152 8. 19. Ueber die den unvermöglichen Gefangenen täglich zu reichende Kost ist ein besonderes Rec zu fertigen, wovon eine Abschrift in dem Zimmer des betreffenden Gefangenen anzuheften ist gu. Sämmtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht sein. Für entsprechende W Fettung der Speisen ist zu sorgen und auf thunliche Abwechslung in der Kost Bedacht Den Gefangenen ist eine angemessene Menge Salz zur Verfügung zu stellen. Das Brod darf erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben werden 8. 20. Kränklichen Gefangenen, für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost C. 18 Abs. 2 b .. zuträglich findet, darf statt derselben eine ihren Umständen angemessene, jedoch nicht theurere verabfolgt werden (vergl. auch 8. 32). 5 Die von der Strafanstalt zu verpflegenden Gefangenen israelitischer Religion haben die liche Hauskost zu genießen, jedoch darf ihnen während der Osterfestzeit rituell zubereitete Kost der gewöhnlichen Gefangenenkost entsprechenden Art und Menge durch Vermittlung des isr. Kirchenvorsteheramts bezw. des Vorsängers der nächsten israelitischen Gemeinde unter den lichen Vorsichtsmaßregeln zugelassen werden. ürze zu nebr- Lgew. in en Gelitisa erfor: S. 21. Auch denjenigen Gefangenen, welche auf Rechnung der Strafanstalt verköstigt werden Abs. 2 ff.), ist gestattet, im Verhältniß zu ihren Baarmitteln und gegen gleichbaldige Bez ahlun - Speisen-GetränkeundsonstigeGenußmittel(Tabak2c.2c.)anzuschaffen,auchsolchevon * Personen schenkweise anzunehmen. Doch kann ihnen diese Befugniß wegen Mißbrauchs ober *r* schlechter Führung zur Strafe zeitweise, übrigens jeweils höchstens auf die Dauer von zweie eur Seitens des Strafanstaltsvorstands entzogen werden (zu vergl. auch Hausregeln Ziff. 7). §. 22. Beschwerden der Gefangenen über die Kost (6. 18 Abs. 2 ff., §§. 19—20) hat der staltsvorstand, nöthigenfalls unter Zuziehung des Hausarztes, schleunig zu untersuchen und zur Stra- erled:. B. Kleidung. §. 23. Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung und haben für dieselbe selbst zu sorgen. Sie haben in ihrem Anzuge alles Auffallende und Anstößige zu vermeiden und sowohl als außerhalb der Strafanstalt stets reinlich und in geordnetem Anzuge zu erscheinen. Sind die Gefangenen nicht hinreichend mit Kleidungsstücken versehen und nicht vermögend anzuschaffen, so wird ihnen der nothwendige Bedarf für Rechnung der Strafanstalt abgegeben. Auch die Reinigung der Kleidung (Leibwäsche) wird in diesem Fall auf Kosten der Str afan besorgt. innerr