135 Die Abgabe der Bücher an die Gefangenen wird durch den betreffenden Hausgeistlichen, welcher hiebei die Mitwirkung des Hauslehrers in Anspruch nehmen kann, besorgt. Wegen üblen Betragens kann der Gebrauch von Büchern und Schriften zeitlich, übrigens läng- stens auf 4 Wochen, entzogen werden. V. Disciplinarstrafen, Belohnungen. g. 58. Verfehlungen der Strafgefangenen gegen die Ordnung der Anstalt werden von der oberauf- sehenden Behörde, in leichteren Fällen von dem Vorstand der Anstalt gerügt. (Art. 5 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Landesstrafrechts und der Strafprozeßordnung bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.) §. 59. Außer dem Verweis und der Entziehung oder Beschränkung hausordnungsmäßiger Befugnisse oder Vergünstigungen — §. 23 (Besuche, Briefe), §§. 29, 30 (Extra-Genußmittel), §. 35 (Bewegung im Freien), §. 47 (Nebenverdienst), §. 51 (Selbstbeschäftigung an Sonn= und Festtagen), §. 57 (Bücher und Schriften) — kommen als Disciplinarstrafen zur Anwendung: 1. einsame Haft bis zur Dauer von 6 Wochen, 2. Schmälerung der Kost, je um den andern Tag, jedoch nicht länger als eine Woche, 3. Dunkelhaft, ununterbrochen nicht länger als eine Woche. 8. 60. Die Schmälerung der Kost besteht entweder a) in der Entziehung des Mittagessens oder b) in der Beschränkung des Gefangenen auf eine Brodportion von 625 Gramm für den Tag und Wasser. Dem auf schmale Kost Gesetzten wird ein abgesondertes Lokal zum Arbeiten und Essen, jeden- falls aber ein abgesonderter Platz beim Essen, so daß er an dem Essen der Uebrigen nicht Theil nehmen kann, angewiesen. 8. 61. Die einsame Haft kann von dem Vorstand der Strafanstalt auf die Dauer eines Monates, von dem Strafanstaltenkollegium auf die Dauer von sechs Wochen verfügt werden. Dieselbe wird im hellen Arrestzimmer vollzogen und verpflichtet zur Arbeit. Sie kann jedoch auf die Dauer von einer Woche durch Versagung der Arbeit oder Anweisung einer minder bequemen Lagerstätte geschärft werden. Der Gefangene ist von dem Besuch des Gottesdienstes und des Unterrichtes ausgeschlossen und wird zum Genuß der freien Luft nur insoweit, als es der Hausarzt für nothwendig erachtet und nie in Gesellschaft anderer Gefangener, zugelassen.