257 vorher in ärztlicher Behandlung gestanden sind, ist jedoch nachträglich ein Zeugniß des behandelnden Arztes einzuverlangen; b) wenn die Beibringung der Zustimmung eines der nächsten Angehörigen oder des etwaigen Vormunds nicht thunlich ist: ein Aufnahmeantrag des Oberamts, in dessen Bezirk der Kranke sich zur Zeit aufhält, und ein von dem Oberamtsarzt ausgestelltes Zeugniß, welches die Dringlichkeit der sofortigen Aufnahme im Interesse des Kranken oder aus poli- zeilichen Gründen nachweist. Der Betrag der Verpflegungskosten dritter Klasse muß in beiden Fällen auf min- destens sechs Wochen vorgeschossen oder von einer öffentlichen Behörde zugesichert sein. Der Direktion der Anstalt bleibt die Prüfung der Dringlichkeit der Aufnahme vor- behalten. Ueber den erfolgten Eintritt ist dem Medizinalkollegium alsbald Bericht zu erstatten. Gleichzeitig mit der vorläufigen Aufnahme sind die Verhandlungen zur Her- beiführung der endgiltigen Aufnahme gemäß den 8§. 12, 13 und 14 einzuleiten, und es sind nach Abschluß derselben die Akten dem Medizinalkollegium behufs weiterer Ver- fügung vorzulegen. S. 16. I. Im Fall des Widerspruchs der in §. 12 Ziffer 4 erwähnten Personen kann ein Kranker durch Verfügung der Regierung des Kreises, in welchem er seinen Wohnsitz oder in Ermanglung eines solchen seinen Anfenthalt hat, in eine Staatsirrenanstalt einge- wiesen werden, wenn er 1) für sich oder andere gefährlich oder für die öffentliche Sittlichkeit anstößig ist, oder 2) in einem Zustand der Pflegebedürftigkeit sich befindet, der zur Folge hat, daß er außerhalb einer Irrenanstalt verwahrlost oder gefährdet wird. Hinsichtlich des Zutreffens der einen dieser beiden Voraussetzungen muß ein ein- gehendes, auf hinreichende persönliche Beobachtung gestütztes Gutachten des Oberamtsarztes vorliegen, welches der Vorschrift, betreffend die ärztlichen Berichte über die in die Irrenanstalten aufzunehmenden Geisteskranken (s. Anlage zu §. 12 Ziffer 3), entspricht. Außerdem sind die in S. 12 Ziffer 1—3 aufgeführten Nachweise, insbesondere, wenn der Kranke noch durch einen anderen Arzt als den Oberamtsarzt untersucht oder behan- delt worden ist, auch ein Zeugniß dieses Arztes beizubringen. Das vom Gemeinderath 2