262 vom 27. Juni 1892 (Reg. Blatt S. 197) die hierüber ergehenden besonderen Vorschri— zu beachten. chrii:. S. 21. Von jeder Aufnahme eines Kranken, soweit solche nicht nach Maßgabe des erfolgt, ist der Bezirkspolizeibehörde des Wohnsitzes des Kranken, oder soweit dieser Mohnsitz nicht hat, der Bezirkspolizeibehörde seines letzten Aufenthalts Mittheil.- machen. Das Medizinalkollegium ist jedoch befugt, in besonderen Fä ung lleu vo Vorschrift zu entbinden. e-uu dir- 8. 22. Jeder Kranke hat wenigstens folgende Effekten in durchaus gutem Zustand zubringen: e a) ein männlicher Kranker: Sonntags= und 1 Werktagsanzug, Paar Hosenträger, Halsbinden, Mützen (1 Hut), Paar Schuhe (Stiefel), Paar Sommersocken, Paar Wintersocken, Hemden, Paar Unterhosen, Taschentücher; b) eine weibliche Kranke: Kleider von Baumwollenstoff, wollenes Kleid, Unterröcke, worunter wenigstens 2 wollene, Jacken, Hemden, Schürzen, Halstücher, wollene Halstücher, 6 Taschentücher, lo Db ld .d — · # E—..— ————————