141 Beilage II. Verzeichniß der den Gefangenen des Zellengefängnisses als Aufbesserung der gewöhnlichen Kost erlaubten Genußmittel. Die zulässigen Genußmittel (8. 29 der Hausordnung) bestehen in 1½ Liter Bier oder Obstmost an Sonn= und Fesitagen und außerdem noch zweimal in der Woche; ferner sind zulässig täglich: Milch, süße (kalt oder warm) oder saure, bis zu 1 Liter pro Tag, Brod, schwarzes oder weißes, Wecken, Obst, grünes oder gedörrtes, Butter, Käse, Speck, Eier, Kümmel. Beilage III. Regulativ für die Bekleidung der Gefangenen des Zellengefängnisses. 1. Die von der Anstalt abzugebende Kleidung besteht in: Jacke, Weste und von Haufzwilch, langen Beinkleidern dazu kommen für den Winter Wans md aus gerauhtem Trikotbarchent, welche für jeden Gefangenen doppelt vorhanden sein müssen, 3 Hemden aus Linnen oder Baumwollzeug, 3 Paar Socken, für den Sommer aus Linnen= oder Baumwollgarn, für den Winter aus wollenem Garn, 2 Halstüchern, 3 Nastüchern,