114 Beilage III. Regulativ für die Bekleidung der Gefangenen in den Landesgefängnissen. 1. Die von der Anstalt abzugebende Kleidung besteht: a) für die männlichen Gefangenen in Jacke Weste 1 und Beinkleidern aus Naturalhanfzwilch, wozu für den Winter . ams und aus gerauhtem Trikotbarchent hinzukommen. Vorstehende Gegenstände müssen für jeden Gefangenen doppelt vorhanden sein. 3 Hemden aus Linnen= oder Baumwollzeng, 3 Paar Socken, für den Sommer aus Leinen= oder Baumwollgarn, für den Winter wollenem Garn, 2 Halstüchern, 3 Nastüchern, 2 Hosenträgern, 1 Mütze, 1 Paar Lederschuhen; b) für die weiblichen Gefangenen in Nock und s von grauer Farbe, für den Sommer aus Baumwollstoff, für den Winter. aus Jacke nem Tuch (Biber), is Unterrock aus Zwilch mit Leibchen. Vorstehende Gegenstände müssen für jede Gefangene doppelt vorhanden sein. 2 Schürzen aus Zwilch oder Baumwollzeug, 3 Hemden aus Linnen= oder Baumwollzeug, 3 Paar Strümpfen, für den Sommer von Leinen= oder Baumwollgarn, für den aus wollenem Garn, 2 Halstüchern, 3 Nastüchern, 2 Hauben, 1 Paar Lederschuhen. 15 OIJ. W