116 Beilage IV. Regulativ für die Lagerstätte der Gefangenen in den Landesgefängnissen. Das Bett eines Gefangenen besteht in: 1 Matraze 1 von ungebleichtem Zwilch, mit Stroh, Indiafaser, Seegras oder andere 1 Kopfpolster! neten Pflanzenstoffen gefüllt, 2 Leintüchern von gebleichter abwergener Leinwand, 1 wollenen Decke für den Sommer und 2 dergleichen für den Winter. Weitere Bettstücke sind an die Gefangenen nur abzugeben, wenn der Hausarzt solches aus Gesundheitsrücksichten für nothwendig erachtet. id Die Leintücher sind in der Regel jeden Monat, das Stroh halbjährlich zu wechseln; wenn es nöthig, wird dasselbe in der Zwischenzeit aufgefüllt. Auf Ausbesserung und Erneuerung der faser-, Seegras= 2c. Matrazen und Kopfpolster ist je nach Bedarf Bedacht zu nehmen. 6 Die Decken sind in jeder Woche auszuklopfen und zu reinigen, auch von Zeit zu Zeit aus walken. Von sämmtlichen Bettstücken ist ein verhältnißmäßiger Vorrath zu halten und der Ab ergänzen. Die zu einer Lagerstätte gehörigen Stücke sind mit der gleichen Nummer, wie die Kleid stücke, zu versehen. n geeis India zu gang zu ungs. Beilage V. Uebersicht über die Abstufungen der Krankenkost. Für die Beköstigung der kranken Gefangenen sind vier Abstufungen festgesetzt: In der ersten Abstufung erhalten die Kranken Mittags eine in ½ Liter bestehende dünne Fleischbrühsuppe, Morgens und Abends je ½ Liter Wasser= oder Rahmsuppe oder nach Umständen statt der Morgensuppe ½ Liter Milch. Die Abgabe einer Brodportion findet hiebei nicht statt. Die zweite Abstufung besteht in der hievor erwähnten Speise, jedoch kommt Mittags leichtes Gemüse und 125 Gramm weißen Brodes hinzu.