95 Ausnahmen gestatten. Auch ist es in sein Ermessen gestellt, wofern der Gefangene durch sein Ver- halten einer solchen Begünstigung sich nicht unwürdig zeigt, eine größere Zahl von Besuchen und von brieflichen Mittheilungen während eines Jahres zuzulassen. Andererseits steht dem Vorstand die Befugniß zu. nicht nur die Erlaubniß zum Besuche eines Gefangenen aus triftigen Gründen zeitlich zu verweigern, sondern auch zur Strafe für den Gefangenen die Erlaubniß zum persönlichen und schriftlichen Verkehr nach außen zu beschränken oder auf bestimmte Zeit gänzlich zu entziehen. S. 31. Die Gefangenen sind nach der aus der Art und den Umständen des Vergehens, sowie aus dem früheren Lebenswandel der Gefangenen sich ergebenden Grade der sittlichen Verschuldung oder Verdorbenheit und in Rücksicht ihres Betragens in der Strafanstalt in zwei Klassen einzutheilen. In die erste Klasse können sogleich nach der Einlieferung nur diejenigen gesetzt werden, welche im Allgemeinen ein gutes Prädikat haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Alle übrigen dürfen erst nach erprobtem Wohlverhalten in der Strafanstalt in die erste Klasse vorgerückt werden. Die Zurückversetzung in die zweite Klasse kann wegen übeln Betragens in der Strafanstalt zu jeder Zeit verfügt werden. §. 32. Ueber die Aufnahme und Versetzung in die eine oder die andere Klasse entscheidet der Vorstand. Die über die Versetzungen getroffenen Verfügungen sind in der Beamtenkonferenz mitzutheilen. g. 38. Das Verhalten der Gefangenen, sowie die Reihenfolge ihrer täglichen Verrichtungen ist in be- sonderen Hausregeln (Beilage Nro. I) und in einer speciellen, von dem Vorstand zu entwerfenden Tagesordnung vorgeschrieben. Diese Vorschriften sind in allen Arbeitszimmern anzuheften und vierteljährlich zu verlesen. S. 34. Die näheren Bestimmungen über die amtlichen Obliegenheiten des Beamten= und Aussichts- personals der Strafanstalten sind in besonderen Dienstvorschriften enthalten. Ebenso bestehen für die Obleute, Krankenwärter und Hofschäffer besondere Vorschriften. F. 35. Der Gefangene hat als Ersatz der Kosten des Strafvollzugs die auf Grund der hierüber maß- gebenden Verfügungen festgesetzten Beträge zu entrichten, wenn er durch sein Vermögen oder seinen Erwerb im Stande ist, dieselben bezahlen zu können, ohne daß er oder seine Familie Noth leiden müßte. (Zu vergl. Verfügung des Justizministeriums vom 29. Juni 1875, Reg. Blatt S. 391.)