203 XIII. Besondere Vorschristen für die Kehandlung der Ilntersuchungsgefangenen und der Haftsträflinge. 8. 130. Bei der Behandlung der Untersuchungsgefangenen sind die Vorschriften des §. 116 der Straf- prozeßordnung und die in den vorstehenden Bestimmungen für die Untersuchungsgefangenen besonders ausgestellten Vorschriften strenge einzuhalten. Es ist insbesondere nie aus dem Auge zu verlieren, daß den Untersuchungsgefangenen die Freiheit nicht zur Strafe entzogen ist, und daß ihnen nur solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, welche zur Sicherung der Zwecke der Haft oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängniß nothwendig sind. Bequemlichkeiten, (wie auch Beschäftigungen, vergl. §. 77), welche dem Stande und den Ver- mögensverhältnissen des Verhafteten entsprechen, darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zwecke der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im Gefängniß noch die Sicherheit gefährden. Die erforderlichen Verfügungen trifft der Nichter, in dringenden Fällen aber der Gefängniß- vorstand. F. 131. Lokale zur zeitweisen Unterbringung von Untersuchungsgefangenen und Untersuchungsgefängnisse, welche getrennt von den amtsgerichtlichen Gefängnissen bestehen und zu ausschließlicher Verwahrung von Untersuchungsgefangenen bestimmt sind, die sich bei dem Untersuchungsrichter eines Landgerichts in Untersuchung befinden oder gegen welche das Hauptverfahren vor der Strafkammer oder dem Schwurgericht eröffnet ist, stehen wie bisher unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Strafkammer (vergl. §. 3 der Justizministerialversfügung vom 16. Oktober 1879, Reg. Blatt S. 460). Die Vor- schriften für die amtsgerichtlichen Gefängnisse finden sinngemäße Anwendung. Jusbesondere hat sich auch das betreffende Dienstpersonal nach den in dieser Verfügung gegebenen Dienstvorschriften zu richten. Beschwerden über die von dem Vorsitzenden der Strafkammer getroffenen Anordnungen hat im Dienstaufsichtsweg der Strassenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden. S. 132. Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung (§. 18 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs). Wegen des zulässigen Arbeitszwangs gegenüber den zu qualificirter Haft Verurtheilten ist §. 72 Abs. 3 zu vergleichen. Auhang. S. 133. In den amtsgerichtlichen Gefängnissen kommen auch zum Vollzug: 1. die militärgerichtlich erkannten Freiheitsstrafen, wenn die Vollstreckung derselben auf die bürgerlichen Behörden übergeht und die Strafe nach Art und Dauer eine solche ist, welche nach den