184 von andern freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb des Gefängnisses werden. Demgemäß wird angeordnet, daß die in Abs. 2 und 3 genannten Gefangenen, Möglichkeit einer angemessenen Beschäftigung vorhanden ist, zu derselben anzuhalten sind. den Fähigkeiten und den Verhältnissen des Gefangenen angemessene Beschäftigung ist schließlich eine solche zu betrachten, welche er schon früher gelernt oder betrieben hat. S. 73. Eine Entbindung von der Theilnahme an den in dem Gefängniß eingeführten, den Fähis und den Verhältnissen des Gefangenen angemessenen Arbeiten ist nur durch den Vorstand fängnisses bei dem Vorliegen besonderer hiefür sprechender Umstände zulässig. * Eine solche Entbindung von dem Arbeitszwang wird insbesondere bei kränklichen, gebre schwächlichen Gefangenen angezeigt sein. Sie soll aber überhaupt da Platz greifen, wo“ chlie. übung des Arbeitszwanges in Ansehung der Person des Gefangenen und unter Berücksicht " verübten strafbaren Handlung als eine Härte erschiene. Die Entbindung vom Arbeitszwang behufs Selbstbeschäftigung (s. 77) kann davon gemacht werden, daß der Gefangene eine von dem Gefängnißvorstand festgesetzte angemess schädigung bezahlt, welche in die Arbeitsverdienstkasse (§. 79) fließt. S. 4. Alle übrigen, in §. 72 nicht genannten Gefangenen können nicht zur Arbeit angehalte angeb. 5* lgung # bhe ene n wer ihre freiwillige Betheiligung an den in dem Gefängniß eingeführten Arbeiten ist jedoch nari wein lichkeit zu fördern. Die Beschäftigung von Untersuchungsgefangenen setzt außerdem die Erl * des Richters voraus. (Vergl. §. 116 der Strafprozeßordnung.) Diese Erlaubniß kann, unbeschadet des Rechts einer späteren anderweitigen Anordnun zelnen Fall, im Voraus allgemein ertheilt werden. §. 75. Die tägliche Arbeitszeit soll die Dauer von neun Stunden nicht übersteigen. An den Sonntagen und an denjenigen Fest= und Feiertagen, welche für allgemeine erklärt sind (K. Verordnung vom 28. Juni 1849, Neg. Blatt S. 233), ruht — abgesehe auf das nothwendigste Maß zu beschränkenden Hausarbeiten — der in den amtsgerichtlichen nissen eingeführte Arbeitsbetrieb. An diesen Tagen haben jedoch israelitische Gefangene, Sabbath und an den dreizehn hohen Festtagen ihres Bekenntnisses zur Arbeit nicht verpflicht de zu arbeiten, wenn Gelegenheit zu einer Arbeit vorhanden ist, durch welche die Sonntagsnt die Erholungszeit des Aufsichtspersonals nicht gestört wird. be 8. 76. In welcher Weise der an den eingeführten Arbeiten Theil nehmende Gefangene zu b ist, wird von dem Gefängnißvorstand bestimmt. Es ist hiebei auf Wünsche der Einzelnen n lichkeit Rücksicht zu nehmen. 9 im bure — m von escha: — —