung erfolgt ist, und dem früheren Lebenswandel des Gefangenen ergebenden Grade der sittlichen Verschuldung oder Verdorbenheit entweder in die zweite oder in n dritte Klasse eingetheilt. Wenn der Gefangene früher noch nie eine Strafe in einer höheren Str anstalt erstanden hatte, so ist er zunächst in die zweite Klasse zu setzen, es wären denn Grün re handen, eine besondere Verworfenheit oder Gefährlichkeit des Gefangenen anzunehmen. Die Vorrückung in eine höhere Klasse ist durch längeres gutes Betragen in der Strafanse bedingt. Das Vorrücken in die erste Klasse kann nur erfolgen, nachdem der betreffende Gefann " sechs Monate in der zweiten Klasse sich befunden und gut verhalten hatte. ge. Die Zurückversetzung in eine niedrigere Klasse kann wegen übeln Betragens zu jeder Zeit ve fügt werden. Ueber die Aufnahme und Versetzung in die eine oder die andere Klasse entscheidet der V Die über die Versetzungen getroffenen Verfügungen sind in der Beamten-Konferenz mitzuthei C. 32. Aus der ersten Klasse werden in der Regel die Zimmerobleute, die Hofschäffer, Reinio' Krankenwärter und Küchenarbeiter ausgewählt. nige. In allen Fällen, in welchen nach der Hausordnung auf das Betragen der Gefangene sicht genommen werden soll, ist die Klasse, welcher der einzelne Gefangene angehört, vorz in Betracht zu ziehen. n de vor orstan: len. n Rue Ugswer- 8. 33. Das Verhalten der Gefangenen, sowie die Reihenfolge ihrer täglichen Verrichtungen: besonderen Hausregeln (Beilage 1) und in einer speziellen, von dem Vorstand zu entwe 1 Tagesordnung vorgeschrieben. Diese Vorschriften sind in allen Arbeitszimmern anzuheft vierteljährlich zu verlesen. rfende en u 8. 34. Die näheren Bestimmungen über die amtlichen Obliegenheiten des Beamten= und Au personals der Strafanstalten sind in besonderen Dienstvorschriften enthalten. Ebenso beste Obleute, Krankenwärter und Hofschäffer besondere Vorschriften. S. 3. Der Gefangene hat als Ersatz der Kosten des Strafvollzugs die auf Grund der hierüber. n na fsich: hen für