93 Wenn aber der Gefangene mit einer Anfrage, Bitte oder Beschwerde an den Vorstand sich wenden will, so hat er seinen Wunsch dem betreffenden Aufseher kund zu geben, welcher die Anmel- dung bei Strafe zu besorgen hat. Von dem Vorstand ist der Gefangene, wo nicht an demselben, so doch am nächsten Tage zu vernehmen. Nur in besonders dringenden Fällen ist die Meldung dem Vorstand sogleich, außer der für den Rapport bestimmten Zeit, zu erstatten. Wünscht ein Gefangener seine Beschwerde schriftlich einzureichen, so sind ihm die Mittel hiezu unter Beobachtung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu gewähren. Ist die von dem Gefangenen erhobene Beschwerde gegen den Anstaltsvorstand selbst gerichtet, so hat dieser hierüber sobald als thunlich, spätestens aber bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe binnen einer Woche der Aufsichtsbehörde, zutreffendenfalls unter Anschluß der Beschwerdeeingabe Bericht zu erstatten. Anläßlich der von der Aufsichtsbehörde oder einem Beauftragten derselben mindestens alle zwei Jahre vorzunehmenden Besichtigung der Anstalt ist den Gefangenen Gelegenheit zu geben, et- waige Bitten, Anliegen oder Beschwerden den Visitatoren vorzutragen. g8. 24. Zulässig sind Beschwerden der Gefangenen an die Aufsichtsbehörde über die Art der Straf- vollstreckung — soweit nicht gemäß §. 490 der Strafprozeßordnung richterliche Entscheidung herbeizuführen ist, — über ungesetzliche, dienst= oder hausordnumgswidrige Behandlung, sowie über die Verhängung von Disciplinarstrafen. Ueber solche Beschwerden hat das Strafanstaltenkollegium zu entscheiden. Beschwerden, welche später als nach Ablauf einer Woche seit dem als beschwerend bezeichneten Vorgang angemeldet wer- den, haben auf Berücksichtigung keinen Anspruch. Gemeinsame Beschwerden mehrerer Gefangenen sind unzulässig. Den Beschwerden der Gefangenen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Gegen die Entscheidung des Strafanstaltenkollegiums können die Gefangenen binnen einer Woche von der Eröffnung an weitere Beschwerde an das Justizministerium erheben. S. 25. Zu Eingaben an höhere Behörden, welche die Gefangenen selbst verfassen oder durch hiezu be- sugte Personen, nicht aber durch Mitgefangene fertigen lassen können, ist jedesmal die Erlaubniß des Strafanstaltsvorstands einzuholen, welche übrigens ohne triftige Gründe nicht verweigert wer- den darf. Eingaben an die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und an die Aufsichtsbehörde werden nicht zurückgehalten. Eingaben an andere Behörden werden zurückgehalten, wenn sie beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalts sind. Wird eine Eingabe zurückgehalten, so wird dem Gefangenen hievon unter Angabe des Grundes Kenntniß gegeben. Mit Ausnahme der Eingaben an die Justizbehörden und der durch diese weiter zu befördern- den Begnadigungsgesuche sind alle an höhere Stellen gerichtete Eingaben dem Strafanstaltenkollegium zu weitcrer Einleitung vorzulegen.