160 Außerdem werden in der kalten Jahreszeit zum Besuche der Kirche und für die Bewe Freien solchen Gefangenen, sür welche ein Bedürfniß vorliegt, passende Oberkleider (Ue Mäntel) und Handschuhe verabreicht. 2. Jeder Gefangene, welcher die betreffenden Gegenstände nicht selbst mitbringt, erhält Benützung: 3 Waschtücher, 1 Kamm, 1 Waschbecken, 1 Wasserkrug, 1 Nachtgeschirr, 1 Kleiderbürste, 2 Schuhbürsten, 1 Eßbesteck. 3. Mit dem Leibweißzeug und den Waschtüchern ist jede Woche, mit den Unterkleidern * bis 4 Wochen behufs der Reinigung zu wechseln, wofern nicht die Rücksicht auf Reinliche ei Gesundheit einen häufigeren Wechsel erheischt. Die getragenen Stücke werden jedesmal der Wäsche übergeben. 4. Sämmtliche den Gefangenen überlassenen Kleider und Waschstücke sind zu ihrem ausschi:. lichen Gebrauche bestimmt und sollen, um Verwechslungen zu vermeiden, wenn nöthig, zweckentspre 9 bezeichnet werden. 5. Von sämmtlichen Kleidungsstücken ist eine entsprechende Anzahl im Vorrath zu halten Zung berzie Beilage III. Regulativ für die Lagerstätte der Festungshaftgefangenen. Jeder Gefangene, welcher sich nicht eines eigenen Bettes bedienen will, erhält von der — anstalt: Stꝛ Bettstelle, ehe mit Indiafaser gefüll4, Polster-Ueberzug, Strohsack, Leintücher, wollene Teppiche. D lo S = —