206 sich reichen zu lassen, in beiden Fällen jedoch dürfen die Grenzen eines mäßigen Genusses nicht schritten werden. Der Genuß von Branntwein ist ausgeschlossen. 9. Allen Gefangenen ist in jeder Woche Einmal frisches Leibweißzeug zu reichen. 10. Der Gebrauch einer bequemeren Lagerstätte, sowie der öftere Wechsel des Leib- weißzeuges ist solchen Gefangenen, welche die Mittel hiezu besitzen, unbenommen. 11. Die Heizung der Gefängnisse findet der Regel nach vom 15. Oktober bis zum 15 statt und soll so geschehen, daß den Gefangenen nie gegründeter Anlaß gegeben wird, sich zu beschweren. 12. Das Tabakrauchen ist sämmtlichen Gefangenen strenge untersagt; ebenso ist kauen verboten. 13. Verfehlungen gegen die Ordnung des Gefängnisses werden nach Maßgabe der Gei straft werden. 9dei Und über das Anweisung zur Führung der Gefangenenverzeichnisse. 1. In jedem amtsgerichtlichen Gefängniß sind drei Verzeichnisse der Gefangenen I. Verzeichniß der Untersuchungsgefangenen, II. Verzeichniß der Strafgefangenen, III. Verzeichniß der Civilgefangenen zu führen. Jede in das Gefängniß aufgenommene Person ist in das betreffende Verzeichniß Die Eintragung geschieht innerhalb der einzelnen Verzeichnisse in derjenigen Neihenfolnd sich durch die Zeit des thatsächlichen Eintritts des Gefangenen in das Gefängniß ergibt. ge, In das Verzeichniß I1 sind auch diejenigen „Festgenommenen“, deren Freilassun vom Richter verfügt wird, dann aufzunehmen, wenn dieselben in das Gefängniß einget 2. In sämmtlichen drei Verzeichnissen ist die Spalte 1 für die durch das Etats fende Nummer bestimmt. Am Schlusse des Etatsjahrs ist jeweils mit einer neuen zu beginnen, ohne daß es der Anlage eines neuen Verzeichnisses bedürfte. In dem Verzeichniß I sind die Spalten 1—9, in dem Verzeichniß II die Spalten in dem Verzeichniß III die Spalten 1—6 unmittelbar nach der Aufnahme des Gefange? Gefängniß auszufüllen. * Hnänui: de reten lahr « N trlimn: